Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.03.2025 – T 2021/21
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2025:T202121.20250313
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2021/21 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 13. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg (DE) Hoefer & Partner Patentanwälte mbB Pilgersheimer Straße 20 81543 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. August 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18703767.6 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
T. Häusser M. Papastefanou G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 18 703 767 (veröffentlicht als internationale Patentanmeldung WO 2018/162159 A1) wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückzuweisen.
II. Es wird auf folgende Dokumente verwiesen:
D1: US 2004/0093280 A1 D5: CN 205121 909 U D6: US 2007/0176791 A1 III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin (Anmelderin), die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der Ansprüche gemäß dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrag zu erteilen. Hilfsweise beantragte sie, ein Patent auf Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4, die ebenfalls der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, zu erteilen.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
Verfahren zum Herbeirufen eines Fortbewegungsmittels (10) umfassend die Schritte Empfangen (100) einer Anwendereingabe mittels einer Betätigungseinrichtung (5) eines Anwenderendgerätes (3), im Ansprechen darauf Senden (400) einer Drahtlosnachricht, Zuordnen (500) des Fortbewegungsmittels (10) zu dem Anwenderendgerät (3) im Ansprechen auf einen Empfang der Drahtlosnachricht, - - - Ermitteln (600) einer - erwarteten Ankunftszeit und/oder - Dauer bis zum Eintreffen des Fortbewegungsmittels (10) beim Anwenderendgerät (3), auf Basis der Ankunftszeit bzw. Dauer Ermitteln einer Zeiteinheit, welche durch ein jeweiliges leuchtendes Leuchtmittel zu symbolisieren ist, und Anzeigen (800) einer auf Basis der Ankunftszeit bzw. Dauer ermittelten Wartezeit mittels einer für die Anzeige der Wartezeit vordefinierten - Anzahl leuchtender Leuchtmittel (6) und/oder - Anzahl pro Zeiteinheit ein- oder auszuschaltender Leuchtmittel (6) und/oder - Position eines leuchtenden Leuchtmittels (6) des Anwenderendgerätes (3).
V. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat denselben Wortlaut wie Anspruch 1 des Hauptantrags, außer dass das Merkmal "auf Basis der Ankunftszeit bzw. Dauer Ermitteln einer Zeiteinheit, welche durch ein jeweiliges leuchtendes Leuchtmittel zu symbolisieren ist," gestrichen und das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde:
, wobei die Anzahl leuchtender Leuchtmittel (6) so gewählt wird, dass eine Zeiteinheit, welche durch ein jeweiliges leuchtendes Leuchtmittel (6) symbolisiert wird, multipliziert mit der Anzahl leuchtender Leuchtmittel (6) die aktuelle Wartezeit ergibt.
VI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 hat denselben Wortlaut wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, außer dass bei den zweiten und dritten "und/oder"-Bestimmungen jeweils das "und" gestrichen und das letzte Merkmal wie folgt ergänzt wurde (Unterstreichung der Hinzufügungen durch die Kammer):
- Position eines jeweils leuchtenden Leuchtmittels (6) des Anwenderendgerätes (3), wobei die Wartezeit zunächst gleichmäßig auf sämtliche Leuchtmittel (6) verteilt wird und wobei die Anzahl leuchtender Leuchtmittel (6) so gewählt wird, dass eine Zeiteinheit, welche durch ein jeweiliges leuchtendes Leuchtmittel (6) symbolisiert wird, multipliziert mit der Anzahl leuchtender Leuchtmittel (6) die aktuelle Wartezeit ergibt.
VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hat denselben Wortlaut wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, außer dass das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs aufgenommen wurde:
, wobei die Leuchtmittel (6) eine Vielzahl LEDs (6a) umfassen.
VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 hat denselben Wortlaut wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, außer dass das folgende Merkmal am Ende des Anspruchs hinzugefügt wurde:
, welche eine linienförmige und/oder keine gradlinige Anordnung zueinander aufweisen.
IX. Die Beschwerdeführerin argumentiert hauptsächlich, dass der Bildschirm des Benutzerterminals gemäß D1 kein Leuchtmittel gemäß Anspruch 1 sei bzw. kein Leuchtmittel gemäß Anspruch 1 aufweise. Außerdem würde die Fachperson ohne rückschauende Betrachtungen den Bildschirm des Benutzerterminals nicht durch LEDs oder andere einzelne Leuchtmittel ersetzen.
Entscheidungsgründe§
1. Die beanspruchte Erfindung 1.1 Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Herbeirufen eines Fortbewegungsmittels, z.B. eines Fahrzeugs.
1.2 Ein Anwender sendet von seinem Anwenderendgerät eine drahtlose Nachricht (an einen externen Server), um zu signalisieren, dass er ein Fahrzeug benötigt. Ein Fahrzeug wird ermittelt und dem Anwenderendgerät zugeordnet (vom externen Server). Das heißt, ein Fahrzeug in der Nähe des Anwenderendgeräts wird identifiziert und es bekommt die Anweisung, zum Standort des Anwenderendgeräts zu fahren. Die Zeit bis zum Eintreffen des Fahrzeugs am Standort des Anwenderendgeräts ("Wartezeit") wird berechnet und an das Anwenderendgerät übermittelt (vom externen Server); siehe z.B. Figur 1 der Anmeldung.
1.3 Das Anwenderendgerät umfasst Leuchtmittel (LEDs in einigen der Hilfsanträge), durch welche die Wartezeit angezeigt wird. Die Wartezeit wird in Zeiteinheiten entsprechend der Anzahl der Leuchtmittel unterteilt, sodass jedes Leuchtmittel einer Zeiteinheit entspricht bzw. eine Zeiteinheit darstellt. Die verbleibende Wartezeit wird dem Anwender durch das Ein- oder Ausschalten der entsprechenden Leuchtmittel angezeigt (siehe Figuren 3 bis 10 der Anmeldung).
1.4 Ziel der Erfindung ist es, die verbleibende Wartezeit auf einfache Weise dem Anwender anzuzeigen, sodass das Gerät leicht von Anwendern wie Kindern und älteren, sehbehinderten oder ungebildeten Menschen, verwendet werden kann.
2. Hauptantrag, erfinderische Tätigkeit 2.1 Es ist unstrittig, dass D1 den nächstliegender Stand der Technik gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 darstellt.
2.2 D1 beschreibt ein System zur Bestellung eines Taxis. Das System umfasst ein Benutzerterminal ("handy terminal"), durch das ein Benutzer ein Taxi bestellen und auswählen kann (siehe z.B. Figur 1 und Absätze [0087] bis [0091]).
2.3 Es ist ebenfalls unstrittig, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 sich von D1 durch die Art und Weise, in der die Wartezeit auf dem Anwenderendgerät angezeigt wird, unterscheidet.
2.3.1 In D1 wird die Wartezeit auf dem Bildschirm des Benutzerterminals angezeigt. Es wird angenommen, dass die Wartezeit im normalen Format der Uhrzeit dem Benutzer angezeigt wird (siehe z.B. Absatz [0033] und Figur 5).
2.3.2 Im beanspruchten Verfahren wird die Wartezeit durch Leuchtmittel angezeigt. Anspruch 1 unterscheidet sich daher von D1 durch folgende Merkmale:
- auf Basis der Ankunftszeit bzw. Dauer Ermitteln einer Zeiteinheit, welche durch ein jeweiliges leuchtendes Leuchtmittel zu symbolisieren ist, und - 2.4 Anzeigen (800) einer auf Basis der Ankunftszeit bzw. Dauer ermittelten Wartezeit mittels einer für die Anzeige der Wartezeit vordefinierten - Anzahl leuchtender Leuchtmittel (6) und/oder - Anzahl pro Zeiteinheit ein- oder auszuschaltender Leuchtmittel (6) und/oder - Position eines leuchtenden Leuchtmittels (6) des Anwenderendgerätes (3).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die technische Wirkung, die durch diese Merkmale erzielt werde, die Vereinfachung der angezeigten Informationen sei. Statt mit Ziffern werde die verbleibende Wartezeit durch Leuchtmittel angezeigt, die im Lauf der Zeit einoder ausgeschaltet würden. Es sei damit für bestimmten Benutzergruppen wie ältere, sehbehinderte oder ungebildete Menschen oder Kinder leichter zu verstehen, wie lang sie noch zu warten hätten, bis das Fahrzeug ankomme. Die entsprechende zu lösende technische Aufgabe sei somit, die Anzeige der Wartezeit im Benutzerterminal von D1 zu vereinfachen.
2.5 Sowohl die Prüfungsabteilung als auch die Kammer haben Zweifel geäußert, ob dies eine technische Aufgabe darstellt. Die Art der Anzeige der Wartezeit bezieht sich eher auf die Darstellung von Informationen, die im Allgemeinen keine technische Wirkung erzeugt. Zugunsten der Beschwerdeführerin lässt die Kammer aber die Frage der Technizität offen und folgt dieser Formulierung der zu lösenden technischen Aufgabe.
2.6 Wie bereits erwähnt, wird im Verfahren von D1 die Wartezeit im üblichen Zeitformat auf dem Bildschirm des Benutzerterminals angezeigt. Die Fachperson steht daher vor der Aufgabe, diese Anzeige der Wartezeit im Benutzerterminal zu vereinfachen.
2.7 In der angefochtenen Entscheidung verwies die Prüfungsabteilung auf die Dokumente D5 und D6. Beide Dokumente beschreiben eine Ampel, in der die Wartezeit, bis die Ampel auf eine andere Farbe wechselt, grafisch angezeigt wird. D5 beschreibt die Anzeige der Wartedauer mittels einer Anzahl pro Zeiteinheit einoder auszuschaltender Leuchtmittel, wobei die Wartezeit gleichmäßig auf sämtliche im Uhrzeigerkreis verteilten Birnen verteilt ist und die Anzahl leuchtender Leuchtmittel multipliziert mit ihrer jeweils definierten Zeiteinheit die aktuelle Wartezeit ergibt (siehe Figur 1 von D5 und Seite 6, zweiter Absatz der angefochtenen Entscheidung).
D6 beschreibt eine Ampel mit ähnlicher Funktion (siehe Figuren 1 bis 7).
2.7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass die Fachperson ausgehend von D1 die Dokumente D5 und D6 nicht in Betracht ziehen würde, da sie Ampeln beschreiben. Ampeln hätten eine zum Benutzerterminal gemäß D1 unterschiedliche Struktur und Funktion. Hier sei es nämlich das Ziel, den Fahrern die Wartezeit aus weiter Entfernung anzuzeigen, sodass sie genug Zeit hätten entsprechend zu reagieren. Dies habe mit der ausgehend von D1 zu lösenden Aufgabe nichts zu tun.
2.7.2 Bezüglich der Heranziehung der Dokumente D5 und D6 ist die Kammer der Ansicht, dass die Fachperson, die nach einer vereinfachten Vorgehensweise sucht, die Wartezeit anzuzeigen, in den Ampeln von D5 und D6 eine solche Möglichkeit finden würde. Die Wartezeit wird in den Ampeln von D5 und D6 durch ein- oder auszuschaltende einzelne Leuchtmittel angezeigt. Die Fachperson würde somit dieses Konzept im Anwenderendgerät von D1 verwenden. Es ist außerdem allgemein - und damit auch für die einschlägige Fachperson - bekannt, dass bei Ampeln (die an sich ein anderes technisches Gebiet als D1 betreffen) typischerweise verschiedene technische Lösungen implementiert werden, um die Wartezeit anzuzeigen. Die Kammer sieht daher kein Problem darin, die Dokumente D5 und D6 in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus stimmt die Kammer der Prüfungsabteilung zu, dass es für die Fachperson naheliegend wäre, die Lehre von D5/D6 bezüglich der grafischen Anzeige der Wartezeit auf das Benutzerterminal gemäß D1 anzuwenden. Die Fachperson würde im Benutzerterminal keine Glühbirnen einbringen wie in den Ampeln von D5 und D6. Vielmehr würde sie nur die Idee verwenden, die verbleibende Wartezeit durch eine Anzahl ein- oder auszuschaltender Leuchtmittel anzuzeigen.
2.8 Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass es zum allgemeinen Fachwissen im Gebiet der Anzeigen von Computern, Mobiltelefonen und ähnlichen elektronischen Geräten gehört, die Wartezeit, bis eine Aktion vollendet ist, grafisch darzustellen. Es ist z.B. gängige Praxis, die verbleibende Zeit für die Installation oder das Herunterladen von Software mittels eines Balkens oder einer Scheibe anzuzeigen, welche(r) sich mit der vergehenden Zeit füllt, sodass der Benutzer weiß, wie viel Zeit er noch zu warten hat. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es für die Fachperson alleine auf Grund von allgemeinem Fachwissen bereits naheliegend wäre, die Wartezeit in grafischer Form auf dem Bildschirm des Benutzerterminals in D1 anzuzeigen.
2.9 Die konkrete grafische Darstellung, z.B. ein Balken, eine Scheibe oder eben einzelne Leuchtmittel, erzeugt nach Ansicht der Kammer keine weitere technische Wirkung. Die Wahl der konkreten grafischen Darstellung wird somit als eine rein gestalterische Entscheidung angesehen, die sich auf keine technischen Überlegungen stützt und somit nicht zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt.
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Benutzerterminal gemäß D1 einen Bildschirm und keine einzelnen Leuchtmittel aufweise. Es gebe für die Fachperson keinen Anlass in D1, den Bildschirm des Benutzerterminals durch einzelne Leuchtmittel zu ersetzen, zumal das Terminal ohne Bildschirm überhaupt nicht funktionieren würde. Außerdem wäre es sinnlos, einzelne Leuchtmittel im Benutzerterminal von D1 hinzuzufügen, da das Terminal bereits einen Bildschirm aufweise.
Selbst wenn die Wartezeit grafisch angezeigt würde, würde dies auf dem Bildschirm des Benutzerterminals erfolgen und nicht durch einzelne Leuchtmittel, wie im beanspruchten Verfahren. Die Fachperson würde somit ohne rückschauende Betrachtung nicht zur beanspruchten Erfindung gelangen.
Dieses Argument der Beschwerdeführerin überzeugt die Kammer nicht.
2.11.1 Die Leuchtmittel werden im Anspruch 1 des Hauptantrags in eher allgemeiner Weise definiert. Der Anspruch umfasst insbesondere keine Informationen über deren Struktur oder Operation. Die einzigen Merkmale der beanspruchten Leuchtmittel sind, dass sie - je nach erfüllter Alternative in Anspruch 1 - Licht ausstrahlen ("leuchtend") und/oder ein- oder ausgeschaltet werden können.
2.11.2 Nach Ansicht der Kammer fällt auch ein Bildschirm, bzw. fallen auch einzelne Teilbereiche eines Bildschirms unter die breite Definition von Leuchtmitteln im Anspruch 1, da sie auch Licht ausstrahlen oder auch (gemäß der vorletzten Alternative in Anspruch 1) einoder ausgeschaltet werden können. Eine grafische Anzeige der Wartezeit, wobei einzelne Teilbereiche (z.B. Punkte) des Bildschirms des Benutzerterminals gemäß D1 jeweils eine ermittelte Zeiteinheit darstellen und entsprechend ein- oder ausgeschaltet werden, wird somit als eine mögliche, naheliegende Lösung angesehen. Wie oben erwähnt wird die Auswahl der konkreten grafischen Darstellung der verbleibenden Wartezeit als eine nicht technische Entscheidung angesehen. Die Kammer gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
3. Hilfsanträge 1 und 2 3.1 Anspruch 1 jedes dieser Hilfsanträge definiert, wie die Wartezeit durch die Leuchtmittel dargestellt wird (siehe Punkte V. und VI. oben). Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definiert, dass die Anzahl leuchtender Lichtmittel so gewählt wird, dass eine durch ein jeweiliges leuchtendes Leuchtmittel symbolisierte Zeiteinheit multipliziert mit der Anzahl der leuchtenden Leuchtmittel die aktuelle Wartezeit ergibt. Nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird überdies die Wartezeit gleichmäßig auf sämtliche Leuchtmittel verteilt.
3.2 Diese Merkmale bestimmen, wie die Wartezeit durch die Leuchtmittel dargestellt wird. Die Kammer sieht keine weitere technische Wirkung, die durch diese Merkmale erzeugt wird, da sie eher die Darstellung von Informationen betreffen.
3.3 Die Beschwerdeführerin brachte keine weiteren Argumente zu diesen Anträgen vor.
3.4 Es ist somit zu folgern, dass der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
4. Hilfsanträge 3 und 4 4.1 Im Gegensatz zum Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 bestimmt der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4, dass die Leuchtmittel, die die Wartezeit anzeigen, LEDs umfassen.
4.2 Die Kammer stimmt in diesem Fall der Beschwerdeführerin zu, dass das Benutzerterminal von D1 keine Leuchtmittel aufweist, die den beanspruchten Leuchtmitteln entsprechen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von D1 dadurch, dass die Wartezeit durch einzelne LEDs angezeigt wird, die entsprechend der Wartezeit einoder ausgeschaltet werden.
4.3 Wie bereits erwähnt machte die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Fachperson den Bildschirm des Benutzerterminals gemäß D1 nicht mit einzelnen LEDs ersetzen würde.
4.3.1 Im Benutzerterminal gemäß D1 sei der Bildschirm notwendig, um dem Benutzer zu erlauben, verschiedene Operationen durchzuführen, wie z.B. ein Taxi auszuwählen (siehe z.B. Figuren 4 und 6). Ein Benutzerterminal ohne Bildschirm käme somit nicht in Betracht.
4.3.2 Die alternative Lösung, extra LEDs dem Benutzerterminal hinzuzufügen, ergebe keinen Sinn. Die Fachperson würde nicht auf die Idee kommen, LEDs ins Benutzerterminal einzubringen, um die Wartezeit anzuzeigen. Da das Benutzerterminal einen Bildschirm aufweise, wäre die naheliegende Lösung, die Wartezeit auf dem Bildschirm anzuzeigen. Eine andere Lösung, um die Wartezeit anzuzeigen, würde die Fachperson nur unter rückschauender Betrachtung in Erwägung ziehen.
4.4 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin insoweit zu, dass die Fachperson den Bildschirm des Benutzerterminals gemäß D1 durch einzelne LEDs nicht ohne Weiteres ersetzen würde.
4.4.1 Wie in D1 beschrieben ermittelt das Benutzerterminal, nachdem der Benutzer einen Antrag auf ein Fortbewegungsmittel (Taxi) ins Terminal eingegeben hat, die Taxis, die sich in der Nähe des Terminals befinden, und stellt sie alle mit zusätzlichen Informationen wie z.B. möglichen Kosten, Namen und/oder Bewertung des Fahrers usw. auf dem Bildschirm dar (siehe Figuren 4 und 5). Der Benutzer wählt eines der dargestellten Taxis auf dem Bildschirm aus (Figur 6). Dann ermittelt das Terminal die Wartezeit bis zum Eintreffen des Taxis und zeigt sie dem Benutzer auf dem Bildschirm an. Es ist daher offensichtlich, dass für einige dieser Operationen ein Bildschirm unvermeidlich ist, z.B. für die Auswahl des Taxis durch den Benutzer.
4.4.2 Im Vergleich zum Benutzerterminal gemäß D1 führt das Anwenderendgerät im beanspruchten Verfahren deutlich weniger Operationen durch. Das beanspruchte Verfahren wird eher von einem externen Server durchgeführt, der auf das Anwenderendgerät zugreift (siehe z.B. Server 7 in Figur 1). Wie auch aus der Beschreibung ersichtlich ist, empfängt zuerst dieser Server die Drahtlosnachricht vom Anwenderendgerät, dass ein Fortbewegungsmittel benötigt wird. Der Server ermittelt die Position des Anwenderendgerätes und die Positionen von Fortbewegungsmitteln in seiner Nähe. Der Server wählt "selbst" das Fortbewegungsmittel aus, das die kürzeste Entfernung zum Anwenderendgerät hat, und übermittelt ihm eine Nachricht mit der Position des Anwenderendgerätes und die Anweisung dorthin zu fahren. Weiterhin ermittelt der Server die Wartezeit bis zum Eintreffen des Fortbewegungsmittels beim Anwenderendgerät und sendet sie mittels einer Nachricht an das Anwenderendgerät.
Die einzigen Operationen, die das Anwenderendgerät durchführt, sind somit die Übermittlung einer Nachricht, wenn der Anwender eine Eingabe durch eine Betätigungseinrichtung macht (z.B. einen Knopf betätigt), der Empfang der Nachricht mit der ermittelten Wartezeit bis zum Eintreffen des Fortbewegungsmittels und die Anzeige der Wartezeit durch die LEDs. Ein Bildschirm ist somit nicht nötig, da alle anderen Funktionen vom/im externen Server durchgeführt werden.
4.4.3 Nun erwähnt D1 jedoch die Möglichkeit, Operationen des Benutzerterminals auf einen externen Server "auszulagern". In einer Variante der in D1 beanspruchten Erfindung findet z.B. die Ermittlung der Wartezeit in einem externen Server statt (siehe den Server zur Berechnung der Ankunftszeit, "ARRIVAL-TIME CALCULATION SERVER", in Figur 7 und Absatz [0125]). Wie aus der D1 hervorgeht, wird somit die Last der Datenverarbeitung ("burden of data processing") im Benutzerterminal reduziert (siehe Absatz [0134]).
4.4.4 Nach Ansicht der Kammer ist es allgemein bekannt, dass bei solchen "client-server" Systemen, in denen sich ein Benutzerterminal (Anwenderendgerät/"client") mit einem Server in Verbindung setzt, um bestimmte Operationen auszuführen, Funktionen entweder im/vom Server oder im/vom Anwenderendgerät durchgeführt werden können. Es ist auch für die Fachperson allgemein bekannt und gehört zur gängigen Praxis, die Funktionen zwischen dem Server und dem Anwenderendgerät den Umständen entsprechend zu verteilen.
4.4.5 Wenn die Fachperson im Rahmen des Systems von D1 (siehe Figur 7) dem Hinweis gemäß Absatz [0134] folgt und das Benutzerterminal weiter entlasten möchte, würde sie weitere Funktionen des Benutzerterminals auf einen externen Server auslagern. In einem solchen Fall könnte das Benutzerterminal mit weniger Funktionen und Eigenschaften bedient werden. Ein Bildschirm wäre somit nicht mehr unbedingt nötig, wenn alle Funktionen, die einen Bildschirm benötigen, im/vom Server durchgeführt würden, wie in der vorliegenden Anmeldung.
4.4.6 Ein solches einfaches Benutzerterminal ist also etwas, was die Fachperson im Rahmen der Lehre der D1 erwägen würde. Nach Ansicht der Kammer würde eine Fachperson, die eine vereinfachte grafische Anzeige der Wartezeit ausführen möchte, den Bildschirm eines solchen vereinfachten Benutzerterminals in D1 durch einzelne LEDs ersetzen, statt einzelne Teilbereiche des Bildschirms für die Darstellung der Wartezeit zu verwenden. Das Benutzerterminal würde somit einfacher und kostengünstiger herzustellen und zu bedienen sein, was auch einer allgemeinen Tendenz in diesem Gebiet entspricht. Die Fachperson würde somit in naheliegender Weise zu der beanspruchten Erfindung gelangen.
4.5 Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das Terminal in D1 ein Mobiltelefon (Handy) sei. Die allgemeine Tendenz bei solchen Geräten sei es vielmehr, Funktionen hinzuzufügen und nicht zu entfernen. Die Fachperson würde somit nicht ohne rückschauende Betrachtung auf die Idee kommen, Funktionen aus dem Benutzerterminal gemäß D1 zu entfernen, um es zu vereinfachen.
4.6 Die Kammer stellt dagegen fest, dass das Benutzerterminal gemäß D1 kein Mobiltelefon sein muss. D1 beschreibt ein System zur Bestellung von Taxis, das auch ein Benutzerterminal aufweist. Dieses Terminal muss bestimmte Operationen im Rahmen des in D1 beschriebenen und beanspruchten Systems durchführen können, wie z.B. die Position von Taxis in der Nähe zu ermitteln oder die Wartezeit, bis das ausgewählte Taxi ankommt, anzuzeigen. Laut Beschreibung von D1 kann das Benutzerterminal als Mobiltelefon ausgeführt werden, muss es aber nicht (siehe z.B. Absätze [0044] und [0088]).
4.7 Die Kammer bleibt daher der Ansicht, dass es für die Fachperson naheliegend ist, ausgehend von D1 weitere Funktionen des Benutzerterminals auf den Server auszulagern und das Terminal somit zu entlasten und sodann die Anzeige durch Nutzung von LEDs zu vereinfachen.
4.8 Folglich gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
4.9 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 definiert weiter, dass die LEDs eine linienförmige und/oder keine gradlinige Anordnung zueinander aufweisen.
4.9.1 Die Kammer ist der Auffassung, dass die spezifische Anordnung der LEDs auf dem Anwenderendgerät keine technische Wirkung erzeugt. Weder die Anmeldung noch die Beschwerdeführerin weisen auf eine solche Wirkung hin. Es bleibt somit eine bloße Frage der ästhetischen Gestaltung des Anwenderendgeräts, wie die LEDs angeordnet werden (sollten). Dieses Merkmal trägt daher nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit bei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 beruht somit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
5. Da die Argumente der Beschwerdeführerin die Kammer nicht überzeugen, die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser