Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.02.2025 – T 180/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2025:T018023.20250214
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0180/23 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 14. Februar 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 2) Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) Vertreter:
Giesecke+Devrient IP Prinzregentenstraße 161 81677 München (DE) Beschwerdegegnerin:
OVD Kinegram AG Zählerweg 11 6300 Zug (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) CCL Secure Pty Ltd Potter Street Craigieburn VIC 3064 (AU) Vertreter:
Rainer Röthinger Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte und Rechtsanwalt PartG mbB Schweigerstrasse 2 81541 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2892729 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Dezember 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
O. Randl M. Holz F. Blumer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden 2 (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem der Einspruchsabteilung vorliegenden Hauptantrag das europäische Patent Nr. 2 892 729 (das Patent) und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.
Mit der Beschwerdebegründung erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrag nach Artikel 123 (2), 83, 54 und 56 EPÜ.
II. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin erwidert und Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1 bis 10 eingereicht. Mit Schreiben datiert vom 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Die Beteiligten wurden zu einer für den 14. Februar 2025 vorgesehenen mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer am 13. November 2024 erlassenen Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK legte die Kammer unter anderem ihre vorläufige Meinung dar, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach erfolglos sein würde. Mit Schreiben datiert vom 12. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und dass eine Verlegung des Termins nicht beantragt werde. Die Einwände nach Artikel 123 (2) und 83 EPÜ würden nicht weiterverfolgt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde daraufhin aufgehoben. Die Einsprechende 1 ist nach Artikel 107, zweiter Satz, EPÜ am Beschwerdeverfahren beteiligt. Mit Schreiben datiert vom 16. Juli 2024 kündigte sie an, nicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Im Übrigen hat sie sich im Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich geäußert.
III. Schriftlich beantragten die Beteiligten Folgendes. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Ferner beantragte sie, die Hilfsanträge 2 bis 10 der Beschwerdegegnerin nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Hilfsweise beantragte sie eine mündliche Verhandlung.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten (zuvor bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung vorgelegten) Anspruchssatzes gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 10. Hilfsweise beantragte sie eine mündliche Verhandlung.
IV.
V. Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem die folgenden Druckschriften vorgelegt:
D1:
WO 2009/090091 A2 D6:
WO 2008/003949 D15:
DE 32 06 062 A1 D16:
DE 10 2004 042 136 A1 D17:
US 4,484,797 D18:
US 2012/0162771 A1 D19:
EP 2 228 672 A1 D20:
WO 2009/083151 A1 D21:
WO 2011/066992 A1 D22:
H. Lochbihler, "Colored images generated by metallic sub-wavelength gratings", Optics Express, Ausgabe 17, Nummer 14, 6. Juli 2009. D23:
J. Sauvage-Vincent et al., "Industrial fabrication of an optical security device for document protection using plasmon resonant transmission through a thin corrugated metallic film embedded on a plastic foil", Proc. of SPIE, Ausgabe 8428, Micro-Optics, 8. Mai 2012. D24:
DE 10 2009 012 299 A1 D25:
WO 2012/136777 A1 D26:
WO 2005/038500 A1 D27:
DE 10 2004 060 672 A1 Anspruch 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrags lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsbezeichnung ist in eckigen Klammern angegeben):
"[M1] Sicherheitselement (2), [M1.1] insbesondere in Form eines mehrschichtigen Folienkörpers, [M2] mit einem im Durchlicht transparenten ersten Bereich (30), wobei [M3] das Sicherheitselement (2) ein Substrat (21) aufweist, [M3.1] welches in dem ersten Bereich (30) zwei oder mehrere transmissive Beugungsstrukturen (51 bis 55, 91 bis 93) aufweist, [M3.2] die bei Durchlichtbetrachtung ein oder mehrere optische Sicherheitsmerkmale zeigen, wobei [M4] die zwei oder mehr transmissiven Beugungsstrukturen (51 bis 55, 91 bis 93) unterschiedlich sind, und [M5] bei Durchlichtbetrachtung gegen eine weißes Licht abstrahlende Lichtquelle beim Verkippen und/oder Verdrehen des Sicherheitselements unterschiedliche Farbänderungseffekte zeigen, wobei [M6] mindestens eine der zwei oder mehreren transmissiven Beugungsstrukturen (51 bis 55, 91 bis 93) [M6.1] bei Durchlichtbetrachtung einer einem Betrachter zugewandten ersten Seite (201) des Sicherheitselements (2) gegen eine Lichtquelle (71), welche weißes Licht (60) parallel zu einer Strahlachse abstrahlt und auf Seiten einer der ersten Seite (201) des Sicherheitselements gegenüberliegenden zweiten Seite (202) des Sicherheitselements angeordnet ist, [M6.2] beim Verkippen des Sicherheitselements (2) gegen die Strahlachse eine Veränderung der Farbe eines Teilbereichs des ersten Bereichs (30) bewirkt, der mit dieser mindestens einen transmissiven Beugungsstruktur belegt ist, wobei [M6.2.1] der Teilbereich insbesondere musterförmig in Form eines Motivs ausgeformt ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M7] die mindestens eine transmissive Beugungsstruktur (51 bis 55, 91 bis 93) so ausgebildet ist, dass [M7.1] das in einer Strahlrichtung senkrecht zu der von der zweiten Seite (202) des Sicherheitselements aufgespannten Ebene auf die zweite Seite (202) des Sicherheitselements einfallende Licht weitgehend in seinem Farbspektrum unverändert in Richtung der Strahlrichtung durch das Substrat (21) transmittiert wird, wobei [M7.2] hierbei die Änderung des Spektrums im Bereich von 460 nm bis 660 nm weniger als 15% beträgt."
VI. Die Beteiligten trugen Folgendes vor:
a) Der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Hauptantrag der Beschwerdegegnerin: Einwände nach Artikel 54 EPÜ (Neuheit) i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf die Figur 12 der Druckschrift D1 offenbart. Die Merkmale M7.1 und M7.2 seien auf Seite 34, Zeilen 18 bis 20, der Druckschrift D1 offenbart. Dort sei angegeben, dass der Buchstabe "F" bei senkrechtem Lichtdurchtritt nicht sichtbar sei. Damit sei das Spektrum dieser "transmissiven Beugungsstruktur" vollständig unverändert.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Ausgestaltung gemäß den Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D1. Die Merkmale M7.1 und M7.2 seien aus den gleichen Gründen wie im Hinblick auf die Figur 12 der Druckschrift D1 ausgeführt offenbart. Das Merkmal M5 sei im Hinblick auf Seite 13, Zeilen 8 bis 13, der Druckschrift D1 offenbart. Diese Stelle gehöre zum allgemeinen Beschreibungsteil und der Fachmann lese die darin enthaltene Information auch bei der in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausgestaltung mit. Die auf Seite 20, Zeile 9 bis Seite 21, Zeile 5 der Druckschrift D1 beschriebenen optischen Effekte offenbarten hingegen explizit lediglich einen im Wesentlichen achromatischen Bewegungseffekt in den Bereichen 34 bei Verdrehen des Sicherheitselements 2. Seite 7, Zeilen 4 und 5, der Druckschrift D1 sei zu entnehmen, dass das Merkmal M5 bei allen Sicherheitselementen verwirklicht sei, sofern keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen würden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber den Ausgestaltungen gemäß den Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1. Das Merkmal M6.2 sei auf Seite 7, Zeilen 4 bis 5, und Seite 13, Zeilen 8 bis 14, der Druckschrift D1 offenbart. Die Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1 bildeten nach dem Verständnis des Fachmanns ein einziges Ausführungsbeispiel. In den Figuren 6a bis 10b der Druckschrift D1 seien lediglich Gestaltungsvarianten des Folienelements (bezüglich der flächigen Ausgestaltung möglicher Muster) des in Figur 5 im Schnitt dargestellten Folienelements 4 illustriert.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in der Druckschrift D18 offenbart. Die Merkmale M6, M6.1 und M6.2 seien in den Absätzen [0164] und [0201] und die Merkmale M7.1 und M7.2 in den Absätzen [0199] und [0205] der Druckschrift D18 offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D19. Die Merkmale M7.1 und M7.2 seien in zweierlei Hinsicht bei dem in der Figur 2 der Druckschrift D19 dargestellten Sicherheitselement offenbart, das ein Pixelelement 22 mit vier metallischen Drahtgittern 26-1 bis 26-4 umfasse. In einer ersten Argumentationslinie sei im Hinblick auf den Punkt F1 in Figur 5 der Druckschrift D19 ein Drahtgitter offenbart, das in Transmission in unmittelbarer Nähe zu dem Weißpunkt liege. In einer zweiten Argumentationslinie seien durch das Pixelelement 22 sämtliche Farben innerhalb des schraffierten unregelmäßigen Vierecks 66 (siehe Figur 5) darstellbar, wobei dieses Viereck 66 den Weißpunkt (x=y=l/3) umfasse. Der Punkt F1 liege dabei in unmittelbarer Nähe zum Weißpunkt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei auch durch die Druckschrift D26 neuheitsschädlich vorweggenommen. Bezüglich der Merkmale M7.1 und M7.2 beschreibe die Druckschrift D26 auf Seite 32, Zeile 28 ein unverkipptes Gitterbild der Bereiche 32, 34 als "nicht sichtbar", so dass mithin keine Änderung des Spektrums des einfallenden Lichts bei senkrechtem Strahldurchtritt erfolge. Die Figuren 5e bis 5h der Druckschrift D26 bezögen sich auf eine Betrachtung des Sicherheitselements im Durchlicht. Dies ergebe sich aus den in diesen Figuren eingezeichneten k-Vektoren oder auch aus der Beschreibung auf Seite 31, Zeilen 19 bis 22. ii) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber den von der Beschwerdeführerin zitierten Druckschriften. Bezüglich des Ausführungsbeispiels nach Figur 12 der Druckschrift D1 sei zwar von einem Kippen die Rede. Auf Seite 34, Zeilen 6 bis 20, sei jedoch explizit ausgeführt, dass der Bereich 32 rot erscheine, wenn er entlang der nullten Azimut-Richtung betrachtet werde. Bezüglich des Vor- und Zurückneigens sei nicht ausgeführt, wie in diesem Fall die Beleuchtung durchgeführt werde. Selbst wenn hier von einer Durchlichtbetrachtung ausgegangen würde, fehlte die Angabe der Beleuchtungsrichtung, so dass das Merkmal M7.1 gar nicht offenbart sein könne. Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 12 der Druckschrift D1 solle der entsprechende grüne bzw. rote Buchstabe bei einem bestimmten Winkel erscheinen, unter anderen Winkeln aber nicht. Wenn unter einem Winkel der Buchstabe nicht sichtbar sei, dann bedeute dies, dass gerade kein Licht in diesen Winkel transmittiert werde, so dass unter diesem Winkel Licht blockiert und damit in seinem Spektrum entsprechend verändert werde.
In Figur 4 der Druckschrift D1 werde in den Bereichen 32 und 31 lediglich ein vollflächiger Farbeffekt, nämlich ein blaues bzw. grünes Hologramm generiert. Dass dabei beim Verkippen irgendwelche Farbeffekte generiert würden, sei in den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 20, Zeile 16 bis Seite 21, Zeile 5 nicht beschrieben. Der Bereich 33 erscheine zwar von einer zentralen Betrachtungsposition aus achromatisch weiß. Wie jedoch diesbezüglich auch auf Seite 23, Zeilen 18 bis 21, der Druckschrift D1 ausgeführt, seien in diesem Bereich gerade eine Mattstruktur oder ein Blazegitter vorgesehen, welche als chromatische Elemente keinen Farbwechsel generierten.
Bezüglich der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1 sei es bei der Prüfung der Neuheit nicht zulässig, Bestandteile unterschiedlicher Ausführungsformen miteinander zu verbinden, sofern nicht in dem Dokument selbst eine derartige Verbindung offenbart sei. Eine solche Verbindung fehle in der Druckschrift D1. In Absatz [0199] der Druckschrift D18 sei kein Durchlassen von weißem Licht offenbart. Eine Beleuchtungsrichtung senkrecht auf die Rückseite sei ebenfalls nicht angegeben.
Die Druckschrift D19 offenbare nicht die Merkmale M3.1, M5, M7.1 und M7.2. Da die Betrachtungsposition in dieser Druckschrift nicht angegeben sei, könne auch die Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 dort nicht offenbart sein. Die Ausführungsbeispiele nach Figur 4 und 6 der Druckschrift D26 seien nicht für die Durchlichtbetrachtung ausgebildet. Aus Seite 33, Zeile 3 und Seite 35, Zeilen 10 bis 19, der Druckschrift D26 ergebe sich, dass die Betrachtung in Reflexion stattfinde. Eine Beleuchtung senkrecht zur Rückseite sei an keiner Stelle beschrieben. Damit sei auch nicht beschrieben, welches optische Erscheinungsbild sich hierbei zeige. Ein "Erscheinen" bzw. "Nichterscheinen" des entsprechenden Bilds bei senkrechter Betrachtung sei kein Anzeichen dafür, dass bei entsprechender Beleuchtung das Spektrum gemäß der Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 nicht verändert werde, d. h. eine farbneutrale Transmission erfolge. Wenn unter diesem Betrachtungswinkel das transmittierte Licht sichtbar wäre, würde unter diesem Betrachtungswinkel das entsprechende Motiv sichtbar werden, jedoch nicht in Farbe, sondern neutral in Weißlicht. Dies sei jedoch an keiner Stelle beschrieben.
b) Der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Hauptantrag der Beschwerdegegnerin: Einwände nach Artikel 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit) i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe angesichts einer Kombination der Druckschriften D26 und D6, der Druckschrift D18 allein, der Figur 12 der Druckschrift D1 allein oder einer Kombination einer der Druckschriften D18, D1, D15, D16, D17, D19, D20, D21, D22, D23, D24, D25, D27 jeweils mit der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die objektive technische Aufgabe ausgehend von der Druckschrift D26 könne nicht darin gesehen werden, ein Sicherheitselement mit erhöhter Fälschungssicherheit anzugeben. Die Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 verlange keine vollständige Transparenz. Es fielen vielmehr eine große Anzahl von verschiedenen optischen (Farb-)Eindrücken darunter. Das Patent offenbare keine Vorteile im Hinblick auf das Merkmal M7.2. Es handle sich um eine willkürliche Parameterauswahl aus einem großen Bereich. Die objektive technische Aufgabe sei es daher, ein weiteres Sicherheitselement anzugeben. Der Fachmann hätte ausgehend von der Druckschrift D26 die in der Figur 1 der Druckschrift D6 gezeigten Gitterstrukturen 2, 3 anstelle der in der Druckschrift D26 verwendeten Gitterbilder 32, 34 übernommen. Der Fachmann habe der letzten Zeile auf Seite 32 der Druckschrift D26 den Hinweis entnommen, das dort offenbarte Sicherheitselement in diese Richtung weiterzuentwickeln.
Der Fachmann habe Absatz [0199] der Druckschrift D18 den Hinweis entnommen, den Gegenstand der Druckschrift D18 in Richtung der Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 weiterzuentwickeln. Der Fachmann habe der Ausführungsform nach Figur 12 der Druckschrift D1 einen Hinweis darauf entnommen, diese Ausführungsform in Richtung eines weitgehend unveränderten Spektrums bei senkrechter Betrachtung weiterzuentwickeln, da die Druckschrift D1 im Zusammenhang mit der in der Figur 12 gezeigten Ausgestaltung die Merkmale M7.1 und M7.2 offenbare. Im Hinblick auf die Druckschriften D15, D16, D17, D19, D20, D21, D22, D23, D24, D25 und D27 als nächstliegendem Stand der Technik könne die Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 aus den bezüglich einer Kombination der Druckschriften D26 und D6 dargelegten Gründen keine erfinderische Tätigkeit begründen.
ii) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Durch die Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 werde bewirkt, dass unterhalb oder hinter dem Sicherheitselement liegende Informationen bei senkrechter Betrachtung in ihrer Farbwirkung nicht beeinträchtigt würden und so ein zusätzliches, überraschendes Sicherheitsmerkmal bereitgestellt werde (siehe auch Absatz [0129] des Patents). Die Auswahl von weniger als 15 % entspreche einem im Wesentlichen unveränderten Erscheinungsbild, wodurch in dem Bereich liegende Objekte entsprechend klar und unverfälscht erschienen und so zusätzlich die Sicherheit erhöht werde. Die objektive technische Aufgabe sei es, die Fälschungssicherheit des Sicherheitselements zu verbessern. Ausgehend von der Druckschrift D26 hätte der Fachmann die Druckschrift D6 nicht zu Rate gezogen, da diese Druckschriften auf unterschiedlichen Gebieten lägen. Selbst wenn der Fachmann die Druckschrift D6 hinzugezogen hätte, hätte er eine Beugungsstruktur gemäß Figur 1a bei der Druckschrift D26 nicht eingesetzt, da das Funktionsprinzip nach Figur 1a und 1b gerade darin bestehe, einen Kontrast zwischen einem Bereich ohne Struktur und einem Bereich mit Struktur zu schaffen. Gemäß der Lehre der Druckschrift D6 würden hierbei jedoch unterschiedlich farbige Bereiche gerade durch zwei Bereiche generiert, die mit zwei unterschiedlichen Strukturen belegt seien. Dies gelte auch angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kombination einer der Druckschriften D18, D1, D15, D16, D17, D19, D20, D21, D22, D23, D24, D25, D27 jeweils mit der Druckschrift D6. Auch ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D18 als nächstliegendem Stand der Technik beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Verfahrensaspekte 1.1 Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK unter Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten nach Artikel 113 und 116 EPÜ. Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ ist uneingeschränkt gewahrt, da diese Vorschrift nur die Möglichkeit bietet, gehört zu werden. Durch die ausdrückliche Erklärung ihrer Absicht, an der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten ordnungsgemäß geladen waren, nicht teilzunehmen und auch keine Vertagung zu beantragen, gibt die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit auf und stützt sich lediglich auf ihr schriftliches Vorbringen (siehe auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, 2022, III.B.2.7.3 und V.A.5.5.4). Da die Kammer dem auf die Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Hauptantrag der Beschwerdegegnerin stattgibt, entfaltet deren dazu nachrangiger Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung keine prozessuale Wirkung.
In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK hatte die Kammer unter anderem ihre vorläufige Auffassung dargelegt, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach erfolglos sein würde. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat keine der Beteiligten einen weiteren Schriftsatz eingereicht, der sich inhaltlich mit der vorläufigen Meinung der Kammer auseinandersetzte. Lediglich die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben datiert vom 12. Februar 2025, die von ihr erhobenen Einwände nach Artikel 123 (2) und 83 EPÜ nicht weiterzuverfolgen.
Die Beschwerde ist auf der Grundlage der zu überprüfenden angefochtenen Entscheidung und des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten unter Wahrung deren Rechte gemäß Artikel 113 und 116 EPÜ entscheidungsreif (Artikel 15 (3) VOBK), so dass der ursprünglich anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde. Die im Folgenden angeführten Entscheidungsgründe stützen sich auf die in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK dargelegte vorläufige Einschätzung der Kammer.
1.2 Da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben datiert vom 12. Februar 2025 erklärte, die von ihr zuvor nach Artikel 123 (2) und 83 EPÜ erhobenen Einwände nicht weiterzuverfolgen, ist vorliegend nur über die von ihr erhobenen Einwände der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit zu entscheiden.
2. Der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Hauptantrag der Beschwerdegegnerin: Einwände nach Artikel 54 EPÜ (Neuheit) 2.1 Ausgestaltung gemäß Figur 12 der Druckschrift D1 Die Einspruchsabteilung kam in Punkt 3.1.4 der Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung gemäß Figur 12 der Druckschrift D1 die Merkmale M7.1 und M7.2 nicht offenbare.
Die Beschwerdeführerin verweist in dieser Hinsicht auf Seite 34, Zeilen 13 bis 16 und 18 bis 20, der Druckschrift D1. An der letztgenannten Stelle sei offenbart, dass der Buchstabe "F" bei senkrechtem Lichtdurchtritt nicht sichtbar sei. Damit sei das Spektrum dieser "transmissiven Beugungsstruktur" vollständig unverändert.
Die Merkmale M7.1 und M7.2 sind den zitierten Stellen jedoch nicht eindeutig zu entnehmen. Dort ist zwar im Hinblick auf die Figur 12 der Druckschrift D1 offenbart, dass der rote Buchstabe "F" sichtbar wird, wenn das Sicherheitselement 8 vom Betrachter weg geneigt wird. Dies impliziert jedoch weder, dass bei senkrechtem Lichteinfall das Licht weitgehend in seinem Farbspektrum unverändert in Richtung der Strahlrichtung durch das Substrat transmittiert wird, noch dass dabei die Änderung des Spektrums im Bereich von 460 nm bis 660 nm weniger als 15% beträgt. Dies gilt auch unter der Annahme, dass der im Hinblick auf die Figur 12 der Druckschrift D1 beschriebene optische Effekt in Durchsicht auftritt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Ausgestaltung gemäß Figur 12 der Druckschrift D1. 2.2 Ausgestaltung gemäß den Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D1 Die Einspruchsabteilung kam in Punkt 3.1.1 der Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung gemäß den Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D1 die Merkmale M5, M7, M7.1 und M7.2 nicht offenbare. Hinsichtlich der Merkmale M7.1 und M7.2 verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag zu der in der Figur 12 der Druckschrift D1 gezeigten Ausgestaltung. Aus den oben in Punkt 2.1 genannten Gründen lässt der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht erkennen, dass die Druckschrift D1 die Merkmale M7.1 und M7.2 offenbaren würde.
In Bezug auf das Merkmal M5 verweist die Beschwerdeführerin auf Seite 13, Zeilen 8 bis 13, der Druckschrift D1. Diese Stelle gehöre ihrer Ansicht nach zum allgemeinen Beschreibungsteil und der Fachmann lese die darin enthaltene Information auch bei der in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausgestaltung mit. Die zitierte Stelle nennt in der Tat verschiedene Ausgestaltungen von Bewegungseffekten, bei denen sich nicht nur die Lage, Form oder Größe eines Objekts beim Drehen oder Kippen verändert, sondern auch dynamisch dessen Farbwert. Daraus ist für den Fachmann aber nicht eindeutig ableitbar, dass alle diese Bewegungseffekte auch bei der in den Figuren 1 bis 4 gezeigten konkreten Ausgestaltung auftreten würden. Dies folgt auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle auf Seite 20, Zeile 9 bis Seite 21, Zeile 5 der Druckschrift D1. Im Gegensatz zum Vortrag der Beschwerdeführerin ist der Passage auf Seite 7, Zeilen 4 und 5, der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen, dass das Merkmal M5 bei allen Sicherheitselementen verwirklicht wäre, sofern keine "geeigneten Gegenmaßnahmen" getroffen würden. Vielmehr gibt diese Stelle lediglich allgemein an, dass durch Veränderung der Orientierung des Neigungswinkels das optische Erscheinungsbild weiter verändert werden kann. Es folgt hieraus aber nicht zwingend, dass das anhand der Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D1 offenbarte Sicherheitselement bei Durchlichtbetrachtung gegen eine weißes Licht abstrahlende Lichtquelle beim Verkippen und/oder Verdrehen des Sicherheitselements unterschiedliche Farbänderungseffekte zeigen würde.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist damit neu gegenüber der Ausgestaltung gemäß den Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D1. 2.3 Ausgestaltungen gemäß den Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1 Die Einspruchsabteilung kam in Punkt 3.1.3 der Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die in den Figuren 6 und 7 der Druckschrift D1 gezeigten Ausgestaltungen das Merkmal M6.2 nicht offenbart sei. In Punkt 3.1.2 der Entscheidungsgründe gelangte sie ferner zu der Auffassung, dass dieses Merkmal auch in Bezug auf die in den Figuren 9 und 10 der Druckschrift D1 offenbarte Ausgestaltung nicht offenbart sei.
In der Beschwerdebegründung erhebt die Beschwerdeführerin einen Einwand der mangelnden Neuheit, der auf eine Kombination der Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1 gestützt ist und auf der Ansicht beruht, dass diese Figuren ein einziges Ausführungsbeispiel zeigen würden. Hinsichtlich des Merkmals M6.2 verweist die Beschwerdeführerin dabei auf Seite 7, Zeilen 4 bis 5, und Seite 13, Zeilen 8 bis 14, der Druckschrift D1. Aus den oben genannten Gründen geht jedoch aus den zitierten Stellen nicht hervor, dass die auf Seite 13, Zeilen 8 bis 14, der Druckschrift D1 genannten Bewegungseffekte jeweils bei allen in der Druckschrift D1 genannten Ausgestaltungen (oder insbesondere bei den in den Figuren 5 bis 10b gezeigten Ausgestaltungen) zwangsläufig auftreten würden. Ferner beziehen die Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1 nach dem Verständnis des Fachmanns auch nicht auf ein einziges gemeinsames Ausführungsbeispiel. Dies ist weder aus der detaillierten Beschreibung der Figuren noch aus der Figurenkurzbeschreibung auf den Seiten 16 und 17, der Druckschrift D1 ableitbar. Letztere spricht in Bezug auf die Figuren 5, 6a, 7a, 8a, 9a und 10a jeweils von einem erfindungsgemäßen Folienelement. Dass es sich dabei um das gleiche Ausführungsbeispiel handeln soll, geht daraus nicht hervor. Dies folgt auch nicht aus der Verwendung des Begriffs "Ausführungsbeispiel" auf Seite 24, Zeilen 10 und 11, im Hinblick auf die Figur 5. Darüber hinaus ist auf Seite 27, Zeile 25 von einem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 7a und 7b und auf Seite 28, Zeile 12 im Hinblick auf die Figuren 8a und 8b von einem "weiteren Ausführungsbeispiel" die Rede. Dass an diesen Stellen das gleiche Ausführungsbeispiel gemeint sein soll, ist nicht eindeutig offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber den Ausgestaltungen gemäß den Figuren 5 bis 10b der Druckschrift D1. 2.4 Druckschrift D18 Die Einspruchsabteilung kam in Punkt 3.2.1 der Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, dass die Druckschrift D18 die Kombination der Merkmale M6, M6.1 und M6.2 zusammen mit den Merkmalen M7.1 und M7.2 nicht offenbare.
Die Beschwerdeführerin sieht die Merkmale M6, M6.1 und M6.2 in den Absätzen [0164] und [0201] und die Merkmale M7.1 und M7.2 in den Absätzen [0199] und [0205] der Druckschrift D18 offenbart. Der in Absatz [0199] der Druckschrift D18 genannte erhöhte Anteil an weißem Licht bedeutet jedoch, dass der optische Eindruck zwar heller ist, dass aber dennoch ein Farbeindruck erzeugt wird. Es ist weder eindeutig ableitbar, dass das dort offenbarte Farbschema "bright model" beinhaltet, dass bei senkrechtem Lichteinfall das Licht weitgehend in seinem Farbspektrum unverändert durch das Substrat transmittiert würde, wobei hierbei die Änderung des Spektrums im Bereich von 460 nm bis 660 nm weniger als 15% beträgt, noch dass dieses Farbschema zusätzlich zu den in Absatz [0164] der Druckschrift D18 offenbarten Farbeffekten verwendet würde. Dies folgt auch nicht eindeutig aus den Absätzen [0201] und [0205] der Druckschrift D18. Zumindest die Merkmale M7.1 und M7.2 sind daher nicht in der Druckschrift D18 offenbart, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der Druckschrift D18 ist.
2.5 Druckschrift D19 In Punkt 3.2.2 der Entscheidungsgründe gelangte die Einspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass die Druckschrift D19 die Merkmale M7.1 und M7.2 nicht offenbare. Hinsichtlich dieser Merkmale verweist die Beschwerdeführerin auf das in der Figur 2 der Druckschrift D19 dargestellte Sicherheitselement, das ein Pixelelement 22 mit vier metallischen Drahtgittern 26-1 bis 26-4 umfasse. In einer ersten Argumentationslinie machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei im Hinblick auf den Punkt F1 in Figur 5 der Druckschrift D19 ein Drahtgitter offenbart, das in Transmission in unmittelbarer Nähe zu dem Weißpunkt liege.
Aus der Figur 5 der Druckschrift D19 kann jedoch nicht zwangsläufig auf das Merkmal M7.2 geschlossen werden, wonach die Änderung des Spektrums im Bereich von 460 nm bis 660 nm weniger als 15% beträgt. Dies folgt auch nicht eindeutig aus der nicht weiter quantifizierten Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass der Punkt F1 "in unmittelbarer Nähe" zum Weißpunkt liege. In einer zweiten Argumentationslinie führt die Beschwerdeführerin aus, dass durch das Pixelelement 22 sämtliche Farben innerhalb des schraffierten unregelmäßigen Vierecks 66 (siehe Figur 5) darstellbar seien, wobei dieses Viereck 66 den Weißpunkt (x=y=l/3) umfasse.
Zwar offenbart die Druckschrift D19 in Absatz [0052], dass sich durch Farbmischung der vier in der Figur 5 dargestellten Grundfarben alle in dem schraffierten Bereich 66 liegenden Farben darstellen lassen. Allerdings folgt aus der Überlegung, dass damit auch ein weißes Licht eingestellt werden könnte, nicht zwingend, dass die Druckschrift D19 eine solche Auswahl innerhalb des schraffierten Bereichs 66 eindeutig offenbaren würde.
Die Druckschrift D19 offenbart daher zumindest nicht die Merkmale M7.1 und M7.2, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der Druckschrift D19 ist.
2.6 Druckschrift D26 Die Einspruchsabteilung kam in Punkt 3.3 der Entscheidungsgründe zu dem Ergebnis, dass die Druckschrift D26 die Merkmale M7.1 und M7.2 nicht offenbare. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass die Druckschrift D26 auf Seite 32, Zeile 28 ein unverkipptes Gitterbild der Bereiche 32, 34 als "nicht sichtbar" beschreibe und mithin keine Änderung des Spektrums des einfallenden Lichts bei senkrechtem Strahldurchtritt erfolge. Die Figuren 5e bis 5h der Druckschrift D26 bezögen sich auf eine Betrachtung des Sicherheitselements im Durchlicht. Dies ergebe sich aus den in diesen Figuren eingezeichneten k-Vektoren oder auch aus der Beschreibung auf Seite 31, Zeilen 19 bis 22. Zwar illustrieren die Figuren 5e bis h der Druckschrift D26 eine Betrachtung in Transmission. Dass dabei allerdings in einer senkrechten Strahlrichtung das einfallende Licht weitgehend in seinem Farbspektrum unverändert in Richtung der Strahlrichtung durch das Substrat transmittiert wird, und hierbei die Änderung des Spektrums im Bereich von 460 nm bis 660 nm weniger als 15% beträgt (siehe Merkmale M7.1 und M7.2), ist jedoch weder diesen Figuren noch Seite 32, Zeile 28 der Druckschrift D26 eindeutig zu entnehmen. Vielmehr befasst sich der die Seiten 32 und 33 der Druckschrift D26 verbindende Absatz mit der Betrachtung in Reflexion. Dass die beiden Gitterbildbereiche 32, 34 bei Betrachtung des unverkippten Gitterbildes nicht sichtbar sind, impliziert ferner nicht zwingend, dass das in diesen Gitterbildbereichen austretende Licht den Merkmalen M7.1 und M7.2 entsprechen würde.
Die Druckschrift D26 offenbart daher zumindest nicht die Merkmale M7.1 und M7.2, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der Druckschrift D26 ist.
2.7 Zusammenfassung zur Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrags der Beschwerdegegnerin ist damit neu (Artikel 54 EPÜ).
3. Der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Hauptantrag der Beschwerdegegnerin: Einwände nach Artikel 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit) 3.1 Druckschrift D26 als nächstliegender Stand der Technik Wie oben in Punkt 2.6 ausgeführt, offenbart die Druckschrift D26 zumindest nicht die Merkmale M7.1 und M7.2. Die Einspruchsabteilung sah in Punkt 4.1 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung die objektive technische Aufgabe darin, ein Sicherheitselement mit erhöhter Fälschungssicherheit anzugeben.
Die Beschwerdeführerin tritt dieser Ansicht entgegen. Die Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 verlange ihrer Auffassung nach keine vollständige Transparenz. Es fielen vielmehr eine große Anzahl von verschiedenen optischen (Farb-)Eindrücken darunter. Das Patent offenbare keine Vorteile im Hinblick auf das Merkmal M7.2. Es handle sich um eine willkürliche Parameterauswahl aus einem großen Bereich. Die objektive technische Aufgabe sei es daher, ein weiteres Sicherheitselement anzugeben.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, durch die Merkmalsgruppe M7 bis M7.2 werde bewirkt, dass unterhalb oder hinter dem Sicherheitselement liegenden Informationen bei senkrechter Betrachtung in ihrer Farbwirkung nicht beeinträchtigt würden und so ein zusätzliches, überraschendes Sicherheitsmerkmale bereitgestellt werde (siehe auch Absatz [0129] des Patents). Die Auswahl von weniger als 15 % entspreche einem im Wesentlichen unveränderten Erscheinungsbild, wodurch in dem Bereich liegende Objekte entsprechend klar und unverfälscht erschienen und so zusätzlich die Sicherheit erhöht werde. Die objektive technische Aufgabe sei es, die Fälschungssicherheit des Sicherheitselements zu verbessern.
Die Kammer behält die von der Einspruchsabteilung verwendete Formulierung der objektiven technischen Aufgabe bei. Durch die Merkmale M7.1 und M7.2 wird erreicht, dass das durch das Sicherheitselement hindurch tretende Licht bei senkrechtem Lichteinfall weitgehend in seinem Farbspektrum unverändert und höchstens mit geringen spektralen Änderungen transmittiert wird. Dies bewirkt zusammen mit den übrigen Anspruchsmerkmalen (siehe insbesondere Merkmal M5) einen einprägsamen optischen Effekt. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Fachmann hätte die in der Figur 1 der Druckschrift D6 gezeigten Gitterstrukturen 2, 3 anstelle der in der Druckschrift D26 verwendeten Gitterbilder 32, 34 übernommen. Der Fachmann habe der letzten Zeile auf Seite 32 der Druckschrift D26 den Hinweis entnommen, das dort offenbarte Sicherheitselement in diese Richtung weiterzuentwickeln.
Der Fachmann konnte der letzten Zeile auf Seite 32 der Druckschrift D26 einen solchen Hinweis jedoch nicht entnehmen. Die angegebene Stelle befasst sich damit, dass die beiden Bereiche 32, 34 bei Betrachtung des unverkippten Gitterbildes in Reflexion nicht sichtbar sind. Der Fachmann hätte dies nicht als Hinweis auf die Merkmale M7.1 und M7.2 erkannt.
Auch offenbart die Druckschrift D6 nicht, dass die in den Figuren 1a und 1b gezeigten Gitterstrukturen 2, 3 unterschiedlich wären (siehe Merkmal M4) oder unterschiedliche Farbänderungseffekte zeigen würden (siehe Merkmal M5). Selbst wenn der Fachmann die in der Figur 1 der Druckschrift D6 gezeigten Gitterstrukturen 2, 3 anstelle der in der Druckschrift D26 verwendeten Gitterbilder 32, 34 übernommen hätte, wäre er somit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt. Die Druckschriften D26 und D6 gaben auch in ihrer Kombination keinen Hinweis darauf, lediglich den im Hinblick auf die Figur 1a der Druckschrift D6 offenbarten optischen Effekt bei senkrecht einfallendem Licht und senkrechter Betrachtungsrichtung auf die Gitterbildbereiche 32, 34 der Druckschrift D26 zu übertragen. Vielmehr ergibt sich die Fälschungssicherheit bei dem in den Figuren 1a und 1b der Druckschrift D6 gezeigten Sicherheitselement gerade durch das unterschiedliche Erscheinungsbild in Durchsicht bei Veränderung des Betrachtungswinkels (siehe den die Seiten 6 und 7 der Druckschrift D6 verbindenden Absatz). Ein isoliertes Herausgreifen der Transmissionscharakteristik nur bei senkrechtem Lichteinfall und senkrechtem Betrachtungswinkel entspricht nicht dem fachmännisch üblichen Vorgehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrags beruht daher angesichts einer Kombination der Druckschriften D26 und D6 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.2 Weitere Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit Die Beschwerdeführerin erhebt weitere Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit angesichts - der Druckschrift D18 allein, der Figur 12 der Druckschrift D1 allein oder einer Kombination einer der Druckschriften D18, D1, D15, D16, D17, D19, D20, D21, D22, D23, D24, D25, D27 jeweils mit der Druckschrift D6. Hinsichtlich der Druckschrift D18 verweist die Beschwerdeführerin bezüglich der Merkmale M7.1 und M7.2 auf Absatz [0199] dieser Druckschrift.
Dieser Absatz gab jedoch keinen Hinweis auf die Merkmale M7.1 und M7.2 in Kombination mit den Merkmalen M6.1 und M6.2. Vielmehr entnahm der Fachmann diesem Absatz lediglich, dass die Helligkeit der Farben durch das dort offenbarte Farbschema erhöht werden kann. Es geht daher gerade darum, dass bei weißem einfallendem Licht farbiges Licht aus dem Sicherheitselement heraustritt und das Spektrum des Lichts daher entsprechend verändert wird.
Die Beschwerdeführerin führt aus, der Fachmann hätte der Ausführungsform nach Figur 12 der Druckschrift D1 eine Anregung entnommen, diese Ausführungsform in Richtung eines weitgehend unveränderten Spektrums bei senkrechter Betrachtung weiterzuentwickeln. Eine solche Anregung sieht sie darin, dass die Druckschrift D1 im Zusammenhang mit der in der Figur 12 gezeigten Ausgestaltung die Merkmale M7.1 und M7.2 offenbare. Aus den oben in Punkt 2.1 genannten Gründen sind die Merkmale M7.1 und M7.2 im Zusammenhang mit der in der Figur 12 der Druckschrift D1 gezeigten Ausgestaltung jedoch nicht offenbart. Auch eine Anregung, diese Merkmale vorzusehen, konnte der Fachmann der Druckschrift D1 in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Bei den übrigen Einwänden der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geht die Beschwerdeführerin von den Merkmalen M7.1 und M7.2 als Unterscheidungsmerkmalen aus und verweist auf ihren Vortrag zu der Kombination der Druckschriften D26 und D6. Wie oben in Punkt 3.1 ausgeführt, überzeugt dieser Vortrag nicht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu entnehmen, warum sich die Situation bezüglich der erfinderischen Tätigkeit angesichts einer Kombination einer der Druckschriften D18, D1, D15, D16, D17, D19, D20, D21, D22, D23, D24, D25, D27 jeweils mit der Druckschrift D6 anders darstellen sollte als bei der Kombination der Druckschrift D26 mit der Druckschrift D6. Darüber hinaus hatte die Einspruchsabteilung auf Seite 2 der Entscheidungsgründe die Druckschrift D25 als Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (3) EPÜ gekennzeichnet. Auch die Beschwerdeführerin betrachtet diese Druckschrift offenbar als nachveröffentlichten Stand der Technik (siehe Punkt 2.4.13 der Beschwerdebegründung). Gemäß Artikel 56, zweiter Satz, EPÜ werden Unterlagen im Sinn des Artikels 54 (3) EPÜ bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. Aus diesem Grund kann die Druckschrift D25 zu diesem Zweck nicht herangezogen werden.
3.3 Zusammenfassung zur erfinderischen Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrags der Beschwerdegegnerin beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
4. Schlussfolgerung Da die Erfordernisse des EPÜ im Hinblick auf den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrag der Beschwerdegegnerin erfüllt sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider O. Randl