Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.02.2025 – T 201/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T020123.20250225

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0201/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 25. Februar 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) KNORR-BREMSE Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 80809 München (DE) Vertreter:

Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Beschwerdegegner:

VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V. Robert-Perthel-Str. 49 50739 Köln (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Ipsilon Benelux 76, rue de Merl 2146 Luxembourg (LU) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3052830 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Dezember 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton C. Vetter K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 11 in der erteilten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung. Der Beschwerdegegner (Einsprechender) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

V. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 des Hauptantrags lauten wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

1. 1.1) Scheibenbremse (21), insbesondere Schiebesattelscheibenbremse, mindestens aufweisend einen ortsfest fixierten Bremsträger (1), der zwei Paar Trägerhörner (7R, 8R; 7Z, 8Z) aufweist, durch die ein reaktionsseitiger Bremsbelag (22) und ein zuspannseitiger Bremsbelag (23) gehalten werden, 1.2) einen Bremssattel (24), der durch Zugstreben (25, 26) sowie einen Bremssattelrücken (27) gebildet wird, sowie eine Zuspannmechanik, 1.3) wobei der Abstand der Trägerhörner (7R, 8R) zueinander, die den reaktionsseitigen Bremsbelag (22) aufnehmen, größer ist, als der Abstand der Trägerhörner (7Z, 8Z) zueinander, die den zuspannseitigen Bremsbelag (23) aufnehmen, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4) ein Volumen des reaktionsseitigen Bremsbelages (22) größer ist als ein Volumen des zuspannseitigen Bremsbelages (23).

11. 11.1) Bremsbelagsatz einer Scheibenbremse (21) nach einem der vorgenannten Ansprüche, aufweisend einen ersten Bremsbelag (22) und einen zweiten Bremsbelag (23), 11.2) wobei der erste Bremsbelag (22) als ein reaktionsseitiger Bremsbelag (22) für die zuzuordnende Scheibenbremse (21) vorgesehen ist, und wobei der zweite Bremsbelags [sic] (23) als ein zuspannseitiger Bremsbelag (23) für die zuzuordnende Scheibenbremse (21) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass 11.3) der erste Bremsbelag (22) eine Breite aufweist, die größer ist als eine Breite des zweiten Bremsbelags (23), und dass 11.4) der erste Bremsbelag (22) ein Volumen aufweist, das größer ist als ein Volumen des zweiten Bremsbelags (23).

VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltungen Bezug genommen:

D1:

D2:

WO 2014/041160 A1 WO 2014/041161 A1 VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit 1.1 Die Entgegenhaltung D1 ist Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ. Sie offenbart unbestritten einen Bremsbelagsatz gemäß Merkmal 11.1, aufweisend einen ersten Bremsbelag und einen zweiten Bremsbelag. Der erste Bremsbelag ist dabei als ein reaktionsseitiger Bremsbelag für eine zuzuordnende Scheibenbremse vorgesehen, während der zweite Bremsbelag als ein zuspannseitiger Bremsbelag für die zuzuordnende Scheibenbremse vorgesehen ist (Merkmal 11.2).

1.2 Bezüglich Merkmal 11.3 offenbart D1 auf Seite 16, Zeilen 9 bis 12:

In dieser Variante ist der reaktionsseitige Bremsbelag 3 mit seinem Bremsbelagträger 3a größer ausgeführt als der zuspannseitige Bremsbelag 3. Durch seine vergrößerte Fläche kann bei gleichem Verschleißvolumen die Dicke des Reibmaterials des Bremsbelags 3 reduziert werden.

Übereinstimmend hiermit ist in den Figuren 4 und 4a der D1 der reaktionsseitige Bremsbelag länger als der zuspannseitige Bremsbelag dargestellt. Die D1 nimmt folglich auch das Merkmal 11.3 vorweg, wonach 11.3 der erste (reaktionsseitige) Bremsbelag eine Breite aufweist, die größer ist als eine Breite des zweiten (zuspannseitigen) Bremsbelags.

1.3 Hinsichtlich des Merkmals 11.4 argumentierte der Beschwerdegegner, das Volumen des Bremsbelags setzte sich zusammen aus dem Volumen des Reibbelags und dem Volumen der Belagträgerplatte. Nachdem die D1 nichts über die Dicke der Belagträgerplatten sage, sei schon aufgrund der notwendigen Steifigkeit davon auszugehen, dass die reaktionsseitige Belagträgerplatte mindestens genauso dick ist wie die zuspannseitige, womit sich für die reaktionsseitige Belagträgerplatte - da sie eine größere Fläche aufweise als die zuspannseitige - ein größeres Volumen ergebe als für die zuspannseitige Belagträgerplatte. Hieraus folge zwangsläufig - da das Volumen des Reibbelags für beide Seiten gleich sei dass das Volumen des gesamten Bremsbelags, umfassend den Reibbelag und die Belagträgerplatte, auf der Reaktionsseite größer sei als auf der Zuspannseite. Folglich offenbare D1 auch das Merkmal 11.4. 1.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem im Anspruch verwendeten Begriff "Bremsbelag" nur der Reibbelag alleine oder aber die Kombination von Reibbelag und Belagträgerplatte bezeichnet wird, denn für keine der beiden Auslegungen nimmt die D1 das Merkmal 11.4 neuheitsschädlich vorweg.

Für den Reibbelag allein offenbart die D1 in der oben zitierten Passage auf Seite 16, Zeilen 9 bis 12, dass dessen Volumen auf der Reaktionsseite und der Zuspannseite gleich ist. Unter der Anspruchsauslegung, dass der "Bremsbelag" nur den Reibbelag bezeichnet, offenbart die D1 also nicht, dass der erste (reaktionsseitige) Bremsbelag ein Volumen aufweist, das größer ist als ein Volumen des zweiten (zuspannseitigen) Bremsbelags.

Was die zweite Anspruchsauslegung betrifft, wonach sich das Volumen des Bremsbelags aus dem Volumen des Reibbelags und dem Volumen der Belagträgerplatte zusammensetzt, fehlt der D1 eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Volumens der jeweiligen Belagträgerplatte. Zwar mag es naheliegen, die reaktionsseitige Belagträgerplatte gleich dick oder dicker auszugestalten als die zuspannseitige. Dies ist aber nicht der für die Beurteilung der Neuheit anzulegende Maßstab. Für eine implizite Vorwegnahme des Merkmals, wie sie vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird, wäre es im vorliegenden Fall vielmehr nötig, dass die reaktionsseitige Belagträgerplatte zwingend (oder zwangsläufig) diese Eigenschaft hat. Darüber hinaus müsste auszuschließen sein, dass die reaktionsseitige Belagträgerplatte zusätzliche Charakteristika wie beispielsweise Einbuchtungen oder Vertiefungen aufweist, die deren Volumen wieder reduziert. Keine der beiden Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall erfüllt.

Daher nimmt die D1 das Merkmal 11.4 nicht neuheitsschädlich vorweg.

1.5 Der Gegenstand des Anspruchs 11 ist folglich neu gegenüber der Offenbarung der D1. 1.6 Dieselbe Schlussfolgerung gilt bezüglich D2, die ebenfalls Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ ist, und deren Offenbarungsgehalt unstreitig mit dem der D1 übereinstimmt.

2. Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 11 2.1 Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Beschwerdegegners das allgemeine Fachwissen, wonach ein Bremsbelagsatz einer Scheibenbremse einen ersten (reaktionsseitigen) Bremsbelag und einen zweiten (zuspannseitigen) Bremsbelag gemäß den Merkmalen 11.1 und 11.2 umfasst, die beide gleich breit sind und das gleiche Volumen aufweisen.

2.2 Von diesem nächstliegenden Stand der Technik unterscheidet sich der beanspruchte Bremsbelagsatz durch die Merkmale 11.3 und 11.4, wonach 11.3 der erste (reaktionsseitige) Bremsbelag eine Breite aufweist, die größer ist als eine Breite des zweiten (zuspannseitigen) Bremsbelags, und 11.4 der erste (reaktionsseitige) Bremsbelag ein Volumen aufweist, das größer ist als ein Volumen des zweiten (zuspannseitigen) Bremsbelags.

2.3 Wie vom Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt, definiert der Anspruch weder das Ausmaß des beanspruchten Unterschieds, sodass auch minimale Unterschiede in Breite und Volumen umfasst sind, noch die Eigenschaften einer zugehörigen Scheibenbremse, beispielsweise die Abmessungen der Bremsbelagschächte. Daher wird von den Unterscheidungsmerkmalen keiner der in den Absätzen [0016], [0023] und [0024] des Streitpatents genannten Effekte erzielt. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin angeführte verwechslungsfreie Montage, denn die Bremsbelagschächte in der Scheibenbremse müssen nicht mit der Größe der beanspruchten Bremsbeläge übereinstimmen.

2.4 Die objektive technische Aufgabe besteht folglich in der Bereitstellung eines alternativen Bremsbelagsatzes einer Scheibenbremse.

2.5 Weder dem zitierten Stand der Technik noch dem allgemeinen Fachwissen ist ein Hinweis, eine Anregung oder gar eine Lehre dahingehend zu entnehmen, bei einem bekannten Bremsbelagsatz, bei dem beide Bremsbeläge gleich breit sind und das gleiche Volumen aufweisen, die Breite und das Volumen eines der beiden Bremsbeläge gegenüber dem anderen zu vergrößern.

2.6 Der Fachmann konnte daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 11 gelangen.

3. Folglich steht der Einspruchsgrund unter Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht entgegen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird aufrechterhalten wie erteilt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton