Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.02.2025 – T 1645/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T164523.20250225

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1645/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. Februar 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) Vertreter:

Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Beschwerdeführerin:

Brink Towing Systems B.V. Industrieweg 5 7951 CX Staphorst (NL) (Einsprechende) Vertreter:

Valea AB Box 1098 405 23 Göteborg (SE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3536524 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Juli 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Geisenhofer H. Geuss P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3536524 in geändertem Umfang.

II. Im wesentlichen hat die Einspruchsabteilung entschieden, dass

III. - der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt nicht unzulässig erweitert ist; - der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt nicht neu ist gegenüber D1 (US 6 663 132 B1), aber Neuheit aufweist gegenüber D3 (EP 2 502 762 A1) und D7 (CN 202053849 U); - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a neu ist gegenüber D1 und, ausgehend von D1 oder D8 (DE 202 03 270 U1) bzw. D9 (EP 1 407 901 B1) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht; - D17 (US 7 003 357 B1) mangels Relevanz nicht in das Verfahren zuzulassen war.

Weiterhin werden in dieser Entscheidung noch die folgenden Dokumente genannt:

D2 D6 D13 D14 EP 2 280 263 A2 EP 2 386 387 A1 JP 2010-264553 A US 2005/0285371 A1 IV. Am 25. Februar 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Einsprechende/Beschwerdeführerin beantragte, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin/Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte die Patentinhaberin/ Beschwerdeführerin, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent im Rahmen des Hilfsantrags 1a aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung nach einem der Hilfsanträge 1a2, 2a, 2a1, 3a, 3a1, 4a, 4a1, 5a, 5a1 ,6a, 6a1, 7a, 7a1. Hierbei sind die Hilfsanträge 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7a erstmals im Verfahren vor der Einspruchsabteilung vorgelegt worden, wieder eingereicht mit der Beschwerde; die Hilfsanträge 2a1, 3a1, 4a1, 5a1 , 6a1 und 7a1 wurden eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung; Hilfsantrag 1a2 wurde eingereicht mit Schreiben vom 10.Januar 2025. V. Die Ansprüche 1 und 13 wie erteilt lauten wie folgt (hinzugefügte Merkmalsgliederung gemäß der Entscheidung der Einspruchsabteilung):

[M1.1] Steuergerät für eine an einem Kraftfahrzeug (90) angeordnete oder anordenbare Anhängekupplung (10; 110), die ein an einem Kupplungsarm (14; 114) angeordnetes Kuppelelement (23) zum Ankuppeln eines Anhängers (92) aufweist, [M1.2] wobei das Steuergerät(50; 150) [M1.2a] Steuermittel (61) zur Steuerung mindestens einer Funktion der Anhängekupplung (10; 110) und/oder [M1.2b] Auswertemittel (60) zur Auswertung mindestens eines Sensorsignals (33) eines der Anhängekupplung (10; 110) zugeordneten Sensors (30)aufweist, [M1.3] und wobei das Steuergerät (50; 150) eine Bediengerät-Schnittstelle (64) zur Kommunikation mit einem mobilen, von dem Kraftfahrzeug (90) und dem Steuergerät (50; 150) separaten Bediengerät(70) aufweist, [M1.4] wobei das Steuergerät (50; 150) zur Kommunikation mit einem eine grafische Anzeige- und/ oder Bedienoberfläche (77) an einem Display des insbesondere als Mobilfunk-Telefon ausgestalteten Bediengeräts (70) erzeugenden Programmmodul (71) ausgestaltet ist, [M1.5] und wobei das Steuergerät (50; 150) [M1.5a] zum Senden mindestens eines einen Status der Anhängekupplung (10; 110) repräsentierenden, insbesondere anhand des mindestens einen Sensorsignals (33) generierten oder das mindestens eine Sensorsignal (33) enthaltenden, Meldesignals (80) und/oder [M1.5b] zum Empfangen mindestens eines Steuersignals (81; 81) zum Steuern der mindestens einen Funktion des Steuergeräts (50; 150) über die BediengerätSchnittstelle (64) ausgestaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.6] das Steuergerät zum Melden einer Stellung des Kupplungsarms (14; 114) an das Bediengerät (70) über das mindestens eine Meldesignal (80) ausgestaltet ist, [M1.7]sodass das Bediengerät (70) die Stellung eines den Kupplungsarm (14; 114) repräsentierenden Symbols (84) an der Bedienoberfläche (77) nachführen und anpassen kann, [M1.8] wobei die Stellung des Kupplungsarms (14; 114) eine Gebrauchsstellung(N) des Kupplungsarms, eine Nichtgebrauchtstellung (G) des Kupplungsarms oder verschiedene Stellungen zwischen der Gebrauchsstellung (N) und der Nichtgebrauchtstellung (G) des Kupplungsarms entspricht.

Anspruch 13 wie erteilt lautet:

[M13.1] Programmmodul (71) für ein Bediengerät (70) zur Kommunikation mit einem Steuergerät nach einem der Ansprüche 1 bis 12, [M13.2] wobei das Programmmodul(71) Programmcode enthält, der durch einen Prozessor des Bediengeräts (70) ausführbar ist, [M13.3] wobei der Programmcode dazu ausgestaltet ist, bei Ausführung durch den Prozessor [M13.3a] eine grafische Anzeige- und/oder Bedienoberfläche (77) an einem Display des Bediengeräts (70) zu erzeugen und das mindestens eine von dem Steuergerät (50; 150)empfangende Meldesignal (80) an der Anzeigeoberfläche oder Bedienoberfläche (77) auszugeben und/oder [M13.3b] anhand einer an dem Bediengerät (70),insbesondere über die Bedienoberfläche (77), erfassten Bedienhandlung das mindestens ein Steuersignal (81; 81) für das Steuergerät (50; 150) zu erzeugen, [M13.4] und wobei das Programmmodul (71) zum Empfangen einer Stellung des Kupplungsarms (14; 114) über das mindestens eine Meldesignal (80) und zur Ausgabe eines den Kupplungsarm (14; 114) repräsentierenden Symbols (84) an der Bedienoberfläche (77) ausgestaltet ist, [M13.5] wobei es die Stellung des Symbols (84) an der Bedienoberfläche (77) in Abhängigkeit von der Position des Kupplungsarms (114) an der Bedienoberfläche (77) nachführt und anpasst, [M13.6] wobei die Stellung des Kupplungsarms (14; 114) eine Gebrauchsstellung (N) des Kupplungsarms, eine Nichtgebrauchtstellung (G) des Kupplungsarms oder verschiedene Stellungen zwischen der Gebrauchsstellung (N) und der Nichtgebrauchtstellung (G) des Kupplungsarms entspricht.

VI. Die wesentlichen Argumente der Einsprechenden lauten wie folgt:

Es sei fraglich, ob die vorliegende Erfindung nicht unter den Ausschluss gemäß Artikel 52(2) d) EPÜ falle. Schließlich gehe es in erster Linie um die Darstellung von Symbolen, welche eine Anhängekupplung in unterschiedlichen Positionen zeigen. Weiterhin sei der Gegenstand des Anspruchs 1 (und 13) unzulässig zwischenverallgemeinert. Hier fehle die Befehlseingabe am Steuergerät, wie sie auf Seite 20, Zeilen 18 ff. der ursprünglichen Anmeldung offenbart sei.

Dies betreffe die Merkmale 1.6 bis 1.8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber D1. Das habe die Einspruchsabteilung völlig korrekt in ihrer Entscheidung begründet. Die Übertragung eines Kamerabildes müsse als ein Meldesignal im Sinne der strittigen Erfindung betrachtet werden, da der Benutzer darauf reagiere und Steuersignale eingeben könne.

Auch seien die Merkmale 1.6 und 1.8 in D3 offenbart und damit sei auch D3 neuheitsschädlich. Hier sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass in D3 dem Nutzer angezeigt werde, ob der Kupplungsarm eingerastet sei. Dies entspreche letztlich einem Meldesignal, das den Zustand des Kupplungsarms in einer Endlage anzeige. Das reiche aus, um die Neuheit in Frage zu stellen, zumal auch in den Merkmalen 1.6 und 1.7 nur von einer Stellung (in Einzahl) die Rede sei und Merkmal 1.8 lediglich Alternativen nenne. Außerdem offenbare D3 ein Display, auf dem Sensordaten angezeigt würden.

Auch D7 offenbare den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich. Das dort offenbarte Steuergerät könne die Anhängekupplung steuern, des weiteren würden Betriebsparameter wie Temperatur und Spannung erhoben. Weiterhin könne diese Steuereinheit ein Statussignal senden, das den Ankoppelvorgang betrifft. Der Zustand der Ankopplung würde durch einen Näherungsschalter erfasst und dem Benutzer angezeigt. Dazu gebe es ein Bediengerät mit LCD-Anzeige. Damit sei aber das Bediengerät der D7 so ausgestaltet, dass eine Stellung des Kupplungsarms durch die Bediengerät-Schnittstelle an das Bediengerät gemeldet werde.

Weiterhin offenbare D17 den Gegenstand des Anspruchs 1. Im übrigen hätte die Einspruchsabteilung dieses Dokument in das Verfahren zulassen müssen, da dieses Dokument relevant für den Bestand des Streitpatents sei. Auch der Gegenstand von Anspruch 13 sei nicht neu gegenüber den Dokumenten D1, D3, D7, D13 und D17. Im wesentlichen ergäben sich die Gründe aus der Argumentation zum Anspruch 1. In Bezug auf D13 sei noch auszuführen, dass hier ein Robotersystem über ein Steuergerät und eine Fernbedienung bedient werde. Auf diesem Steuergerät sei ein Programmodul vorhanden. Die Fernbedienung beinhalte ein Display und eine Eingabeeinheit. Auf dem Display würden in Echtzeit Bilder des Roboterarms angezeigt; diese entsprächen den Meldesignalen. Insofern sei auch Merkmal 13.4 offenbart.

Ferner beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. So lege insbesondere die Kombination von D1 oder D7 mit D14 den Gegenstand von Anspruch 1 nahe. D14 offenbare ein Bediengerät zur Positionierung einer Anhängekupplung, mit dem der Benutzer durch Richtungspfeile hingewiesen werde, wie er zu rangieren habe. Diese Richtungspfeile seien als Meldesignale zu sehen, die einen Zustand der Anhängekupplung wiedergäben. Eine vergleichbare Situation läge mit D7 vor.

Dokument D8 offenbare eine Steuereinheit, um einen Kupplungsarm zwischen einer Gebrauchs-und Nichtgebrauchsstellung zu bewegen. Dazu seien sowohl Steuersignale vorhanden, als auch Sensoren, die die Endlagen des Kupplungsarms erfassen. Ebenfalls gebe es Kontrolleuchten, die eine Information über die korrekte Funktion gäben.

Insbesondere aber werde auch die Darstellung von Zwischenpositionen offenbart: da die Endlagen über Sensoren erfasst würden, entspreche die Situation, dass keine der Endlagen erreicht sei, der Information, dass sich der Kupplungsarm in einer Zwischenposition befinden müsse.

Die von D8 ausgehende Aufgabe stelle sich somit als eine Anpassung der Steuereinheit derart, dass die Position des Kupplungsarms einfach von einem Benutzer der den Kupplungsarm nicht sieht - überwacht werden könne. Hier sei es dann für einen Fachmann naheliegend, dass Kontrolleuchten auf einer Fernbedienung sichtbar sein müssten, damit der Benutzer über den Zustand des Kupplungsarms informiert sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Bediengerät und das dazugehörige Programmmodul nicht Teil der beanspruchten Erfindung seien und damit auch nicht zur Einschränkung des Gegenstands von Anspruch 1 dienen könnten. Das selbe gelte im wesentlichen für D9. Auch D9 lege die beanspruchte Erfindung nahe.

Auch der Gegenstand von Anspruch 13 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierbei sei zu beachten, dass das Steuergerät aus Anspruch 1 nicht Teil der mit Anspruch 13 definierten Erfindung sei. Also könnten hier die Merkmale des Anspruchs 1 das Programmmodul nach Anspruch 13 nicht einschränken. Dies gelte im wesentlichen auch für Dokument D6. Dort gehe es um die Positionierung eines Auslasses für Beton an einem kranähnlichen Arm. Hier gebe es ebenfalls eine Fernbedienung, um diesen Auslass punktgenau zu steuern. Dies geschehe über ein Touch Device, während auf dem Bildschirm dargestellt werde, in welche Richtung der Benutzer den Auslass zu positionieren habe. Des weiteren legte die Einsprechende die Beweismittel D19 vor und beantragte, diese in das Verfahren zuzulassen. Sie seien hoch relevant für die Frage der Patentfähigkeit. Die vorgelegten Videos zeigten Programmmodule, mit denen z.B. Lampen ferngesteuert werden könnten und bei denen der Zustand der Lampe am Display erkennbar sei. Das selbe gelte sinngemäß für das zweite und dritte Video.

VII. Die Patentinhaberin antwortete im wesentlichen wie folgt:

Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei insofern nicht korrekt, als D1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich treffe. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Videosignal - also lediglich ein Bild - keinen Zustand aufweise, der in Form eines Meldesignals weitergeleitet werden könne. Ein Zustand beinhalte eine Auswertung der (Bild-)Information derart, dass gesagt werden könne, ob eine Gebrauchsstellung, eine Nichtgebrauchsstellung oder Stellungen dazwischen vorlägen. In D1 nehme diese Zuweisung zwischen der Information des Videobildes und dem Zustand der Benutzer vor, der das Bild betrachte. Da keines der Dokumente, die für den Stand der Technik zitiert wurden, dies zeige (insbesondere die Merkmale 1.6 bis 1.8), könnten diese auch nicht den Gegenstand des Anspruchs 1 nahelegen.

Hinsichtlich der Angriffe aus D3, D6, D7, D8 bzw. D9, und D13 werde der Entscheidung der Einspruchsabteilung gefolgt, ebenso, was den Angriff nach Artikel 100 c) EPÜ betreffe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, wie die Kombination von D1 mit D14 zur streitgegenständlichen Erfindung führen solle. In D14 werde (ähnlich wie in D1) eine dreidimensionale Positionierungsaufgabe erfüllt. Dies sei im Streitpatent nicht der Fall. Hier gehe es lediglich um die Darstellung eines Zustands zur Information des Nutzers. Vor allem sei in D1 oder D14 keine Nichtgebrauchsstellung offenbart; welche sollte dies in Zusammenhang mit einer Positionierungsaufgabe sein?

Das selbe gelte im Wesentlichen für D6, wo es um die Positionierung eines Auslasses einer Betonpumpe gehe, der von einem Kran geführt werde. Auch hier stelle sich die Frage, wie ein Zustand des Nichtgebrauchs definiert und dargestellt werde. Dies gelte für Anspruch 1 und 13 gleichermaßen, da sich Anspruch 13 auf die Kommunikation mit dem Steuergerät nach Anspruch 1 beziehe. Daher müssten mindestens die auf die Kommunikation mit dem Bediengerät abstellenden Merkmale aus Anspruch 1 in Zusammenhang mit Anspruch 13 betrachtet werden. Gerade diese Merkmale aber seien, wie bereits ausgeführt, im Stand der Technik nirgends offenbart.

Das Dokument D17 sei nicht relevant, insofern sei die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dieses nicht in das Verfahren zuzulassen, korrekt gewesen. Des weiteren seien auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Youtube Videos (D19) nicht relevant und daher nicht in das Verfahren zuzulassen.

Des weiteren richte sich die beanspruchte Erfindung nicht auf die Darstellung von Information gemäß Artikel 52 (2) d) EPÜ. Es würde weder die Art noch die Ausgestaltung bestimmter Symbole beansprucht. Es gehe darum, dass der Benutzer zuverlässig den Zustand des Kupplungsarms erkennen könne, auch dann, wenn dieser nicht unmittelbar eingesehen werden könne. Damit sie die mit der Erfindung gelöste Aufgabe technisch im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ.

Entscheidungsgründe§

1. Die in den Ansprüchen 1 und 13 definierte Erfindung ist patentfähig im Sinne des Artikels 52(1) EPÜ. Die Kammer folgt hier nicht der Auffassung der Einsprechenden, dass vorliegend die Darstellung eines Systemzustands durch Symbole im Vordergrund stehe, dies einer Wiedergabe von Informationen entspreche, die unter Patentschutz gestellt werden solle, was nach Art 52 (2) d) EPÜ ausgeschlossen sei.

Insbesondere geht es in der strittigen Erfindung nicht um die Ausgestaltung oder die Art der Darstellung von Symbolen. Die Erfindung stellt indes auf ein Steuergerät ab, welches den Zustand einer Anhängekupplung erfasst und an ein separates Bediengerät weiterleitet. Dieses informiert den Benutzer über den Zustand der Anhängekupplung. Dazu werden anspruchsgemäß Symbole verwendet. Die Art und Ausgestaltung der Symbole sind hingegen nicht Teil des Anspruchs.

Damit ist ein technischer Inhalt der Erfindung gegeben.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ist neu gegenüber den Dokumenten D1 und D7, Artikel 100 a) und 54 (2) EPÜ. Des weiteren beruht der Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von diesen Dokumenten als nächstkommendem Stand der Technik, Artikel 56 EPÜ.

2.1 Nach Ansicht der Kammer - und im Widerspruch zu der Entscheidung der Einspruchsabteilung - stellt das in D1 offenbarte Videosignal kein Meldesignal im Sinne des Anspruchs 1 dar. Die Einsprechende behauptet, die Übertragung des von der Kamera erzeugten, in den Führungsstand übertragene Live-Bildes der Anhängekupplung der D1 erlaube dem Benutzer festzustellen, ob diese sich in der Gebrauchs-, Nichtgebrauchsstellung oder in einer Stellung dazwischen befinde, so wie es Merkmal 1.8 definiere.

2.1.1 Hierzu stellt die Kammer zunächst grundsätzlich fest, dass ein Videobild der Anhängekupplung oder originäre Positionsdaten des Kupplungsarms der Anhängekupplung noch keinen Status oder Zustand (im Sinne des Erreichens einer bestimmten Stellung) darstellen. Die Identifizierung eines Zustands geschieht erst durch einen datenverarbeitenden Akt, derart, dass einer Situation, wie sie in einem Videobild zu sehen ist oder aufgrund von Positionsdaten erfasst wird, einem Status oder einer bestimmten Stellung zugeordnet wird (hier:

Gebrauchs-, Nichtgebrauchsstellung, Stellung(en) dazwischen). So offenbaren alle Dokumente im Stand der Technik, die lediglich ein Bild, ein Video oder Positionsdaten übermitteln nicht das Merkmal 1.5a bzw. 1.6, da sie nicht einen Status oder eine Stellung identifizieren und übermitteln, und das Signal daher kein Meldesignal im Sinne der vorliegenden Erfindung ist.

Weiterhin ist festzustellen, dass ein erfindungsgemäßes Meldesignal im Sinne der Erfindung verschiedene Zustände der Anhängekupplung überträgt, nämlich die Nichtgebrauchsstellung, die Gebrauchsstellung und verschiedene Stellungen dazwischen. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kammer weiter, dass es bei den Dokumenten, die sich mit einer Postionierungsaufgabe beschäftigen, nicht möglich ist, eine sinnvolle Definition einer Nicht-Gebrauchsstellung zu finden bzw. Stellungen, die zwischen Gebrauchs- und Nichtgebrauchsstellung liegen, zu identifizieren. Wenn man davon ausgeht, dass jeweils die erreichte Zielposition einer Gebrauchsstellung entsprechen soll, wären folglich alle anderen Stellungen Nichtgebrauchsstellungen. Derer gäbe es bei einer Positionierungsaufgabe unendlich viele.

2.1.2 In D1 beinhaltet somit das Videobild selbst keine Information über den Status der Anhängekupplung (Merkmal 1.5a bzw. 1.6). Das Erreichen einer bestimmten Stellung wird erst durch die Auswertung des Kamerabildes durch den Nutzer im Leitstand vorgenommen. Damit aber fehlen der Vorrichtung gemäß D1 mindestens die Merkmale M1.6 bis M1.8. 2.2 Das Dokument D7 ist schon deshalb nicht in der Lage, die Neuheit in Frage zu stellen, da es sich mit automatischen An- und Abkoppelsystemen zwischen Loren befasst, die im Bereich von Hochöfen eingesetzt werden. Diese sind aber aus Sicht der Kammer nicht als eine an einem Kraftfahrzeug anordenbare Anhängekupplung anzusehen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die Steuergeräte von Loren grundsätzlich unterschiedlich zu denen sind, wie sie typischerweise im Kraftfahrzeugbereich Verwendung finden.

Ebenfalls fehlt dem Lorensystem der D7 der Merkmalskomplex M1.6 bis M1.8. D7 offenbart zwar, dass das Steuergerät einen Abkuppelvorgang für abgeschlossen meldet. D7 aber offenbart keine Ausgestaltung des Steuergeräts derart, dass dieses eine Meldung der Stellung des Kupplungsarms selbst - und schon gar nicht der verschiedenen Stellungen zwischen Gebrauchs- und Nichtgebrauchsstellung des Kupplungsarms - ermöglicht. In diesen Punkten folgt die Kammer der in der Entscheidung der Einspruchsabteilung dargelegten Auffassung, vgl. Entscheidung, 15.4.2. 2.3 Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart den Merkmalskomplex M1.6 bis M1.8 derart, dass für zwei Endlagen und verschiedene Stellungen dazwischen Meldesignale erzeugt werden, die gemäß M1.7 geeignet sind, in einer Bedienoberfläche dargestellt und nachgeführt zu werden, siehe oben 2.1.1. Daher kann auch keine Kombination dieser Dokumente den beanspruchten Gegenstand nahelegen. Im Ergebnis beruht der Gegenstand von Anspruch 1 daher, auch bei Berücksichtigung der von der Einsprechenden ausgehend von D1 oder D7 vorgebrachten Argumente auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Insbesondere setzt sich das von der Einsprechenden genannte Dokument D14 mit einer Positionierungsaufgabe in einem dreidimensionalen Raum auseinander. Die relative Position der Anhängerkupplung zum Anhänger ist aber keine Zustandsinformation (der Vorrichtung) und somit kann deren Übertragung kein Meldesignal im Sinne des strittigen Anspruchs sein, siehe oben 2.1.1. Die Auswertung mit dem Ziel, einen Zustand zu definieren - hier soll die Richtungsanzeige dem Zustand entsprechen - findet erst im Bediengerät statt, z.B. Paragraph [0031]. Daraus folgt: selbst wenn man die Richtungsanzeige als eine Zustandsanzeige ansehen wollte, so wird die Richtung (der Zustand) eben nicht übertragen, sondern erst im Bediengerät erzeugt. Wie oben unter 2.2 ausgeführt, beschäftigt sich D7 mit automatischen An- und Abkoppelsystemen von Loren, die im Bereich von Hochöfen eingesetzt werden. Insofern ist nach Ansicht der Kammer D7 ein ungeeignetes Ausgangsdokument für die Evaluation der erfinderischen Tätigkeit. Ebenfalls übertragen in D7 die Steuergeräte von Fahrzeug und Anhänger an das Bediengerät keine Meldesignale im behaupteten Sinne, sondern lediglich die relative Positionen von Anhänger und Fahrzeug, siehe auch oben zur Neuheit, 2.2. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt ist neu gegenüber dem Dokument D3, Artikel 100 a) und 54 (3) EPÜ.

Hier folgt die Kammer der Begründung der Einspruchsabteilung in vollem Umfang:

D3 offenbart eine Anhängekupplung, deren Zustand mittels Sensoren erfasst wird und an ein mobiles Bediengerät übertragen wird. Anspruch 10 offenbart dort weiter, dass das mobile Kommunikationsgerät zur Anzeige von Daten vorgesehen ist. Ebenfalls gibt es eindeutig einen Verriegelungssensor und einen Sensor 60, der "die Stellung des Kupplungsarms" erfasst (Paragraph [0067]. Damit aber offenbart D3 nicht eindeutig und unmittelbar, dass die vorhandenen Sensoren auch eine Nichtgebrauchsstellung erfassen. Weiterhin ist nicht erklärt, was mit den erfassten Daten geschieht. Eine eindeutige Offenbarung, dass diese an das mobile Bediengerät in Form von Meldesignalen übertragen werden, gibt der Wortlaut des Anspruchs 10 von D3 nicht her. Dieser definiert nur, dass das Steuergerät eine drahtlose Datenschnittstelle für ein mobiles Kommunikationsgerät aufweist, mit dem das Steuergerät bedienbar ist und das zur Anzeige von Daten des Steuergeräts vorgesehen ist. Welche Daten das sind, bleibt hingegen offen.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D8 bzw. D9 als nächstkommendem Stand der Technik, Artikel 100 a) und 56 EPÜ. Auch hinsichtlich der Frage der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D8 bzw. D9 folgt die Kammer uneingeschränkt der Begründung der Einspruchsabteilung, soweit sie sich auf Merkmale des Anspruchs 1 wie erteilt bezieht.

Hier werden ebenfalls unstrittig über Sensoren und Endlagenschalter Stellungen sowie Fehlstellungen des Kupplungsarms erfasst. Weiterhin gibt es ein mobiles Bediengerät, an welches „ggf. auch für die vorerwähnten Kontroll-, Fixierungs- und Überwachungseinrichtungen der Endlagen“ Steuersignale übermittelt werden. Hier fehlen jedoch insbesondere die Merkmale M1.7 und M1.8, die fordern, dass die Meldesignale derart ausgestaltet sein müssen, dass sie in der Lage sind, am Bediengerät eine Darstellung zu ermöglichen, die dem aktuellen Status des Kupplungsarms entspricht (M1.8:

Gebrauchsstellung, Nichtgebrauchsstellung, verschiedene Stellungen dazwischen) und weiterhin dass diese Darstellung „nachgeführt und angepasst“ werden kann. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass der Anspruch 1 des Streitpatents auf das Steuergerät abstellt und dass das Bediengerät (M1.7) selbst nicht im Schutzumfang des Anspruchs 1 liegt; die Anforderungen aber, die das Bediengerät an das beanspruchte Steuergerät stellt nämlich dass die Meldesignale so ausgestaltet sind, dass dem Bediengerät eine Darstellung möglich ist, die nachgeführt und angepasst werden kann - sind für die Frage der erfinderischen Tätigkeit des strittigen Steuergeräts von Belang.

Dies aber ist durch die Offenbarung von D8 bzw. D9 nicht nahegelegt; hier ist nur von der "sicheren Einnahme der Endlagen" (vgl. Seite 16 oben) die Rede. Das Bedürfnis, dem Nutzer weitergehende Informationen über Zustand des Kupplungsarms zu geben und diese einem mobilen Bediengerät zur Verfügung zu stellen, wird in D8 bzw. D9 nicht thematisiert. Insofern kann dort der Fachmann auch keinen Hinweis in Richtung der strittigen Erfindung bekommen.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 13 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Artikel 100 a), 54(2) und 56 EPÜ.

5.1 Hierbei stellt die Kammer zunächst fest, dass sich Anspruch 13 an ein Programmmodul für ein Bediengerät zur Kommunikation mit einem Steuergerät nach einem der Ansprüche 1 bis 12 richtet. Damit ist das Steuergerät gemäß Anspruch 1 erheblich für den im Anspruch 13 definierten Schutzumfang. So sind insbesondere die Merkmale des Anspruchs 1, die sich mit der Kommunikation mit dem Bediengerät auseinander setzen, wie etwa M1.6 bis M1.8, auch für das Programmmodul gemäß Anspruch 13 von Belang.

Deshalb können schon die im Rahmen des Anspruchs 1 diskutierten Dokumente (D1, D3, D7 oder D8/D9) weder die Neuheit, noch die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 13 in Frage stellen.

5.2 Weiterhin folgt auch hier die Kammer in vollem Umfang der Begründung der Einspruchsabteilung, was die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D13 oder D6 betrifft. So offenbart auch D13 nur Videobilder (Fotos). Auch hier werden keine Meldesignale erzeugt und vom Programmmodul empfangen, derart, dass eine Darstellung nachgeführt bzw. angepasst werden kann, vgl. oben Punkt 2.1.1. Es ist daher nicht erkennbar, wie der Fachmann ausgehend von D13 zu einem Programmmodul gemäß Anspruch 13 kommen sollte. Die Situation ist hier vergleichbar zu der in D1. 5.3 Das Dokument D6 behandelt die Positionierung eines Kranarms für eine Betonpumpe. Hierbei kommt es am Bediengerät darauf an, dass der Auslass für den Beton punktgenau gesteuert werden kann. Eine Darstellung des Krans ist insofern nicht nötig und auch nicht offenbart. Richtig ist, dass die verschiedenen Gelenke des Krans mit Sensoren ausgestattet sind, die eine präzise Berechnung des Betonauslasses erlauben. Auch hier liegt im Stand der Technik eine Positionierungsaufgabe vor, siehe auch oben, Punkt 2.1.1. Selbst wenn man die Zielposition für den Betonauslass als Gebrauchsstellung erkennen möchte, so kann hier keine Nichtgebrauchsstellung identifiziert werden.

5.4 Hinsichtlich der Ausführungen der Einsprechenden zu Dokument D2, führt die Kammer aus, dass nicht erkennbar ist, wie der Fachmann ausgehend von D2 zur erfinderischen Idee des Gegenstands von Anspruch 13 kommen sollte. So betrifft D2 einen statischen Kupplungsarm, der keine unterschiedlichen Stellungen einzunehmen in der Lage ist. Hier wird lediglich eine Stützlast auf der Kupplung angezeigt.

Insofern fehlen hier mindestens Zustände, die als Meldesignal übertragen werden.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 13 ist nicht unzulässig erweitert, Artikel 100 c) EPC. Die Kammer folgt hier uneingeschränkt der Begründung der Einspruchsabteilung und hat dem nichts hinzuzufügen.

7. Die Einspruchsabteilung hat ihr Ermessens bei der Zulassung von D17 korrekt ausgeübt. Dabei stellt die Kammer fest, dass eine Kammer im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu entscheiden hat, ob D17 tatsächlich für den Bestand des Patents relevant wäre, sondern lediglich überprüft, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat, vgl. hierzu die Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, V.A.3.4.1.b. Die Einsprechende hat indes keinen Fehler in der Ermessensausübung der Einspruchsabteilung geltend gemacht.

Ausweislich der Entscheidung hat die Einspruchsabteilung ihr Ermessen auf das Kriterium der prima facie-Relevanz gestützt, welches nach gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammern geeignet ist, eine Zulassung bzw. Nichtzulassung eines verspätet vorgelegten Beweismittels zu begründen, siehe auch Artikel 114 (2) EPÜ.

Somit kann auch die Kammer keinen Fehler in der Ermessensausübung erkennen.

8. Das Beweismittelkonvolut D19 wird nicht in das Verfahren zugelassen, Artikel 13 (1) VOBK.

8.1 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 reicht die Einsprechende ein Beweismittelkonvolut D19 ein, bestehend aus Links zu Youtube Videos, die ein erfindungsgemäßes Programmmodul offenbaren oder nahelegen sollen und eine Beschreibung dazu.

8.2 Keines dieser Videos zeigt ein Programmmodul, welches von einem zu steuernden Gerät Meldesignale empfängt, die den Status des Gerät wiedergeben. So ist nicht erkennbar, dass die Tischlampe (erstes Video) dem Programmmodul über ein Meldesignal mitteilt, ob sie leuchtet. Hier scheint die Steuerung lediglich unidirektional, also vom Bediengerät zur Lampe zu geschehen.

Dasselbe gilt für die Videos 2 und 3. Auch hier ist prima facie nicht zu erkennen, dass die zu steuernden Geräte ein Meldesignal an das Programmmodul senden. Damit aber können die Merkmale 13.4 bis 13.6 nicht nahegelegt werden.

8.3 Von daher sind die Beweismittel D19 nicht prima facie relevant für den Ausgang des Verfahrens.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Der Einspruch wird zurückgewiesen und das Patent wie erteilt aufrecht erhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney M. Geisenhofer