Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.02.2025 – T 1385/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2025:T138524.20250220

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1385/24 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 20. Februar 2025 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

HYDAC FluidCareCenter GmbH Industriestraße 66280 Sulzbach/Saar (DE) Bartels und Partner, Patentanwälte Lange Strasse 51 70174 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Juli 2024 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 21170692.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

E. Bendl S. Besselmann S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die auf den 18. Juli 2024 datiert ist und der Anmelderin am 19. Juli 2024 per Einschreiben zugegangen ist.

II. Die Anmelderin (nunmehr Beschwerdeführerin) legte am 29. August 2024 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr. Hilfsweise wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Am 25. November 2024 wurde eine Beschwerdebegründung eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2024 (Zustellung per Einschreiben mit Rückschein am 5. Dezember 2024), teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich mit einer schriftlichen Entscheidung als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung jener Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

1. Die in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ (in der am 1. November 2023 in Kraft getretenen Fassung) vorgesehene Frist endete am 18. November 2024. Die schriftliche Beschwerdebegründung wurde außerhalb dieser Frist eingereicht. Es wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Artikel 122 EPÜ gestellt. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten.

Die Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht begründet und ist als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

2. Im vorliegenden Fall, in dem keine Beschwerdebegründung fristgerecht eingegangen ist und die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung der Kammer, dass die Beschwerde daher als unzulässig zu werfen sein würde, nicht reagiert hat, ist der Antrag auf mündliche Verhandlung hinfällig, d.h. das Fehlen jeglicher Erwiderung auf die genannten Mitteilung der Kammer ist als Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung zu werten (T 1042/07, Gründe 3; T 278/21, Gründe 3; vergleiche auch T 1573/20, Gründe 2-5).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz E. Bendl