Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.03.2025 – T 1496/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2025:T149623.20250320

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1496/23 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 20. März 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Westdeutscher Drahtseil-Verkauf Dolezych GmbH & Co. KG Hartmannstraße 8 44147 Dortmund (DE) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdeführerin:

SKM Schwergewebe Konfektion Moers Gesellschaft mit beschränkter Haftung Parsickstraße 39 47441 Moers (DE) (Beschwerdeführerin) Vertreter:

Dr. Stark & Partner Patentanwälte mbB Moerser Straße 140 47803 Krefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison T. Rosenblatt W. Ungler P. Cipriano S. Ruhwinkel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3490871 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. Juli 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerinnen (Patentinhaberin und Einsprechende) haben jeweils Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, in der festgestellt wurde, dass das Europäische Patent 3 490 871 in geänderter Fassung die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

In der Folge wird auf die Bezeichnung "Beschwerdeführerin" verzichtet. Die Parteien werden nur in ihrer Eigenschaft als Patentinhaberin und Einsprechende benannt.

II. Mit ihrer Beschwerdebegründung reichte die Patentinhaberin Hilfsanträge Ia, IIa, IIb, IIIa, IIIb, IVa, IVb, Va, Vb, VIa, VIb ein.

III. Die Parteien wurden zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer geladen und in einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) über die vorläufige Beurteilung der Sache durch die Kammer informiert.

IV. Mit Schreiben datiert auf den 6. März 2025 reichte die Patentinhaberin zur beabsichtigten Vorführung in der mündlichen Verhandlung eine Videodatei DV: https://www.dolezych.deNideo/BOX_Cover_3.mp4 und mit Schreiben vom 12. März 2025 Hilfsanträge V'a/V'b und VI'a/VI'b ein.

V. Die mündliche Verhandlung fand am 20. März 2025 statt.

VI. Die abschließenden Anträge der Parteien lauteten wie folgt. Die Einsprechende beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Patentinhaberin beantragte als Hauptantrag, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der Hilfsanträge Ia bis VIa sowie IIb bis VIb, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, oder die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der Hilfsanträge V'a bis VI'b eingereicht mit Schreiben vom 12. März 2025.

VII. Folgende Dokumente aus dem Einspruchsverfahren sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D7 : Verdingungsunterlagen 1994 D14: Ausschreibung "Technische Anforderungen Schürze/ engmaschiges Netz für RBeh/RoCo für den Betrieb Paket Deutsche Post AG", 2015 D19: E-Mail von Herrn B. vom 3. August 2015 VIII. Anspruch 1 laut Hauptantrag hat folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung in eckigen Klammern durch die Kammer hinzugefügt):

"[M1] Kombination aus einem Rollwagen (1), insbesondere Rollcontainer, und einer Vorhangeinrichtung zur wahlweisen Abdeckung einer Zugangsöffnung (2) zwischen zwei benachbarten Seitenpfosten (4a) eines Rollwagengestells (4), [M2] mit einem Flächenelement (6) sowie [M3] mit Verbindungsmitteln (7, 8; 9, 10, 16) zur lösbaren Festlegung des Flächenelementes (6) an den Seitenpfosten (4a), [M4] wobei die Verbindungsmittel (7, 8; 9, 10, 16) als an das Flächenelement (6) angeschlossene Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) ausgebildet sind, welche sich jeweils zwischen den beiden Seitenpfosten (4a) erstrecken, dadurch gekennzeichnet, [M5] dass der jeweilige Spannriemen (7, 8; 9, 10, 16) zweiteilig [M5a] mit einem längenflexiblen Spanngurt (7, 8) mit zwei jeweils endseitigen Klammern (8) und [M5b] einem im Wesentlichen längenstabilen Spanngurt (9, 10, 16) mit einer Spannklemme (16) ausgebildet ist."

In Hilfsantrag Ia wurde Anspruch 1 durch Aufnahme des folgenden Merkmals ergänzt [M6a] ", wobei die Vorhangeinrichtung auf Stangen verzichtet" In Hilfsantrag IIa wurde Anspruch 1 weiter durch Aufnahme der folgenden Merkmale ergänzt:

[M6b] "und wobei das Flächenelement (6) ein Flächengewicht von weniger als 500 g/m2 aufweist [M6c'] sowie zumindest teilweise transparent und als Netz ausgebildet ist" In Hilfsantrag IIIa wurde anstelle von Merkmal M6c' das folgende Merkmal eingefügt:

[M6c]: "sowie zumindest teilweise transparent und als Netz sowie insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet ist" In Hilfsantrag IVa wurde das Merkmal M6c durch das folgende Merkmal ersetzt:

[M6d]: "und zumindest teilweise transparent und als Netz sowie beschichtetes Gewebe aus Kunststofffäden aufgebaut ist" In Hilfsantrag Va wurde außerdem das folgende Merkmal hinzugefügt:

[M6e]: "die Klammern (8) jeweils mit einer angeschlossenen Handhabe (9') ausgerüstet sind und es sich bei der Handhabe (9') um eine mit der betreffenden Klammer (8) verbundene Gurtfahne (9') handelt" In Hilfsantrag VIa wurde noch das folgende Merkmal hinzugefügt:

[M6f]: "die Gurtfahne (9') so ausgelegt ist, dass ein gewebter Kunststoffgurt durch einen in der Klammer (8) befindlichen Schlitz hindurchgeführt und die dadurch gebildete Schlaufe unter Bildung der Gurtfahne (9') mit dem überstehenden Ende vernäht wird." In den Hilfsanträgen IIb-Vb fehlt das Merkmal M6a und in den Hilfsanträgen V'a, V'b, VI'a und VI'b wurde im Merkmal M6d der Ausdruck "aus Kunststofffäden" gestrichen.

Im folgenden werden die Ausdrücke "Vorhangeinrichtung", "Rollbehälterschürze", "Rollcontainerschürze" oder einfach nur "Schürze" synonym benutzt, ebenso die Begriffe "Rollwagen", "Rollbehälter" oder "Rollcontainer".

IX. Die Argumente der Patentinhaberin, so weit sie für die vorliegende Entscheidung relevant sind, können wie folgt zusammengefasst werden.

a) Hauptantrag - Artikel 100 a), 54 EPÜ Im schriftlichen Verfahren hat die Patentinhaberin die Neuheit von Anspruch 1 gegenüber D7 aufgrund folgender Argumente verteidigt, wobei sie in der mündlichen Verhandlung auf weitere Ausführungen verzichtete: Die Kombination gemäß Anspruch 1 sei neu gegenüber der D7, da zumindest Merkmal M5 in D7 nicht zweifelsfrei und unmittelbar offenbart sei. In der Zeichnung, die die Gesamtansicht der Schürze zeigt, sei einzig ein Gurt dargestellt, welcher mit den Bezugszeichen "10 + 14" gekennzeichnet sei. Gemäß der zugehörigen Stückliste seien mit der Bezugsnummer "10" die endseitigen Haken und mit der Bezugsnummer "14" ein Gummigurt gekennzeichnet, wohingegen der in der Stückliste ebenfalls vorgesehene "25 Gurt breit aus Polyester" mit den Bezugszeichen 12 und 13 in der genannten Zeichnung nicht auftauche. Zudem sei in der Zeichnung auch nur ein Gurt "10 + 14" gezeigt und es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der in den anderen Zeichnungen dargestellte Gurt dem mit dem Bezugszeichen "10 + 14" in der ersten Zeichnung entspreche.

b) Hilfsantrag Ia - Artikel 123 (2) EPÜ Für ein aus der Beschreibung aufgenommenes Merkmal sei es erforderlich, dass es als erfindungswesentlich angesehen wird. Die Einspruchsabteilung habe richtig erkannt, dass auf Seite 6 der ursprünglichen Anmeldung der Verzicht auf Stangen entsprechend Merkmal M6a nicht im Zusammenhang mit dem Flächengewicht stehe oder nicht untrennbar mit diesem verbunden sei und somit das Merkmal des Verzichts auf Stangen in Alleinstellung offenbart sei. Dies sei darüber hinaus daran erkennbar, dass die Merkmale in der zitierten Passage eindeutig durch Satzzeichen getrennt und auch ansonsten inhaltlich nicht miteinander verknüpft seien, sondern zwei voneinander unabhängige erfindungsrelevante Vorteile bewirkten.

c) Hilfsantrag Ia - Artikel 56 EPÜ Durch den Verzicht auf Stangen (Merkmal M6a) werde das technische Problem verfolgt, eine anspruchsgemäße Kombination so weiterzuentwickeln, dass die Handhabung, d.h. das Anbringen und das Entfernen der Vorhangeinrichtung, gegenüber dem Stand der Technik verbessert werde und schnell und komfortabel vorgenommen werden könne, und die sich bei Nichtbenutzung klein und kompakt zusammenfalten ließe. Durch den vollständigen Verzicht auf Stangen erfolge die Festlegung des Flächenelementes am Rollwagen einzig unter Rückgriff auf die speziell ausgebildeten Spannriemen. Die gestellte Aufgabe habe auch nicht nur eine einzige Lösung, vielmehr könne die Haltestange zum Beispiel durch mehrere ineinander steckbare Teilstangen ersetzt werden. Die anspruchsgemäße Lösung sei somit keine rein triviale handwerkliche Maßnahme, da die Fachperson andere Lösungen berücksichtigen und als ungeeignet verwerfen müsste. Der Stand der Technik, einschließlich der nicht hierzu gehörenden D19, zeigten keinerlei Vorbild für die spezifische Auslegung der Spannriemen und den vollständigen Verzicht auf die bisher als unabdingbar angesehenen Stangen. Selbst wenn D19 als Stand der Technik angesehen werden sollte, zeige diese keine Kombination aus Rollcontainer und Vorhangeinrichtung, und lieferte allenfalls einen Hinweis auf das Weglassen einer oberen Metallschiene, nicht aber darauf, gänzlich auf Stangen zu verzichten. Auf die Trägerschiene nach D7 könne auch gar nicht verzichtet werden, da sie für ihre Halterung am Rollwagen und insbesondere aufgrund ihres Gewichts über eine längere Zeit in der betreffenden Position unabdingbar sei.

d) Hilfsanträge IIa/b Zur Klarstellung von Anspruch 1 des Hilfsantrags II aus dem Einspruchsverfahren, dem im Beschwerdeverfahren Hilfsanträge IIIa bzw. IIIb (letzterer ohne Merkmal M6a) entsprächen, sei das optionale Merkmal "sowie insbesondere beschichtetes Gewebe" in dem jetzt vorliegenden Hilfsantrag IIa bzw. IIb ausgelassen worden.

e) Hilfsanträge IIIa/b - Artikel 56 EPÜ Die Kombination gemäß Anspruch 1 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Gegenüber dem aus D7 bekannten nächstliegenden Stand der Technik unterscheide sich die beanspruchte Kombination durch die Merkmale M6a, M6b und M6c. Anspruchsgemäße Vorhangeinrichtungen, bzw. deren Flächenelemente fänden zum Beispiel an Rollwagen für den Pakettransport Verwendung, siehe die Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs sowie Absatz 2 der Patentschrift. Dabei müssten in der Regel hohe Gewichte sicher transportiert werden. Diese Verwendung impliziere für die Merkmale der beanspruchten Vorhangeinrichtung neben den explizit definierten Merkmalen des Anspruchs weitere Eigenschaften, nämlich eine hohe Festigkeit des Flächenelements, aber auch eine untere Grenze für das Flächengewicht des Flächenelements (ein seidenleichtes Netz würde kaum den hohen Gewichten beim Verrutschen der Pakete während des Transports standhalten). Bei einer anspruchsgemäßen Verwendung seien die Vorhänge auch entsprechend groß, u.U. bis zu 4 m2. Die aus dem Stand der Technik bekannten seien dabei undurchsichtig und schwer, ihre Handhabung gerade auch für Frauen schwierig (siehe hierzu auch D14, Seite 7). Demgegenüber vereinfache die Kombination mit Merkmalen M6a, M6b und M6c die Handhabung der Vorhangeinrichtung, nämlich sowohl bei ihrem Anbringen und Abnehmen, sowie bei ihrer Lagerung bei Nichtgebrauch, als auch beim Entladen des Rollwagens. Die miteinander verknüpften Merkmale M6a und M6b bewirkten hierbei gemeinsam einerseits eine Gewichtsminimierung der Vorhangeinrichtung, was ihr Anbringen und Abnehmen erleichtere. Andererseits werde aber auch das Gewicht des Rollwagens insgesamt minimiert, was zu seiner einfacheren Handhabbarkeit beim Transport beiträgt.

Merkmal M6a vereinfache zudem die Handhabung der Vorhangeinrichtung im Hinblick auf ihre Lagerung, da sie sich durch den Verzicht auf Stangen klein und kompakt falten und somit einfacher und sicherer in einem Regal lagern ließe als eine mit einer Stange ausgestattete und damit aufzurollende Vorhangeinrichtung gemäß D7. Auch die Ausbildung des gewichtsreduzierten Flächenelements als Netz entsprechend Merkmal M6c - was als Bonuseffekt Transparenz mit sich brächte - vereinfache insbesondere für Frauen das Anbringen an den Rollwagen und die Entladung. Neben dem jederzeit möglichen Einblick in das Innere des Wagens zur Kontrolle seines Füllstands beim Transport und Entladen sei die Platzierung der Spannriemen an den Seitenpfosten des Wagens beim Anbringen besser kontrollierbar. Die Ausbildung des Netzes als beschichtetes Gewebe verbessere noch die Transparenz eines Netzes durch eine regelmäßige weitmaschige Struktur. Ein solches Netz werde im Gebrauch - im Unterschied zu einer Kunststofffolie nicht blind. Die Beschichtung verhindere außerdem ein Verrutschen der transportierten Pakete. Die Kombination aus geringem Flächengewicht und einer Ausbildung als Netz führe weiterhin dazu, dass die einzelnen Fadenbündel des Netzes bzw. Gewebes vorteilhaft stärker bzw. dicker als das übrige Flächenelement ausgebildet sein könnten und das gesamte Flächengewicht des Flächenelements trotzdem gering bleibe. Ein aus einem Gewebe gebildetes Netz weise eine hohe Festigkeit auf und sei einfach herstellbar.

Die isolierte Betrachtung der Merkmale M6a, M6b und M6c und die Formulierung von Teilaufgaben ignoriere die in gewisser Weise synergistische Wirkung einer einfachen Handhabung und beruhe auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung. Hinweise für eine anspruchsgemäße Lösung der Aufgabe, die Handhabung der Vorhangeinrichtung zu vereinfachen, ließen sich weder D7 noch D14 noch dem allgemeinen Fachwissen entnehmen. Die aus D7 bekannte Vorhangeinrichtung sei seit 1988 unverändert hergestellt und verwendet worden ohne dass offenbar Bedarf für Änderung vorgelegen hätte, was bereits einen Hinweis auf das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit darstelle. Außerdem gebe weder D7 noch D14 der Fachperson Hinweise auf die Vielzahl der vorzunehmenden Schritte, um von der aus D7 bekannten zu einer anspruchsgemäßen Vorhangeinrichtung zu gelangen. D7 halte die Fachperson zum Beispiel davon ab, das Flächengewicht entsprechend Merkmal M6b zu verringern, da sie explizit eine untere Grenze für das Flächengewicht vorschreibe. Diese sei wesentlich höher (wenigstens 640 g/m2) als das anspruchsgemäße maximale Flächengewicht von weniger als 500 g/m2. Allein aufgrund dieses erheblichen Unterschieds könne Merkmal M6b nicht naheliegend sein. D7 erfordere ein sehr dichtes und beschichtetes, somit undurchsichtiges Gewebe, was die Fachperson davon abhielte, ein engmaschiges Netz entsprechend D14 für die Verwendung in einer Vorhangschürze in Betracht zu ziehen. D14 enthalte darüber hinaus keinen Hinweis, ein Netz als Gewebe auszubilden; aus einem Gewebe gebildete Netze seien außerdem eher eine Ausnahme. Abgesehen davon, dass die Erwähnung eines engmaschigen Netzes eher auf Intransparenz hindeute, müsse die Fachperson ausgehend von D7 eine Vielzahl von Schritten durchführen (Weglassen der PU-Beschichtung, Vergrößern der Maschenweite usw.), für die sie ausgehend von D7 überhaupt keinen Anlass habe. Auch der Hinweis in D14, das Eigengewicht zu minimieren, führe die Fachperson mangels eines Bezugswertes nicht auf ein Flächengewicht entsprechend Merkmal M6b; ausgehend von D7 würde die Fachperson allenfalls die PU-Beschichtung weglassen, dabei aber immer noch bei einem Flächengewicht von 590 g/m2, also über dem beanspruchten Maximalwert bleiben.

f) Hilfsanträge IVa/b, Va/b, VIa/b Die Änderungen am Anspruch beruhten unter anderem auf der Aufnahme der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 12, ergänzt durch das Merkmal "aus Kunststofffäden aufgebaut", welches in der Passage im Übergang der Seiten 5 und 6 der Beschreibung der ursprünglich Anmeldungsunterlagen offenbart sei. Der Fachmann entnehme dieser Passage, dass die dort offenbarte Eigenschaft das Netz im Allgemeinen betreffe und nicht im Zusammenhang mit den im selben Absatz zuvor genannten Merkmalen stehe. Letztere Merkmale seien durchgehend als optionale Merkmale kenntlich gemacht, was sich aus dem Gebrauch von Ausdrücken wie "üblicherweise", "können", "besteht die Möglichkeit..." usw. ergebe. Auch die Verwendung des Verbs "kann" im letzten Satz des obersten Absatzes auf Seite 6, Zeilen 3/4, drücke nicht mehr als eine Option aus, wonach bekannte Kunststoffschweißvorgänge angewendet werden könnten. Der Fachmann verstehe die Hinweise in diesem Absatz auf Verschweißen nur als eine Möglichkeit unter vielen anderen technisch möglichen Verbindungsverfahren des Flächenelements mit den anderen genannten Komponenten. Auf Seite 11, Zeilen 19/20 und auf Seite 12, Seiten 25-27 der Beschreibung fänden sich weitere Hinweise auf die Ausbildung des Gewebes aus Kunststofffäden. Dass es sich bei dem auf Seite 6 oben genannten Gewebe auch um ein beschichtetes Gewebe entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 12 handele, ergebe sich zweifelsfrei aus der vorhergehenden Passage auf Seite 5, Zeilen 8 bis 16, insbesondere aus dem dritten und vierten Satz dieses Absatzes.

g) Hilfsanträge V'a/b, VI'a/b Die Hilfsanträge seien zulässig, da erstmals durch die vorläufige Meinung der Kammer erkennbar wurde, dass der Einwand der Einsprechenden unter Artikel 123 (2) EPÜ gegen Hilfsantrag IVa möglicherweise als berechtigt anzusehen sein könnte und somit eine Notwendigkeit zu einer entsprechenden Änderung der Ansprüche erkennbar geworden sei. Zu diesem unberechtigten Einwand sei argumentativ erwidert worden. Es sei darüber hinaus verfahrensökonomisch auch nicht sinnvoll, auf jeden erhobenen Einwand bereits mit der Erwiderung durch entsprechende Änderungen zu reagieren, da dies andernfalls wohl zur Vorlage von hundert Hilfsanträgen geführt hätte.

X. Die Argumente der Einsprechenden, so weit sie für die vorliegende Entscheidung relevant sind, können wie folgt zusammengefasst werden. Hauptantrag - Artikel 54 EPÜ Die Argumentation der Patentinhaberin zur Neuheit beschränke sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass ausschließlich ein (einziger) Spannriemen vorgesehen sei und nicht notwendigerweise mehrere im Sinne des Merkmals M5. In der technischen Zeichnung PTZ A 42-2298/1 der D7 sei nur aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Darstellung sämtlicher vier Spannriemen verzichtet worden. Aus der Zeichnung und der Stückliste PTZ A 42-2298 St ergebe sich neben der Zahl von vier Spannriemen auch ihre zweiteilige Ausbildung im Sinne von Merkmal M5. Hilfsantrag Ia - Artikel 123 (2) EPÜ Ein aus der Beschreibung aufgenommenes Merkmal müsse als erfindungswesentlich von der Fachperson angesehen werden und dürfe mit den anderen Merkmalen nicht in einem funktionellen und strukturellen Zusammenhang stehen, damit es isoliert aus seinem Zusammenhang in einen Anspruch aufgenommen werden könne. Es reiche nicht aus, wenn es an irgendeiner Stelle in der Beschreibung erwähnt sei. Das in Anspruch 1 aufgenommene Merkmal M6a, "auf Stangen verzichtet", finde sich dagegen in Zeilen 9/10 auf Seite 6 der Beschreibung der Anmeldung nur im Zusammenhang mit dem weiteren und zuvor in dem selben Absatz als wichtig beschriebenen Merkmal bezüglich eines verringerten Flächengewichts offenbart.

Hilfsantrag Ia - Artikel 56 EPÜ Ausgehend von der aus D7 bekannten Rollbehälterschürze liege der einzige Unterschied zum Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 im Merkmal M6a. Der anspruchsgemäße Verzicht auf Stangen lasse dabei offen, auf welche Weise die Vorhangeinrichtung am Rollwagen befestigt werde; ein Ersatz durch Spannriemen werde nicht definiert. Die zu lösende Aufgabe sei darin zu sehen, die Vorhangeinrichtung so zu verändern, dass sie sich auf ein kleines und kompaktes Format zusammenfalten lasse. Für die Fachperson sei es für die Lösung der Aufgabe selbstverständlich, dass die Vorhangeinrichtung keine starren Elemente aufweisen dürfe. Die Fachperson würde die Stange der D7 zur Lösung der Aufgabe weglassen, wobei es sich um eine rein triviale handwerkliche Maßnahme handele. Darüber hinaus sei der Verzicht auf Stangen auch durch D19 nahegelegt.

Hilfsantrag IIa/b - Artikel 12 (6) VOBK Hilfsanträge IIa und IIb wurden erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegt, ohne dass Gründe für ihre Vorlage erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen worden seien. Hilfsanträge IIIa/b - Artikel 56 EPÜ Der Anspruch definiere keine Einschränkungen für die Vorhangeinrichtung hinsichtlich ihrer Größe, ihres Gewichts, Festigkeiten oder Maschenweiten. Ausgehend von D7 als nächstliegendem Stand der Technik begründeten die unterscheidenden Merkmale M6a, M6b und M6c von Anspruch 1 nach Hilfsantrag IIIa keinen synergistischen technischen Effekt. Das eingereichte Video (DV) lasse nicht erkennen, ob es sich um eine anspruchsgemäße Kombination handele. Die Merkmale könnten daher mittels getrennter Aufgabe-LösungAnsätzen betrachtet werden. Der Vortrag der Einsprechenden zum Merkmal M6a entsprach im wesentlichen ihrem Vortrag zum Hilfsantrag Ia.

Dem Merkmal M6b liege die Aufgabe zugrunde, das Gesamtgewicht der Rollbehälterschürze zum einfacheren Anbringen zu reduzieren. Der obere Grenzwert sei willkürlich gewählt. Weitere technische Effekte, z.B. ein Vereinfachung der Handhabung des Rollwagens seien nicht nachvollziehbar. Ein typischer Rollwagen weise ein Gewicht von etwa 130 kg auf. Die Gewichtsreduzierung bei einer etwa 3.1 m2 großen Vorhangeinrichtung gemäß D7 aufgrund des reduzierten Flächengewichts von 640 g/m2 laut D7 auf anspruchsgemäße 500 g/m2 ergebe eine Einsparung von 434 g. Dies bleibe im Verhältnis zum Gesamtgewicht einer Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung, zuzüglich des Gewichts der anderen Komponenten der Vorhangeinrichtung, für die Handhabung des Wagens entgegen der Behauptung der Patentinhaberin ohne Bedeutung. Dass ein geringes Flächengewicht zu einem leichteren Gegenstand führe, der auch leichter zu handhaben sei, gehöre zum Allgemeinwissen. D14 gebe explizite Hinweise auf ein minimales Eigengewicht einer Vorhangeinrichtung. Merkmal M6b ergebe sich darüber hinaus für die Fachperson durch einfaches Ausprobieren, da z.B. die das Gewicht der Schürze bestimmenden Abmessungen nicht beliebig reduzierbar seien. Die Fachperson müsse nur zwischen benötigter Festigkeit für die sichere Aufbewahrung der Beladung des Rollwagens durch die Schürze und ihren notwendigen Eigenschaften für eine einfache Montage und Demontage abwägen. Die Beurteilung der Einspruchsabteilung, wonach das beanspruchte Flächengewicht "erheblich" von dem aus D7 bekannten Flächengewicht abweiche und somit nicht naheliegend sei, bilde kein geeignetes Kriterium für die Entscheidung über erfinderische Tätigkeit. Wann ein Unterschied erheblich sei, bleibe völlig offen.

Die Vorhangeinrichtung nach D7 bestehe aus einem beschichteten Gewebe. Unabhängig von ihrer genauen Beschaffenheit, die im Anspruch auch nicht weiter definiert werde, seien Netze transparent. Ein weiterer überraschender Effekt werde mit einem Netz nicht erreicht. Merkmal M6c löse gegenüber der aus D7 bekannten Vorhangeinrichtung die Aufgabe, Einblick ins Innere des Rollwagens zu ermöglichen. Zum Beispiel lege D14 die Nutzung eines Netzes für eine Vorhangeinrichtung nahe. Die Fachperson würde ohne erfinderische Überlegungen das Flächenelement, wie in der Ausschreibung nach der D14 gefordert, als Netz ausbilden. Ausgehend von D7 sei ein Netz bereits durch Vergrößern der Maschenweite des Gewebes erreichbar, was im Fachwissen eines jeden Herstellers von Geweben und Netzen liege. Eine Beschichtung eines Netzes oder eines Gewebes führe nicht zu Unterschieden.

Hilfsanträge IVa/b, Va/b, VIa/b Das Merkmal M6d, insbesondere die dort zusätzlich im Vergleich zum Merkmal M6c nach Hilfsantrag IIIa aufgenommene Angabe "aus Kunststofffäden", sei nicht in der von der Patentinhaberin angegebenen Passage des die Seiten 5 und 6 überbrückenden Absatzes der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das alleinige Herauslösen des Merkmals "Gewebe aus Kunststofffäden" aus dem Gesamtkontext stelle eine unzulässige Erweiterung dar, da es ausschließlich mit anderen in diesem Absatz zuvor diskutierten Merkmalen offenbart sei. Insbesondere ginge es in dem zitierten Absatz um die Verschweißung der dort genannten Merkmale mit dem Gewebe. Die Verwendung des Verbs "kann" im letzten Satz des zitierten Absatzes, oben auf Seite 6 der Beschreibung, sei doppeldeutig und nicht ausschließlich dahingehend zu verstehen, dass die Verschweißung als ein optionales Verbindungsverfahren von Gewebe und anderen Komponenten anzusehen sei. Vielmehr drücke das Verb "kann" hier die technische Möglichkeit aus, die der Aufbau des Gewebes aus Kunststofffäden eröffne. Andere Verbindungsverfahren seien auch nirgends erwähnt. Es gebe auch keinen erkennbaren Zusammenhang zwischen dem im zitierten Absatz, oben auf Seite 6, erwähnten Flächenelement mit dem zuvor allgemein beschriebenen Flächenelement, welches in den vorausgehenden Passagen auf Seite 5 der Beschreibung offenbart sei. Die weiteren Passagen auf Seiten 11 und 12 offenbarten allenfalls mit Kunststoff beschichtete Gewebe, was nicht gleichbedeutend sei mit einem aus Kunststofffäden aufgebauten Gewebe. Die in diesen Passagen erwähnten Fäden könnten auch aus natürlichen Materialien bestehen.

Hilfsanträge V'a/b, VI'a/b Hilfsantrag Va' dürfe nicht in das Verfahren zugelassen werden. Er hätte bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt werden können. Zu der Änderung gemäß Merkmal M6d in Anspruch 1 von Hilfsantrag IVa sei bereits im Einspruchsverfahren und in der Beschwerdebegründung vorgetragen worden. Die Patentinhaberin habe auch keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag - Artikel 100 a), 54 EPÜ 1. Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wonach der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber der aus D7 bekannten Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung ist.

1.1 In Punkten 3.1.1 und 3.2 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer ihre vorläufige Beurteilung zur Frage der Neuheit dargelegt:

"3.1.1 Es ist unbestritten, dass der Gegenstand der in D7 [...] offenbart ist, zum Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ gehört.

3.2 Die Kammer ist weiter auch der Meinung, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ nicht zu beanstanden ist. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 scheint nicht neu zu sein gegenüber dem Inhalt der Dokument[e] D7 [...].

Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin bestreitet zwar die Offenbarung einer Mehrzahl von Spannriemen und, dass diese die Merkmale M5a und M5b aufweisen würden. Die Kammer ist von den Argumenten zu diesen Aspekten allerdings nicht überzeugt. Die von der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin auf Seite 8 ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebene Zeichnung, die sich so auch in D7 [...] findet, weist entgegen der Behauptung am Ende des ersten Absatzes auf derselben Seite sehr wohl die Bezugszeichen 12 und 13 auf. Angaben zu den Bezugszeichen sowie zur Anzahl und zum Aufbau der Gurte finden sich im Zusammenhang mit den in der Zeichnung verwendeten Bezugszeichen auch in den jeweiligen Stücklisten der D7 [...] worauf bereits die Einspruchsabteilung und auch die Beschwerdeführerin-Einsprechende hingewiesen haben (siehe z.B. Seite 42 ihrer Beschwerdebegründung, bzw. im Teil Beschwerdeerwiderung des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2023). Die BeschwerdeführerinPatentinhaberin hat diese Argumente nicht widerlegt. Somit ist nicht erkennbar, dass Anspruch 1 sich in diesen Merkmalen vom Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzungen unterscheidet. Die Existenz anderer unterscheidender Merkmale wurde nicht behauptet. Somit ist der Gegenstand von Anspruch 1 aus D7 [...] bekannt."

1.2 Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hierzu keine weiteren Ausführungen machen wollen und stattdessen auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Die Kammer hatte daher keinen Grund von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen und hat sie somit bestätigt.

Da folglich der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht, ist der Hauptantrag der Patentinhaberin nicht gewährbar. Hilfsantrag Ia - Artikel 123 (2) und 56 EPÜ 2. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags Ia geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ) und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

2.1 In Punkten 5.1 und 5.3 ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer unter Verweis auf den vorausgehenden Punkt 2. selbiger Mitteilung ihre vorläufige Beurteilung zum Hilfsantrag Ia im Hinblick auf die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und 56 EPÜ wie folgt dargelegt:

"2. Artikel 100 c) EPÜ Die Kammer ist vorläufig der Meinung, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung zu dem Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ richtig ist. Der anzuwendende Grundsatz bei der Prüfung, ob der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, erschöpft sich nicht in der Frage, ob bestimmte Merkmale als "erfindungsgemäß" oder als erfindungswesentlich offenbart sind. Vielmehr darf eine vorgenommene Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (siehe z.B. Entscheidungsgründe 4.3 der Entscheidung G 2/10 der Großen Beschwerdekammer, ABl. EPA 2012, 276). Die Kammer sieht keinen Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

[...]

5.1 Die Kammer würde abweichend von der Meinung der Einspruchsabteilung zu dem vorläufigen Ergebnis kommen, dass der geänderte Anspruch 1 von Hilfsantrag Ia gegen das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ verstößt. Die einzige Stelle der ursprünglichen Anmeldung, in der der Verzicht auf Stangen offenbart wird, ist die zitierte Stelle auf Seite 6, Zeilen 9 und 10, der Beschreibung. Auch wenn ein reduziertes Flächengewicht, wie es im unmittelbar vorausgehenden Satz offenbart wird, strukturell und funktionell augenscheinlich nicht mit dem Verzicht auf Stangen zusammenhängt, ist die Kammer der Meinung, dass unter Berücksichtigung des anzuwendenden Kriteriums bei der Beurteilung des zu hier zu prüfenden Erfordernisses (siehe oben Punkt 2.) der Fachmann den Verzicht auf Stangen nur im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Satz verstehen würde. Der vollständige Absatz, der die zitierte Stelle enthält, resümiert offenbar ein Ergebnis ("Im Ergebnis..."), welches die Vorhangeinrichtung, die zuvor beschrieben wurde, erreicht. Als einen besonderen Beitrag hierzu leistend wird einerseits auf das reduzierte Flächengewicht des Flächenelements hingewiesen. Durch das im darauf folgenden Satz einleitende Adverb "Außerdem" wird dem Fachmann nach Meinung der Kammer vermittelt, dass zusätzlich zu dem zuvor genannten Merkmal eines reduzierten Flächengewichts, auch ein Verzicht auf Stangen zu dem Ergebnis beiträgt. In diesem Fall erscheint es daher unerheblich, ob die Merkmale funktionell und strukturell zusammenhängen.

[...]

5.3 Die Kammer wäre darüber hinaus von den Argumenten der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin nicht überzeugt, die sie zur erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag Ia vorgebracht hat. Es ist unbestritten, dass der aus D7 [...] bekannte Gegenstand jeweils als nächstliegender Stand der Technik für den Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag Ia vorausgesetzt werden kann. Einziges unterscheidendes Merkmal ist das Merkmal M6a (Verzicht auf Stangen) und als zu lösende Aufgabe wird von den Parteien angenommen, die Handhabung der Vorhangeinrichtung zu verbessern, bzw. die Handhabung der Vorhangeinrichtung zu verbessern, so dass sie sich auf ein Format zusammenfalten lässt, das klein und kompakt ist (siehe zum Beispiel unten auf Seite 13 der Beschwerdeerwiderung vom 19. Januar 2024 der BeschwerdeführerinPatentinhaberin). Unabhängig von der genauen Formulierung der objektiven Aufgabe, die noch zu erörtern sein könnte, beruhen die Argumente der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin einerseits auf der Annahme, dass der Inhalt der D19 keinen Stand der Technik bildet. Dem kann die Kammer aus oben bereits kurz erläuterten Gründen nicht zustimmen. Insofern es für den Verzicht auf Stangen an der bekannten Vorhangeinrichtung aus D7 [...] zur Lösung der bisher formulierten Aufgaben überhaupt eines Hinweises aus einem Dokument des Stands der Technik bedarf und die anspruchsgemäße Lösung nicht schon allein als durch das Fachwissen nahegelegt anzusehen wäre, ist dieser zumindest in D19 bereits gegeben. Der Anspruch definiert oder impliziert auch keine weiteren Merkmale, die durch diesen Verzicht bedingt wären. Dass gegebenenfalls alternative Lösungen existieren, ändert nichts daran, dass der Verzicht auf Stangen naheliegend bleibt."

2.2 Auch hinsichtlich der vorläufigen Meinung der Kammer zu diesen Erfordernissen hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine weiteren Ausführungen machen wollen und stattdessen auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Die Kammer hatte daher keinen Grund von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen und hat diese folglich bestätigt. Der Gegenstand von Anspruch 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ) und beruht hinsichtlich des aus D7 bekannten Stands der Technik zumindest unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens - ohne jegliche Berücksichtigung des Inhalts der D19 - nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Der Antrag auf Aufrechterhaltung in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag Ia ist daher aus diesen Gründen nicht gewährbar.

Hilfsanträge IIa/IIb - Artikel 12 (6) VOBK 3. Hilfsanträge IIa und IIb werden nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (6) VOBK).

3.1 In Punkt 6. der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer ihre vorläufige Meinung zur Zulassung dieser Hilfsanträge dargelegt:

"Wie auch von der Beschwerdeführerin-Einsprechende vorgetragen (Schriftsatz vom 11. Januar 2024), hat die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin nicht dargelegt, warum der Hilfsantrag IIa nicht schon im Verfahren vor der Einspruchsabteilung eingereicht werden konnte. Die Kammer beabsichtigt diesen Hilfsantrag IIa (und gegebenenfalls seine Version "b") nicht in das Verfahren zuzulassen (Artikel 12 (6) VOBK)."

3.2 Auch diesbezüglich hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine weiteren Ausführungen gemacht und auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Die Kammer hatte daher keinen Grund von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen und hat diese damit bestätigt, mit der Folge, dass Hilfsanträge IIa und IIb nicht in das Verfahren zugelassen werden.

4. Da sich die unabhängigen Ansprüche der im folgenden behandelten Hilfsanträge IIIa/b - VIa/b nur durch das Fehlen von Merkmal M6a in der jeweiligen Version "b" unterscheiden, und dieser Unterschied keinen Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung der jeweils erhobenen Einwände hat - zumindest wurde das nicht behauptet und war für die Kammer auch hinsichtlich keines dieser Einwände erkennbar - wird in der Folge immer nur der jeweilige Hilfsantrag in der Version "a" erörtert. Die jeweilige Schlussfolgerung gilt dann auch für die Version "b".

Hilfsanträge IIIa/IIIb - Artikel 56 EPÜ 5. Die Begründung der Einspruchsabteilung, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag IIIa (entsprechend Hilfsantrag II der angefochtenen Entscheidung) das Erfordernis des Artikels 56 EPÜ erfülle, hält einer Überprüfung nicht stand. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die jeweils beanspruchte Kombination aus einem Rollwagen und einer Vorhangeinrichtung gemäß Hilfsantrag IIIa bzw. IIIb ausgehend von dem aus D7 bekannten nächstliegenden Stand der Technik durch das allgemeine Fachwissen und den Inhalt der D14 nahegelegt ist.

5.1 Der beanspruchte Gegenstand nach Hilfsantrag IIIa unterscheidet sich von der aus D7 bekannten Kombination nur durch die Merkmale M6a, M6b und M6c. Die aus D7 bekannte Rollbehälterschürze, die unbestritten eine Vorhangeinrichtung im Sinne von Anspruch 1 darstellt, besteht aus einem Polyester-Gewebe mit PVC-Beschichtung (D7, Seite 12). Sie ist damit unbestritten nicht transparent. Sie besitzt ein Flächengewicht von mindestens 640 g/m2 (590 g/m2 für das Gewebe und 50 g/ m2 für die Tränkung/Beschichtung; ibid.).

5.2 Wie bereits in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK dargelegt (Punkt 7.1.2), definiert der in Merkmal M6c verwendete Ausdruck "sowie insbesondere beschichtetes Gewebe" - entgegen dem im schriftlichen Verfahren geäußerten Verständnis der Einsprechenden - ein das Netz weiter einschränkendes Merkmal und kein zusätzlich zu einem Netz an der Vorhangeinrichtung vorhandenes Gewebe.

5.3 Entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung, stimmt die Kammer allerdings mit der Einsprechenden dahingehend überein, dass die Merkmale M6a, M6b und M6c keinen technischen Effekt bewirken, der über die Summe ihrer jeweils einzeln erzielten Effekte hinausgeht.

5.3.1 Auch wenn man unterstellt, dass einige Merkmale z.B. die Handhabung der Vorhangeinrichtung durch Gewichtsreduktion möglicherweise vereinfachen könnten, so geschieht dies durch jedes Merkmal auf eine von den anderen Merkmalen unabhängige Weise. So wäre z.B. eine Gewichtsersparnis durch Verzicht auf Stangen (M6a) und durch ein reduziertes Flächengewicht (M6b) - wenn sie nicht sowieso durch andere Merkmale am Flächenelement, wie zum Beispiel durch zusätzlich vorhandene Verstärkungselemente gemäß Anspruch 12, wieder kompensiert wird - eben nicht mehr als die Summe der beiden einzelnen Maßnahmen. Eine teilweise Transparenz hat damit überhaupt nichts zu tun, ebenso die Ausbildung des Vorhangs als Netz oder als aus einem (beschichteten) Gewebe bestehenden Netz. Durch die Verwendung eines Netzes anstelle eines beschichteten Gewebes (D7) muss eine Vorhangeinrichtung nicht notwendigerweise leichter werden; ihr Gewicht hängt nämlich auch von den im Anspruch nicht definierten Eigenschaften des Netzes (zum Beispiel der Stärke seines Garns und/oder der Maschenweite) und weiteren Komponenten ab, mit denen die Vorhangeinrichtung ausgerüstet ist.

5.3.2 Auch die umfangreichen, in großen Teilen erst in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgetragenen Vorteile und Effekte, die durch die drei unterscheidenden Merkmale M6a, M6b und M6c erreicht würden (siehe oben im ersten Absatz von Punkt IX.e)), oder das kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Video (DV), welches allenfalls ein spezifisches Ausführungsbeispiel der viel breiter beanspruchten Erfindung darstellen könnte, führen zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich einer behaupteten synergistischen Wirkung, die über die gesamte Breite des Anspruchs erzielt wird. Die über die Erleichterung durch Gewichtsreduzierung aufgrund eines reduzierten Flächengewichts hinausgehenden behaupteten Vorteile (z.B. einfachere Handhabung beim Anbringen durch Transparenz, einfachere Handhabung der Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung) finden sich einerseits nirgends im Streitpatent beschrieben. Zumindest hat die Patentinhaberin keine Stellen daraus zum Beleg der behaupteten Effekte genannt und die Kammer konnte auf Grundlage eigener Ermittlungen hierzu auch nichts finden. Andererseits bilden diese von der Patentinhaberin erstmals in der mündlichen Verhandlung behaupteten Effekte und Vorteile auch nichts, was über die Summe der zu erwartende Einzelwirkungen jedes Merkmals hinausgehen könnte.

5.3.3 Einen synergistischen technischen Effekt der unterscheidenden Merkmale kann die Kammer daher nicht erkennen. Die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit mittels des Aufgabe-Lösung-Ansatzes kann daher anhand partieller Aufgabenstellungen einzeln für jedes Merkmal vorgenommen werden.

5.4 Für das Merkmal M6a ist die Kammer schon im Rahmen des Hilfsantrags Ia zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auch die weiteren Argumente, der Patentinhaberin, die sie im Rahmen der Erörterung des Hilfsantrags IIIa noch vorgetragen hat, können an diesem Ergebnis nichts ändern. Ausgehend von der aus D7 bekannten Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung, kann im Merkmal M6a nämlich überhaupt kein technischer Effekt erkannt werden, der über den gesamten Bereich des Anspruchs erreicht werden würde. Wie auch von der Einsprechenden vorgetragen, definiert der Anspruch keine Merkmale, die die Befestigung der Vorhangeinrichtung am Rollwagen beim Verzicht auf Stangen betreffen (siehe zum Beispiel auf Seite 21 der Beschwerdebegründung). Daher können aus dem Verzicht auf Stangen auch keine implizierten Merkmale für die Beschaffenheit der Spannriemen und ihre Eignung zur Befestigung der Vorhangeinrichtung abgeleitet werden. Auch eine Vereinfachung der Aufbewahrung einer stangenlosen, und somit behauptetermaßen kompakt faltbaren Vorhangeinrichtung, wenn sie nicht mit dem Rollwagen benutzt wird (siehe auch Absatz 18 des Streitpatents), ist kein technischer Effekt, der über die gesamte Breite des Anspruchs notwendigerweise erreicht wird. Denn wie erwähnt, schließt der Anspruch nicht aus, dass die Vorhangeinrichtung zum Beispiel Verstärkungselemente aufweist (siehe Anspruch 12 des erteilten Patents, entsprechend Anspruch 8 im vorliegenden Hilfsantrag), die bei entsprechender Beschaffenheit (Dicke, Steifigkeit) einer Faltung entgegenstehen können, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert wurde. Eine durch den Verzicht auf Stangen erreichte Reduzierung des Gewichts führt nicht notwendigerweise immer zu einer leichteren Vorhangeinrichtung, da diese Gewichtseinsparung durch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die erwähnten Versteifungselemente, wieder verloren gehen oder überkompensiert werden kann (d.h. die zusätzlichen Merkmale führen sogar zu einer Gewichtszunahme).

Insofern ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass das Merkmal M6a keinen technischen Effekt bewirkt und somit eine beliebige technische Maßnahme darstellt, die keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

5.5 Auch Merkmal M6b kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.

5.5.1 Die Kammer kann keinen technischen Effekt erkennen, der aufgrund dieses unterscheidenden Merkmals gegenüber der aus D7 bekannten Vorhangeinrichtung über den gesamten Bereich des Anspruchs erreicht werden würde.

5.5.2 Abgesehen davon, dass das von der Einspruchsabteilung und von der Patentinhaberin herangezogene Kriterium, wonach das Flächengewicht des Flächenelements der Vorhangeinrichtung gemäß Anspruch 1 (weniger als 500 g/m2) "erheblich" von dem der bekannten Schürze aus D7 (wenigstens 640 g/m2) abweiche, an sich schon ungeeignet für die Beurteilung erfinderischer Tätigkeit ist, da völlig offen bleibt, wann eine Abweichung als erheblich einzustufen sein könnte, kann die Kammer auch nicht erkennen, dass hier "erhebliche" Ersparnisse erzielt werden könnten, die sich unmittelbar auf die Handhabung der Vorhangeinrichtung (siehe Absatz 15 des Streitpatents) oder der Kombination aus Rollwagen und Vorhangeinrichtung auswirken.

5.5.3 Wie auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, definiert der Anspruch keine weiteren einschränkenden Merkmale hinsichtlich der Größe und des Gewichts der Vorhangeinrichtung oder ihrer weiteren Ausrüstung (Beschaffenheit der Spannriemen; Komponenten, die eventuell der Befestigung am Rollwagen dienen, o.ä.) oder des Rollwagens selbst. Entsprechend den schriftlich vorgetragenen Argumenten der Einsprechenden, siehe zum Beispiel auf Seite 8 des Schreibens vom 5. November 2024, würde sich für eine 3.1 m2 große Vorhangeinrichtung eine Gewichtsreduzierung allein aufgrund der Reduzierung des Flächengewichts des Flächenelements von weniger als 434 g ergeben (allein der Schürzenstoff einer 3.1 m2 großen Vorhangeinrichtung wiegt bei einem Flächengewicht von 640 g/m2 etwa 2kg, wohingegen bei einem Flächengewicht von 500 g/m2 etwa 1.6 kg). Das Gesamtgewicht der Vorhangeinrichtung hängt, wie angedeutet, aber auch von ihrer weiteren Ausrüstung ab, die, bezüglich des dadurch bedingten zusätzlichen Gewichts, nicht einschränkend definiert ist. Die relative Ersparnis durch das reduzierte Flächengewicht hinsichtlich des Gesamtgewichts der Vorhangeinrichtung würde also noch geringer ausfallen oder komplett verloren gehen. Die Kammer ist daher nicht überzeugt, dass die möglicherweise zu erzielende Gewichtsersparnis - unter der Annahme, dass sie nicht durch andere Merkmale einer entsprechend den vorliegenden Ansprüchen ausgebildeten Vorhangeinrichtung wieder ausgeglichen oder sogar übertroffen wird - notwendigerweise eine Vereinfachung der Handhabung beim Anbringen oder Abnehmen der Vorhangeinrichtung vom Rollwagen, geschweige denn bei der Handhabung des (möglicherweise beladenen) Rollwagens bewirkt, welcher Rollwagen selbst unwidersprochen etwa 130 kg wiegen kann. Diese Beurteilung würde auch nicht anders ausfallen, wenn eine (prinzipiell unbekannte) Gewichtsersparnis durch den Verzicht auf Stangen auch noch berücksichtigt werden würde.

5.5.4 In Ermangelung eines über den gesamten beanspruchten Bereich erzielten technischen Effekts kann die Kammer in der Festlegung des Flächengewichts auf weniger als 500 g/m2 keine erfinderische Tätigkeit erkennen. Die Kammer stimmt mit der Einsprechenden überein, dass eine Reduzierung des Flächengewichts nur auf gewöhnlichen Überlegungen bzw. Abwägungen der Fachperson bei der Auswahl eines geeigneten Materials beruht, wie sie zum Beispiel auch in der D14 (z.B. Seite 4) durch die Forderung nach einem minimalen Eigengewicht zum Ausdruck kommen.

5.5.5 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Patentschrift im Absatz 15 die Verwendung von reduzierten Flächengewichten von weniger als 500 g/m2 zur Erleichterung der Handhabung als "bewährt" ansieht und dort beschrieben wird, dass "typischerweise" Flächengewichte von ca. 400 g/m2 oder sogar weniger "beobachtet" worden seien, solche von der Patentinhaberin demnach selbst als zum Stand der Technik gehörend angesehen wurden.

5.6 Auch Merkmal M6c beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.6.1 Unabhängig davon, ob man im Merkmal M6c die auf den Ausdruck "insbesondere" folgenden Merkmale "beschichtetes Gewebe" insgesamt als fakultativ verstehen würde, oder nur die Eigenschaft "beschichtet", kann in diesen Merkmalen jedenfalls keine Abgrenzung zu dem aus D7 bekannten Gegenstand gesehen werden. Denn die daraus bekannte Rollbehälterschürze bzw. Vorhangeinrichtung besteht aus einem mit Polyurethan beschichteten Polyester-Gewebe (siehe zum Beispiel Abschnitt 2, "Technische Forderungen" der "Technischen Lieferbedingungen", ibid.). Von dieser unterscheidet sich die Vorhangeinrichtung der anspruchsgemäßen Kombination gemäß Merkmal M6c also nur dadurch, dass sie zumindest teilweise transparent und aus einem Netz gebildet ist.

5.6.2 Die Kammer stimmt mit der Einsprechenden überein, dass jedes Netz transparent ist, was wiederholt im schriftlichen Verfahren vorgetragen wurde. Für die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung der Patentinhaberin, dass es auch intransparente Netz gäbe, wurde hingegen kein Nachweis erbracht.

5.6.3 Eine Vereinfachung beim Anbringen am Rollwagen, insbesondere auch für Frauen (aufgrund der behaupteten Gewichtsreduktion des Flächenelements), die durch die Vorhangeinrichtung einen besseren Blick auf die dahinter liegende Konstruktion des Rollwagens hätten, kann auch nicht als über die gesamte Breite des Anspruchs erzielt angesehen werden. Wie erwähnt, definiert der Anspruch keine Einschränkungen hinsichtlich der Größe (oder der Gewichts) seiner Komponenten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein Nutzer oder eine Nutzerin, sei es, weil er oder sie selbst groß genug oder der Rollwagen andernfalls nicht besonders hoch ist, beim Anbringen über die Vorhangeinrichtung blicken kann. Folglich bewirkt die Möglichkeit, durch eine Vorhangeinrichtung hindurchblicken zu können, nicht notwendigerweise die behauptete Vereinfachung beim Anbringen für jede vom Anspruch umfasste Konstellation.

5.6.4 Andere Effekte oder Vorteile, die die Patentinhaberin aufgrund der Ausbildung der Vorhangeinrichtung als beschichtetes Gewebe in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sind nicht durch entsprechende Merkmale im Anspruch reflektiert. Weder wird notwendigerweise gegenüber der aus D7 bekannten und bereits aus einem Gewebe bestehenden Rollbehälterschürze eine besonders vorteilhafte Festigkeit erreicht, noch führt eine (in ihren Eigenschaften undefinierte) Beschichtung notwendigerweise zu einem besseren Halt der Ladung im Rollwagen durch die Vorhangeinrichtung.

5.6.5 Die durch Merkmal M6c definierten und gegenüber der aus D7 bekannten Rollbehälterschürze unterscheidenden Merkmale, d.h. das Netz und seine Transparenz, ermöglichen daher nur, Einblick in den mit der Vorhangeinrichtung verhängten Rollwagen zu nehmen (vergleiche Absatz 15 des Streitpatents). Eine objektive Aufgabe kann somit darin gesehen werden, ein Flächenelement einer Vorhangeinrichtung bereitzustellen, das Einblick ins Innere des Rollwagens ermöglicht.

5.6.6 Die Lösung dieser Aufgabe ist für die Fachperson naheliegend. Auf der Suche nach einer Lösung berücksichtigt die Fachperson auch D14. Denn ähnlich wie die in D7 zusammengestellten Verdingungsunterlagen, die zu einer früheren öffentlichen Ausschreibung für Rollcontainerschürzen durch die damalige Generaldirektion Postdienst der früheren Deutschen Bundespost gehören, definiert auch die D14 technische Anforderungen für Rollcontainer- oder Rollwagenschürzen, die bei der Deutschen Post AG zum Einsatz kommen sollen. In D14 wird angegeben, dass hierbei auch engmaschige Netze zur Anwendung kommen können (siehe zum Beispiel Seite 1). Auch wenn in D14 in der Tat nirgends explizit Transparenz erwähnt wird, ist der Fachperson bekannt, dass Netze, auch engmaschige, inhärent transparent sind. Die gegenteilige Behauptung der Patentinhaberin ist, wie erwähnt, unbewiesen geblieben. Die von ihr in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlunng beispielhaft genannten Netztaschen oder mehrlagige, übereinander angeordnete Netze würde die Fachperson nach Überzeugung der Kammer nicht als ein Netz verstehen und können daher die Behauptung der Existenz intransparenter Netze nicht stützen. Die Fachperson würde daher die Hinweise in D14, dass Rollbehälterschürzen auch aus Netzen bestehen dürfen, in naheliegender Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe zu Merkmal M6c führen.

5.6.7 Die Kammer kann der Patentinhaberin dahingehend zwar zustimmen, dass D14 nur Netze an sich offenbart, und nirgends, dass diese als Gewebe, geschweige den beschichtetes Gewebe ausgeführt sein sollten. Die Fachperson muss allerdings bei der Realisierung der Vorhangeinrichtung mittels eines Netzes zwangsweise unter den ihr bekannten Varianten von Netzen ein für die gewünschten Zwecke geeignetes Netz auswählen. Der Fachperson ist dabei bekannt, dass Netze einfach durch Gewebe gebildet sein können, bei denen die Kett- und Schussfäden entsprechend weiter als bei einem dichten Gewebe beabstandet sind, wie auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Behauptung der Patentinhaberin, dass durch Gewebe gebildete Netze eher eine Ausnahme darstellten, ist hingegen unbelegt. Weitmaschigere Gewebe können auch (zu welchem Zweck auch immer) beschichtet sein, wie ebenfalls von der Einsprechenden vorgetragen. Dem wurde von der Patentinhaberin nicht widersprochen.

Besondere technische Effekte, die durch die Ausbildung des Netzes als Gewebe und seine Beschichtung erzielt werden, sind im Anspruch oder im Patent nicht angegeben. Diese Merkmale sind daher als beliebig anzusehen und können aus diesem Grund schon keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Ausgehend von der aus D7 bekannten, Rollcontainerschürze, die bereits aus einem beschichteten Gewebe besteht, ist es für die Fachperson demnach naheliegend, die aus D7 bekannte Rollcontainerschürze bzw. Vorhangeinrichtung dahingehend weiterzubilden, das beschichtete Gewebe durch ein entsprechendes Netz zu ersetzen, welches seinerseits durch ein allgemein bekanntes beschichtetes Gewebe ausgebildet ist.

5.6.8 Das Argument der Einspruchsabteilung, wonach die Erwähnung von Netzen zum Beispiel in D14 nur knapp sei, so dass die Fachperson nicht ableiten könne, ob das Netz als Teil oder als Ersatz der Schürze vorgesehen sei, ist nicht überzeugend. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Sicht der Einsprechenden an, dass die Fachperson zur Lösung der gestellten Aufgabe die Größe des transparenten Bereichs entsprechend seinen Bedürfnissen festlegt (siehe zum Beispiel im Übergang der Seiten 33 und 34 der Beschwerdebegründung). Demnach liegt auch der Ausbildung des gesamten Flächenelements als (inhärent transparentes) Netz keine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

5.6.9 Es ist auch nicht erkennbar, warum die Fachperson aufgrund des in D7 verwendeten dichten Schürzenmaterials davon abgehalten werden würde, andere Materialien wie Netze, die Transparenz bereitstellen, zu berücksichtigen. Es ist gerade die der Fachperson gestellte objektive Aufgabe, die sie dazu anleitet, von der bekannten Lösung abzuweichen, um die gewünschten Eigenschaften bereitzustellen. Dieses Argument der Patentinhaberin bedeutet, dass dem Fachmann die obige objektive Aufgabe unter einer zusätzlichen Bedingung gestellt wird, nämlich an den Materialien nichts zu ändern. Bestimmte Materialien werden ja nicht beansprucht. Die Einführung einer solchen zusätzlichen Bedingung widerspricht einer ordentlichen Anwendung des Aufgabe-Lösung-Ansatzes, da es kein Anspruchsmerkmal gibt, welches diese Bedingung reflektieren würde.

5.7 Die weiteren Argumente der Patentinhaberin, soweit sie nicht hier oben bereits Berücksichtigung gefunden haben, sind ebenfalls nicht überzeugend.

5.7.1 Der von der Patentinhaberin als lang wahrgenommene Zeitraum, in dem die aus D7 bekannte Vorhangeinrichtung seit 1988 weitestgehend unverändert produziert und genutzt wurde, bildet kein hinreichendes Anzeichen für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit. Es ist genauso gut möglich, dass für den Hauptnutzer dieser Vorhangeinrichtungen, der Deutschen Bundespost, ihres Nachfolgers oder ihres Pendants in Österreich, oder bei den Unternehmen, die diese Artikel herstellen und an die Postdienste liefern, überhaupt kein Bedarf an Änderungen bestand.

5.7.2 Dass ausgehend von der aus D7 bekannten Vorhangeinrichtung eine Vielzahl von Schritten vorgenommen werden müsste, um zu der Kombination von Merkmalen gemäß Anspruch 1 von Hilfsantrag IIIa zu gelangen, ist an sich unerheblich. Einerseits handelt es sich allenfalls um drei Schritte. Andererseits ist die Anzahl von Schritten oder, genauer gesagt, von möglichen unterscheidenden Merkmalen kein geeignetes Kriterium für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA anhand des Aufgabe-LösungAnsatzes zu beurteilen, wobei wie im vorliegenden Fall dieser auch getrennt für die einzelnen unterscheidenden Merkmale durchgeführt werden kann (siehe oben).

5.8 Da ausgehend von der aus D7 bekannten, an einem Rollcontainer anzubringenden Rollcontainerschürze keines der drei unterscheidenden Merkmale M6a, M6b oder M6c auf erfinderischer Tätigkeit beruht, erfüllt Anspruch 1 von Hilfsantrag IIIa das Erfordernis des Artikels 56 EPÜ nicht. Gleiches gilt für Hilfsantrag IIIb (vergleiche oben 4.). Der Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung entsprechend Hilfsanträgen IIIa oder IIIb ist daher nicht gewährbar.

Hilfsanträge IVa/IVb, Va/Vb, VIa/VIb - Artikel 123 (2) EPÜ 6. Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge IVa/IVb, Va/Vb und VIa/VIb erfüllt die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht.

6.1 In Punkt 8.1 ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer ihre vorläufige Meinung zum geänderten Anspruch 1 des Hilfsantrags IVa wie folgt dargelegt:

"Der geänderte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IVa scheint die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht zu erfüllen. Das Merkmal M6d, welches ausgehend vom Merkmal M6c durch die Aufnahme des Ausdrucks "aus Kunststofffäden" ergänzt wurde, ist anscheinend in der Anmeldung nicht in der im Anspruch formulierten Allgemeinheit offenbart. Die Kammer ist nicht von dem Argument der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin überzeugt, dass die Passage im Übergang zwischen Seiten 5 und 6 das Netz im Allgemeinen beschreibt. Das Netz im Allgemeinen ist offenbar bereits im vorausgehenden Absatz auf Seite 5, Zeilen 8-16 beschrieben. Im folgenden Absatz, dem das Merkmal entnommen wurde, scheint die Verwendung von Kunststofffäden nur in einem engeren Zusammenhang offenbart zu sein."

6.2 In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zu dieser vorläufigen Meinung im Rahmen des Hilfsantrags Va Stellung genommen. Dieser enthält die gleiche Änderung wie Hilfsantrag IVa. Das weitere hinzugefügte Merkmal M6e in Anspruch 1 von Hilfsantrag Va ist für die Beurteilung, ob die Einfügung des Ausdrucks "aus Kunststofffäden aufgebaut [ist]" im Merkmal M6d unter Artikel 123 (2) EPÜ gewährbar ist, unerheblich. Die Patentinhaberin hat auch nicht behauptet, dass das Merkmal M6e in dieser Hinsicht etwas ändern könnte. Das gleiche gilt auch für Hilfsantrag VIa und das in diesem weitere hinzugefügte Merkmale M6f.

6.3 Die Gründe, mit denen die Patentinhaberin der vorläufigen Kammermeinung entgegengetreten ist, überzeugen die Kammer nicht.

6.3.1 Der die Seiten 5 und 6 überbrückende Absatz und der ihm unmittelbar vorausgehende, hier ebenfalls wiedergegebene Absatz (Seite 5, Zeilen 8 bis 16) der ursprünglich eingereichten Beschreibung lauten:

"Das Flächenelement ist im Regelfall als textiles Flächengebilde und insbesondere als Netz ausgebildet. Hierbei können generell Vliesstoffe, Gestricke, Gewebe und/oder Gewirke als Basis genutzt werden. Außerdem ist die Auslegung meistens so getroffen, dass die zur Realisierung des textilen Flächengebildes bzw. Netzes vorgesehenen Fäden und folglich das Flächenelement insgesamt ein oder beidseitig beschichtet ist. Für die Beschichtung wird im Allgemeinen auf eine Kunststoffbeschichtung zurückgegriffen. Dadurch lässt sich das Flächenelement besonders einfach verarbeiten und mit den Schläuchen verbinden.

Tatsächlich kommt als Schlauch nämlich üblicherweise ein Kunststoffschlauch zum Einsatz. Der Kunststoffschlauch und das Flächenelement können zu ihrer Verbindung miteinander verschweißt werden. Hierbei wird auf übliche Kunststoffschweißvorgänge zurückgegriffen. Außerdem besteht hierdurch die Möglichkeit, das Flächenelement bzw. das an dieser Stelle realisierte Netz und insbesondere ein beschichtetes Gewebe mit Verstärkungselementen auszurüsten. Bei diesen Verstärkungselementen handelt es sich vorteilhaft um 25 aufgeschweißte Streifen aus Kunststoff bzw. einer Kunststoffplane. Dadurch wird das ansonsten biegeschlaffe Flächenelement bzw. Netz nicht nur verstärkt, sondern erhält durch die Verstärkungselemente zugleich eine Flächenstruktur und lässt sich dadurch einfach am Rollwagen anbringen. Bei dem Flächenelement bzw. Netz handelt es sich im Regelfall um ein solches, welches aus einem Gewebe aus Kunststofffäden aufgebaut ist. Die Kunststofffäden sind ihrerseits mit Kunststoff beschichtet oder werden direkt verarbeitet. Dabei kann jeweils auf einen bekannten Kunststoffschweißvorgang zurückgegriffen werden." (Unterstreichung durch die Kammer) Der ursprünglich eingereichte Anspruch 12, der ebenfalls von der Patentinhaberin als Grundlage für das Merkmal M6d angegeben wurde, offenbart "dass das Flächenelement (6) als Netz und insbesondere beschichtetes Gewebe ausgebildet ist" 6.3.2 Die Kammer ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass der oben unterstrichen hervorgehobene Satz (Seite 5, Zeile 28 bis Seite 6, Zeile 2) und der darin verwendete Ausdruck "im Regelfall", das im Anspruch definierte Merkmal M6d, "Flächenelement [... und] als Netz sowie beschichtetes Gewebe aus Kunststofffäden aufgebaut ist" unmittelbar und eindeutig in dieser Allgemeinheit offenbart.

Auch wenn der unterstrichene Satz der Beschreibung in der Tat so verstanden werden kann, dass er eine allgemeine Eigenschaft ("im Regelfall") des Flächenelements bzw. Netzes, bzw. Gewebes, beschreiben könnte, so steht er eingebettet in die Beschreibung der Verbindung verschiedener anderer Merkmale (Kunststoffschläuche und Verstärkungselemente) der Vorhangeinrichtung mit dem Flächenelement mittels eines Kunststoffschweißvorgangs (Seite 5, Zeile 20, 21 und Seite 6, Zeile 4). Die Fachperson kann daher aus dem Zusammenhang des vollständigen Absatzes verstehen, dass der Aufbau des Netzes aus Kunststofffäden der beabsichtigten Funktion einer einfachen Verschweißbarkeit dient. Der "Regelfall" kann sich somit entweder auf das allgemeine, im vorausgehenden Absatz (Seite 5, Zeilen 8 bis 16) offenbarte Flächenelement oder aber auf das im Absatz selbst beschriebene Flächenelement mit seiner Eignung zu Verschweißung beziehen. Somit ist der Aufbau des Netzes als (beschichtetes) Gewebe aus Kunststofffäden nicht eindeutig und unmittelbar unabhängig von anderen strukturellen und funktionellen Eigenschaften offenbart.

An dieser Stelle der Beschreibung (unterstrichener Satz) ist auch nicht offenbart, dass das das Flächenelement bildende und aus Kunststofffäden aufgebaute Gewebe selbst beschichtet ist, wie es aber Merkmal M6d (auf Grundlage des ursprünglich eingereichten Anspruchs 12) verlangt.

Darüber hinaus folgt unmittelbar auf den oben unterstrichenen Satz die Angabe, dass die Kunststofffäden entweder "ihrerseits mit Kunststoff beschichtet [sind] oder [] direkt verarbeitet [werden]". Auch diese Angabe findet sich nicht in dem in Anspruch 1 hinzugefügten Merkmal M6d. Entgegen dem Argument der Patentinhaberin ist eine solche technische Ausbildung (ein Gewebe, das aus mit Kunststoff beschichteten Kunststofffäden aufgebaut ist) auch nicht mit einem beschichteten Gewebe gleichzusetzen. Entsprechend dem zitierten vorausgehenden Absatz (Seite 5, Zeilen 8 bis 16) kann nämlich ein Gewebe auch nur einseitig beschichtet sein. Folglich bildet eine Beschichtung eine zusätzliche Komponente eines Gewebes (welches selbst schon aus mit Kunststoff beschichteten Kunststofffäden bestehen könnte).

An anderer Stelle der ursprünglichen eingereichten Anmeldungsunterlagen sind Kunststofffäden, die ein beschichtetes Gewebe aufbauen, in der beanspruchten Allgemeinheit ebenfalls nicht offenbart. Weder im ursprünglichen Anspruch 12 noch in der Beschreibung allgemeiner Eigenschaften des Flächenelements bzw. des Netzes findet sich eine entsprechende Offenbarung. Im oben wiedergegebenen vorausgehenden Absatz (Seite 5, Zeilen 8 bis 16) wird nur ein Netz, bzw. Gewebe erwähnt, welches wie gesagt ein- oder beidseitig mit Kunststoff beschichtet sein kann. Die Art der Fäden wird dort nicht angegeben. Eine unmittelbare Verbindung zwischen dem dritten und vierten Satz dieses Absatzes und dem oben unterstrichenen Satz aus dem die Seiten 5 und 6 überbrückenden Absatz, wie sie die Patentinhaberin zu sehen meint, ist auch nicht eindeutig und unmittelbar zu erkennen. Auch auf Seite 11, Zeilen 19/20 der Beschreibung, die zur Beschreibung eines Ausführungsbeispiels gehört, findet sich nur eine Offenbarung von mit Kunststoff beschichteten Fäden undefinierten Materials. Entsprechende Fäden müssen nicht zwangsläufig aus Kunststoff bestehen, worauf auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Auf Seite 12, Zeilen 25-27 der Beschreibung findet sich hingegen nur eine Offenbarung für ein mit Kunststoff beschichtetes Gewebe, was ebenfalls nicht ausschließt, dass die Netz-Fäden selbst aus einem anderen Material als Kunststoff bestehen und ein- oder beidseitig mit Kunststoff beschichtet sein können.

Folglich ist der Gegenstand von Anspruch 1 nicht unmittelbar und eindeutig der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu entnehmen.

6.3.3 Auch die übrigen, in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente der Patentinhaberin, soweit sie nicht hier oben bereits abgehandelt sind, konnten die Kammer nicht überzeugen. Dass die in dem genannten Absatz im Übergang der Seiten 5 und 6 erwähnten Merkmale überwiegend nur als optionale Merkmale offenbart sind, ändert an der Schlussfolgerung der Kammer nichts. Der Gesamtzusammenhang, in dem sich der oben unterstrichene Satz findet, auf den sich das kritische Merkmal stützt, betrifft die für eine Verbindung mit den anderen (optionalen) Merkmalen erforderliche Eigenschaft der Verschweißbarkeit, wie auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Auch wenn die Kammer der Patentinhaberin dahingehend folgen kann, dass der Ausdruck "kann" im letzten Satz des oben zitierten Abschnitts so verstanden werden kann, dass Verschweißen selbst nur als ein fakultatives Merkmal zur Herstellung der Verbindung anzusehen wäre, ist dies nicht die einzige Möglichkeit zur Interpretation dieser Textstelle. Die Kammer stimmt vielmehr der Einsprechenden zu, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass damit genauso gut das technische Vermögen, d.h. die physikalischen und chemischen Voraussetzungen gemeint sein können, die durch die Wahl von Kunststofffäden für die Herstellung einer Schweißverbindung als erforderlich angesehen werden, im Sinne von "Kunststoff kann verschweißt werden wohingegen Baumwolle nicht verschweißt werden kann". Auch an dieser Stelle ist die Offenbarung somit nicht eindeutig und wird nicht den Anforderungen entsprechend dem von den Beschwerdekammern angewendeten Gold-Standard für die Prüfung der Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ gerecht (siehe oben 2.1, im zweiten Absatz unter Punkt "2." der zitierten Passage aus der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK).

6.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge IVa, Va, VIa geht somit über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 123 (2) EPÜ). Gleiches gilt für Hilfsantrag IVb, Vb, und VIb (vergleiche oben 4.). Der Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung entsprechend Hilfsanträgen IVa, IVb, Va, Vb, VIa oder VIb ist daher nicht gewährbar.

Hilfsanträge Va'/Vb', VIa'/VIb' - Artikel 13 (2) VOBK 7. Die Kammer hat entschieden, Hilfsanträge Va', Vb', VIa' und VIb' nach Artikel 13 (2) VOBK nicht im Verfahren zu berücksichtigen.

7.1 Diese Hilfsanträge, die nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK eingereicht wurden, stellen eine Änderung des Vorbringens der Patentinhaberin dar, die im Verfahren nur berücksichtigt wird, wenn stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt werden, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (Artikel 13 (2) VOBK).

Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK betreffen in der Regel neue oder unvorhergesehene Entwicklungen im Beschwerdeverfahren selbst, wie etwa von der Kammer oder einem anderen Beteiligten erhobene neue Einwände (siehe zum Beispiel Abschnitt V.A.4.5.4.a der Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, 2022).

7.2 Die Patentinhaberin hat keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgezeigt. Der Einwand der Einsprechenden unter Artikel 123 (2) EPÜ gegenüber Hilfsantrag IVa wurde unbestritten bereits in dem Schriftsatz erhoben, der ihre eigene Beschwerdebegründung und ihre Erwiderung auf die Beschwerde der Patentinhaberin enthält. Die Kammer hat in ihrer Mitteilung lediglich ausgeführt, dass sie diesem Einwand folgen würde (vgl. oben 6.1), ohne dabei Aspekte einzuführen, die für die Patentinhaberin neu waren. Dies stellt den normalen Gang des Verfahrens dar. Eine Reaktion, die diesen Einwand ausräumt, hätte demnach schon früher im Beschwerdeverfahren erfolgen können und müssen. Dass die Patentinhaberin in diesem Einwand selbst wenig Überzeugungskraft gesehen und erst durch die vorläufige Meinung der Kammer die Notwendigkeit für eine Änderung erkannt habe, kann keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Artikel 12 (3) VOBK lässt insoweit erkennen, dass die Parteien die Einschätzung der Kammer nicht abwarten dürfen, sondern eine unverzügliche Reaktion schon auf die von der gegnerischen Partei erhobenen Einwände veranlasst ist, was im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern entspricht. Dass eine Reaktion auf jeden erhobenen Einwand unter Umständen die Vorlage einer hohen Anzahl von Hilfsanträgen erfordern würde und somit der Verfahrensökonomie abträglich sei, kann auch keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zahl der Einwände im vorliegenden Fall ungewöhnlich hoch gewesen wäre.

8. Da kein Anspruchssatz vorliegt, der den Anforderungen des EPÜ genügt, gibt die Kammer dem Antrag der Einsprechenden statt, demzufolge das Patent zu widerrufen ist (Artikel 101 (3)(b) EPÜ). Behaupteter Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Einsprechende hatte in ihrer Beschwerdebegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Einspruchsabteilung behauptet. Insbesondere sei bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme im Rahmen einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts durch die Einspruchsabteilung verhindert worden, indem sie es dem Zeugen verwehrte, ein während seiner Einvernahme bei ihm im Büro befindliches Muster bzw. den Prototypen einer Vorhangeinrichtung bei seiner Aussage heranzuziehen. Dementsprechend beantragte die Einsprechende die erneute Einvernahme des Zeugen für den Fall, dass "die Beschwerdekammer nicht bereits aus anderen Gründen eine neuheitsschädliche Vorwegnahme bzw. ein Naheliegen der technischen Lehre des Streitpatents annimmt" (siehe erster vollständiger Absatz auf Seite 2 des Schreibens der Beschwerdeführerin-Einsprechende vom 8. Januar 2025). Wie bereits in der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK dargelegt und aus der oben stehenden Begründung für die vorliegende Entscheidung ersichtlich, erlaubt keiner der im Beschwerdeverfahren eingereichten Anträge schon aus anderen Gründen eine Aufrechterhaltung des Patents. Der Antrag der Einsprechenden auf erneute Zeugeneinvernahme bedarf daher keiner Entscheidung.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira M. Harrison