Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.03.2025 – T 1716/23

Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2025:T171623.20250306

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1716/23 - 3.5.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 6. März 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart (DE) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2138914 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. Juli 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

K. Bengi-Akyürek N. H. Uhlmann C. Almberg

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Form gemäß dem damaligen "Hilfsantrag 2" aufrechtzuerhalten.

II. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:

D19:

J. Zhang, S.K. Ong and A.Y.C. Nee: "A Volumetric Model-Based CNC Simulation and Monitoring System in Augmented Environments", Proceedings of the 2006 International Conference on Cyberworlds, IEEE 2006. III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte mit ihrer Beschwerdebegründung, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Zudem beantragte sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund eines angeblichen wesentlichen Verfahrensmangels im erstinstanzlichen Verfahren.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt als Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in geänderter Fassung gemäß dem mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten.

V. Die Kammer hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen und ihre vorläufige Meinung in einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK dargelegt.

VI. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilte die Patentinhaberin mit, dass weder die Patentinhaberin noch ihre Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden.

VII. Am 20. Februar 2025 nahm die Einsprechende ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und beantragte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Aktenlage zu entscheiden. Ferner nahm sie auch ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurück.

VIII. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung abgesetzt.

IX. Anspruch 1 des Hauptantrags ("Hilfsantrag 2" wie von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten) lautet (Merkmalsgliederung durch die Kammer):

a) b) c) d) e) f) "Verfahren zur Überwachung und/oder zur Analyse zumindest eines auf einer automatisierten Einrichtung ablaufenden Prozesses zur Herstellung eines Werkstückes, wobei es sich bei der Einrichtung um eine Werkzeugmaschine handelt, wobei von der Einrichtung zumindest ein am Prozess beteiligtes intelligentes Teilsystem in Form einer Steuerung umfasst ist, wobei ein auf der Steuerung ablauffähiges Steuerprogramm einen ersten Datensatz bildet, wobei es sich bei dem Steuerprogramm um Programmcode für eine Numerische Steuerung oder eine Bewegungssteuerung oder eine SPS oder eine Robotersteuerung handelt, wobei zumindest ein zweiter Datensatz Daten zur Visualisierung des Prozessergebnisses umfasst, mittels welcher Daten das Prozessergebnis an einem Anzeigemittel visualisiert wird, g) h) i) j) k) l) m) wobei der zweite Datensatz auf Messungen unter Verwendung einer realen Einrichtung zur Ausführung des Prozesses basiert, wobei der zweite Datensatz auf Messungen an einem unter Verwendung der realen Einrichtung realisierten Prozessergebnis basiert, wobei das Prozessergebnis das hergestellte Werkstück ist, wobei unter Verwendung zumindest des ersten und des zweiten Datensatzes eine Visualisierung einer Querbeziehung zwischen dem ersten und dem zweiten Datensatz mittels des Anzeigemittels derart realisiert wird, dass eine visuelle Darstellung der Querbeziehung zwischen für den Prozess relevanten Abschnitten der Datensätze hergestellt wird, wobei im Rahmen der Visualisierung der Programmcode zumindest abschnittsweise visualisiert wird, wobei die Visualisierung unter Verwendung von zumindest drei Basissignalen erfolgt, welche den Koordinatenachsen zugeordnet werden und gemeinsam das Prozessergebnis in Form einer Kontur einer mehrdimensionalen Oberfläche repräsentieren, und wobei die Visualisierung auch unter Verwendung zumindest eines Zusatzsignals erfolgt, welches zur visuellen Kennzeichnung eines Abschnittes innerhalb der mehrdimensionalen Kontur oder zur visuellen Kennzeichnung eines Abschnittes am Anzeigemittel dient und von zumindest einem weiteren Datensatz repräsentiert wird."

X. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal j) wie folgt modifiziert wurde (Merkmalsgliederung durch die Kammer):

j1) "wobei unter Verwendung zumindest des ersten und des zweiten Datensatzes eine Visualisierung der Datensätze einer Querbeziehung zwischen dem ersten und dem zweiten Datensatz mittels des Anzeigemittels derart realisiert wird, dass eine visuelle Darstellung der Querbeziehung zwischen für den Prozess relevanten Abschnitten der Datensätze hergestellt wird."

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Anspruch 1 - Artikel 123 (2) EPÜ 1.2 Die Kammer stimmt mit der Einsprechenden überein, dass das Merkmal j) gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.

1.3 Dieses Merkmal fordert nämlich, dass "eine Visualisierung einer Querbeziehung [...] derart realisiert wird, dass eine visuelle Darstellung der Querbeziehung [...] hergestellt wird". Mithin wird eine "Visualisierung" durch eine "visuelle Darstellung" des gleichen Objekts (hier, der "Querbeziehung") "realisiert".

1.4 Die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht enthält jedoch keine Basis hierfür. Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht bezieht sich nämlich auf eine "Visualisierung der Datensätze", nicht auf eine "Visualisierung einer Querbeziehung". Der zweite vollständige Absatz auf Seite 2 und der erste vollständige Absatz auf Seite 12 der ursprünglichen Beschreibung offenbaren dieselbe Lehre. Auch der vorletzte Absatz auf Seite 15 und die Figur 2 bieten keine Basis für das Merkmal j). Dort wird nämlich offenbart, dass und wie eine Querbeziehung zwischen einem Datensatz und einem Programmcode "dargestellt werden könnte". Es findet sich dort allerdings keine Lehre bezüglich "eine[r] Visualisierung einer Querbeziehung [...], [die] derart realisiert wird, dass eine visuelle Darstellung der Querbeziehung [...] hergestellt wird".

1.5 Die Patentinhaberin verwies auf den Anspruch 23 wie ursprünglich eingereicht, wobei anscheinend Anspruch 21 gemeint gewesen ist. Dort wird aber offenbart, dass "eine Visualisierung der Datensätze derart realisierbar ist, dass eine visuelle Querbeziehung (15, 16) zwischen für den Prozess relevanten Abschnitten der Datensätze am Visualisierungsmittel (12) darstellbar ist", wohingegen im Merkmal j) "eine Visualisierung einer Querbeziehung [...], [die] derart realisiert wird, dass eine visuelle Darstellung der Querbeziehung [...] hergestellt wird" beansprucht wird.

1.6 Aus diesen Gründen ist der Hauptantrag der Patentinhaberin nach Artikel 123(2) EPÜ nicht gewährbar.

2. Hilfsantrag 1 - Anspruch 1 - Artikel 123 (2) EPÜ Die Kammer ist der Ansicht, dass das geänderte Merkmal j1) zumindest nicht mehr gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.

3. Hilfsantrag 1 - Anspruch 1 - Artikel 54 EPÜ 3.1 Die Entgegenhaltung D19 offenbart alle Merkmale von Anspruch 1. 3.2 Die Patentinhaberin brachte vor, dass Figur 4(b) von D19 keine Visualisierung von Querbeziehungen offenbare. Die Kammer stimmt dem nicht zu. Die Einheit "Panel & Information Rendering" verarbeitet nach der Lehre von D19 Daten sowohl von dem "Physical model" (entsprechend dem "ersten Datensatz" im Merkmal d)) als auch Daten von den Sensoren an der CNC-Maschine (entsprechend dem "zweiten Datensatz" in Merkmal h)). Diese Sensorendaten werden nun als zusätzliche Information dargestellt ("supplemented information" in Abschnitt 4.1, die dem "operator" angezeigt wird). Das Ergebnis des "Renderns", welches sowohl Daten vom "physical model" als auch "supplemented information" aus den Sensoren und aus der "camera" beinhaltet, wird auf demselben Display visualisiert, stellt dadurch das "physical model" und die "supplemented information" in Beziehung zueinander und nimmt daher die breit beanspruchte "visuelle Darstellung der Querbeziehung" vorweg. Zudem lehrt Abschnitt 4.2.2 von D19, der sich auf Simulation und Beobachtung ("during simulation and monitoring") bezieht und auf die Figuren 7 und 8 Bezug nimmt, dass auch Daten von den Sensoren angefordert werden können ("The operator can also request for the MRR estimation data and sensor-detected data via the panel"). Aus diesen Offenbarungen entnimmt der fachkundige Leser, dass sich die Darstellung in Figur 7 sowohl auf den Simulationsmodus als auch auf den Beobachtungsmodus bezieht.

3.3 Die Patentinhaberin verwies hierbei auf den letzten Punkt von Abschnitt 5 in D19. Dieser Abschnitt lautet:

"An interactive panel is presented for the operator to modify the NC codes (during simulation) and specify the display of cutting status condition (during cutting process monitoring)." Darin wird aber lediglich beschrieben, dass dem Bediener während der Simulation bzw. Beobachtung unterschiedliche Eingaben (jeweils "modify the NC codes" und "specify the display of cutting status condition") ermöglicht werden. Da Anspruch 1 sich indes auf Ausgabedaten bezieht (siehe Merkmal j1)) und keine Bedienereingaben vorsieht, ist diese Offenbarung in diesem Zusammenhang folglich ohne Belang.

3.4 Die Patentinhaberin argumentierte weiter, dass die Figuren 7 und 8 von D19 kein tatsächliches "Werkstück" zeigten. Die Kammer merkt hierzu an, dass Anspruch 1 nicht verlangt, dass das "Werkstück" gezeigt werden soll, sondern dass lediglich der "zweite Datensatz" berücksichtigt wird, welcher auf Messungen an das hergestellte Werkstück basiert (siehe Merkmale g) bis i)). Die beanspruchten Messungen werden somit durch die Daten von den Sensoren an der CNC-Maschine bereits vorweggenommen.

3.5 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu und der Hilfsantrag 1 ist somit nach Artikel 54 EPÜ nicht gewährbar.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

B. Brückner K. Bengi-Akyürek