Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.01.2025 – T 390/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T039023.20250129
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0390/23 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 29. Januar 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 1) SSB-Maschinenbau GmbH Neusser Str. 15 33649 Bielefeld (DE) Vertreter:
Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Prinzregentenplatz 7 81675 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Leifeld Metal Spinning GmbH Feldstraße 2-20 59229 Ahlen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Wunderlich & Heim Patentanwälte PartG mbB Irmgardstraße 3 81479 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Beitretende 2) WF-Maschinenbau und Blechformtechnik GmbH & Co. KG Schörmelweg 27 48324 Sendenhorst (DE) Vertreter:
Kleine, Hubertus Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3351313 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton G. Buchmann C. Schmidt
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung entschied, den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. EP 3 351 313 zurückzuweisen.
II. Die Einsprechende (SSB-Maschinenbau GmbH, Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
III. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 erklärte die WFMaschinenbau und Blechformtechnik (Beitrende) ihren Beitritt zum Beschwerdeverfahren.
IV. Die Beschwerdeführerin und die Beitretende beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 351 313.
V. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, das heißt die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung oder in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 8 oder 1a, ursprünglich eingereicht am 22. September 2022 und erneut vorgelegt mit der Beschwerdebegründung vom 31. August 2023, oder in der Fassung der Hilfsanträge 2a bis 8a und 1b bis 8b, erstmals eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 31. August 2023.
VI. Am 29. Januar 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
VII. In dieser Entscheidung werden die folgenden Beweismittel genannt:
D1 US 2013/152652 A1 und die darin zitierte US 2005/0183484 D7 DE 10 2011 117 034 A1 D16 Manfred Eckert und Ernst Nold, München, Gegenrollen-Drückwalzen: Ein neues Verfahren zum Herstellen großer, hochfester, rohrförmiger Werkstücke*, Werkstatt und Betrieb 125, Carl Hanser Verlag, München 1992 D17 VIII.
WO 2016/142661 A1 Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
a) Hauptantrag, Anspruch 1 (wie erteilt) Die Merkmalsgliederung wurde hinzugefügt. Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sind gekennzeichnet.
1.1 "Verfahren zum Drückwalzen, insbesondere eines Fahrzeugrades, 1.2 wobei ein Werkstück (5) mittels einer Spindel (12) in Rotation um eine Rotationsachse (13) versetzt und 1.3 mindestens eine Außenrolle (20), welche an einem Außensupport drehbar gelagert ist, mittels des Außensupports an einer Außenseite des Werkstücks (5) zugestellt wird, 1.4 wobei unter Materialverdünnung ein sich axial erstreckender Mantelbereich (7) des Werkstücks (5) geformt wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 - wobei mindestens eine Innenrolle (30) an eine Innenseite des Werkstücks (5) mittels eines Innensupports (40) zugestellt wird, 1.6 welcher unabhängig von dem Außensupport axial und radial zu der Rotationsachse (13) verfahrbar ist, und 1.7 - zwischen Außenrolle (20) und zugeordneter Innenrolle (30) ein Formgebungsspalt gebildet wird, und dadurch gekennzeichnet, dass 1.8 mittels einer CNC-Steuerung der Innensupport (40) mit der Innenrolle (30) und der Außensupport mit der Außenrolle (20) beim Ausformen des Mantelbereichs (7) radial und axial zueinander individuell verfahren werden, 1.9 wobei an dem Mantelbereich (7) ein definierter Wanddickenverlauf mit unterschiedlichen Wanddicken zwischen den der mindestens einen Außenrollen (20) und den der mindestens einen Innenrollen (30) gebildet wird."
b) Hilfsantrag 1, Anspruch 1 In Merkmal 1.1 wurde das Wort "insbesondere" gestrichen, so dass der Anspruch nunmehr auf ein "Verfahren zum Drückwalzen eines Fahrzeugrades" eingeschränkt ist.
c) Hilfsantrag 1, Anspruch 10 10.1 "Vorrichtung zum Drückwalzen eines Fahrzeugrades nach einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, mit 10.2 - einer Spindel (12), welche über einen Antrieb rotierend um eine Rotationsachse (13) antreibbar und zum Halten eines Werkstücks (5) ausgebildet ist, 10.3 - mindestens einer Außenrolle (20), welche an einem Außensupport drehbar gelagert ist, welcher zum Zustellen an das Werkstück (5) axial und radial relativ zu der Rotationsachse (13) verfahrbar ist, 10.4 - mindestens einer Innenrolle (30), welche an eine Innenseite des Werkstücks (5) gegenüberliegend zu der Außenrolle (20) zustellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass und 10.5 - die mindestens eine Innenrolle (30) an einem Innensupport (40) drehbar gelagert ist, 10.6 welcher unabhängig zu dem Außensupport axial und radial zu der Rotationsachse (13) verfahrbar gelagert ist, 10.7 - einer CNC-Steuerung zum individuellen Verfahren des mindestens einen Innensupports (40) mit der Innenrolle (30) und des mindestens einen Außensupports mit der Außenrolle (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass 10.8 die CNC-Steuerung zum individuellen Verfahren des mindestens einen Innensupports (40) mit der Innenrolle (30) und des mindestens einen Außensupports mit der Außenrolle (20) beim Drückwalzen des Fahrzeugrades nach einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausgebildet ist, 10.9 wobei die mindestens eine Innenrolle (30) und die mindestens eine zugeordnete Außenrolle (20) beim Ausformen des Mantelbereichs (7) radial und axial zueinander verfahrbar sind."
IX. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Änderungen Die geänderten Merkmale 1.3, 1.7 und 1.8 seien ursprünglich in der Anmeldung offenbart gewesen. Neuheit gegenüber D17 und D16 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D17 und D16 weil diese Dokumente keine Spindel im Sinne des Anspruchs offenbarten.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei erfinderisch ausgehend von D1. Hilfsantrag 1 - Anspruch 1 - erfinderische Tätigkeit Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 seien erfinderisch ausgehend von D1. Weder D1 noch D7 legten das Drückwalzverfahren für ein Fahrzeugrad nahe. Hilfsantrag 1 - Klarheit - Anspruch 8 Der durch die Ansprüche 1 und 8 definierte Gegenstand sei eindeutig. Es sei genau ein Fahrzeugrad vorhanden. Hilfsantrag 1 - Ausführbarkeit Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 seien so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
X. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) und die Beitretende (Einsprechende 2), im Folgenden auch als die Einsprechenden bezeichnet, argumentierten im Wesentlichen wie folgt:
Änderungen Die geänderten Merkmale 1.3, 1.7 und 1.8 gingen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Neuheit gegenüber D17, D16 oder D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber D17, D16 oder D1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht erfinderisch ausgehend von D1 alleine oder in Kombination mit D7. Hilfsantrag 1 - Anspruch 1 - erfinderische Tätigkeit Das zusätzlich eingefügte Merkmal (Drückwalzen eines Fahrzeugrades) trage nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.
Hilfsantrag 1 - Anspruch 10 - erfinderische Tätigkeit Die Vorrichtung nach Anspruch 10 müsse lediglich geeignet sein für das Verfahren nach Anspruch 1. Sie beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsantrag 1 - Klarheit - Anspruch 8 Die Ansprüche 1 und 8 bezögen sich jeweils auf "ein Fahrzeugrad". Dies lasse offen, ob ein oder zwei Fahrzeugräder vorhanden seien.
Hilfsantrag 1 - Ausführbarkeit Die Ansprüche 1 und 10 umfassten Gegenstände, die nicht so deutlich und vollständig offenbart seien, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen 1.1 Merkmal 1.3 Die Beschwerdeführerin trug vor, das geänderte Merkmal 1.3, wonach "mindestens eine Außenrolle (20), welche an einem Außensupport drehbar gelagert ist, mittels des Außensupports an einer Außenseite des Werkstücks (5) zugestellt wird", weise eine Zwischenverallgemeinerung im Vergleich zu Absatz [0002] der Patentanmeldung auf. Dieser Absatz nenne auch eine angetriebene Spindel, die zum Halten des Werkstücks ausgebildet sei. Der geänderte Anspruch umfasse dagegen auch eine mögliche Zwischenkomponente zum Halten des Werkstücks, die nicht ursprünglich offenbart gewesen sei.
Der Anspruch erwähnt jedoch in Merkmal 1.2 bereits, dass das Werkstück mittels der Spindel in Rotation versetzt wird. Dies impliziert, dass bereits gemäß erteiltem Anspruch 1 die Spindel das Werkstück hält und angetrieben ist. Die Änderung in Merkmal 1.3 stellt daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.
1.2 Merkmal 1.7 Das Merkmal 1.7 stammt aus Absatz [0011] (Zeile 45) der Patentanmeldung, wo ein "wirksamer Formgebungsspalt" erwähnt wird. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Streichung des Wortes "wirksam" in Merkmal 1.7 stelle eine unzulässige Verallgemeinerung dar. Sie erläuterte hierzu, dass der geänderte Anspruch auch "nichtwirksame" Formgebungspalte umfasse. Ein wirksamer Formgebungsspalt definiere die Dicke eines Werkstücks, während sich ein nicht-wirksamer Formgebungsspalt in seiner Breite von der resultierenden Dicke des Werkstücks unterscheide.
Für diese Unterscheidung zwischen wirksamem und nichtwirksamem Formgebungsspalt hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Grundlage in der Patentanmeldung, dem Stand der Technik oder dem Fachwissen angegeben. Außerdem kommt die Kammer zu dem Schluss, dass ein Formgebungsspalt per se "eine Form gibt" und daher eine entsprechende Wirkung entfaltet. Er kann insofern nicht "nicht-wirksam" sein.
Daher geht das geänderte Merkmal 1.7 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
1.3 Merkmal 1.8 Im Merkmal 1.8 wurde gegenüber der ursprünglichen Offenbarung (ursprünglicher Anspruch 2) die Formulierung "zum Ausformen des Mantelbereichs" durch "beim Ausformen des Mantelbereichs" ersetzt. Die Einsprechenden trugen vor, "beim" lege den Zeitpunkt des Verstellens fest, bedeute also "während" des Ausformens des Mantelbereichs. Das ursprüngliche "zum" umfasse, dass die Rollen vor oder während des Ausformens verfahren werden. Die engere zeitliche Festlegung auf "während" sei nicht ursprünglich offenbart gewesen.
Der Wanddickenverlauf nach Merkmal 1.9 kann jedoch praktisch nur erreicht werden, wenn gleichzeitig die Rollen verstellt werden. Außerdem stellt die Änderung lediglich eine Einschränkung von den zwei Möglichkeiten "vor"/"während" auf nur noch eine Möglichkeit ("während") dar.
Daher geht das geänderte Merkmal 1.8 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
1.4 Aus diesen Gründen erfüllt Anspruch 1 des Hauptantrags die Anforderungen des Artikels 123(2) EPÜ. Dies gilt auch für Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (siehe unten).
2. Neuheit gegenüber D17 Merkmal 1.2 verlangt, dass das Werkstück (5) mittels einer Spindel (12) in Rotation um eine Rotationsachse (13) versetzt wird. Eine Spindel ist im allgemeinen Fachwissen die Hauptwelle einer Werkzeugmaschine, an der das Werkstück (oder ein Werkzeug) befestigt wird. Eine solche Spindel ist in der D17 nicht vorgesehen. Der einzige in D17 erwähnte Antrieb ist die angetriebene Drückrolle 120 und eine optional angetriebene Stützrolle 122 (Seite 18, Zeilen 10-14). Diese Rollen stellen keine Spindel im üblichen Sprachgebrauch dar. Die Drückrolle 120 kann aber auch schon deshalb nicht als Spindel im Sinne von Merkmal 1.2 angesehen werden, weil der Anspruch die Spindel und die Außenrolle bzw. Innenrolle als separate Bauteile definiert.
Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber D17. 3. Neuheit gegenüber D16 D16 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Drückwalzen von Raketenteilen mit 3 Meter Durchmesser (Seite 65, mittlere Spalte, 2. Absatz). Die in Bild 9 gezeigte Anlage lässt keine Spindel zum Antrieb des Werkstücks erkennen. Auch im Text der D16 ist kein Spindelantrieb erwähnt. Bild 3 lässt vielmehr darauf schließen, dass das Werkstück durch die Rollen angetrieben wird. Bild 1, das eine Spindel zeigt, erläutert das Prinzip des Drückwalzens, zeigt jedoch nicht die in D16 verwendete Vorrichtung bzw. Verfahren. Daher offenbart D16 das Merkmal 1.2 nicht und der Anspruch 1 ist neu gegenüber D16. 4. Neuheit gegenüber D1 4.1 D1 offenbart (Figur 18) ein 1.1 "Verfahren zum Drückwalzen, 1.2 wobei ein Werkstück (e.g. 230) mittels einer Spindel (232) in Rotation um eine Rotationsachse (A) versetzt und 1.3 mindestens eine Außenrolle (forming roller 236), welche an einem Außensupport (forming arm 238) drehbar gelagert ist, mittels des Außensupports an einer Außenseite des Werkstücks zugestellt wird (Figur 18), 1.4 wobei unter Materialverdünnung (von t0 auf t1) ein sich axial erstreckender Mantelbereich des Werkstücks geformt wird, 1.5 wobei mindestens eine Innenrolle (fourth internal support roller 250) an eine Innenseite des Werkstücks mittels eines Innensupports (Absatz [0051]) zugestellt wird, 1.6 welcher unabhängig von dem Außensupport axial und radial zu der Rotationsachse verfahrbar ist (Absatz [0051]).
Ferner beschreibt D1, dass mittels einer CNC-Steuerung der Innensupport mit der Innenrolle und der Außensupport mit der Außenrolle individuell verfahren werden können (Absätze [0042][0051]). Diese Merkmale waren unter den Beteiligten unstreitig.
4.2 D1 unterscheidet einfaches Drückwalzen (conventional spinning), bei dem die Wanddicke nicht verändert wird, vom Projizier-Drückwalzen (shear spinning), bei dem die Wandstärke des Werkstückes verringert wird (Absatz [0006]). Im dort beschriebenen Stand der Technik wird für beide Verfahren ein Drückfutter verwendet (Figuren 1 und 3).
Das "conventional spinning" gemäß der Erfindung der D1 ist in Figur 9 illustriert. "Shear spinning" gemäß D1 wird in Figur 16 gezeigt. Diese Anordnungen beruhen auf der Erkenntnis, dass das bekannte Drückfutter (in Figuren 1 und 3 vorhanden) nur an wenigen Stellen belastet wird, und daher durch die Innenrollen 246, 248 ersetzt werden kann (Absätze [0082]-[0083]). In Figur 16 wird auf die vierte Innenrolle, die direkt der Außenrolle zugeordnet ist, noch verzichtet. Figur 18 zeigt schließlich eine Anordnung zum "shear spinning", bei der eine vierte Innenrolle 250 direkt der Außenrolle zugeordnet ist (Absatz [0100]-[0102]). Eine zweite Ausführungsform der D1 (Absatz [0104][0105]) wird in Figur 22 gezeigt. Dort wird ausgehend von einem zylindrischen Werkstück (gestrichelte Linien in Figur 22) das Material durch die Innenrolle nach außen gedrückt. Die zugeordnete vierte Stützrolle liegt außen.
Die Absätze [0106]-[0107] nennen eine weitere Variante, bei der zuerst durch "shear spinning" ein Konus mit variablem Winkel geformt wird, der dann mittels "conventional spinning" auf einen konstanten Winkel geglättet wird.
4.3 Aus dem Vorangegangenen geht hervor, dass das Merkmal 1.7, wonach "zwischen Außenrolle (236) und zugeordneter Innenrolle (250) ein Formgebungsspalt gebildet wird," in den beiden Ausführungsbeispielen nach Figuren 18 und 22 dann erfüllt ist, wenn die vierte Stützrolle (250) im Einsatz ist.
4.4 Grundsätzlich beschreibt die D1, dass durch Einsatz der vierten Stützrolle die Dicke des resultierenden Werkstücks variiert werden kann. Absatz [0050] lautet hierzu:
"Suitable control of the fourth support allows the thickness of the workpiece to be varied during the forming porcess", und Anspruch 14 definiert:
"... the fourth support is controlled to vary the thickness of the workpiece during the forming process."
4.5 Wie diese Variation der Dicke erreicht wird, ist für die beiden Ausführungsbeispiele in den Absätzen [0100][0101] bzw. [0106]-[0107] beschrieben.
4.5.1 Absatz [0101] Gemäß Absatz [0101] kann die Anordnung der Figuren 18 und 19 in zwei Moden betrieben werden, dem "conventional spinning" und dem "shear spinning". Zum Wechsel zwischen diesen Moden wird die vierte innere Stützrolle während des Prozesses ein- und ausgeschaltet. Dies ermöglicht eine Variation der Dicke des resultierenden Werkstücks.
Beim "conventional spinning" bleibt die Dicke des Werkstücks unverändert, während sie beim "shear spinning" verringert wird auf typischerweise t1=t0*sin α. Im "shear-spinning-Modus" sorgt die vierte Innenrolle für eine bessere Kontrolle über die finale Dicke des Werkstücks (Absatz [0100]).
Es ist wichtig anzumerken, dass im "conventionalspinning-Modus" kein Formgebungsspalt gemäß Merkmal 1.7 vorhanden ist. Dieser ist jedoch eine Voraussetzung für Merkmal 1.9, wonach "an dem Mantelbereich ein definierter Wanddickenverlauf mit unterschiedlichen Wanddicken zwischen der mindestens einen Außenrolle und der mindestens einen Innenrolle gebildet wird".
Daher erfüllt das Umschalten zwischen den beiden Moden, trotz entsprechender Variation der Dicke des Werkstücks, nicht die Kombination der Merkmale 1.7 und 1.9. Ein Verfahren, bei dem die Dicke des Werkstücks durch eine Variation des Formgebungsspalts variiert würde, ist hier nicht beschrieben.
Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der in den Absätzen [0100] und [0101] der D1 beschriebenen Ausführungsform.
4.5.2 Absatz [0107] Absätze [0106]-[0107] geben ein Beispiel, wie durch die sequenzielle Ausführung von "shear spinning" und "conventional spinning" ein Werkstück mit variabler Wandstärke erzeugt werden kann. Dabei wird in einem ersten Verfahrensschritt mittels "shear spinning" ein Werkstück mit variierendem Winkel der Wandung geformt (nicht gezeigt). Nach der Formel t1=t0*sin α ergibt sich hieraus eine variierende Wandstärke t1. Im zweiten Verfahrensschritt wird das Werkstück mittels "conventional spinning" und innenliegender Drückwalze in die gewünschte Gestalt geformt.
Das resultierende Werkstück könnte zwar mittels eines anspruchsgemäßen Verfahrens hergestellt werden. Dieses Verfahren wird hier jedoch nicht verwendet. Die variierende Wanddicke im Werkstück wird hier erreicht durch das "shear spinning" unter verschiedenen, aber durch die gewünschte Wandstärke vorgegebenen Winkeln des Wandverlaufs. Dabei sagt die D1 nichts darüber aus, ob eine vierte Stützrolle vorhanden sein soll oder nicht. Es ist daher für das Beispiel in Absatz [0107] nicht offenbart, dass die äußere Stützrolle zusammen mit der inneren Rolle einen Formgebungsspalt im Sinne von Merkmal 1.7 bildet, der einen definierten Wanddickenverlauf mit unterschiedlichen Wanddicken nach Merkmal 1.9 bildet. Hierzu ist anzumerken, dass die Absätze [0106]-[0107] nicht in direktem Zusammenhang mit der in Figur 22-23 gezeigten und in den Absätzen [0104]-[0105] beschriebenen Ausführungsform stehen. Dort wird nämlich, anders als gemäß Absatz [0107], das Werkstück zuerst durch "conventional spinning" zu einem Zylinder geformt (gestrichelte Linien in Figur 22) und danach durch "shear spinning" von innen nach außen zu einem Teilkonus mit einer geringeren Dicke geformt. Daher zeigt das Ausführungsbeispiel nach Absatz [0107] kein Verfahren, das eindeutig die Kombination der Merkmale 1.7 und 1.9 umfasst.
4.5.3 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber D1. 5. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 5.1 Die Beitretende erhob einen Einwand zur erfinderischen Tätigkeit basierend auf D1 als nächstliegendem Stand der Technik, und zwar speziell ausgehend von dem in Absatz [0107] beschriebenen Beispiel.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, diesen Einwand nicht zuzulassen, da er erstmals mit dem Schreiben vom 18. September 2024 erhoben worden sei. Er stelle somit eine verspätete und unbegründete Änderung des Beschwerdevorbringens der Beitretenden dar. Die Beitretende hat jedoch bereits mit ihrer Beitrittsschrift vom 18. Juni 2024 (Seite 23 oben) zur erfinderischen Tätigkeit auf Absatz [0107] der D1 Bezug genommen. Auch wenn dort die unterscheidenden Merkmale nicht korrekt identifiziert wurden, ist doch anzuerkennen, dass der Einwand von der Beitretenden grundsätzlich bereits rechtzeitig erhoben wurde. Die Kammer hat diesen Einwand daher in das Verfahren zugelassen.
5.2 Absatz [0107] offenbart ein Verfahren, bei dem mittels "shear spinning" (als Zwischenprodukt) ein Konus mit variierendem Öffnungswinkel und damit einhergehen variierender Wandstärke produziert wird. Dabei ist aber nicht angegeben, welche der in D1 gezeigten Vorrichtungen verwendet wird und nach welchem Verfahren das Werkstück behandelt wird.
Die zu lösende Aufgabe besteht daher darin, das in Absatz [0107] genannte Verfahren zu implementieren.
5.3 Die D1 schlägt in Absatz [0050] vor, die Wandstärke des Werkstücks während des Prozesses durch Steuerung der vierten Stützrolle zu variieren. Die Vorrichtungen der D1 sind bereits dafür geeignet (Absätze [0042]-[0051]), dass mittels einer CNCSteuerung der Innensupport mit der Innenrolle und der Außensupport mit der Außenrolle beim Ausformen des Mantelbereichs radial und axial zueinander individuell verfahren werden (Merkmal 1.8).
Aus Absatz [0101] geht auch hervor, dass durch Einsatz der vierten Innenrolle (250) zwischen Außenrolle (236) und zugeordneter Innenrolle (250) ein Formgebungsspalt gebildet werden kann, um die Wandstärke zu kontrollieren (Merkmal 1.7). Es ist für den Fachmann daher naheliegend, die Vorrichtung mit der vierten Innenrolle (Figur 18) zu verwenden und dabei durch Variation des Formgebungsspalts die Wanddicke des Werkstücks zu variieren. Beim Ausformen des konischen Werkstücks nach Absatz [0107] mit variierenden Winkeln und Wandstärken ergibt es sich zwangsläufig aus der Geometrie, dass die Außenrolle und die zugeordnete Innenrolle sich hierfür sowohl axial als auch radial gegeneinander verstellen. Dies führt den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren, das nicht nur die Merkmale 1.1 bis 1.6 umfasst, sondern auch die Merkmale 1.7 bis 1.9. 5.4 Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht erfinderisch gegenüber D1 alleine.
5.5 Die Beschwerdegegnerin wandte ein, die Absätze [0106] und [0107] lehrten, dass ein Produkt mit variabler Wandstärke mittels der Kombination von "conventional spinning" und "shear spinning" erhalten wird. Dies führe nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. Die variable Wandstärke wird jedoch gemäß Absatz [0107] bereits durch das "shear spinning" alleine erreicht. Das "conventional spinning" stellt lediglich eine Umformung des Zwischenprodukts mit variierenden Winkeln und variierenden Wandstärken zu einem Endprodukt in Form eines Konus mit einem konstanten Öffnungswinkel dar. Daraus folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits durch das in Absatz [0107] der D1 beschriebene Verfahren für die Herstellung des Zwischenprodukts nahegelegt ist. Die nachfolgende Umformung durch "conventional spinning" ändert daran nichts und ist deshalb nicht geeignet, dem Gegenstand von Anspruch 1 erfinderischen Charakter zu verleihen.
6. Hilfsantrag 1 6.1 Zulassung Hilfsantrag 1 wurde bereits während des Einspruchsverfahrens innerhalb der Frist nach Regel 116 EPÜ eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag mit der Beschwerdeerwiderung, also zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren nochmals eingereicht. Hilfsantrag 1 ist daher im Beschwerdeverfahren zugelassen.
6.2 Anspruch 1 - erfinderische Tätigkeit 6.2.1 In Hilfsantrag 1 wurde das Merkmal 1.1 eingeschränkt auf ein "Verfahren zum Drückwalzen eines Fahrzeugrades". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt dies eine zwingende Einschränkung des Verfahrens auf das Drückwalzen eines Fahrzeugrades dar. Das beanspruchte Verfahren bezieht sich nicht mehr auf das Drückwalzen anderer Produkte.
6.2.2 Ausgehend von D1 alleine Die Einsprechenden argumentierten, ausgehend von D1 sei die Anwendung des Verfahrens für die Herstellung eines Fahrzeugrades nicht erfinderisch. Das in Absatz [0005] der D1 zitierte (und in die Offenbarung der D1 aufgenommene) Dokument verweise in seiner Einleitung auf "parts for the automotive and aerospace industries ...", die durch Drückwalzen hergestellt würden. Das ebenfalls in D1 als Stand der Technik zitierte Dokument US 2005/0183484 erwähne in Absatz [0051], dass das dort beschriebene Verfahren unter anderem für die Herstellung von "tire wheels" geeignet sei. Andererseits sei sogar der in D1 gezeigte Konus als Fahrzeugrad geeignet, da der Anspruch offen lasse, was ein Fahrzeugrad genau sei.
Der oben diskutierte Mangel an erfinderischer Tätigkeit des Hauptantrags gegenüber D1 ergibt sich jedoch speziell aus der in Absatz [0107] beschriebenen Situation. Dort wird ein Konus mit unterschiedlichen Wandstärken und davon abhängig unterschiedlichen Winkeln hergestellt. Ein solches Werkstück kann nicht als Fahrzeugrad bezeichnet werden und legt dies auch nicht nahe. Auch wenn D1 von Dokumenten ausgeht, die auch auf die Herstellung von Fahrzeugrädern abzielen, ist das spezielle Beispiel aus Absatz [0107] nicht dafür geeignet.
Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D1 alleine nicht naheliegend.
6.2.3 Kombination mit D7 D7 offenbart ein Verfahren zu Herstellung eines Fahrzeugrades mittels einer Vorrichtung mit einem Spanndorn 2, der die innere Form des Rades 1 bestimmt (Absatz [0018]). Es gibt also keine den Streckwalzen 3 zugeordneten Stützrollen. D7 gibt dem Fachmann keine Information darüber, ob die Herstellung eines Fahrzeugrades auch mit der in D1 gezeigten Vorrichtung möglich wäre.
Daher legt die D7 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Anwendung des Verfahrens der D1 für die Herstellung eines Fahrzeugrades nicht nahe.
6.2.4 Absatz [0101] Ausgehend von dem in Absatz [0101] beschriebenen Verfahren beruht bereits der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit, da in diesem Verfahren die variable Wandstärke nicht durch einen "shear spinning" Prozess erreicht wird, sondern durch Umschalten zwischen "shear spinning" und "conventional spinning". Dies legt eine Variation der Wandstärke durch Variation des Formgebungsspaltes während des "shear spinning" nicht nahe.
6.3 Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 10 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Vorrichtung nach Anspruch 10 zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 lediglich geeignet sein müsse. Sie beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 10 verlangt jedoch, dass "die CNC-Steuerung zum individuellen Verfahren des mindestens einen Innensupports (40) mit der Innenrolle (30) und des mindestens einen Außensupports mit der Außenrolle (20) beim Drückwalzen des Fahrzeugrades nach einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ausgebildet ist" (Unterstreichungen hinzugefügt). Dies impliziert, dass die für das Verfahren nach Anspruch 1 nötigen Parameter in der CNC-Steuerung hinterlegt sind. Anspruch 10 verlangt also nicht nur eine Eignung der Vorrichtung, sondern eine spezielle Ausgestaltung der Vorrichtung für das Verfahren nach Anspruch 1. Dies wird dem Fachmann ebenso wenig nahegelegt wie der Gegenstand des Anspruchs 1. 6.4 Klarheit - Anspruch 8 Die Beschwerdeführerin erhob einen Einwand unter Artikel 84 EPÜ. Nach der Einschränkung des Anspruchs 1 auf "ein Fahrzeugrad" sei nunmehr die Kombination mit Anspruch 8 unklar, weil dort ebenfalls "ein Fahrzeugrad" genannt werde. Es sei nicht eindeutig, ob jeweils das selbe Fahrzeugrad gemeint sei oder zwei verschiedene.
Bereits der erteilte Anspruch 1 enthielt die optionale Einschränkung auf "ein Fahrzeugrad". Der in Hilfsantrag 1 mit den Ansprüchen 1 und 8 beanspruchte Gegenstand war also bereits Gegenstand der Patenterteilung. Selbst wenn hier ein Mangel an Klarheit vorläge, wäre dieser daher nicht durch die im Einspruchsverfahren durchgeführte Änderung in Anspruch 1 bedingt. Daher entzieht sich dieser Gegenstand der Überprüfung durch die Beschwerdekammer (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G3/14).
6.5 Ausführbarkeit 6.5.1 Ansprüche 1 und 10 Die Einsprechenden erhoben Einwände zur mangelnden Ausführbarkeit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 nach Artikel 83 EPÜ. Die Ansprüche 1 und 10 umfassten die Situation in der mehrere Innenrollen und Außenrollen vorhanden seien, wobei aber nicht jeweils eine Innenrolle einer Außenrolle zugeordnet sei. Dies sei erst nach Anspruch 11 zwingend. Das Streitpatent beschreibe aber nicht, wie eine solche Anordnung auszuführen sei.
Die Ansprüche 1 und 10 fordern jedoch zumindest eine Innenrolle, die einer Außenrolle zugeordnet ist (Merkmale 1.7 und 10.9). Dies ist unstreitig durch den Fachmann ausführbar und erzielt auch die im Patent beschriebene Wirkung. Die Möglichkeit, dass noch zusätzliche Innen- oder Außenrollen (auch in unterschiedlicher Anzahl) vorhanden sind, ändert nichts an der Ausführbarkeit des beanspruchten Gegenstands, der bereits durch die Zuordnung einer Innenrolle zu einer Außenrolle erfüllt ist.
Daher sind die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
6.5.2 Fahrzeugrad Die Beschwerdeführerin erhob erstmals während der mündlichen Verhandlung einen Einwand, dass das Streitpatent nicht offenbare, wie mittels des beanspruchten Verfahrens ein Fahrzeugrad herzustellen sei. Es gebe keine Informationen über ein Fahrzeugrad. Die Beschwerdeführerin nannte keine Gründe, warum dieser Einwand nicht früher erhoben wurde.
Daher wurde dieser Einwand gemäß Artikel 13(2) VOBK nicht in das Verfahren zugelassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverweisen, ein Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 14 des Hilfsantrags 1, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 31. August 2023 aufrechtzuerhalten. Die Beschreibung ist entsprechend anzupassen.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton