Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.03.2025 – T 2108/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T210822.20250318
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Inwiefern die Ersetzung eines Anspruchs durch einen Anspruch mit mehreren Alternativen unter Regel 80 EPÜ zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist nach Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu prüfen, ob die Vervielfachung an sich von Alternativen in dem Anspruch eine sachdienliche und erforderliche Änderung darstellt (Entscheidungsgründe 1.10).
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2108/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 18. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin 1) Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin 2) Carl Zeiss AG Carl-Zeiss-Strasse 22 73447 Oberkochen (DE) Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstrasse 27 73430 Aalen (DE) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:
Rodenstock GmbH Elsenheimerstr. 33 80687 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3542211 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Juli 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung D. Rogers
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberinnen Folgenden Patentinhaberin) Zwischenentscheidung Nr. (Beschwerdeführerinnen; 3542211 in haben im gegen die der Einspruchsabteilung, das Patent geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch Hinblick auf war Artikel das
100 Patent a) EPÜ in in vollem Umfang Verbindung mit im den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 b) und c) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung europäische Patent Gegenstand hat, war und unter der die Auffassung, das Erfindung, die es zum Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren Änderungen dem damaligen gemäß dass zweiten vorgenommenen Hilfsantrag den Erfordernissen des EPÜ genügten.
Nach der angefochtenen Aufrechterhaltung des Entscheidung Patents in der stand erteilten der Fassung (damaliger Hauptantrag) der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ entgegen, weil der abhängige Anspruch 7 in der erteilten Fassung ursprünglich damalige über den eingereichten erste Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausging.
Der Hilfsantrag wurde von der Einspruchsabteilung nicht zum Verfahren zugelassen, "da er keine notwendige und zweckmäßige Antwort auf einen Einspruchsgrund [war] (Regel 80 EPÜ)".
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 18. März 2025 statt.
VI. Die Patentinhaberin angefochtene beantragte, Entscheidung als aufzuheben Hauptantrag, und die festzustellen, dass die Nichtzulassung des damaligen ersten Hilfsantrags, eingereicht mit Schriftsatz Einspruchsabteilung ermessensfehlerhaft Verfahren vom gemäß war, zuzulassen Einspruchsabteilung 6. Mai 2022, Artikel den ersten und die durch 12(6) Hilfsantrag Sache die VOBK in das an zurückzuverweisen.
die Hilfsweise beantragte sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und des festzustellen, dass die Nichtzulassung ersten Hilfsantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022, durch die Einspruchsabteilung ermessensfehlerhaft Verfahren gemäß Art. 12(6) war, den ersten Hilfsantrag und das Patent auf zuzulassen VOBK in das Grundlage des ersten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten.
VII. Die Einsprechende Verfahrensbeteiligte) (Beschwerdegegnerin und beantragte die Zurückweisung der Patentinhaberin wird wie folgt mit P1 eingereicht mit Schreiben vom wie folgt O1 Beschwerde.
VIII. Die Eingabe der bezeichnet:
P1:
Beschwerdebegründung, 29. November 2022. Die Eingabe bezeichnet:
der Einsprechenden wird mit O1:
Beschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 14. April 2023. IX. Der Wortlaut Hilfsantrags des Anspruchs (des jetzigen 1 des damaligen Hauptantrags) ersten lautet (die Bezeichnungen Alternative A und Alternative B wurden von der Kammer hinzugefügt):
"Computerimplementiertes Verfahren Repräsentation (26) oder eines des Rands linken zum eines Brillenglases Ermitteln der Brillenglases (28) (28) und eines rechten Brillenglases (29) für einen Brillenträger (20) umfassend das Bereitstellen eines mit Bilddaten Bildes b(x) zu (36) des Brillenträgers dem Brillenträger (20) mit (20) einer getragenen Brillenfassung (24), und das Bereitstellen Bilddaten von b(x) Informationsdaten I(x), aus den Bildes Brillenträgers (20) des (36) des die berechnete Daten zu Informationen des Bildes (36) sind, Berechnen einer Brillenglasdaten optimierbaren die u(x) Informationsdaten verknüpfenden Kostenfunktion I(x) mit deterministisch E(u), wobei die Brillenglasdaten u(x) die räumliche Ausdehnung wenigstens eines in der Brillenfassung (24) gehaltenen Brillenglases (28) beschreiben, Festlegen eines Verlaufs eines Rands (26) des Brillenglases (28) oder des linken Brillenglases (28) und des rechten Brillenglases Kostenfunktion E(u), dadurch gekennzeichnet, dass (29) durch Optimieren der [Alternative A:] die Informationsdaten I(x) ein aus den erfassten Bilddaten b(x) mittels eines Kantendetektionsalgorithmus ermitteltes Kanteninformationsbild (46) umfassen und der Kantendetektionsalgorithmus ein speziell auf Brillenkanten trainiertes maschinelles Lernverfahren enthält, das Brillenfassungskanten von Nicht-Brillenfassungskanten und/ oder äußere von inneren Brillenfassungskanten unterscheiden kann oder dass [Alternative B:] den bereitgestellten Bilddaten b(x) zu dem Brillenträger (20) aus wenigstens zwei unterschiedlichen Blickwinkeln aufgenommene Bilder zugrunde liegen und die Kostenfunktion E(u) für das Ermitteln Brillenglases (28) für einen und Brillenträger des Rands (26) eines rechten Brillenglases (20) mit einer eines linken (29) Stereobedingung aufeinander abgebildete Punkte in Brillenglasdaten u(x) zu Bildern bewertet, die unterschiedlichen Aufnahmerichtungen (19) einer Bilderfassungseinrichtung (14, 16, 18) entsprechen, indem zu einem jeden Bildpunkt in einem mit einer ersten Bilderfassungseinrichtung erfassten Bild i derjenige Bildpunkt in einem zweiten Bild j aufgefunden wird, auf den der gleiche 3D-Punkt abgebildet wird, und die Kostenfunktion Kostenterm enthält, eine der Zwangsbedingung eine als oder einen Stereobewertungsdaten d(x) fungierende Abweichung von Brillenglasdaten ui(x) von den zugehörigen uj(x) berechnet".
Stereopunkten in den Brillenglasdaten
Entscheidungsgründe§
1. Nichtzulassung des damaligen ersten Hilfsantrags Der damalige erste Hilfsantrag (jetziger Hauptantrag) wird nicht zum Verfahren zugelassen (Artikel 12(6) VOBK).
1.1 Nach der angefochtenen Entscheidung, Punkte 20.1 und 20.2, wurde der damalige erste Hilfsantrag (jetziger Hauptantrag) "nicht zum Verfahren zugelassen, da er keine notwendige und zweckmäßige Antwort (Regel 80 EPÜ). Der Einspruchsgrund ist auf einen Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 mit zwei unterschiedlichen Alternativen eingeschränkt. Die erste Alternative [A] beruht auf der vierten Alternative des erteilten Anspruch 3. basiert erteilten Anspruchs Die zweite laut 6 kombiniert Alternative [B] Patentinhaberin Ansprüche 8 mit und 9 dem erteilten des Anspruchs 1 auf der Kombination der mit der Offenbarung der Absätze 0107-0108 der Beschreibung".
Wie die zwei Einspruchsabteilung unterschiedliche richtig Alternativen feststellte, in einem "sind einzigen unabhängigen Anspruch getrennt auf die Erfordernisse des EPÜs zu prüfen" (angefochtene und können demnach Entscheidung, Punkt 20.3) wie zwei unabhängige Ansprüche können die Patentansprüche geändert betrachtet werden.
1.2 Gemäß Regel 80 EPÜ werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst sind, auch wenn dieser vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist. In der Rechtsprechung der Beschwerdekammern, Kapitel IV.C.5.1.2, 10. Auflage 2022, wurde diese Regelung so ausgelegt, dass die Änderungen - "sachdienlich und erforderlich" sind (siehe T 406/86, Leitsatz), - "angemessen und erforderlich" sind (siehe T 323/05, Leitsatz), - "dazu dienen, einen Widerruf vermeiden" (siehe T 993/07,
Entscheidungsgründe§
und des Patents zu Nr. 1.2 T 21/16, der Nr. 6.1 der sind, einem T 750/11, Entscheidungsgründe), - "als ernsthafter Einspruchsgrund Versuch zu zu werten begegnen" (siehe Nr. 2.3.2 der Entscheidungsgründe). Weitere Entscheidungen bestätigen diese Auslegung der Regel 80 EPÜ: So muss z. B. laut T 263/05, Nummer 4.8 der Entscheidungsgründe, "die Frage beantwortet werden, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine zweckmäßige und notwendige Reaktion zur Vermeidung eines Widerrufs des Patents in dem Sinne sind, dass vernünftigerweise behauptet werden kann, dass sie durch die Einspruchsgründe bedingt sind".
1.3 Es ist unstrittig zwischen den Parteien, beiden Alternativen B alleine betrachtet A und durch des dass jede Anspruchs Hinzufügung von 1 für Merkmalen der sich so geändert wurde, dass sie jeweils dem Erfordernis der Regel 80 EPÜ genügen, d.h. die jeweilige Änderung durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist. Insbesondere: "Mit diesen Änderungen begegnet Ladungsmitteilung die Patentinhaberin dem in Neuheitseinwand und schränkt erhobenen der den erteilten Patentanspruch 1 ein auf diese beiden ODERAlternativen" (P1, Seite 4, sechster Absatz).
1.4 Die Gesamtwirkung einer Änderung, die sich aus mehreren Einzeländerungen zusammensetzt, ergibt sich nicht nur aus der Summe einzeln der Wirkungen betrachtet, berücksichtigen, wie der Einzeländerungen sondern sich die für sich auch zu Einzeländerungen im es ist Zusammenhang mit dem auswirken.
Im vorliegenden Gesamtwirkung einzigen u.a. insgesamt auch unabhängigen geänderten Fall darin, dass Anspruchs, Anspruchssatz besteht diese anstelle eines eine einzige der Erfindung definiert, nun zwei Alternativen A und B in dem Anspruch definiert sind, die zwei unabhängigen Ansprüchen entsprechen.
Eine solche zusätzliche Änderung des insgesamt zu betrachtenden Anspruchssatzes, die über die reine Hinzufügung der einzelnen alternativen Merkmale A und B hinausgeht, ist nicht augenscheinlich durch einen Einspruchsgrund veranlasst. Das Vorhandensein als solches von zwei Alternativen in Anspruch 1 erfüllt keine der oben in Punkt 1.2 genannten Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Änderung im Einklang mit Regel 80 EPÜ zu stellen sind, und stellt daher einen Verstoß gegen Regel 80 EPÜ dar.
1.5 Bereits die Hinzufügung beanspruchten einer einzigen Gegenstand z.B. unabhängigen Anspruch 1 abschließende Reaktion auf werten. Änderung entspricht Regel 80 EPÜ, Einspruchsgrund beiden, einschränkenden Alternativen, Diese der Alternative ist A, als einen wonach zulässige nach Artikel zum ODERerteilten ausreichende und Neuheitseinwand zu dem Erfordernis Änderungen 100 den EPÜ der durch einen veranlasst sein müssen.
1.6 Die Hinzufügung der Merkmale der zweiten Alternative B, die inhaltlich Alternative A Neuheitseinwand komplett ist, zu unterschiedlich kann nicht beseitigen, der von der ersten dazu beitragen, den zur Hinzufügung der ersten Alternative A geführt hat, d.h. die Hinzufügung der Merkmale der zweiten Alternative B ist weder sachdienlich noch erforderlich. Die Hinzufügung der Alternative B zum geänderten Anspruch 1 mit der Alternative A kann also nicht durch einen Einspruchsgrund veranlasst sein (wie in Regel 80 EPÜ gefordert), sondern nur durch den von der Patentinhaberin "angemessenen vorgebrachten Wunsch breitestmöglichen nach [Schutz]" (P1, einem Seite 7, dritter Absatz). Eine Änderung mit dem Ziel des Erreichens des größtmöglichen Schutzumfangs ist jedoch nicht im Einklang mit dem Erfordernis der Regel 80 EPÜ.
1.7 Mit Verweis auf die Menschenrechtskonvention hinsichtlich des Schutzes sein des Eigentum geistigen Eigentums, entzogen werden Patentinhaberin in der mündlichen wonach niemandem darf, trug die Verhandlung vor, dass sie ein Recht habe, ihr Patent so zu verteidigen, dass der Schutzumfang des möglich Aufgrund ist.
geänderten Anspruchs dieser 1 so groß "Eigentumsgarantie" wie seien beide Alternativen A und B, die jeweils einen anderen Teil des ursprünglichen Schutzumfangs des erteilten definieren, notwendig um den größtmöglichen Anspruchs Schutzumfang zu erlangen.
1.8 Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, führt eine zweite Alternative in Anspruch Verfahrens, 1 zu zu einer einer erhöhten Verzögerung Komplexität des Verfahrens bei des Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur Bearbeitung und zu Verfahrensökonomie.
einer Diese weiteren Verschlechterung zusätzlichen Hürden der zur Erreichung des Wunsches der Einsprechenden, das Patent zu widerrufen oder laufen Interessen den zumindest Einsprechende forderte Abwägung zwischen weitestgehend der Einsprechenden daher eine ihrem eigenen einzuschränken, zuwider.
ausgewogene und dem Die und faire Begehren der Patentinhaberin.
1.9 Ein Einspruchsverfahren ist seinem Wesen nach ein Interpartes-Verfahren. Das bedeutet, dass die gegensätzlichen Interessen Einsprechenden der Patentinhaberin und der durch die Einspruchsabteilung und die Kammer, wie von der Einsprechenden müssen. beantragt, Die von Eigentumsgarantie einziges der kann Kriterium Alternativen gegeneinander Patentinhaberin daher für im nicht die Anspruch herangezogen werden.
abgewogen angeführte uneingeschränkt Beurteilung, 1 Wäre dies werden ob zwei gerechtfertigt der Fall, als sind, so könnte die Patentinhaberin beispielsweise eine unbegrenzt hohe Anzahl unabhängiger Ansprüche zu einem Anspruchssatz mit der alleinigen hinzugefügten Begründung, unabhängigen Schutzbereich des dass alle Ansprüche vom Patents erfasst diese ursprünglichen werden.
Ein solches an Verfahrensmissbrauch grenzendes Vorgehen wäre schon nicht aus erteilten hinzufügen verfahrensökonomischen wünschenswert. Es müssen daher Gründen auch die Interessen der Einsprechenden hinreichend berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall kommt Berücksichtigung einerseits Hinzufügung oder eines die des mehrerer Kammer Umstands, unter dass unabhängiger die Ansprüche nach Regel 80 EPÜ nicht ausdrücklich zulässig ist, sondern die Vervielfachung an sich unabhängiger Ansprüche eine Änderung darstellt, die entgegen der Regel 80 EPÜ weder sachdienlich noch erforderlich ist (siehe oben Punkte 1.4 bis 1.6), und andererseits gegenläufigen Interessen der (siehe dass oben Punkt 1.9), Alternativen gegen die unter Abwägung Beteiligten der Vorschrift zu Anspruch der dem der Schluss 1 mit zwei Regel 80 EPÜ verstößt.
2. Angefochtene Entscheidung 2.1 Nach Auswertung Beschwerdekammern Auffassung 20.6), dass mehrerer Entscheidungen der die Einspruchsabteilung zur kam (angefochtene eine Entscheidung, Änderung, die einem Punkte 20.4 bis Anspruchssatz ein oder mehrere unabhängige Ansprüche hinzufügt, "nur in Ausnahmefällen" unter Regel 80 EPÜ zuzulassen sei. "Als Ausnahmefall wurde das Weiterverfolgen von zwei klar definierten Ausführungsbeispielen definiert" (mit Verweis auf Patent jedoch T 181/02).
"keine Das vorliegende klar offenbare definierten Ausführungsbeispiele". Die in den alternativen Alternativen A und B definierten "Merkmale sind in der Beschreibung Teil der gleichen beschriebenen Ausführungsbeispiele, die nicht als Alternative präsentiert Richtungen bilden Alternativen".
daher Da werden. Diese unterschiedlichen keine zwei klar "keine Ausführungsbeispiele zwei verfolgt definierten klar definierten werden, ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass der Hilfsantrag 1 keine zweckmäßige und notwendige Reaktion auf einen Einspruchsgrund darstellt. Dieser Antrag wird daher unter Regel 80 EPÜ nicht zugelassen".
2.2 Die Begründung der Einspruchsabteilung, den damaligen ersten Hilfsantrag nicht zuzulassen, basiert auf einem der Rechtsprechung der Beschwerdekammern entnommenen Kriterium. Wie bereits in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK, Punkt 5.2, dargelegt, kann die Kammer in dieser Begründung der Einspruchsabteilung Ermessensfehler erkennen. Dies kann jedoch keinen dahingestellt bleiben, da die Kammer den damaligen ersten Hilfsantrag aus anderen, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörterten und in Punkt 1.10 zusammengefasst erläuterten Gründen nicht zulässt.
3. Argumente der Patentinhaberin für die Zulassung des damaligen ersten Hilfsantrags 3.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer betonte die Patentinhaberin, dass Regel materiellrechtliche Vorschrift sei 80 und die EPÜ eine Kammer daher die Kompetenz und die Pflicht habe, die Entscheidung in vollem Umfang könnten die Grundsätze und in der Sache zu überprüfen.
G 7/93 in der Entscheidung nicht zur Anwendung kommen. Damit aufgestellten Es reiche somit nicht aus, dass die Kammer nur überprüfe, inwiefern die Einspruchsabteilung ihr Ermessen nach den richtigen Kriterien ausgeübt hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Regel 80 EPÜ eine rein materiellrechtliche Vorschrift verfahrensrechtliche Vorschrift ist. Die oder eine rein Kammer hat oben in Punkt 1. dargelegt, aus welchen inhaltlichen Gründen der damalige erste Hilfsantrag nicht zum Verfahren zuzulassen ist.
3.2 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer widersprach die Patentinhaberin den Ausführungen in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK, Seite 5, zweiter Absatz, wonach "[d]ie Hinzufügung der zweiten Alternative... nicht dazu beitragen beseitigen, der [kann], zur diesen Hinzufügung Neuheitseinwand der ersten zu Alternative geführt hat".
Diese Ansicht der Patentinhaberin ist für die Kammer nicht nachvollziehbar nicht näher Alternative und wurde begründet. A des von Ein der Patentinhaberin auch Neuheitseinwand gegen die 1 durch die Anspruchs kann nicht Merkmale der Alternative B des Anspruchs 1 behoben werden.
3.3 Des Weiteren widersprach die Patentinhaberin den Ausführungen in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK, Seite 5, zweiter Absatz, wonach "[e]ine Änderung mit dem Ziel des Erreichens des größtmöglichen Schutzumfangs... Erfordernis der jedoch Regel 80 nicht im EPÜ" ist.
Einklang Die mit dem Patentinhaberin verwies auf den in der Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Schutz des geistigen Eigentums. Die Kammer teilt diese Auffassung der Patentinhaberin aus den in Punkt 1.9 angegebenen Gründen nicht. Im Einspruchsverfahren sind die entgegenstehenden Interessen der Beteiligten uneingeschränkte gegeneinander Anerkennung abzuwägen.
des Eine Interesses der Patentinhaberin an einem größtmöglichen Schutz ist daher nicht gerechtfertigt.
3.4 Die Patentinhaberin zitierte mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammern (z.B. T 937/00, T 181/02, T 263/05, T 428/12), nach denen die Patentinhaberin ein Recht auf größtmöglichen Schutz habe und daher das Ersetzen eines einzigen unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche zulässig sei.
Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Keine der von der Patentinhaberin zitierten Entscheidungen der Beschwerdekammern besagt, dass eine Änderung eines Anspruchs, die darin besteht, einen einzigen unabhängigen Anspruch durch mehrere unabhängige Ansprüche zu ersetzen, in jedem Fall nach Regel 80 EPÜ zulässig ist. Vielmehr besteht in der Rechtsprechung allgemeiner Konsens darüber, genommen betrachtet werden Entscheidungsgründe).
Die Gesichtspunkte der dass Beschwerdekammern ein "jeder für sich Nr. 4.8 der muss" (T von 263/05, dieser (zusammengefasst Fall oben Kammer in erwogenen Punkt 1.10) scheinen bisher in anderen Fällen noch nicht in Betracht gezogen worden Erwägungen zu sein. die Kammer im vorliegenden gelangt, dass die Änderung ist Überzeugung Auf der Grundlage Fall des dieser zu der erteilten Anspruchs 1, die darin besteht, zwei Alternativen A und B hinzuzufügen, steht.
nicht im Einklang mit der Regel 80 EPÜ 3.5 In der mündlichen Verhandlung machte die Patentinhaberin geltend, dass die Einspruchsabteilung rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, Patentinhaberin zustehende weil ihr Ermessen sie die "Eigentumsgarantie" der nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Die Kammer kann diesen Einwand der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. Wie bereits oben in Punkt 2.2 ausgeführt, ist eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Einspruchsabteilung nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat die Patentinhaberin das Argument hinsichtlich der "Eigentumsgarantie" erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Entscheidung, vorgetragen.
Punkt erstinstanzlichen Laut der angefochtenen 20.7, hatte die Patentinhaberin Verfahren nur "in einer im allgemeinen Formulierung behauptet, dass alle Hilfsanträge 1 bis 17 eine notwendige und zweckmäßige Reaktion auf den Einspruch darstellen".
4. Da die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den damaligen ersten Hilfsantrag nicht ermessensfehlerhaft war Beschwerdesache Zulassung Kammer den eine damaligen zuzulassen, noch die weder Umstände der rechtfertigen, lässt die Hilfsantrag nicht zum ersten Verfahren zu (Artikel 12(6) VOBK).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
T. Buschek R. Bekkering