Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.03.2025 – T 483/23
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T048323.20250319
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Aufnahme eines Hinweises in dem Online-Kalender der mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammern ist keine Voraussetzung für die Wahrung des Grundsatzes d er Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen (siehe Entscheidungsgründe, Punkt 1.2).
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0483/23 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 19. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 1) Rodenstock GmbH Elsenheimerstr. 33 80687 München (DE) Vertreter:
Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Beschwerdeführerin:
Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB Theatinerstraße 8 80333 München (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Wietzke, Andreas Mathys & Squire Theatinerstraße 7 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstrasse 27 73430 Aalen (DE) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin 2) Vertreter:
Carl Zeiss AG Carl-Zeiss-Strasse 22 73447 Oberkochen (DE) Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung D. Rogers Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3574370 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. Januar 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechenden Squire (O1:
Europe Rodenstock Patentanwälte Beschwerdeführerinnen) Zwischenentscheidung Nr. 3574370 GmbH; in Umfang & mbB; gegen Einspruchsabteilung, geändertem Mathys Partnerschaft haben der O2:
die das Patent aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt. Mit den Einsprüchen war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 b) EPÜ angegriffen worden. Die Einspruchsabteilung Berücksichtigung Folgenden der war von der Auffassung, den Patentinhaberinnen Patentinhaberin) vorgenommenen Änderungen dass die Erfindung, die Einspruchsverfahren dem am gemäß es (im im 11. August 2022 eingereichten dritten Hilfsantrag das europäische und unter zum Gegenstand Patent hat, den die als Erfordernissen des EPÜ genügten.
II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 19. März 2025 entspreche die statt. Nach Durchführung Ansicht der der Patentinhaberin mündlichen nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Verhandlung
IV. Die Einsprechenden angefochtenen beantragten Entscheidung und die Aufhebung der den Widerruf des Streitpatents.
V. Die abschließenden Anträge (Beschwerdegegnerin) waren, der Patentinhaberin die Beschwerden der Einsprechenden O1 und O2 als unzulässig zu verwerfen, den Einspruch der verwerfen, Einsprechenden die Aufrechterhaltung 11. August 2022 O2 Beschwerden des Patents eingereichten als unzulässig zurückzuweisen auf der dritten Grundlage zu (d.h. des Hilfsantrags) am oder hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hilfsanträge 3.0, 3.1 und 3.2 aufrechtzuerhalten. Weiter beantragte Verfahren bis die zum Patentinhaberin, Vorliegen der das vorliegende
Entscheidungsgründe§
im anhängigen Verfahren G1/24 auszusetzen.
VI. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgenden Dokumente:
D33:
Notarielle Urkunde V02257/2020, "Ersteintragung mit beschränkter Berufshaftung", Urkunde V00559/2021, "Ergänzung Partnergesellschaft 25. November 2020, D34:
Notarielle zur Anmeldung der Mathys & Squire Patentanwälte Partnerschaft mbB, München", 18. März 2021, D35:
Registerauszug aus dem Partnerschaftsregister des Amtsgerichts München, Nummer der Partnerschaft: PR 2210. VII. Die Schriftsätze der Einsprechenden O1 werden wie folgt bezeichnet:
O1-1: Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2023, O1-2: Schreiben vom 5. Dezember 2023, Die Schriftsätze der Einsprechenden O2 werden wie folgt bezeichnet:
O2-1: Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2023, O2-2: Schreiben vom 18. Dezember 2024, O2-3: Schreiben vom 17. Februar 2025. Die Schriftsätze der Patentinhaberin werden wie folgt bezeichnet:
P1: Beschwerdeerwiderung vom 27. September 2023, P2: Schreiben vom 18. Februar 2025. VIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (d.h. gemäß dem am 11. August 2022 eingereichten dritten Hilfsantrags) lautet (Nummerierung 1.1 bis 1.7 der Merkmale des Anspruchs 1 von der Kammer hinzugefügt):
1.1 "Computerimplementiertes Verfahren zur Bestimmung einer Repräsentation eines Brillenfassungsrands oder einer Repräsentation der Ränder der Gläser einer Brille, 1.2 wobei mindestens Blickrichtungen Brillenfassung zwei aufgenommene bzw. die aus unterschiedlichen Bilder Brille eines tragenden die Kopfes bereitgestellt werden, 1.3 wobei die mindestens zwei Bilder zueinander kalibriert sind, wobei die intrinsischen Kalibrierung Eigenschaften der die die extrinsischen Bilder und aufnehmenden Kamera oder Kameras umfasst, 1.4 und wobei in jedem Bild Daten für zumindest Teile der Ränder der Brillenfassung bestimmt werden, bzw. der Ränder der Gläser dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 ein dreidimensionales, beruhendes Modell der auf geometrischen Brillenfassung bzw. Parametern der Brille bereitgestellt wird 1.6 und dass die geometrischen Parameter zur Anpassung des Modells an die detektierten Ränder optimiert werden, 1.7 wobei die Form der Brillenfassung oder Brille und die Orientierung der Brille oder Brillenfassung im Raum definierende Parameter optimiert werden".
Entscheidungsgründe§
1. Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Der Öffentlichkeitsgrundsatz der mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall gewahrt.
1.1 Einwand der Patentinhaberin Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wies die Patentinhaberin Verhandlung nicht darauf im hin, dass öffentlichen die mündliche Online-Kalender der mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammern eingetragen war. Die Öffentlichkeit habe sich daher nicht darüber informieren können, dass in der vorliegenden Sache am 19. März 2025 eine mündliche Verhandlung stattfinden würde. Zur Öffentlichkeit Öffentlichkeit", Fall die interessiere Online-Akte über gehöre sich und den nicht nur ohnehin daher Termin die für "interessierte den möglicherweise der mündlichen vorliegenden durch die Verhandlung informiert worden mündliche Verhandlung gesondert am worden sei sei, sondern am 19. "jedermann".
März Eingang des Gebäudes (sondern nur gemeinsam Da die 2025 auch Haar angekündigt in mit vier nicht weiteren mündlichen Verhandlungen der Patentinhaberin, die alle am 18. März 2025 angekündigt waren) und nicht einmal am Eingang zum Verhandlungssaal ausgeschildert gewesen sei, habe der die "allgemeine erforderlichen Öffentlichkeit" Information nicht an mangels der mündlichen Verhandlung teilnehmen können.
Dies stelle einen Öffentlichkeitsgrundsatz Verstoß dar, der Teil gegen des den Rechts auf rechtliches Gehör nach Artikel 113(1) EPÜ sei, wonach das Verfahren unter der Kontrolle der Öffentlichkeit stattfinden müsse. Dieses wichtige rechtliche Erfordernis sei nicht dadurch erfüllt, dass der Termin der mündlichen Verhandlung gewesen in sei.
der Der öffentlichen Öffentlichkeit Online-Akte zu könne zugemutet nicht finden werden, sich durch alle anhängigen Akten "durchzuklicken", um festzustellen, dass am 19. März 2025 eine mündliche Verhandlung in der vorliegenden Sache stattfinde.
1.2 Die Kammer teilt die Ansicht der Patentinhaberin nicht. Wie von den Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, war der Verhandlungstermin für die Öffentlichkeit problemlos in der Online-Akte einsehbar. Am Empfang im Gebäude der Verhandlungssäle wurde man auf den Saal verwiesen, in dem diese Verhandlung stattfand. Durch die Einstellung des Verhandlungstermins in die Online-Akte hatte die Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit, sich über die Durchführung der insbesondere darüber, 19. März 2025 stattfindet.
Verhandlung dass Dies die zu informieren, Verhandlung allein genügt am nach Einschätzung der Kammer dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Nach Auffassung entsprechenden mündlichen der Kammer Hinweises in Verhandlungen Voraussetzung für ist die dem Online-Kalender der die Aufnahme Beschwerdekammern Wahrung des eines der keine Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen.
Daher weist die Kammer den Einwand der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes der Patentinhaberin zurück.
1.3 Beanstandung eines Verfahrensmangels Nachdem die Kammer den Einwand der Patentinhaberin zurückgewiesen und die mündliche Verhandlung hatte, beanstandete Verfahrensmangel nach fortgesetzt die Patentinhaberin einen Regel 106 eines EPÜ wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen Artikel 113 EPÜ aufgrund einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes der mündlichen Verhandlung.
Die Kammer wies den Einwand nach Regel 106 EPÜ aus den oben in Punkt 1.2 angeführten Gründen zurück.
2. Zulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden O1 Die Beschwerde der Einsprechenden O1 ist zulässig (Regel 99(1) c) EPÜ).
2.1 Die Patentinhaberin Beschwerdeschrift der trug schriftlich Einsprechenden O1 vor, dass die nicht der Regel 99(1) c) EPÜ entspräche, weil sie keinen Antrag enthielte, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt sei: "[v]öllig offen lässt die Beschwerdeschrift jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang O1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch gegen nachgelagerte Hilfsanträge der Patentinhaberin (Hilfsanträge 3.1 und 3.2) vorgehen will" (P1, Seite 4, vorletzter Absatz).
2.2 Obwohl die Kammer in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK den Parteien ihre vorläufige Meinung bereits mitgeteilt hatte, dass die Beschwerde der Einsprechenden O1 zulässig zu sein schien, hielt die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ihren Einwand aufrecht ohne weitere Argumente mündlich vorzutragen.
2.3 Wie in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK ausgeführt, ist die Kammer nicht Patentinhaberin, da überzeugt nach von ständiger dem Argument der Rechtsprechung der Beschwerdekammern das Erfordernis der Regel 99(1) c) EPÜ bereits dadurch erfüllt ist, dass in der Beschwerdeschrift beantragt wird, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben ist. Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich der "nachgelagerten Hilfsanträge" bemerkt die Kammer, dass zum Zeitpunkt der Einsprechenden Einreichung O1 die der Beschwerdeschrift Hilfsanträge 3.1 und 3.2 der sich sowieso (noch) nicht in dem Beschwerdeverfahren befunden haben.
3. Zulässigkeit des Einspruchs und der Beschwerde der Einsprechenden O2 Einsprechenden O2 Der Einspruch und die Beschwerde der sind zulässig (Regel 101(2) EPÜ).
3.1 Chronologie der maßgeblichen Tatsachen 25. November 2020:
Anmeldung zur Eintragung Partnerschaftsregister der Mathys & Squire in das Patentanwälte Partnerschaft mbB (D33), 17. März 2021:
Einlegung Mathys & Squire GbR, des Einspruchs im Namen der 18. März 2021:
Patentanwälte Namensänderung Partnerschaft mbB der in Mathys die & Mathys Squire & Squire Squire Europe Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB (D34), 16. August 2021:
Eintragung Patentanwälte der Mathys Partnerschaft mbB & in das Partnerschaftsregister (D35), 2. März 2023: Einlegung der Beschwerde im Namen der Mathys & Squire GbR, jedoch mit dem Namen Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB im Briefkopf, 12. Mai 2023:
Namen der Einreichung Mathys & der Beschwerdebegründung Squire Europe im Patentanwälte Partnerschaft mbB.
3.2 Einspruch Da die Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB erst am 16. August 2021 Partnerschaftsregister eingetragen wirksam wurde, in ist der das am 17. März 2021 eingelegte Einspruch zu Recht im Namen der Mathys & Squire GbR und nicht im Namen der Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB eingelegt worden.
Daher sieht die Kammer keinen Grund die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden O2 in Frage zu stellen.
3.3 Beschwerde 3.3.1 Die Kammer stimmt mit der Patentinhaberin darin überein, dass der Name Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin fälschlicherweise Mathys & in der Squire GbR lautete (Regel 99(1) a) EPÜ).
3.3.2 Die Verfahrensbeteiligte, die durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert der Einspruchsabteilung und insoweit beschwerdebefugt war, führte den Namen Mathys & Squire GbR bis zu dem Zeitpunkt des Übergangs in die Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB am 16. August 2021. Wie die Einsprechende O2 schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vortrug, "handelt es sich bei dem Übergang einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in eine Part mbB (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) nach deutschem Recht um einen identitätswahrenden Vorgang. Die Part mbB ist also nach dem Übergang dieselbe Rechtsperson wie die einer anderen Rechtsform.
Außenverhältnis [...] Im GbR, nur in ging die GbR mit Eintragung am 16. August 2021 lückenlos und identitätswahrend in die Europe mbB über" (O2-2, Punkt 7). Ab dem Europe 16. August 2021 Patentanwälte war somit die Mathys & Squire Partnerschaft mbB berechtigt, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung einzureichen.
3.3.3 Gemäß G1/12 kann Namensbezeichnung ein versehentlicher der Fehler Beschwerdeführerin in der in der Beschwerdeschrift nach Regel 101(2) EPÜ auf einen Antrag hin korrigiert während der entsprechenden werde:
der werden. Die Einsprechende mündlichen Verhandlung, Antrag Korrektur korrekte Beschwerdeschrift auf Name sollte Patentanwälte Partnerschaft der dass des bestätigte sie Namens Beschwerdeführerin Mathys mbB O2 & lauten. Squire Daher einen stellen in der Europe sieht die Kammer keinen Grund die Zulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden O2 in Frage zu stellen.
3.3.4 Argumente der Patentinhaberin für die Unzulässigkeit der Beschwerde a) Die Patentinhaberin trug in der mündliche Verhandlung vor, dass der Übergang der Mathys & Squire GbR in die Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB entgegen der Behauptung der Einsprechenden O2 kein identitätswahrender Vorgang gewesen sei. Unter Verweis auf das Dokument Patentinhaberin Mathys & Fiesser geltend, Squire und D33, GbR Punkt dass [...]
Wietzke auch 1, machte die "Gesellschafterin der bisher die neben Mathys & den Herren Squire LLP" gewesen sei. Da die ursprüngliche GbR mindestens drei Gesellschafter gehabt hervorgegangene jetzige (die Herren Fiesser habe mbB und und nur die zwei Wietzke) daraus Gesellschafter habe, liege keine identitätswahrende Rechtsnachfolge vor.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Wie von der Verhandlung Einsprechenden vorgetragen, O2 geht in aus der dem mündlichen Dokument D33 hervor, dass der Übergang der Mathys & Squire GbR in die Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB gleichzeitig mit dem Ausscheiden der Mathys & Squire LLP stattfand. Dieses Ausscheiden der Mathys & Squire LLP erfolgte u.a. aufgrund einer "Austrittsvereinbarung der Mathys & Squire LLP aus der Mathys & Squire GbR unter Einwilligung in der Firmenfortführung" (D33, Seite 2). Wie weiter von der Einsprechenden O2 vorgetragen, ändert das reine Ausscheiden der Mathys & Squire LLP aus der Mathys & Squire anderen GbR bei gleichzeitigem Gesellschafter, der Verbleib Herren der beiden Fiesser und Wietzke, in der neu errichteten Mathys & Squire Europe Patentanwälte an der Partnerschaft Identität wirtschaftlichen mbB grundsätzlich nichts der Einsprechenden im Sinne oder funktionalen Kontinuität einer der Position der Einsprechenden.
b) Des Weiteren ist nach Ansicht der Patentinhaberin nicht bekannt, ob die Mathys & Squire GbR nach dem Übergang in die Mathys & Squire Europe Patentanwälte Partnerschaft mbB am 16. August 2021 weiter existierte. Somit sei unbekannt, ob die von der Mathys & Squire GbR eingereichte Beschwerde am 2. März 2023 überhaupt von einer noch existierenden Rechtsperson eingereicht wurde.
Dieser Einwand Bezeichnung ist insofern der Mathys irrelevant, & als Squire die GbR als Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift irrtümlich erfolgte. Der korrekte Beschwerdeschrift bei Einlegung der Name der Squire Europe kann daher existierende Beschwerdeführerin Patentanwälte und lautete Mathys Partnerschaft & mbB.
Es dahingestellt bleiben, ob die Mathys & Squire GbR zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch existierte.
c) Unter der Annahme, dass die Mathys & Squire GbR zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch existiert habe, stelle sich das Problem, dass die von der Mathys & Squire Europe eingereichte beschwerten Unter Patentanwälte Partnerschaft Beschwerdebegründung Rechtsperson selbst nicht von eingereicht Verweis auf die Entscheidung schlussfolgerte die Patentinhaberin, mbB der wurde.
T 298/97 dass die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig sei. Dieser Einwand Bezeichnung ist der insofern Mathys irrelevant, & Squire als GbR die als Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift irrtümlich erfolgte. Der lautete Mathys Partnerschaft Namen der korrekte mbB Name & Squire und ist der Beschwerdeführerin Europe somit Patentanwälte identisch Beschwerdeführerin in mit dem der Beschwerdebegründung. Die in der Entscheidung T 298/97 beschriebene Konstellation liegt somit nicht vor.
4. Änderungen Der Anspruch Inhalt der 1 weist Anmeldung eine in Änderung der auf, die ursprünglich über den eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123(2) EPÜ).
4.1 Anspruch 1 weist das Merkmal 1.7 auf, das entgegen der Auffassung der Patentinhaberin aus den folgenden Gründen nicht aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung, Seite 2, Zeile 26 bis Seite 3, Zeile 3, zu entnehmen ist.
4.1.1 Laut der ursprünglich eingereichten Anmeldung, Seite 2, Zeile 26 bis Seite 3, Zeile 3, beruht das dreidimensionale Modell der Brillenfassung oder Brille (im Folgenden vereinfacht "Brille" genannt) auf geometrischen Parameter, die die Form der Brille definieren und zur Anpassung des Modells an die Brillenränder optimiert werden.
Eine Änderung dieser Parameter führt zu einer Änderung der Form der Brille. "Zudem Parameter zu ist es optimieren, möglich, weitere beispielsweise Orientierung der Brillenfassung definieren". Das bedeutet, Parameter einer ersten ausreicht, dass aber oder geometrische solche, die die Brille im Raum der dass die Optimierung die die Form zusätzlich die Optimierung Art, verändern, der Parameter einer zweiten Art möglich (aber nicht notwendig) ist.
Diese Parameter zweiter Art sind beispielsweise Parameter, die die Orientierung definieren, könnten aber auch Parameter sein, die andere Eigenschaften der Brille definieren.
4.1.2 Unter den Wortlaut des Merkmals 1.7 fällt die Optimierung von Parametern einer dritten Art, die sowohl die Form als auch die Orientierung der Brille definieren. Diese Parameter dritter Art sind daher nicht identisch mit den in der ursprünglichen Beschreibung offenbarten Parametern erster oder zweiter Art. 4.1.3 Folglich, entgegen ihrer vorläufigen Meinung (siehe Mitteilung gemäß 15(1) VOBK, Punkt 10.1.1), schließt sich die Kammer der Auffassung der Einsprechenden O2 an, dass das Merkmal 1.7 nicht das Erfordernis des Artikels 123(2) EPÜ erfüllt, weil einerseits das Merkmal 1.7 Parameter definiert, die gleichzeitig ("at the same time"; im Sinne von "sowohl als auch") die Form und die Orientierung der Brille definieren, und andererseits aus der ursprünglichen Beschreibung hervorgeht, dass zwei unterschiedliche Parameter die Form und die Orientierung definieren (O2-1, Punkt IV).
4.2 Argumente der Patentinhaberin Die Patentinhaberin machte schriftsätzlich (P1, Punkt VI) und in der mündlichen Verhandlung geltend, dass die Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung zwei alternative Parameter Orientierung der offenbare, Brille die die definierten.
Form bzw. Diese die zwei Alternativen fänden sich in dem Wortlaut des Merkmals 1.7 wieder. Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Die Formulierung des Merkmals 1.7 umfasst die Optimierung von Parameter, die sowohl die Form als auch ("gleichzeitig") die Orientierung der Brille definieren. Solche Parameter sind nicht in der ursprünglich offenbart.
4.3 Angefochtene Entscheidung eingereichten Anmeldung Gemäß der angefochtenen Entscheidung, Punkt 20.7, wird "[m]it dem Merkmal M1.7 [...] spezifiziert, dass sowohl Parameter, die die Form definieren, als auch Parameter, die die Orientierung im Raum definieren, optimiert werden".
Aus dem im Punkt 4.1 angegebenen Grund teilt die Kammer nicht die Auffassung der Einspruchsabteilung.
5. Berücksichtigung der Hilfsanträge 3.0, 3.1 und 3.2 Die neuen Hilfsanträge 3.0, 3.1 und 3.2 werden nicht berücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK).
5.1 Die neuen Hilfsanträge 3.0, 3.1 und 3.2 wurden erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Gemäß der Patentinhaberin übernehme Anspruch 1 des neuen Hilfsantrags 3.0 den exakten Wortlaut der ursprünglichen Beschreibung von Seite 2, Zeile 26, bis Seite 3, Zeile 3, und räume daher den gegen den vorliegenden Hauptantrag erhobenen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ aus. Die neuen Hilfsanträge 3.1 und 3.2 entsprächen den erstinstanzlich am 11. August 2022 eingereichten Hilfsanträgen 3.1 und 3.2 und seien ebenfalls dahingehend geändert worden, um den gegen den vorliegenden Hauptantrag erhobenen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ zu beheben.
5.2 "Änderungen des Beschwerdevorbringens [...] nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung bleiben grundsätzlich betreffende unberücksichtigt, Beteiligte aufgezeigt, hat dass es sei stichhaltige außergewöhnliche denn,
Gründe§
der dafür Umstände vorliegen" (Artikel 13(2) VOBK).
5.3 In dem vorliegendem Fall kann die Kammer keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkennen. Der Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ gegen das Merkmal 1.7 wurde bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren von der Einsprechenden O2 in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2022, Punkt II, Seite 3, erhoben und während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung diskutiert. Der Einwand wurde von der Einsprechenden O2 in der Beschwerdebegründung aufrechterhalten (O2-1, Punkt IV). Da dieser Einwand der Patentinhaberin somit vor Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bekannt war, hätte die Patentinhaberin etwaige Änderungen, um dem Einwand unter Artikel 123(2) zu begegnen, früher einreichen können und müssen.
5.4 Die Patentinhaberin Vorliegen brachte folgende
Gründe§
für das außergewöhnlicher Umstände vor, die die Berücksichtigung der neuen Hilfsanträge 3.0, 3.1 und 3.2 rechtfertigten:
5.4.1 Das vorliegende Merkmal 1.7 entspreche dem erteilten Anspruch 2. Daher hätte der Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ gegen Merkmal 1.7 bereits in der Einspruchsschrift vorgebracht werden müssen. Der Einwand sei jedoch von der Einsprechenden O2 verspätet nur zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erhoben worden und hätte daher von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen werden dürfen.
Die Kammer kann in der Art und Weise, wie die Einspruchsabteilung den Fall behandelte, keine unzulässige Ermessensausübung Kriterien (z.B. Anwendung unangemessene Ausübung die Kammer die Einspruchsabteilung aufrecht, Daher oder erkennen hält den des falscher Ermessens).
Entscheidung Einwand unter der Artikel 123(2) EPÜ gegen Merkmal 1.7 in das Verfahren zuzulassen.
5.4.2 Die Einspruchsabteilung habe in der angefochtenen Entscheidung den auf Artikel 123(2) EPÜ gestützten Einwand der Einsprechenden O2 zurückgewiesen. Auch die Kammer sei gemäß ihrer vorläufigen Meinung nicht von dem Einwand der Einsprechenden O2 überzeugt gewesen. Es habe daher keine Dringlichkeit oder Notwendigkeit bestanden, etwaige Änderungen des Anspruchs 1 einzureichen.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Selbst wenn die Einspruchsabteilung Einsprechenden zurückweist, zwangsläufig, dass die Entscheidung folgt. Einsprechende einen einen Einwand der dies nicht bedeutet Kammer dieser Entscheidend Einwand erstinstanzlichen ist, erhoben hat dass die und die Patentinhaberin rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eine entsprechende Änderung zur Behebung des Einwandes einreichen muss, damit sie in das Verfahren zugelassen werden kann.
Unabhängig davon, ob die Kammer in ihrer vorläufigen Stellungnahme von dem Einwand der Einsprechenden überzeugt ist oder nicht, hätte die Änderung zur Behebung des Einwandes bereits mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht werden müssen, um in das Verfahren zugelassen zu werden (Artikel 12 und 13 VOBK).
5.4.3 Die Einsprechenden O1 und O2 haben nicht mit Gegenargumenten auf die für die Patentinhaberin positive vorläufige Meinung der Kammer hinsichtlich Artikel 123(2) EPÜ reagiert. Das habe die Auffassung der Patentinhaberin bestätigt, dass der Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ nicht relevant gewesen sei.
Das Ausbleiben Einsprechenden von O1 Gegenargumenten und O2 im seitens der schriftlichen Beschwerdeverfahren kann die Patentinhaberin nicht von der Pflicht entbinden, rechtzeitig, insbesondere bereits mit der zur Beschwerdeerwiderung, Ausräumung des etwaige Einwandes unter Änderungen Artikel 123(2) EPÜ einzureichen.
5.4.4 Die Kammer habe erst in der mündliche Verhandlung ihre für die Patentinhaberin hinsichtlich der positive Artikel vorläufigen 123(2) Meinung vorläufige EPÜ der geändert. Kammer Meinung Diese Umkehr rechtfertige die Berücksichtigung von geänderten Ansprüchen.
Die Stellungnahme der Kammer in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK gibt die vorläufige Einschätzung der Kammer wieder. Im weiteren Verlauf insbesondere bei der Anhörung Verhandlung, kann sich diese in des Verfahrens, der mündlichen vorläufige Einschätzung ändern. Daher ist unerlässlich, dass die Patentinhaberin etwaige Änderungen zur Behebung von Einwänden rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einreicht.
6. Aussetzung des Verfahrens Das gegenständliche Verfahren wird nicht bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe im Verfahren G 1/24 ausgesetzt.
6.1 Die Patentinhaberin beantragte schriftlich "im Hinblick auf die von der Kammer in der Ladungsmitteilung in Ziffer 10.2.3 b) zu Merkmal 1.7 vertretene Auslegung hilfsweise, das vorliegende der Verfahren
Entscheidungsgründe§
auszusetzen im bis zum anhängigen Vorliegen Verfahren G1/24" (P2, Punkt I).
6.2 Die in Punkt 10.2.3 b) der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK dargelegte Auslegung des Merkmals 1.7 durch die Kammer betrifft die Frage, verlangt, dass die "inwieweit Form der Merkmal Brille 1.7 tatsächlich variiert". Dieser Aspekt spielt eine gewisse Neuheit des Gegenstands des jedoch dem zu Schluss Rolle bei der Anspruchs 1. kam, dass der Prüfung Da die der Kammer Gegenstand des Anspruchs 1 nicht das Erfordernis des Artikels 123(2) EPÜ erfüllt, wurde die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht geprüft. Die in Punkt 10.2.3 b) der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK dargelegte Auslegung des Merkmals 1.7 durch die Kammer ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Antrag der Patentinhaberin ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird somit kommt Kammer zurückgewiesen.
7. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner gewährbar bzw. zuzulassen der Gründen die Anträge der ist deshalb und zum Patentinhaberin widerrufen werden muss.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. das Patent Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
T. Buschek R. Bekkering