Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.03.2025 – T 75/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T007522.20250318
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0075/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 18. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin 1) Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin 2) Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstrasse 27 73430 Aalen (DE) Carl Zeiss AG Carl-Zeiss-Strasse 22 73447 Oberkochen (DE) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:
Rodenstock GmbH Elsenheimerstr. 33 80687 München (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:
Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Mathys & Squire Europe LLP Maximilianstr. 35 80539 München (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Wietzke, Andreas Mathys & Squire Theatinerstraße 7 80333 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. November 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3355101 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung D. Rogers
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberinnen (Beschwerdeführerinnen; Folgenden Patentinhaberin) haben der Einspruchsabteilung, das gegen die Patent im Entscheidung Nr. 3355101 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
III. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 18. März 2025 statt.
IV. Die Patentinhaberin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass das Patent in der Fassung des Hauptantrags, erstmals eingereicht mit der Beschwerdebegründung, die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ erfüllt und die Sache an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragte Entscheidung der Einspruchsabteilung Patent der Basis 1 und auf Hilfsanträge des 2 sie, aufzuheben Hauptantrags oder aufrechtzuerhalten, die und das eines der wobei alle Anträge erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden.
V. Die Einsprechenden E1 und E2 beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen.
VI. Es wird auf das folgende Dokument Bezug genommen:
D11: WO 2016/026570 A1. Die Schriftsätze der Patentinhaberin werden wie folgt bezeichnet:
P-1: Beschwerdebegründung vom 24. März 2022, P-2: Schreiben vom 8. Dezember 2023. Die Schriftsätze der Einsprechenden E1 und E2 werden wie folgt bezeichnet:
E1-1:
Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden E1 vom 8. Juli 2022, E1-2:
Schreiben der Einsprechenden E1 vom 18. Februar 2025, E2-1:
Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden E2 vom 28. Juli 2022. VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags lautet (Kennzeichnung durch die Kammer der Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 4, 5 und 13):
"[Erteilter Anspruch 1:] Computerimplementiertes Verfahren zur Bestimmung einer Repräsentation eines Brillenfassungsrands oder einer Repräsentation der Ränder der Gläser einer unterschiedlichen Brille, wobei Blickrichtungen mindestens zwei aufgenommene aus Bilder eines die Brillenfassung bzw. die Brille tragenden Kopfes bereitgestellt zumindest werden, Teile der wobei Ränder in der jedem Bild Brillenfassung Daten für bzw. der Ränder der Gläser bestimmt werden, wobei die mindestens zwei Bilder zueinander Kalibrierung die Eigenschaften der Kameras umfasst, kalibriert sind, extrinsischen und die Bilder dadurch und wobei die intrinsischen aufnehmenden Kamera oder gekennzeichnet, dass ein dreidimensionales, auf geometrischen Parametern beruhendes Modell der Brillenfassung bzw. der Brille bereitgestellt wird und dass die geometrischen Parameter zur Anpassung des Modells an die detektierten Ränder optimiert werden, [erteilter Anspruch 13:] wobei das Modell Wahrscheinlichkeitsverteilung enthält, Wahrscheinlichkeiten Werte für mögliche eine die der Parameter angibt, [erteilter Anspruch 4:] wobei die geometrischen Parameter des Modells nasale und/oder temporale Kanten der Brillenfassung bzw. der Gläser näherungsweise definierende Linien beschreiben, [erteilter Anspruch 5:] wobei das Modell jeden Fassungsrand oder jedes Glas näherungsweise als in einer Ebene liegend definiert".
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde ist zulässig (Regel 99(1) c) und (2) EPÜ).
1.1 Die Einsprechende E2 hat schriftlich vorgetragen, dass die Patentinhaberin einerseits in ihrer Beschwerdeschrift die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang beantragte (gemäß Regel 99(1) c) EPÜ), Beschwerdebegründung "keine welche aus den nämlich das Antrag Patent in andererseits Begründung der in ihrer enthalten ist, Beschwerdeschrift vollem Umfang stützt, aufrecht zu erhalten" (E2-1, Seite 2, vorletzter Absatz). "Nach Regel 99(2) der Ausführungsordnung Beschwerdebegründung die Antrag festgelegten Gegenstand diese Begründung, so ist Begründung die muss für den in der durch den ausgeführt werden.
Beschwerde nach Fehlt Artikel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen" (E2-1, Seite 2, vierter Absatz).
1.2 Die Kammer ist nicht nach ständiger 99(1) c) EPÜ überzeugt von Rechtsprechung bereits Beschwerdeschrift das dadurch beantragt diesem Argument, Erfordernis erfüllt wird, ist, die dass der Entscheidung der Dies ist Die dem Antrag zwischen Beschwerdeschrift und dem Regel in Einspruchsabteilung aufzuheben.
Diskrepanz der da hier tatsächlichen der Fall. in der Umfang der Beschwerde, wie er in der Beschwerdebegründung definiert ist, kann die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht begründen. Die genaue Fassung, in der die Patentinhaberin ihr Patent aufrechterhalten Beschwerdebegründung gemäß Umfang") festgelegt möchte, Regel werden.
99(2) Siehe kann erst in EPÜ ("in welchem Rechtsprechung der der Beschwerdekammern, 10. Auflage, V.A.2.5.2 c).
2. Hauptantrag - Zulassung Die Kammer lässt den Hauptantrag nicht zu (Artikel 12(6) Satz 2 VOBK).
2.1 Der Hauptantrag Beschwerdebegründung Anspruch 1 des wurde der erstmals mit Patentinhaberin Hauptantrags weist die der gestellt. Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 4, 5 und 13 auf. Er beruht auf dem erstinstanzlich verbeschiedenen Hilfsantrag 1.4.1, der seinerseits die Merkmale der erteilten Ansprüchen 1 und 13 aufweist. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand des damaligen Hilfsantrags 1.4.1 nicht neu sei (angefochtene Entscheidung, Punkt 25).
2.2 Begründung für die Nichtzulassung 2.2.1 Da der Hauptantrag erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurde, stellt er eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar, so dass seine Zulassung in das Verfahren im Ermessen der Kammer liegt (Artikel 12(4) Satz 2 VOBK). Dabei ist u.a. die Maßgabe nach Artikel 12(6) Satz 2 VOBK zu berücksichtigen, wonach Anträge, die in dem erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen nicht sind, sei zuzulassen es denn gewesen die wären, Umstände der vor der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
2.2.2 Während der mündlichen Einspruchsabteilung, wurden ein Verhandlung die von 9:00 Hauptantrag (das Patent bis 17:50 dauerte, in der erteilten Fassung) und acht Hilfsanträge erörtert, von denen fünf erstmals in Dies der entspricht mündlichen Verhandlung einer umfassenden Patentinhaberin, das Patent Einsprechenden zu verteidigen.
gestellt Gelegenheit wurden. für die die Einwände der Sieben der acht gegen Hilfsanträge enthielten einen unabhängigen Anspruch, der die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 13 umfasste. Der Gegenstand mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 13 war also bereits während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ein zentrales Thema der Möglichkeit, den Erörterung.
2.2.3 Die Patentinhaberin hatte somit die vorliegenden Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung zu stellen, und hätte dies auch spätestens tun sollen, nachdem die Einspruchsabteilung entschieden hatte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1.4.1 mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 13 nicht neu im Hinblick auf Dokument D5 war. Besondere Umstände, die eine Zulassung des erst in dem Beschwerdeverfahren rechtfertigen ersichtlich.
würden, eingereichten sind für die Hauptantrags Kammer nicht 2.2.4 Darüber hinaus würde, wie die Einsprechende E2 zu Recht geltend machte, die Zulassung des damit möglicherweise verbundene erste Instanz der nicht Hauptantrags und die Zurückverweisung an die Rechtssicherheit und gebotenen Verfahrensökonomie dienen (E2-1, Seite 3, letzter Absatz).
2.3 Argumente der Patentinhaberin für die Zulassung 2.3.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer machte die Patentinhaberin geltend, erstinstanzlichen dass Verfahren die Einsprechenden sehr viele im verschiedene Einwände nach den Artikeln 54 und 56 EPÜ erhoben haben. Nach Angaben der Patentinhaberin handelte es sich um 11 verschiedene Angriffslinien. Um allen Angriffslinien und ihren Permutationen zu begegnen, hätte die Patentinhaberin eine sehr hohe Anzahl an Anträgen stellen müssen.
Dies hätte jeder Verfahrensökonomie widersprochen. Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Auch wenn die Patentinhaberin in dem erstinstanzlichen Verfahren realistischerweise nicht gegen alle von den Einsprechenden erhobenen Einwände einen spezifischen Antrag hätte stellen können (wegen der dafür erforderlichen hohen Zahl von Anträgen), kann von der Patentinhaberin erwartet werden, dass sie spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung die noch fehlenden Anträge stellt, die sie für sachdienlich und hinreichend relevant hält, um sie in dem anschließenden Beschwerdeverfahren weiterverfolgen zu können.
Wie von den Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt, könnten die Gründe dafür, dass die Patentinhaberin bereits in der den vorliegenden mündlichen Hauptantrag Verhandlung nicht vor Einspruchsabteilung gestellt hatte, darin liegen, dass:
der a) sie in der mündlichen Einspruchsabteilung vorliegenden die Relevanz Hauptantrag Anspruchs 1 nicht Verhandlung der vor der mit dem vorgenommenen Änderung des erkannt hatte oder dass sie kein Interesse daran hatte, den Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 zu Einsprechenden schützen; jetzt nicht jedoch die sollten Leidtragenden die dieser Entwicklung sein; b) sie in der mündlichen Einspruchsabteilung vorliegenden solches Verhandlung bewusst auf Hauptantrags taktisches das Einreichen verzichtet Verhalten kann vor hatte; nicht der des ein erwünscht sein.
Auch diese mutmaßlichen Erklärungen für die Nichteinreichung des vorliegenden Hauptantrags während des erstinstanzlichen Verfahrens stellen keine Umstände dar, die die Zulassung des Hauptantrags rechtfertigen.
2.3.2 Die Patentinhaberin trug vor, die Einspruchsabteilung habe den Gegenstand des abhängigen Anspruchs 13 des erteilten Patents in Verbindung mit Anspruch 1 des erteilten Patents "vorläufig als neu betrachtet" (Ladungsbescheid 11.5). Erst in der Patentinhaberin und vom 13. Oktober 2020, mündlichen die erfinderisch Verhandlung geänderte wurde Auffassung Punkt der der Einspruchsabteilung, dass dieser Gegenstand nicht neu sei, mitgeteilt.
Angesichts Einsprechenden realistische der vorgetragenen Erwartung an Vielzahl der Angriffslinien die von den bestehe eine Patentinhaberin lediglich darin, Hilfsanträge vorzubereiten, die den Haupteinwänden begegnen, nicht aber Einspruchsabteilung wurden. Daher solche als stelle Einwände, nicht die späte die überzeugend von der angesehen Meinungsänderung der Einspruchsabteilung einen besonderen Umstand dar, der die Zulassung des Hauptantrags rechtfertige.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Wie von den Einsprechenden schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, hat die Einspruchsabteilung ihre Meinung zwar geändert, jedoch war diese nur eine vorläufige und allgemein gehaltene Meinung. Die Patentinhaberin soll auf eine Meinungsänderung der Einspruchsabteilung vorbereitet sein. Darüber hinaus ist die Kammer, wie bereits in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK dargelegt, aus den folgenden Gründen nicht von dem Vorbringen der Patentinhaberin überzeugt:
a) Die vorläufige dass der Auffassung Gegenstand erfinderisch sei, eingehenden Prüfung darauf zu des beruhen, Einspruchsabteilung, Unteranspruchs scheint zu der nicht sein, dass kein das 13 neu Resultat sondern und einer hauptsächlich ausdrücklicher Angriff gegen Anspruch 13 vorlag (Einsprechende E1) bzw. nicht ausreichend begründet war (Einsprechende E2) (siehe Ladungsbescheid der Einspruchsabteilung, Punkt 11.5).
b) Wie von der Einsprechenden E1 vorgetragen, "hat die Einsprechende [E1] mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 im Abschnitt 5.4 auf den Seiten 7 bis 8 zum Anspruch 1 des damals gültigen Patentinhaberin Hilfsantrags vom und mit Schriftsatz der eingereichten 1. 12. August 2021 Stellung genommen und dabei auf die mangelnde Neuheit im Hinblick auf die Offenbarung der D11 hingewiesen.
Dieser (erstinstanzlichen) 1. erteilten 13" (E1-1, Anspruch überbrückender Absatz). Anspruch Hilfsantrags Das die 1 des entsprach Seiten bedeutet, 2 und dass dem 3 der Patentinhaberin bereits vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung der Einwand fehlender Neuheit des Gegenstands des erteilten Unteranspruchs 13 im Hinblick auf D11 bekannt gewesen war. Darüber hinaus hat die Einspruchsabteilung Entscheidungsbegründung Einsprechenden E1 im in Wesentlichen in ihrem die ihrer von Schriftsatz der E1-1 vorgetragene Begründung übernommen.
c) Der Patentinhaberin scheint in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung wohl bewusst gewesen zu sein, dass ein geänderter Anspruch 1 mit wenigstens den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 13 sinnvoll gewesen entsprechende Verhandlung wäre.
Denn Hilfsanträge ein. Hauptantrag, reichte während Anstatt jedoch der den mehrere mündlichen vorliegenden einen einzigen Verfahrensanspruch 1 aufweist und nur erteilter Ansprüche besteht, als Hilfsantrag mündlichen der sie Verhandlung Patentinhaberin unabhängigen aus einzureichen, Hilfsanträge ein, Merkmalen in der reichte die welche mehrere unabhängige Ansprüche oder Merkmale aus der Beschreibung enthielten und deshalb durch die Einspruchsabteilung das Verfahren als "nicht zugelassen zweckmäßig" wurden.
nicht in Insbesondere, "[a]ngesichts der zahlreichen Probleme betrachtet die Einspruchsabteilung die 1.5.3 Verfahrensmissbrauch" (angefochtene als einen Einreichung des Hilfsantrags Entscheidung, Punkt 26.8).
2.3.3 Die Patentinhaberin brachte vor, dass der Anspruch 1 des vorliegenden erteilter Hauptantrags Ansprüche Verfahrensökonomie ausschließlich aufweise gewahrt sei und somit (P-1, Merkmale das Seite Gebot 4, der dritter Absatz; P-2, Punkt III.1). Die Kammer erkennt an, ausschließlich dass die erteilter Aufnahme von Ansprüche im Merkmalen Vergleich zu Änderungen der Ansprüche auf der Grundlage der Beschreibung zwar eine gewisse Verfahrensökonomie mit sich bringt. Gravierender ist jedoch die Verschlechterung der Verfahrensökonomie, die sich andererseits aus der Einreichung nicht verbeschiedener Anträge ergibt und die darin besteht, dass des 1 Anspruchs die des Beschwerdeverfahren Zurückverweisung Patentfähigkeit des Gegenstands Hauptantrags entweder erstmals durch Kammer oder durch die die Einspruchsabteilung im nach geprüft werden müsste.
2.3.4 Die Patentinhaberin war ferner der Ansicht, dass die in den neuen Anträgen vorgenommenen Änderungen geeignet seien, den in der angefochtenen Entscheidung gegenüber D11 erhobenen Neuheitseinwand zu entkräften, und dass dies einen berechtigten Grund für die Änderung des Vorbringens darstelle (P-1, Seite 4, vierter Absatz; P-2, Punkt III. 2).
Die Kammer ist von diesem Vorbringen nicht überzeugt, denn zum einen kann hinreichender angesehen eine Grund solche für werden, Eignung die die allein Zulassung nicht von erstmals als Anträgen mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden. Zum anderen gibt es weder in der angefochtenen Entscheidung noch in den Schriftsätzen der Einsprechenden einen Anhaltspunkt dafür, dass die von tatsächlich der Patentinhaberin unstrittig vorliegt.
behauptete Im Gegenteil, Eignung beide Einsprechenden erhoben schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer u.a. Einwände fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hauptantrags im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik.
Die konkrete Überprüfung der behaupteten Eignung der Änderungen des Anspruchs 1 des Hauptantrags, die Einwände unter Artikel 54(1) und 56 EPÜ zu beheben, entspricht jedoch genau der vorliegenden Fragestellung, ob der Hauptantrag zur Prüfung der Patentfähigkeit zuzulassen ist.
3. Hilfsanträge 1 und 2 - Zulassung Die Kammer lässt die Hilfsanträge 1 und 2 aus den gleichen Gründen wie für den Hauptantrag nicht zu (Artikel 12(6) Satz 2 VOBK). Die Patentinhaberin hat keine zusätzlichen Gegenargumente für die Zulassung der Hilfsanträge 1 und 2 vorgebracht.
4. Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass keiner der Anträge der Patentinhaberin zuzulassen ist und deshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
T. Buschek R. Bekkering