Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.02.2025 – T 240/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T024022.20250218
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0240/22 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 18. Februar 2025 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) MÜHLBÖCK, Kurt Fleischhacken 10 4906 Eberschwang (AT) Vertreter:
Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Beschwerdegegner:
Stela Laxhuber GmbH Laxhuberplatz 1 84323 Massing (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Rothkopf, Ferdinand Rothkopf Patent- und Rechtsanwälte Maximilianstrasse 25 80539 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold B. Goers J. Hoppe Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3396284 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. November 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Diese Entscheidung betrifft die Beschwerde der Einsprechenden gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Europäische Patent mit der Nummer 3 396 284 in geändertem Umfang gemäß der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 aufrecht zu erhalten.
II. Am 18. Februar 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Am Ende der mündlichen Verhandlung war die Antragslage wie folgt:
Die Einsprechende beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin nahm sämtliche vorherigen Anträge zurück, und erklärte, dass sie ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten oder in geänderter Fassung widerrufe.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113(2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie ihre Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten oder in geänderter Fassung widerrufe.
3. Da gemäß Artikel 113(2) EPÜ das Patent nur in einer Fassung aufrechterhalten werden kann, die von der Patentinhaberin gebilligt wurde (Antragsgrundsatz) und hier keine solche Fassung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Patents nicht gegeben. Das Patent ist daher zu widerrufen. Gemäß ständiger Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10.Auflage, 2022, IV.D.2) erfolgt der Widerruf auf der Grundlage von Artikel 101(2), Satz 1, EPÜ wenngleich nicht wegen entgegenstehender Einspruchsgründe, sondern wegen der Vorgaben in Artikel 113 (2) EPÜ und dementsprechend ohne Prüfung der von der Einsprechenden erhobenen Einwände.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider C. Herberhold