Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.03.2025 – T 1713/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T171322.20250320
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Aufnahme eines Hinweises in dem Online-Kalender der mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammern ist keine Voraussetzung für die Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen (siehe Entscheidungsgründe, Punkt 1.3).
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1713/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 20. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin 2) Vertreter:
Mathys & Squire Europe LLP Theatinerstr. 7 80333 München (DE) Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstrasse 27 73430 Aalen (DE) Carl Zeiss AG Carl-Zeiss-Strasse 22 73447 Oberkochen (DE) Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung D. Rogers Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Mai 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3425446 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat gegen den Einspruch Einspruchsabteilung, die Entscheidung gegen das der Patent Nr. 3425446 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch war das Patent in vollem Umfang im Hinblick auf die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54(1) und
56 EPÜ Auffassung, dass die 100 EPÜ der angegriffen worden. Die Einspruchsabteilung Einspruchsgründe nach Aufrechterhaltung des war der Artikel Patents in der a) erteilten Fassung nicht entgegenstünden.
II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 20. März 2025 entspreche die statt. Nach Ansicht Durchführung der der Patentinhaberin mündlichen Verhandlung nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit.
IV. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
V. Die Patentinhaberinnen (Beschwerdegegnerinnen; im Folgenden Patentinhaberin) beantragten die Beschwerde als unzulässig zu Zurückweisung verwerfen. der Ferner Beschwerde (das beantragten Patent wie sie die erteilt aufrechtzuerhalten) oder hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträge 1 bis 15.
VI. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgende, aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannte Druckschrift:
D2:
JP6-118349, wobei Beschwerdebegründung konkret auf eingereichte die manuelle mit der Übersetzung Bezug genommen wird. Die Schriftsätze der Beteiligten werden wie folgt bezeichnet:
O1:
Beschwerdebegründung der Einsprechenden vom 13. September 2022, O2: Schreiben der Einsprechenden vom 13. Februar 2025, P1:
Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin vom 27. Januar 2023, P2:
Schreiben der Patentinhaberin vom 18. Februar 2025. VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (Nummerierung der Merkmale M1 bis M5 von der Kammer Verfahren zur virtuellen hinzugefügt):
M1 "Computerimplementiertes Brillenanpassung, umfassend:
M2 Definieren von ersten Messpunkten an einem 3D-Modell eines Kopfes (122) einer Person, wobei Messpunkte Punkte an einem Modell sind, welche Brillenanpassung dienen können, und einer nachfolgenden M3 Anpassen (128) eines Modells einer Brillenfassung (120) an das 3D-Modell des Kopfes (122) auf Basis der ersten Messpunkte, dadurch gekennzeichnet, dass das Definieren der ersten Messpunkte umfasst:
M4 Anpassen (124) eines parametrischen Kopfmodells an das 3D-Modell des Kopfes der Person, und M5 Bestimmen der ersten Messpunkte auf Basis von an dem parametrischen Kopfmodell definierten zweiten Messpunkten und des Anpassens des parametrischen Kopfmodells an das 3D-Modell des Kopfes".
Entscheidungsgründe§
1. Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Der Öffentlichkeitsgrundsatz der mündlichen Verhandlung dem gegenwärtige ist im vorliegenden Fall gewahrt.
1.1 In dem Fall T Patentinhaberin 483/23, und die in die gegenwärtige Einsprechende ebenfalls Beteiligte sind, fand die mündliche Verhandlung vor der gegenwärtigen Kammer am 19. März 2025 statt, d.h. einen Tag vor der gegenwärtigen mündlichen Verhandlung. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Fall verwies die Patentinhaberin auf ihren bereits in dem Fall T 483/23 Verletzung erhobenen des Einwand hinsichtlich Öffentlichkeitsgrundsatz der der gegenständlichen mündlichen Verhandlung, ohne jedoch ihre Argumente im Einsprechende Einzelnen verwies zu wiederholen.
diesbezüglich lediglich Auch die auf die bereits in dem Fall T 483/23 vorgebrachten Argumente. Die Kammer hat in dem vorliegenden Fall den Einwand aus den gleichen Gründen wie in dem Fall T 483/23 zurückgewiesen. In den folgenden Punkten 1.2 und 1.3 wird der Text aus der Entscheidung T 483/23 wörtlich wiedergegeben (nur das Datum des 19. März 2025 der mündlichen Verhandlung in dem Fall T 483/22 wurde durch das Datum 20. März 2025 der gegenwärtigen mündlichen Verhandlung ersetzt; des Weiteren wurde der Hinweis hinsichtlich dem Fehlen der Ausschilderung gestrichen). Dieser Text gilt gleichermaßen für den vorliegenden Fall:
1.2 "Einwand der Patentinhaberin Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wies die Patentinhaberin darauf hin, dass die mündliche Verhandlung nicht im öffentlichen Online-Kalender der mündlichen eingetragen nicht Verhandlungen war. darüber Die der Beschwerdekammern Öffentlichkeit informieren am habe sich daher können, dass in [20. März 2025] eine mündliche vorliegenden Sache Verhandlung stattfinden würde.
Zur der Öffentlichkeit gehöre nicht nur die "interessierte Öffentlichkeit", die sich ohnehin für den vorliegenden Fall interessiere und daher möglicherweise Termin der durch mündlichen die Online-Akte Verhandlung über informiert den worden sei, sondern "jedermann". Da die mündliche Verhandlung am [20. März 2025] auch nicht gesondert am Eingang des Gebäudes in Haar angekündigt worden sei (sondern nur gemeinsam mit vier weiteren mündlichen Verhandlungen der Patentinhaberin, die alle am 18. März 2025 angekündigt waren) und nicht einmal am Eingang zum Verhandlungssaal ausgeschildert gewesen sei, habe die "allgemeine Öffentlichkeit" mangels der erforderlichen Information nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Dies stelle einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar, der Teil des Rechts auf rechtliches Gehör nach Artikel 113(1) EPÜ sei, wonach das Verfahren unter der Kontrolle stattfinden müsse.
Dieses der Öffentlichkeit wichtige rechtliche Erfordernis sei nicht dadurch erfüllt, dass der Termin der mündlichen Verhandlung in der öffentlichen OnlineAkte zu finden gewesen sei. Der Öffentlichkeit könne nicht zugemutet werden, sich durch alle anhängigen Akten "durchzuklicken", [20. März 2025] um eine festzustellen, mündliche dass Verhandlung am in der vorliegenden Sache stattfinde.
1.3 Die Kammer teilt die Ansicht der Patentinhaberin nicht. Wie [von der Einsprechenden] in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, war der Verhandlungstermin für die Öffentlichkeit problemlos in der Online-Akte einsehbar. Am Empfang im Gebäude der Verhandlungssäle wurde man auf Verhandlung den Saal stattfand.
Verhandlungstermins Durch dem diese Einstellung Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit, sich über der Online-Akte des die Durchführung die die in hatte die in verwiesen, Verhandlung zu dass Verhandlung insbesondere darüber, 20. März 2025 stattfindet. Einschätzung der Kammer Öffentlichkeit.
Nach Auffassung die Dies allein dem der informieren, am genügt nach Grundsatz der Kammer die ist Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in dem OnlineKalender der mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammern keine Voraussetzung für die Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen.
Daher weist die Kammer den Einwand der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes der Patentinhaberin zurück."
1.4 Beanstandung eines Verfahrensmangels Nachdem die Kammer zurückgewiesen fortgesetzt den und hatte, Einwand die der Patentinhaberin mündliche beanstandete die Verhandlung Patentinhaberin einen Verfahrensmangel nach Regel 106 EPÜ wegen eines schwerwiegenden Verstoßes aufgrund einer gegen Artikel 113 EPÜ Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes der mündlichen Verhandlung. Die Kammer wies den Einwand nach Regel 106 EPÜ aus den oben in Punkt 1.3 angeführten Gründen zurück.
2. Zulässigkeit der Beschwerde Der Einwand der Patentinhaberin, dass die Beschwerde der Einsprechenden unzulässig sei, wird nicht berücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK).
2.1 Die Patentinhaberin machte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geltend, dass die Beschwerde der Einsprechenden unzulässig sei. Der Einspruch sowie die Beschwerdeschrift Europe sei LLP seien eingereicht jedoch im Namen im Namen worden. von von Die Mathys & Squire Beschwerdebegründung Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB. Diese beiden juristischen Personen seien möglicherweise identitätsgleich.
T 298/97 trug Konstellation Unter Hinweis koexistent, auf die Patentinhaberin wie der die vor, vorliegenden, aber nicht Entscheidung dass in einer in der die Beschwerdebegründung nicht von der beschwerten Beteiligten eingereicht worden sei, die Beschwerde unzulässig sei. Des Weiteren trug die Patentinhaberin vor, dass gemäß der Rechtsprechung des Beschwerdekammern des EPA die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde und die Stellung der Beschwerdeführerin als Beteiligte von Amts wegen in allen Stadien des Verfahrens zu erfolgen habe, insbesondere auch dann, wenn die Kammer, wie in dem vorliegendem Fall, von der Patentinhaberin erst in der mündlichen Verhandlung auf die zweifelhafte Beschwerdeführerin Beteiligtenstellung aufmerksam Patentinhaberin verwies gemacht in der wurde.
diesem Die Zusammenhang beispielhaft auf die Entscheidungen T 15/01, T 501/09, T 2223/10 und T 198/15. 2.2 Die Einsprechende beantragte, Patentinhaberin nicht den Einwand der da keine zuzulassen, außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine Zulassung in diesem späten Weiteren trug Verfahrensstadium die Einsprechende rechtfertigten.
vor, Beschwerdebegründung angegebene Beschwerdeführerin & Mathys Squire dass der in Name Europe Des der der Patentanwälte Partnerschaft mbB jederzeit berichtigt und durch den Namen der Einsprechenden Mathys & Squire Europe LLP ersetzt werden könne.
2.3 Nach Ansicht der Kammer war die Einreichung der Beschwerdebegründung im Namen von Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB fehlerhaft. Richtig wäre Mathys & Squire Europe LLP gewesen.
2.4 Gleichwohl schließt Entscheidung T 458/22 sich die Kammer vertretenen der in der Auffassung an, dass "eine Beschwerdekammer nicht verpflichtet ist, zu berücksichtigen, die eine Tatsachen Verfahrensbeteiligte bezüglich der Zulässigkeit einer Beschwerde in irgendeinem Stadium des Verfahrens verspätet vorbringt" (Orientierungssatz der Entscheidung T 458/22). Im Gegensatz Entscheidungen zu den der von der Patentinhaberin Beschwerdekammern ist die zitierten erkennende Kammer aus den in den Entscheidungsgründen 1.2 bis 1.6 der Entscheidung T 458/22 dargelegten Gründen der Auffassung, dass es in ihrem Ermessen steht, den erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand bzw. Hinweis auf die zweifelhafte Beschwerdeführerin zu dem Namen der Beteiligtenstellung berücksichtigen.
Da der der Fehler Einsprechenden-Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihrer Beschwerdebegründung in bereits erfolgte, sieht die Kammer keinen triftigen Grund dafür, dass die Patentinhaberin diesen mündlichen Verhandlung Einwand bzw. vorgebracht Hinweis hat. Deshalb erst in übt die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 13(2) VOBK dahingehend aus, den entsprechenden Vortrag der Patentinhaberin nicht zu berücksichtigen.
Die Einsprechende wurde ferner aufgefordert, den Schreibfehler in der Beschwerdebegründung bezüglich ihres Namens zu korrigieren.
3. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem aus D2 bekannten Verfahren (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54(1) EPÜ).
3.1 Die Druckschrift D2 enthält folgende für die Neuheitsprüfung des Gegenstands von Anspruch 1 relevante Sätze:
- Satz 1: "To address this, a matching process to match the standard face model 2 to the face original image 1 is performed in the model matching process 3" (D2a, [0011]), - Satz 2: "Note that, in the examples described above, the face original image 1 was a front still image, but image data obtained from the front, horizontal face, etc., and from a plurality of face original images may be mapped to the standard face model 2" (D2a, [0016]). - Satz 3:
"However, the composite position 8 of the spectacle image 6 in the spectacle composite process 7 can be found from the positions or the like of the eyes and ears recognized in the model matching process 3, and thus it is possible to automatically determine the composite position without requiring designation by the customer" (D2a, [0015]).
- Satz 4: "First, on the face original image 1 in FIG. 2(b), feature points indicated by black circles are designated interactively, automatically detected by for example, image or processing" (D2a, [0011]), - Satz 5: "Note that these features [sic] points select points included in the constituent points of the standard face model 2" (D2a, [0011].
3.2 3D-Modell eines Kopfes einer Person (Merkmale M2 bis M5) Bei den in beschriebenen den Absätzen [0004] Ausführungsbeispielen bis [0015] scheint es von D2 sich bei dem Kopfmodell der Person um ein 2D-Modell zu handeln, das z. B. in den Absätzen [0004] und [0016] als "front still image" bezeichnet wird. Im Hinblick auf Satz 2 offenbart D2 als Ausgangspunkt der Erfindung jedoch nicht nur ein 2D-Modell des Gesichtsbild bei denen Kopfes Kopfes, besteht, der aus einzigen frontalen Ausführungsbeispiele, Ausgangspunkt aus mehreren "image data obtained etc., and from face, original images".
sondern einem auch besteht:
horizontal das a from Bildern the plurality des front, of face Anspruch 1 verwendet den Begriff "3D-Modell", definiert aber keine spezifischen technischen Eigenschaften des 3DModells. Der Begriff "3D-Modell" ist daher so breit wie technisch sinnvoll auszulegen. Insbesondere die Gesamtheit von zwei (oder mehr) zweidimensionalen Bildern stellt ein 3D-Modell im weitesten Sinne dar.
Somit offenbart D2 implizit ein Verfahren zur Brillenanpassung, bei dem ein 3D-Modell des Kopfes einer Person verwendet wird.
3.3 Merkmale M1 bis M5 Die Merkmale M1 bis M3 sind in den folgenden Passagen von D2 offenbart:
- Anspruch 1 und Absatz [0009] offenbaren implizit das Merkmal M1. - Absatz [0011], insbesondere Satz 4 und Figur 2(b), im Zusammenhang mit Satz 2, offenbart das Merkmal M2, i.e. das Definieren von ersten Messpunkten an einem 3D-Modell eines Kopfes einer Person. Denn der Begriff "Messpunkte" ist irgendwelche Punkte, so breit die auszulegen, einer dass Brillenanpassung irgendwie dienen können, unter diesen Begriff fallen. Die "feature Eigenschaft auf points" und in D2 weisen diese vage fallen somit unter den Begriff insbesondere Satz 3, Zusammenhang "erste Messpunkte".
- Absatz [0015], mit Satz 2, offenbart das Merkmal im M3, denn die Position der Augen und der Ohren im Satz 3 wurde auf Basis von den an dem 3D-Modell des Kopfes definierten "feature points" bestimmt. - Absatz [0011], Satz insbesondere 1, im Zusammenhang und Satz mit Satz 2, offenbart das Merkmal M4. - Absatz [0011], Satz insbesondere 4 5, im Zusammenhang mit Satz 2, offenbart das Merkmal M5. Wie in der Figur identifizieren 2(b) die von D2 sogenannten zu erkennen "feature ist, points" im "face original image 1" die Positionen u.a. der Augen und der Ohren.
Gemäß "feature points" "standard face dem den Satz 5 "constituent model 2" d.h. Diese somit in Merkmal M5 Mit anderen Worten, Messpunkten". "constituent diese points" des Kopfmodells. den entsprechen des parametrischen points" entsprechen erwähnten die "zweiten Position der Augen und der Ohren (und somit die ersten Messpunkte, die einer nachfolgenden Brillenanpassung dienen können) wird in D2 auf Basis von an dem parametrischen Kopfmodell definierten Punkten bestimmt.
3.4 Argumente der Patentinhaberin für die Neuheit 3.4.1 Die Patentinhaberin trägt schriftlich (P1, Punkt IV.2; P2, Punkt IV.2) und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vor, dass D2 kein dreidimensionales Modell eines Kopfes offenbare. eines Kopfes Auch wenn offenbare, D2, [0016], seien mehrere es Bilder trotzdem nur zweidimensionale Bilder des Kopfes. Ein dreidimensionales Modell beinhalte eine Tiefeninformation, die in den in D2 offenbarten zweidimensionalen Bildern fehle.
"Tiefeninformation [in D2] wird nur durch die Zuordnung der [zweidimensionalen] Bilder zu dem Standard- Gesichtsmodell erzeugt" (P2, Seite 15, erster Absatz). Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. In der Abwesenheit jeglicher Definition der technischen Eigenschaften des in Anspruch 1 definierten "3D-Modells" muss dieser Begriff Sinne reicht es breit aus, ausgelegt dass D2 werden.
mehrere In diesem zweidimensionale Bilder des Kopfes offenbart, damit diese Gesamtheit der zweidimensionalen Bilder unter den in Anspruch 1 verwendeten allgemeinen Begriff "3D-Modell" fällt.
3.4.2 Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass D2 keine Anpassung im Sinne des Anspruchs 1 eines parametrischen Kopfmodells an das offenbare. Diese entspreche einer Seite 14, 3D-Modell Anpassung des im Sinne "mathematischen fünfter Absatz). Es Kopfes der des Person Anspruchs Ausgleichsrechnung" (P2, erfolge ebenfalls "keine Bestimmung von ersten Messpunkten innerhalb dieser [in D2 offenbarten] Bilder" (P2, Seite 15, dritter Absatz). Die Patentinhaberin verweist auf D2, [0011], wo der "model matching process 3" nur für zweidimensionale Koordinaten offenbart process sei.
3' "Sofern erkannten die nach Punkte dem 'model matching des Standardinnerhalb Gesichtsmodells 2 als zweite Messpunkte nach Anspruch 1 verstanden werden können, so sind diese Punkte explizit lediglich durch zweidimensionale Koordinaten definiert. Sie können somit keine ersten Messpunkte innerhalb eines 3D-Modells offenbaren" (P2, Seiten 15 und 16 überbrückender Absatz).
Die Kammer kann den Argumenten der Patentinhaberin nicht folgen:
- Der Anspruch ist nicht eingeschränkt auf eine Anpassung eines parametrischen Kopfmodells an das 3DModell des Kopfes der Person, die einer "mathematischen Ausgleichsrechnung" entsprechen würde. Anspruch 1 lässt vollkommen offen, auf welche Art die Anpassung erfolgt und Anpassung im Sinne ist daher einer nicht auf eine "mathematischen Ausgleichsrechnung" eingeschränkt. Der in D2, Satz 1, beschriebene "matching process" eines "standard face model 2" an das "face original somit in der Anspruch 1 image 1" abstrakt entspricht definierten Anpassung.
- Auch wenn der Anpassungsprozess in D2, [0011], nur mit zweidimensionalen Koordinaten beschrieben wird, handelt es sich bei mehrfacher Anwendung (D2, [0016]) um eine dreidimensionale Anpassung. - Des Weiteren ist die Ansicht der Patentinhaberin, dass die zweiten Messpunkte in D2 "keine ersten Messpunkte innerhalb eines Seiten und 16 überbrückender Absatz) nicht Relevanz, weil der Wortlaut des Anspruchs lediglich ein der ersten 15 "Bestimmen 3D-Modells offenbaren" Messpunkte können auf (P2, Basis von von [...] zweiten Messpunkten" verlangt. Der Ausdruck auf Basis von lässt vollkommen offen, auf welche Art die zweiten Messpunkte zu verwenden sind, um zu den ersten Messpunkten zu gelangen.
Anspruch 1 entgegen Insbesondere der Ansicht der verlangt der Patentinhaberin nicht, dass die zweiten Messpunkte in D2 die "ersten Messpunkte innerhalb eines 3D-Modells offenbaren".
4. Hilfsanträge - Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen (Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK).
4.1 Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des vorliegenden Hauptantrags entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht neu ist, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.
4.2 Die Patentinhaberin eingereicht. Keiner hat eine dieser Vielzahl von Hilfsanträge Hilfsanträgen wurde jedoch bisher von der Erfordernisse Einspruchsabteilung des Einsprechende EPÜ geprüft. erstinstanzlich im Des Hinblick auf die Weiteren hat die eine Vielzahl von Druckschriften vorgelegt, die angeblich die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 in Frage stellen.
Die Relevanz dieser Druckschriften für den in den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstand wurde bisher nicht von der Einspruchsabteilung geprüft. Darüber hinaus weicht die von der Kammer vorgenommene Auslegung des erteilten Anspruchs 1 und der Offenbarung der Druckschrift D2 grundlegend von derjenigen ab, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Diese neue Auslegung der Kammer könnte erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands der Hilfsanträge zur Folge haben. Aus diesen Gründen liegt ein neuer Sachvorhalt vor, dessen erstmalige Prüfung durch die Kammer nicht mit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vereinbar ist.
4.3 Sowohl die Patentinhaberin als auch stimmten der Zurückverweisung an die die Einsprechende Einspruchsabteilung zu.
4.4 Die Kammer beschließt daher, ihr Ermessen nach Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel Angelegenheit zur 11 VOBK weiteren dahingehend auszuüben, Entscheidung Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. an die die
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
T. Buschek R. Bekkering zur