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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.03.2025 – T 299/22

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2025:T029922.20250320

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0299/22 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 20. März 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Hörmann KG Antriebstechnik Michaelisstr. 1 33803 Steinhagen (DE) Vertreter:

Kastel, Stefan Kastel Patentanwälte St.-Cajetan-Straße 41 81669 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Novoferm Nederland B.V. Industrieweg 4 6045 JG Roermond (NL) (Einsprechende) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3101452 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Häusser A. Böhm-Pélissier G. Decker

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent EP 3 101 452 B1 zu widerrufen. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Patents in vollem Umfang auf der Grundlage der Artikel 100 a) bis c) EPÜ beantragt. Die Einspruchsabteilung vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des erteilten Patents durch Streichung eines Merkmales über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe (Artikel 100 c) EPÜ) und dass das Patent die Erfindung gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8 nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Artikel 83 EPÜ).

II. Anträge In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin), die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und als Hauptantrag die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen mit der Maßgabe, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 b) und c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht entgegenstünden. Hilfsweise beantragte sie, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung des Streitpatents in geänderter Fassung gemäß den Ansprüchen eines der Hilfsanträge 1 bis 8 zurückzuverweisen mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 83 und 123 (2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in der geänderten Fassung nicht entgegenstünden.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin.

III. Anspruch 1 des Hauptantrags (Merkmalsbezeichnung M1.1, M1.2, ... wie von der Einsprechenden eingefügt) M1.1 Automatisch angetriebenes Tor (10) M1.2 mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel M1.3 und wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) zum Bilden eines Senders oder/und eines Empfängers einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20), dadurch gekennzeichnet, dass M1.4 die Lichtgittereinrichtung (22) ein Profilgehäuse

(24) zum Aufnehmen eines länglichen Lichtgitterelements (26) umfasst, das zum Aussenden oder Empfangen einer Serie von Lichtstrahlen ausgebildet ist, M1.5 wobei das Profilgehäuse (24) wenigstens einen Anlagebereich (48) aufweist, der zur Anlage des Profilgehäuses (24) an einer Laufschiene (12) des Tores (10) in Richtung der Längserstreckung der Laufschiene (12) ausgebildet ist, M1.6 wobei die wenigstens eine durch das Profilgehäuse (24) erfasste Laufschiene (12) sich schräg verlaufend erstreckt, M1.7 wobei sich die durch die Mitte des Lichtgitterspaltes (42) verlaufende Lichtebene sich [sic] auf der Mittelebene (44) des in der Laufschiene (12) schräg geführten Teils des Torflügels (16) erstreckt.

IV. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde im Anspruch 1 des erteilten Patents das folgende Merkmal M1.45 (Teil des ursprünglichen Anspruchs 12) zwischen Merkmal M1.4 und M1.5 eingefügt:

M1.45 wobei die Lichtgittereinrichtung (22) an wenigstens einer der Laufschienen (12) anliegend befestigt ist, V. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Kammer (siehe unten) ist es nicht notwendig, die Ansprüche der Hilfsanträge 2 bis 8 aufzuführen.

VI. Die Argumentation der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin), soweit sie für diese Entscheidung von Bedeutung ist, kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

a) b) c) Das in Anspruch 1 des Hauptantrags nicht enthaltene Merkmal "anliegend" sei in Anbetracht der Gesamtoffenbarung optional bzw. implizit in den Merkmalen M1.4 bis M1.6 enthalten. Folglich ergebe sich im Anspruch 1 des Hauptantrags das gesamte (aus dem ursprünglichen Anspruch 12) gestrichene Merkmal (M1.45) bei der Ausarbeitung des Anspruchswortlauts von selbst.

Das gestrichene Merkmal M1.45 sei in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wieder eingeführt, so dass die Anforderungen von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllt seien. Die in der Beschwerdebegründung dargestellte Möglichkeit der Ausarbeitung des Gegenstandes der Erfindung laut Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 sei so deutlich und vollständig in der Patentschrift dargestellt, dass die Anforderungen von Artikel 100 b) bzw. 83 EPÜ erfüllt seien. Die von der Einspruchsabteilung angeführten Einwände, dass bei einer schrägen Laufschiene Dichtungsprobleme entstünden, hätten keinerlei Grundlage und die Beschreibung offenbare auch nicht, dass sich Lichtebene und Tormittelebene schnitten.

VII. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin (Einsprechende), soweit sie für diese Entscheidung von Belang ist, kann folgendermaßen zusammengefasst werden:

a) b) "Erfassen" in Anspruch 1 des Hauptantrags impliziere nicht "anliegen". Deshalb stehe der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegen. Die Fachperson könne eine schräge Laufschiene im Lichte der Offenbarung des Streitpatents nicht ohne technische Probleme ausarbeiten, da eine schräge Laufschienenführung mit senkrechten Torlamellen nicht vereinbar sei.

Entscheidungsgründe§

1. Die Erfindung Streitpatent 1.1 Beim Schließen eines (Lamellen-)Tores soll mit einer Lichtschranke (30/32) in beiden Laufschienen (12) überwacht werden, ob sich Gegenstände, Personen, Fahrzeuge o.Ä. in der Mittelebene (44) der Torlamellen (16/18) befinden.

1.2 Dies wird erreicht durch Lichtgittereinrichtungen (22), die an der Laufschiene (12) montiert sind und eine Lichtebene (44) aufspannen, die der Tormittelebene entspricht. Wenn Gegenstände, Personen, Fahrzeuge o.Ä. in der Lichtebene detektiert werden, kann das Tor gestoppt werden.

1.3 Gemäß Figur 1 und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist die Tormittelebene die SymmetrieEbene der Hauptoberflächen der Torlamelle. Diese Tormittelebene soll im Wesentlichen der Lichtebene (Bezugszeichen 44) entsprechen bzw. eine Teilebene gemeinsam mit der Lichtebene haben.

2. Hauptantrag - Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ 2.1 Der erteilte Anspruch 1 basiert auf einer Kombination der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 12 und 15, wobei das Merkmal M1.45 gestrichen wurde. Das "gestrichene Merkmal" (M1.45) geht auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurück, welcher folgenden Wortlaut hat (Merkmalsbezeichnungen wie im Anspruch 1; Hervorhebung durch die Kammer):

M1.1 Automatisch angetriebenes Tor (10) M1.2 mit einem in einer ersten und einer zweiten Laufschiene (12) geführten automatisch angetriebenen Torflügel und wenigstens einer Lichtgittereinrichtung (22) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, oder Lichtgittersicherungsvorrichtung nach Anspruch 11, M1.45 die an wenigstens einer der vorzugsweise schräg verlaufenden Laufschienen anliegend befestigt ist, (M1.X) und/oder einer Lichtgittersicherungsvorrichtung (20) nach Anspruch 11. Die zu klärende Frage ist, ob die Kombination der Merkmale der Ansprüche 1, 12 und 13 ohne das Merkmal "anliegend befestigt" für beide sich gegenseitig ausschließende Ausführungsbeispiele (Figuren 1 bis 11, d.h. "unmittelbar anliegendes Profilgehäuse", und Figuren 12 bis 16, d.h. "nicht unmittelbar anliegendes Profilgehäuse") ursprünglich offenbart ist.

2.2 Die Einspruchsabteilung führte aus, dass zwei verschiedene Anordnungen der Lichtgittereinrichtung zur Laufschiene ursprünglich offenbart zu sein schienen:

eine direkte, unmittelbar anliegende Befestigung des Profilgehäuses, welches die Lichtgittereinrichtung umfasst, oder aber eine indirekte, mittelbare Anlage, bei der das Profilgehäuse und die Laufschiene mittels eines Abstandhalters (Bezugszeichen 68) voneinander ferngehalten würden. Für die erste Alternative sei die Grundlage die Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1, 12 und 15, für die zweite Alternative die Passage auf Seite 12 der Beschreibung, vorletzter und letzter Absatz. Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 schienen weder der ersten noch der zweiten Möglichkeit zu entsprechen, weshalb der beanspruchte Gegenstand über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Merkmal M1.45 schon implizit in den Merkmalen M1.4 und M1.6 in Kombination mit dem Fachwissen der Fachperson enthalten sei, da das Lichtgitterelement im Profilgehäuse enthalten sei (M1.4) und die Laufschiene "durch das Profilgehäuse erfasst" sei (M1.6). "Erfasst" impliziere, dass das Lichtgitterelement (im Profilgehäuse) an der Laufschiene anliege, und bei der Ausführung der Erfindung müsse das Profilgehäuse zwangsläufig befestigt werden, da es andernfalls von der Laufschiene abfallen könne. Ein unbefestigtes Profilgehäuse sei aus fachmännischer Sicht technisch sinnlos.

2.4 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass im Ausführungsbeispiel der Figuren 12 bis 16 ein Abstandshalter (68) offenbart sei und damit kein "Anliegen" vorliege. Dieses Ausführungsbeispiel sei aber laut Streitpatent weiterhin erfindungsgemäß und falle damit unter den erteilten Anspruch 1. Figur 12 zeige, dass die Lichtgittersicherungsvorrichtung eben nicht an der Laufschiene anliegend befestigt sei. Der Ausdruck im Merkmal M1.6 "erfasst" sei daher breit auszulegen.

12 Laufschiene 22 Lichtgittereinrichtung 24 Profilgehäuse 68 Abstandshalter 2.5 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass "erfassen" breiter als "anliegend befestigt" auszulegen ist und damit der Gegenstand des Anspruchs unerlaubt erweitert ist, da die ursprüngliche Merkmalskombination nur für eine anliegende Profilschiene offenbart ist.

2.6 Jedoch ist die Kammer der Meinung, dass das Ausführungsbeispiel der Figuren 12 bis 16, das einen Abstandshalter 68 zwischen Profilgehäuse 24 und Laufschiene 12 zeigt, auch das Merkmal M1.45 umfasst. Auf Seite 12, letzter Absatz (Mitte) wird dieses Ausführungsbeispiel folgendermaßen beschrieben (Hervorhebung durch die Kammer):

Das Profilgehäuse 24 ist mittelbar durch die zwischen Profilgehäuse 24 und der schrägen Laufschiene 12 eingefügten Abstandshalter 68 an die Laufschiene 12 anliegend angeordnet.

2.7 Das Ausführungsbeispiel umfasst folglich eine mittelbar anliegende Anordnung. In den ursprünglich eingereichten Ansprüchen wird das Ausführungsbeispiel der Figuren 12 bis 16 (Abstandshalter 68) in den ursprünglichen Unteransprüchen 9 und 10 beansprucht, auf die sich auch der ursprüngliche Anspruch 12 (inklusive Merkmal M1.45) zurückbezieht. Beschreibung und Ansprüche stehen also nicht im Widerspruch zueinander, da der Abstandshalter 68 laut Anspruch 12 unter Rückbezug auf Ansprüche 9 und 10 und laut Beschreibung, Seite 12, vorletzter bzw. letzter Absatz, unmittelbar bzw. "mittelbar ... anliegend angeordnet" ist.

2.8 Die Kammer ist der Meinung, dass die Fachperson sowohl aus der Beschreibung der Figuren auf der Seite 12, vorletzter und letzter Absatz, als auch aus den Figuren und der Gesamtoffenbarung, unmittelbar und eindeutig versteht, dass diese Anordnung eine Befestigung sein muss (die Begriffe "befestigt" und "Befestigung" werden durchgehend in der Beschreibung an zahllosen Stellen verwendet). Insofern ist der Rückbezug des ursprünglichen Anspruchs 12 auf den ursprünglichen Anspruch 9 kein Versehen und ist auch durch die Beschreibung gestützt. Folglich schließt das Merkmal M1.45 nicht das Ausführungsbeispiel der Figuren 12 bis 16 aus.

2.9 Das Merkmal M1.45 muss also in Anbetracht der ursprünglich eingereichten Ansprüche und der Beschreibung insoweit breit ausgelegt werden, dass es sowohl eine direkte (unmittelbare) als auch eine indirekte (mittelbare) anliegende Befestigung umfasst. Die Kammer ist wie oben ausgeführt jedoch der Meinung, dass "anliegend befestigt" deutlich spezifischer ist als "erfassen". "Erfassen" kann nämlich jede beliebige Anordnung, insbesondere ohne Befestigung, umfassen. Die ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbaren jedoch nur bestimmte Befestigungen, die unter "anliegend befestigt" fallen.

Somit gibt es keine Grundlage in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, welche die breite Kombination der Merkmale der Ansprüche 1, 12 und 15 ohne das Merkmal M1.45, also ohne "anliegend befestigt", offenbart. Folglich steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt (Hauptantrag) entgegen.

3. Hilfsantrag 1 - Ausführbarkeit, Artikel 83 EPÜ 3.1 Die Einspruchsabteilung argumentiert, dass die Tormittelebene des Torflügels senkrecht ausgerichtet sein müsse (angefochtene Entscheidung, Abschnitt 13). Dies mache aber die Ausführung des Merkmals M1.7 unmöglich.

3.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Merkmal M1.7 aus denselben Gründen nicht ausführbar sei, da die Fachperson durch ihr allgemeines Fachwissen, wonach Lamellentore fast immer nur senkrecht schließen, davon ausgehen müsse, dass die Mittelebene des Torflügels (Tormittelebene der Torlamelle) senkrecht verlaufe. Aus der Offenbarung der Beschreibung würde die Fachperson verstehen, dass sich die Mittelebene des Torflügels und die Lichtebene schneiden. Das sei im Widerspruch zum Anspruchswortlaut.

3.3 Die Kammer ist der Meinung, dass das Bezugszeichen "44" zwar nicht konsistent verwendet wird, da es sowohl für die Mittelebene des Lichtgitters 42 (siehe unten) als auch für die Mittelebene des Torflügels (siehe Merkmal M1.7) verwendet wird. Aber im Merkmal M1.7 bedeutet (Hervorhebungen durch die Kammer) "wobei sich ... die Lichtebene sich [sic] auf der Mittelebene (44) des in der Laufschiene (12) schräg geführten Teils des Torflügels (16) erstreckt" nicht, dass sich Lichtebene und Tormittelebene kreuzen oder parallel zueinander liegen können, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, sondern dass die Tormittelebene zumindest eine Teilebene mit der Lichtebene gemeinsam haben muss. Folglich müssen beide Mittelebenen deckungsgleich sein (bzw. die Tormittelebene eine Teilebene der Lichtebene sein oder umgekehrt). Dies geht auch aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 9, zweiter bis letzter Absatz, hervor (Hervorhebungen durch die Kammer):

Der C-förmige Hauptkanal 34 weist einen Lichtgitterspalt 42 auf, durch den die Lichtstrahlen gesendet bzw. empfangen werden. In Fig. 1 ist die durch die Mitte dieses Lichtgitterspaltes 42 verlaufende Mittelebene 44 durch das Profilgehäuse 24 dargestellt. Die Lichtstrahlen werden auf dieser Mittelebene 44 verlaufend gesendet und empfangen; insofern zeigt diese Mittelebene 44 das durch die Lichtstrahlen erzeugte Lichtgitter an. Das Profilgehäuse 24 ist symmetrisch zu dieser Mittelebene 44 ausgebildet, so dass auf beiden Seiten je ein Halteraufnahmebereich 36 ausgebildet ist. ... Das Profilgehäuse 24 wird so mit einer schmalen Längsseite an der Laufschiene 12 anliegend angeordnet und auf der anderen schmalen Längsseite mit dem Halter an vorgefertigten Öffnungen innerhalb der Zarge 14 befestigt. ... Aufgrund der Anlage des Profilgehäuses an der Laufschiene passt sich die Lichtebene, dargestellt durch die Mittelebene 44 stets an den Verlauf des Torweges an. Über die gesamte zu sichernde Strecke ist die Mittelebene 44 vorzugsweise derart angeordnet, dass sich diese Mittelebene durch die Mittelebene der an der Laufschiene 12 geführten Torlamellen 18 des Torflügels 16 erstreckt. Somit wird mit nur einer Lichtebene das Einfahren eines Gegenstandes von beiden Seiten des Tores mit gleicher Sicherheit überwacht.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der (durch die Kammer im Zitat) hervorgehobene Begriff "durch" so interpretiert werden könne, dass ein Schneiden der Ebenen möglich sei.

3.3.2 Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass diese Formulierung eben nicht ein Schneiden der Ebenen einschließt und dass vom Anspruchswortlaut ausgegangen werden muss, welcher "auf der Mittelebene erstreckt" fordert. Die Kammer kommt folglich zum Schluss, dass die in Abbildung 1 ("zweite Situation") in der Beschwerdebegründung (Seite 14) skizzierte Ausführungsform vom Anspruchswortlaut ausgeschlossen ist, wonach die Torelemente in der Lichtebene, also schräg verlaufen müssen.

Beschwerdebegründung, Seite 14 3.3.3 Aus dem Anspruchswortlaut geht klar hervor, dass die Laufschienen und Lichtgitter "schräg" angeordnet sind. Die Fachperson versteht unter "schräg" eine Neigung bzgl. der Vertikalen. Gemäß Anspruchswortlaut werden auch die Torlamellen schräg geführt. Unter "Mittelebene des Torflügels" würde die Fachperson die SymmetrieEbene zu den Hauptoberflächen des Torflügels bzw. der Torlamellen verstehen, die somit nicht senkrecht verlaufen, sondern parallel zu den Laufschienen bzw. in der Lichtebene, also schräg, geführt werden.

3.3.4 Folglich versteht die Fachperson den Anspruchswortlaut nur so, wie es in der Abbildung 2 der "ersten Situation" von der Beschwerdeführerin dargestellt ist (Beschwerdebegründung, Seite 15). Die Lichtgittereinrichtung kann sich dann allerdings nur auf einen Bereich erstrecken, wo beide Mittelebenen, nämlich die des Torflügels und die des Lichtgitters ("Lichtebene") zusammenfallen (dies gilt aber insbesondere nicht für den obersten Teil in der Abbildung, wo der Torflügel nicht parallel zur Laufschiene verläuft):

Beschwerdebegründung, Seite 15 3.3.5 Es scheint in der Tat eher unüblich zu sein, dass Tore mit einer großen Schräglage geschlossen werden. Eine leichte Schräglage kann hingegen aus baulichen Gründen gefordert sein. In der dargestellten Form muss dies aber nicht Probleme mit der Dichtung hervorrufen, wie die Beschwerdegegnerin vor der Einspruchsabteilung argumentiert hat.

3.3.6 Folglich stellt "Abbildung 2" eine Möglichkeit dar, den Anspruchswortlaut auszuführen. Diese Möglichkeit ist im Einklang mit der mehrmals in der Beschreibung erwähnten Option der "schrägen Laufschiene". Aus den Beschreibungen der Ausführungsbeispiele zieht die Fachperson nicht zwangsläufig den Schluss, dass die Torflügel/Torlamellen immer senkrecht verlaufen müssten oder dass schräg verlaufende Torflügel aus technischen Gründen nicht möglich seien. Insbesondere wird ein Langloch 58 verwendet, um den Torbefestigungsbereich 56 an einen schrägen Verlauf der Laufschienen 12 anzupassen (siehe Abschnitt [0057] des Streitpatents).

3.4 Der Anspruchswortlaut erfordert nicht, dass sich das Lichtgitter über die gesamte Laufschiene erstreckt und Merkmal M1.7 erfordert nur, dass in einem bestimmten Bereich die Tormittelebene und die Lichtebene eine Teilebene gemeinsam haben müssen. Insofern ist der Anspruchswortlaut nicht im Widerspruch zu dem oberen Teil der Abbildung 2, wo der Torflügel nicht in der Lichtebene verläuft. Laut Definition ist die Tormittelebene unendlich dünn, wobei die Lichtebene naturgemäß die Dicke der Lichtstrahlen hat. Der Anspruchswortlaut erfordert somit, dass die Tormittelebene innerhalb dieser Lichtebene liegt.

3.5 Folglich offenbart das Patent die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ).

4. Hilfsantrag 1 - Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ 4.1 In den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde das Merkmal M1.45 wieder aufgenommen, so dass dieser Anspruch die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt (siehe die Argumentation oben im Abschnitt 2.).

4.2 Folglich geht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ).

5. Zurückverweisung Da die Erfordernisse der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit für die Hilfsanträge noch nicht von der Einspruchsabteilung geprüft wurden und es das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Artikel 12 (2) VOBK), verweist die Kammer die Angelegenheit gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurück (Artikel 111 (1) EPÜ, Artikel 11 VOBK).

6. Zusammenfassung Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt (Hauptantrag) entgegen. Da aber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Erfordernisse der Artikel 83 und 123 (2) EPÜ erfüllt, wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero T. Häusser