Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.03.2025 – T 1118/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T111823.20250313
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1118/23 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 13. März 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Patentanwälte Bauer Vorberg Kayser Partnerschaft mbB Goltsteinstraße 87 50968 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:
Mondi AG Marxergasse 4A 1030 Wien (AT) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Werner & Mertz GmbH Rheinallee 96 55120 Mainz (DE) Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Mai 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3594144 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
Y. Podbielski A. Beckman A. Cano Palmero
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 594 144 zurückgewiesen wurde. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ.
II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 14. Oktober 2024 teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
III. Am 13. März 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
IV. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
V. Die gemeinsam vertretenen Patentinhaberinnen (Beschwerdegegnerinnen, im Folgenden "Beschwerdegegnerin" genannt) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 34, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
VI. Diese Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
D1: US 2018/0009587 A1, D3: US 3 114 643 A, D6: EP 3 168 169 A1, D7: FR 2 754 210 A1. VII. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung lautet (Merkmalsgliederung gemäß Anhang der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt):
M1) Folienbeutel mit einem zumindest zwei einander gegenüberliegende Frontwände (2) aufweisenden Beutelkörper (1) aus einer Beutelfolie, M2) wobei ein bedruckter Materialabschnitt (5) an einem Teil eines umlaufenden Randes des Materialabschnitts (5) mit einer permanenten Befestigungsnaht (6) an einer der Frontwände (2) befestigt ist und M3) benachbart zu der Befestigungsnaht (6) eine Aufreißlinie in Form einer Materialschwächung aufweist, M4) wobei sich die Befestigungsnaht (6) über einen Anteil zwischen 40% und 98% des umlaufenden Randes erstreckt und M5) wobei die Frontwände (2) im Wesentlichen eine Rechteckform mit zwei Seitenrändern, einem oberen Rand und einem unteren Rand aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass M6) sich der Materialabschnitt (5) bis zu den Seitenrändern, dem unteren Rand und dem oberen Rand der zugeordneten Frontwand (2) erstreckt und M7) an jedem der Ränder mit der Befestigungsnaht (6) zumindest abschnittsweise befestigt ist.
VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich im Wesentlichen darauf bezog, ob der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegensteht und ob verspätetes Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere eine Argumentationslinie mangelnder erfinderischer Tätigkeit, in das Verfahren zuzulassen war, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Zulassung von Dokument D7 in das Verfahren 1.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 5.2 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulassung in das Verfahren des erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereichten Dokuments D7 und der darauf gestützten Argumentationslinie hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
1.2 Gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK lässt die Kammer Dokumente, die im Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, nicht zu, es sei denn die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
1.3 Zur Rechtfertigung der Verspätung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine Wendung der Bewertung des Merkmals der permanenten Befestigungsnaht durch die Einspruchsabteilung in der mündlichen Verhandlung gegenüber deren vorläufiger Meinung überraschend gewesen sei. Daher habe die Beschwerdeführerin erst durch die Einspruchsverhandlung eine Veranlassung gehabt, eine neue Recherche zum Stand der Technik vorzunehmen, die auf das Merkmal der permanenten Befestigungsnaht in der von der Einspruchsabteilung ausgelegten Weise gerichtet gewesen sei.
1.4 Die Kammer erkennt keinen Umstand der Beschwerdesache, der eine Zulassung von D7 in das Verfahren rechtfertigte. Das Dokument D7 wird von der Beschwerdeführerin zur Stützung einer neuen Argumentationslinie hinsichtlich mangelnder Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung herangezogen. Sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 waren der Beschwerdeführerin jedoch bereits bei Einlegung des Einspruchs bekannt. Darüber hinaus war auf die Auslegung des Merkmals der permanenten Befestigungsnaht bereits frühzeitig im Einspruchsverfahren durch die Beschwerdegegnerin hingewiesen worden (siehe Einspruchserwiderung vom 11. April 2022, Punkt II.1). Eine Änderung der vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung kann dabei nicht als überraschend angesehen werden. Denn eine vorläufige Meinung ist eben nur vorläufig und nicht endgültig. Im Übrigen hatte die Einspruchsabteilung unmittelbar zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf ihre Ansicht zum Merkmal der permanenten Befestigungsnaht hingewiesen, wie von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt.
Daher hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einspruchsverfahren, spätestens jedoch während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, die Auslegung des Merkmals betreffende Dokumente, wie Dokument D7, parat haben können und müssen, um auf die Auslegung des Merkmals der permanenten Befestigungsnaht zu reagieren und eine begründete Entscheidung der Einspruchsabteilung zu dem auf dieses Dokument gestützten Neuheitseinwand bzw. zur Zulassung dieses Dokuments und der darauf gestützten Argumentationslinie zu ermöglichen. Dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage keine weiteren Beweismittel einreichte, beruht allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Beschwerdeführerin über ihre Verfahrensführung.
1.5 Die Kammer lässt daher das Dokument D7 sowie die darauf gestützte Argumentationslinie mangelnder Neuheit in Anwendung von Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK nicht in das Verfahren zu.
2. Neuheit gegenüber D1 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem in der Figur 10 und dem zugehörigen Absatz [0060] offenbarten Ausführungsbeispiel von D1 sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien insbesondere die Merkmale M4 und M7 von Anspruch 1 aus D1 bekannt.
2.1 Merkmal M4 - Befestigungsnaht über einen Anteil des umlaufenden Randes 2.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass gemäß den Absätzen [0052] bis [0054] zu Figur 4B von D1, auf die in Absatz [0060] auf Seite 8 oben verwiesen werde, der äußere Materialabschnitt 64 bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 10 lediglich entlang seiner beiden Seitenränder mit der darunterliegenden Schicht verbunden sein könne. Eine derartige Befestigung der äußeren Schicht 64 an der darunterliegenden Schicht lediglich entlang des linken und rechten Seitenrandes bedeute, dass sich die Befestigungsnaht über einen Anteil von mehr als 50%, jedoch deutlich weniger als 98% des umlaufenden Randes erstrecke, da die Pouches von D1 eine rechteckige Gestalt aufwiesen, bei der die Seitenränder länger seien als der obere und untere Rand. Das Merkmal M4 sei somit in D1 offenbart.
2.1.2 Nach gefestigter Rechtsprechung ist es bei der Beurteilung der Neuheit unzulässig, verschiedene Bestandteile unterschiedlicher Ausführungsformen, die in ein und demselben Dokument beschrieben sind, miteinander zu verbinden, sofern nicht im Dokument selbst eine solche Verbindung nahegelegt wird. Ein beanspruchter Gegenstand ist nur dann nicht neu, wenn in einer Offenbarung aus dem Stand der Technik eine "klare und unmissverständliche Lehre" einer Kombination der beanspruchten Merkmale zu finden ist (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, I.C.4.2).
2.1.3 Die Kammer ist nicht überzeugt, dass aus Absatz [0060] von D1 ein eindeutiger Hinweis für eine Kombination der Merkmale der Anordnung der Befestigungsnaht gemäß der Ausführungsform nach Figur 10 mit Merkmalen hinsichtlich des Anteils einer Erstreckung der Befestigungsnaht gemäß der Ausführungsform nach Figur 4B zu entnehmen ist. Denn aus Absatz [0060] geht lediglich hervor, dass in der Ausführungsform nach Figur 10 die Schichten gemäß der Ausführungsform nach Figur 4B ausgebildet sein können (siehe Absatz [0060], Seite 8 oben, zweiter Satz). Eine klare und unmissverständliche Lehre auf die Kombination von Merkmalen beider Ausführungsformen hinsichtlich der Befestigungsnaht findet sich dort hingegen nicht. Eine eindeutige Offenbarung zur Erstreckung der Befestigungsnaht gemäß Merkmal M4 ist aus Sicht der Kammer weder der Ausführungsform nach Figur 10 und Absatz [0060] von D1 noch im Übrigen der Ausführungsform nach Figur 4B zu entnehmen.
2.1.4 Somit beschreibt D1 nicht unmittelbar und eindeutig, dass sich gemäß Merkmal M4 die Befestigungsnaht über einen Anteil zwischen 40 und 98 % des umlaufenden Randes erstreckt.
2.2 Merkmal M7 - an jedem der Ränder befestigt 2.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Figur 10 von D1 zu entnehmen sei, dass die äußere Schicht 64 an den Seitenrändern einschließlich der oberen und unteren Ecken mit der darunterliegenden Schicht verbunden sei ("vertical side fin seals 46, 48"). Die Ecken könnten dabei als Teil sowohl der jeweiligen Seitenränder als auch des oberen bzw. des unteren Randes aufgefasst werden. Demnach sei der äußere Materialabschnitt von D1 auch am oberen und unteren Rand und damit an jedem der Ränder mit der Befestigungsnaht zumindest abschnittsweise an der darunterliegenden Frontwand des Beutelkörpers befestigt. Somit sei das Merkmal M7 in D1 offenbart.
Hierzu führte die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in einem sogenannten Gedankenexperiment zu Figur 2 des Streitpatents weiter aus, dass die Längsnähte 6b in Figur 2 des Streitpatents in den Eckbereichen Überschneidungen mit den Quernähten aufwiesen. Der Eckbereich gehöre sowohl zur Längsnaht als auch zum unteren Rand. Durch diese Belegung des Eckbereichs liege eine abschnittsweise Befestigung vor.
2.2.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der Beschwerdegegnerin. Aus der Ausführungsform nach Figur 10 von D1 kann zwar eine Befestigung der äußeren Schicht über vertikale Längssiegelnähte entnommen werden. Die Längssiegelnähte erstrecken sich jedoch lediglich in die Eckbereiche hinein. Dieses Hineinerstrecken führt aber nicht dazu, dass auch in dem unteren und dem oberen Rand ein Befestigungsnahtabschnitt vorliegt.
Ferner betrifft das sogenannte Gedankenexperiment ein in D1 nicht offenbartes Ausführungsbeispiel, wie von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zutreffend erwidert.
2.2.3 Das Merkmal M7 ist daher in D1 nicht offenbart.
2.3 Da das Dokument D1 die Merkmale M4 und M7 nicht unmittelbar und eindeutig zeigt, ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber D1. 3. Neuheit gegenüber D3 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) Die Beschwerdeführerin bemängelte die begründeten Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 sich durch die Merkmale M6 und M7 von D3 unterscheide, und argumentierte, dass das Ausführungsbeispiel nach Figur 9 von D3 den Gegenstand von Anspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnehme.
3.1 Merkmal M6 - Erstreckung des Materialabschnitts 3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das in Figur 9 von D3 dargestellte Ausführungsbeispiel, bei dem der äußere Materialabschnitt im unteren Bereich über den unteren Rand des Folienbeutels hinausreiche (D3, Spalte 3, Zeilen 35 bis 38), lediglich eine bevorzugte Ausführungsform sei. D3 offenbare auch Ausführungsvarianten, bei denen sich der Materialabschnitt bis zu allen vier Rändern des Folienbeutels erstrecke.
3.1.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt der Beschwerdegegnerin. Dass dieses Merkmal lediglich als optional in der Ausführungsform nach Figur 9 beschrieben ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Ausgestaltung offenbart ist, bei dem sich der Materialabschnitt bis zu dem unteren Rand erstreckt.
3.1.3 Laut der Beschwerdeführerin bedeute "bis zu" im Merkmal M6 "bis mindestens", also eine Erstreckung des Materialabschnitts auch über den unteren Rand hinaus, wie nach der Ausführungsform der Figur 9 von D3 gezeigt sei.
3.1.4 Die Kammer folgt jedoch der Beschwerdegegnerin, dass der Wortlaut von Anspruch 1 eindeutig ist und lediglich eine Erstreckung bis zu dem unteren Rand, also nicht darüber hinaus, umfasst. Somit ist nach der Ausführungsform der Figur 9 von D3 nicht gezeigt, dass sich der Materialabschnitt bis zu dem unteren Rand erstreckt.
3.1.5 Das Merkmal M6 ist daher aus D3 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
3.2 Merkmal M7 - an jedem der Ränder befestigt 3.2.1 Laut der Beschwerdeführerin sei der Materialabschnitt an jedem der Ränder der Frontwand mit der Befestigungsnaht zumindest abschnittsweise befestigt. Die Befestigung entlang des oberen Randes und entlang der beiden Seitenränder sei der Ausführungsform nach Figur 9 von D3 entnehmbar (siehe Spalte 3, Zeilen 15 bis 27; Bezugszeichen 25, 27 in Figur 9). Mit dem gleichen Argument wie zuvor bereits für D1 ausgeführt (vgl. oben unter Punkt 2.2.1), sei auch eine abschnittsweise Befestigung entlang des unteren Randes der Frontwand gegeben, da die linke und rechte Ecke des unteren Randes gleichzeitig auch Teile der Seitenränder seien und diese vollständig mit dem Materialabschnitt verbunden seien. Eine Verbindung zwischen Panel 17 und Schicht 14 nach Figur 5 von D3 entlang des kompletten Seitenrandes impliziere damit auch eine Verbindung im Bereich der beiden unteren Ecken und damit in Abschnitten des unteren Randes.
3.2.2 Die Kammer folgt der Beschwerdegegnerin, dass aus der Ausführungsform nach Figur 9 von D3 nicht deutlich ersichtlich ist, ob am unteren Rand eine Quersiegelnaht vorhanden ist. Allein das Heranreichen der Längssiegelnähte 18' an den Rand führt nicht dazu, dass an jedem der Ränder eine Befestigungsnaht vorliegt. Entsprechend den oben unter Punkt 2.2.2 dargelegten Gründen führte auch ein Hineinerstrecken nicht dazu, dass in dem unteren und dem oberen Rand ein Befestigungsnahtabschnitt vorliegt.
Ein eindeutiger Hinweis für eine Kombination der Merkmale der Ausführungsform nach Figur 9 mit Merkmalen der Ausführungsform nach Figur 5 von D3 zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Kammer vermag auch keinen solchen Hinweis zu erkennen. Das Merkmal M7 ist daher der Ausführungsform nach Figur 9 von D3 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar.
3.3 Da D3 die Merkmale M6 und M7 nicht unmittelbar und eindeutig zeigt, ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber D3. 4. Zulassung in das Verfahren einer Argumentationslinie zur erfinderischen Tätigkeit 4.1 Die Beschwerdeführerin machte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer im Rahmen des im Verfahren befindlichen Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D6 eine neue Argumentationslinie auf Basis der den Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung von D1 unterscheidenden Merkmale M4 und M7 geltend.
4.2 Somit liegt eine Änderung des Beschwerdevorbringens vor, deren Berücksichtigung im Verfahren den Erfordernissen nach Artikel 13 (2) VOBK unterliegt.
4.3 Nach Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK angegebene vorläufige Auffassung der Kammer eine Vielzahl an möglichen Unterscheidungsmerkmalen gegenüber D1 identifizierte und nicht absehbar gewesen sei, welche Unterscheidungsmerkmale letztlich als solche entschieden würden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei erst nach der Entscheidung der Kammer über die Unterscheidungsmerkmale der Angriff auf deren Basis zweckmäßig zu formulieren gewesen.
4.5 Die Kammer erkennt in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtfertigung keinen stichhaltigen Grund, der aufzeigte, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, und weist darauf hin, dass die Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK und die darin angegebene vorläufige Auffassung der Kammer zu den Unterscheidungsmerkmalen gegenüber D1 bereits fünf Monate vor der mündlichen Verhandlung erging. Allein schon deshalb, dass die vorläufige Auffassung der Kammer die Unterscheidungsmerkmale identifizierte, hätte die Beschwerdeführerin veranlassen müssen, entsprechende Einwände früher im Verfahren, jedenfalls aber vor der mündlichen Verhandlung, vorzubringen. Zudem waren sämtliche nach der vorläufigen Meinung der Kammer identifizierten Unterscheidungsmerkmale aus dem Einspruchsverfahren und/oder der Beschwerdeerwiderung bereits als strittige Merkmale bekannt.
4.6 Die Kammer ist im Ergebnis der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin keinen stichhaltigen Grund für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufzeigte, der nach Artikel 13 (2) VOBK ein Abwarten zum Vorbringen der neuen Argumentationslinie zur erfinderischen Tätigkeit bis zur mündlichen Verhandlung und dadurch bedingte Änderungen des Beschwerdevorbringens in diesem späten Stadium des Verfahrens rechtfertigt.
4.7 Die neue Argumentationslinie zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D6 auf Basis der Unterscheidungsmerkmale M4 und M7 bleibt daher nach Artikel 13 (2) VOBK im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
5. Schlussfolgerung Im Ergebnis zeigt keine der seitens der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise erhobenen Einwände die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung auf.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Die Vorsitzende:
G. Nachtigall Y. Podbielski