Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.01.2025 – T 233/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T023323.20250128

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0233/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 28. Januar 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Husqvarna AB Drottninggatan 2 561 82 Huskvarna (SE) Vertreter:

Industripatent i Växjö AB Box 3130 350 43 Växjö (SE) Beschwerdegegner:

Andreas Stihl AG & Co. KG Badstrasse 115 71336 Waiblingen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Reinhardt, Annette Patentanwälte Dipl.Ing. W. Jackisch & Partner mbB Menzelstraße 40 70192 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3181910 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Dezember 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. In dieser hat die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe sowie ausgehend von E1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass - der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 0a unzulässig erweitert sei sowie ausgehend von E1 und unter Berücksichtigung von E2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe; - Hilfsantrag 0b' zuzulassen sei, seine Ansprüche aber nicht klar und knapp gefasst seien; - eine Kombination von E1 und E2 nicht unmittelbar zum Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b' führe.

III. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 reichte die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) nach Erhalt der Mitteilung unter anderem einen geänderten Hilfsantrag 0b'' ein.

IV. Am 28. Januar 2025 fand eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Parteien statt.

V. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, das Patent im Rahmen des Hauptantrags aufrecht zu erhalten, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung eines der mit Beschwerdebegründung teilweise wieder eingereichten bzw. mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 eingereichten Hilfsanträge 0a, 0b', 0b'', 0b''', 0c, 0d, 0d', 0d'', 0d''', I, Ia', Ia'', Ia''', II, IIa', IIa'', IIa''' III, IIIa', IIIa'', IIIa''', IV, IVa', IVa'', IVa''', V, Va', Va'', Va''', VI, VIa', VIa'', VIa''', VII, VIIa', VIIa'', VIIa'''.

VI. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Gebläserad, umfassend einen Grundkörper (2) mit einer Drehachse (100), wobei das Gebläserad (1) einen Rotor (3) eines Generators (4) aufweist, wobei der Rotor (3) am Grundkörper (2) des Gebläserads (1) fixiert ist, wobei am Rotor (3) mindestens ein Magnet (5) angeordnet ist, wobei am Grundkörper (2) des Gebläserads (1) ein Trägheitsring (6) in einem Abstand (d) zu dem mindestens einen Magneten (5) fixiert ist, wobei die Dichte des Materials des Trägheitsrings (6) größer ist als die Dichte des Materials des Grundkörpers (2) des Gebläserads (1), wobei das Gebläserad (1) zusätzlich zum Trägheitsring (6) einen metallischen Rückschlussring (7) zur Verstärkung des magnetischen Flusses des mindestens einen Magneten (5) aufweist, wobei der Grundkörper (2) des Gebläserads (1) eine erste Seite (9) und eine zweite Seite (10) besitzt, und wobei auf der zweiten Seite (10) Strömungsleitelemente (11) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägheitsring (6) radial außerhalb des Rückschlussrings (7) angeordnet ist."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 0a ist auf ein "Arbeitsgerät mit einem Verbrennungsmotor (19) und mit einem Gebläserad (1)" mit den Merkmalen von Anspruch 1 des Hauptantrags gerichtet. Darüber hinaus weist Anspruch 1 des Hilfsantrags 0a die folgenden zusätzlichen Merkmale auf:

"wobei der Verbrennungsmotor (19) ein Kurbelgehäuse (48) aufweist, in dem eine Kurbelwelle (27) drehbar gelagert ist, wobei am Kurbelgehäuse (48) ein Stator (20) des Generators (4) festgelegt ist, wobei der Stator (20) mindestens eine Spule (63) umfasst, wobei das Gebläserad (1) den Stator (20) an seinem Umfang übergreift, so dass der Stator (20) radial innerhalb des Rotors (3) liegt, wobei der mindestens eine Magnet (5) des Rotors (3) bei Drehung des Gebläserads (1) um die Drehachse (100) eine Spannung in der Spule (63) des Stators (20) induziert,".

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 0b' ist das Merkmal von Anspruch 1 des Hauptantrags "wobei am Rotor (3) mindestens ein Magnet (5) angeordnet ist" ersetzt durch "wobei der Rotor (3) einen metallischen Rückschlussring (7) und mindestens einen Magneten (5) umfasst, wobei der mindestens eine Magnet (5) am Rückschlussring (7) angeordnet ist".

Darüber hinaus weist Anspruch 1 des Hilfsantrags 0b' gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags folgende zusätzliche Merkmale auf:

"dass der Rotor (3) einen Befestigungsring (32) umfasst, dass der Rückschlussring (7) und der mindestens eine Magnet (5) am Befestigungsring (32) gehalten sind, dass der Grundkörper (2) an einer Seite (9) eine ringförmig um die Drehachse (100) verlaufende Ringwand (8) aufweist, dass die Ringwand (8) den Trägheitsring (6) von dem mindestens einen Magneten (5) trennt, und dass der Befestigungsring (32) an der Ringwand (8) anliegt".

Anspruch 2 des Hilfsantrags 0b' lautet:

"Gebläserad nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Magnet (5) radial innerhalb der Ringwand (8) angeordnet ist." Anspruch 3 des Hilfsantrags 0b' lautet:

"Gebläserad nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Trägheitsring (6) radial außerhalb der Ringwand (8) angeordnet ist." In Hilfsantrag 0b'' sind die Ansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 0b' gestrichen.

VII. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

E1:

E2:

E4:

E5:

E6:

E15:

US 2008/0054639 A1 US 5 375 637 A US 2006/0022540 A1 TW 201507758 A JP 538111 A US 4 115 716. VIII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Fixierung des Rotors am Grundkörper ist nur zusammen mit vielen weiteren Merkmalen ursprünglich offenbart. Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 0a beinhaltet eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Auch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 und 3 in Hilfsantrag 0b' gehören zu diesen Merkmalen, so dass dies für Anspruch 1 des Hilfsantrags 0b' ebenfalls zutrifft.

Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b'' ist zumindest ausgehend vom Gebläserad nach E1 durch E2 und Fachwissen nahegelegt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Fixierung des Rotors am Grundkörper ist bereits implizit im ursprünglichen Anspruch 1 und darüber hinaus in Absatz [0030] der Offenlegungsschrift allgemein für zwei alternative Ausführungen offenbart. Daher verstößt der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 0a nicht gegen Artikel 123(2) EPÜ.

Die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 0b' sind nicht implizit in dessen Anspruch 1 enthalten, sondern definieren eine bestimmte von mehreren von Anspruch 1 umfassten Ausführungen. Somit genügen die Ansprüche des Hilfsantrags 0b' den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ.

Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b'' beruht ausgehend von E1 auf erfinderischer Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit einem multifunktionalen Gebläserad, in das der Rotor eines WechselstromGenerators integriert ist, und das auch als Schwungrad dient. Solche Gebläseräder kommen vorwiegend zur Luftkühlung von Verbrennungsmotoren in tragbaren Arbeitsgeräten wie Kettensägen zum Einsatz, deren Antrieb möglichst kompakt und leicht ausgebildet sein muss. Insbesondere die verbreiteten Zweitakt-Motoren erzeugen Unwucht und Vibrationen, zu deren Dämpfung das Trägheitsmoment eines auf deren Kurbelwelle montierten Gebläserades beiträgt, Absätze [0001], [0002], [0006] der Patentschrift.

2.2 Um eine verbesserte Laufruhe zu erreichen, die einerseits ein relativ hohes Trägheitsmoment erfordert, andererseits aber das Gesamtgewicht möglichst niedrig zu halten, wird erfindungsgemäß vorgeschlagen, einen Trägheitsring mit höherer Materialdichte als der des Gebläserad-Grundkörpers radial außerhalb eines Rückschlussrings zur Verstärkung des magnetischen Flusses eines Rotor-Magneten an dem Grundkörper anzuordnen.

3. Hauptantrag - Anspruch 1 - Auslegung 3.1 Die Kammer sieht als zuständige Fachperson einen Diplom-Ingenieur mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Antriebe von tragbaren Arbeitsgeräten. Ein Gebläserad sieht er als Rad eines Gebläses, also eines Geräts zur zielgerichteten Erzeugung eines Luftstroms für einen bestimmten Zweck an, wie der Kühlung eines luftgekühlten Motors, siehe beispielsweise https:// www.duden.de/rechtschreibung/Geblaese.

3.2 Das beanspruchte Gebläserad weist zunächst einen Grundkörper und einen Rotor auf, der an dem Grundkörper fixiert ist. Das Gebläserad wird natürlich im Betrieb mit allen seinen Bestandteilen in Rotation versetzt, so dass sich alle zusammen um eine gemeinsame Drehachse drehen, weil sie auf verschiedene Weise mittelbar oder unmittelbar aneinander fixiert bzw. angeordnet sind. Daher kann eine beanspruchte Befestigung, Fixierung und Anordnung sinnvollerweise nur als unmittelbar verstanden werden. Entsprechend ist gemäß Anspruch 1 ein Magnet am Rotor angeordnet, der wiederum am Grundkörper fixiert ist. Dass heißt aber eben nicht, dass der Magnet damit im Sinne des Anspruchs automatisch auch als am Grundkörper angeordnet angesehen werden kann. Seine unmittelbare Anordnung am Grundkörper ist vielmehr in Absatz [0032] des Patents als Alternative zu seiner beanspruchten unmittelbaren Anordnung am (Rückschlussring des) Rotor(s) dargestellt.

4. Hauptantrag - unzulässige Erweiterung 4.1 Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 3 und 6. Der ursprüngliche Anspruch 1 war in sich widersprüchlich abgefasst, da der Rotor als Teil des Gebläserads am Gebläserad, also an sich selbst, fixiert sein sollte. Im Prüfungsverfahren wurde das dahingehend korrigiert, dass der Rotor am Grundkörper als einem anderen Teil des Gebläserads fixiert ist.

4.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin war bereits aus dem ursprünglichen Anspruch 1 allein offensichtlich, was gemeint sein sollte und wie die Korrektur zu lauten hätte, denn der Rotor musste ja implizit mittel- oder unmittelbar am Grundkörper als einzigem im ursprünglichen Anspruch 1 dazu geeigneten Bauteil befestigt sein.

Eine unmittelbare Befestigung des Rotors am Grundkörper scheint der Kammer nicht notwendigerweise durch den ursprünglichen Anspruch 1 impliziert zu sein. Der Rotor könnte beispielsweise genauso gut an einem weiteren, nicht in Anspruch 1 genannten Bauteil des Gebläserads oder am Trägheitsring als eigenständigem Element des Gebläserades fixiert und über dieses oder diesen wiederum am Grundkörper fixiert sein (natürlich unter Wahrung des beanspruchten Abstandes zwischen dem am Rotor angeordneten Magneten und dem Trägheitsring). Eine mittelbare Befestigung des Rotors am Grundkörper wäre hingegen, wie oben in Punkt 3.2 dargelegt, ein überflüssiges und bedeutungsloses Merkmal des Gebläserads, und wird darum nicht als von dem in Anspruch 1 verwendeten Ausdruck "am Grundkörper des Gebläserads fixiert" umfasst angesehen.

4.3 Da demnach nicht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 allein offensichtlich war, was gemeint sein sollte und wie die Korrektur zu lauten hätte, muss sie eine Basis in der übrigen Offenbarung haben. Eine solche bietet Absatz [0030] der Offenlegungsschrift (Seite 10, zweiter Absatz der Originalunterlagen). Dort ist das Merkmal der Rotorfixierung am Grundkörper wörtlich inmitten weiterer Rotormerkmale offenbart und dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel zugewiesen. Demnach umfasst ein am Grundkörper fixierter Rotor dann die in Anspruch 1 bereits separat eingeführten Merkmale Rückschlussring und Magnet, wobei der Magnet am Rückschlussring als integralem Teil des Rotors angeordnet ist.

4.4 Die alternativ offenbarte Anordnung des Magneten am Grundkörper gehört dagegen nicht wie die eben genannten Merkmale zu dem Ausführungsbeispiel. Sie ist auch durch Anspruch 1 ausgeschlossen, der den Magneten stattdessen ausdrücklich am Rotor verortet. Die Beschwerdegegnerin sieht hier keine Unvereinbarkeit, denn die Fachperson würde die beanspruchte Anordnung des Magneten am Rotor so verstehen, dass der Magnet Teil des Rotors und nicht des Stators ist. Die zwei alternativ offenbarten Anordnungen des Magneten am Rückschlussring und am Außenumfang des Grundkörpers seien beide von Anspruch 1 umfasst, denn der Rotor sei ein virtuelles Bauteil. So gesehen könne auch ein rotierender, den Magneten tragender Grundkörper als Rotor betrachtet werden. Eben das und damit die alternative Anordnung der Magneten am Grundkörper ist aber nach Ansicht der Kammer durch die Aufnahme des Merkmals, der Rotor sei am Grundkörper fixiert, in Anspruch 1 ausgeschlossen worden. Wie bereits gehabt, kann der Rotor nicht an sich selbst fixiert sein. Damit verbleibt nur die Absatz [0030] alternativ offenbarte Manifestation des virtuellen Rotors als Rückschlussring mit daran angeordnetem Magneten.

4.5 Da somit eine Fixierung des Rotors am Grundkörper nur zusammen mit einer bestimmten Zuordnung der weiteren Anspruchsmerkmale Rückschlussring und Magnet zum Rotor und ihrer Beziehung zueinander offenbart ist, führt das Fehlen dieser die vorhandenen Anspruchsmerkmale weiter verknüpfenden Merkmale in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dazu, dass dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht, Artikel 123(2) EPÜ.

4.6 Zu weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin unter Artikel 123(2) EPÜ hat die Kammer in Punkt 2.3 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK wie folgt vorläufig Stellung genommen:

"Ein darüber hinausgehender Zusammenhang mit einer ringförmigen Wand 8 des Grundkörpers oder einem Stator des Generators scheint hingegen in obiger Passage nicht erwähnt zu sein. Beide Elemente waren auch nicht Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1. Dass in den Figuren eine ganz bestimmte konstruktive Ausführung des Anspruchsgegenstands ohne Alternativen dargestellt ist, führt nach vorläufiger Ansicht der Kammer nicht bereits dazu, dass beliebig weitere dort in Zusammenhang mit Grundkörper und Rotor gezeigte und andernorts beschriebene Merkmale, wie die Art der Fixierung und die Anordnung des Stators bezüglich Rotor und Grundkörper, als untrennbar verknüpft mit einem am Grundkörper fixierten Rotor anzusehen wären." Da die Beschwerdeführerin zu dieser vorläufigen Auffassung nicht Stellung genommen, sondern in der mündlichen Verhandlung lediglich auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen hat, bestätigt die Kammer nach erneuter Prüfung, dass die Abwesenheit weiterer, andernorts als in Absatz [0030] der Offenlegungsschrift offenbarten Merkmale des Gebläserads in Anspruch 1 nicht zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führt.

5. Hilfsantrag 0a - unzulässige Erweiterung Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 0a ist aus den gleichen Gründen wie der von Anspruch 1 des Hauptantrag unzulässig erweitert. Gegen diese von der Kammer bereits in Punkt 7.1 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) getroffene Feststellung erhoben die Parteien keine Einwände.

6. Hilfsantrag 0b' - Zulassung 6.1 Mit ihrer Beschwerdeerwiderung reichte die Beschwerdegegnerin einen geänderten Hilfsanträge 0b' ein, der den Hilfsantrag 0b aus dem Einspruchsverfahren ersetzt. In dessen abhängigem Anspruch 2 ist ein Merkmal (Ringwand) enthalten, das bereits in seinen unabhängigen Anspruch aufgenommen worden ist. Im abhängigen Anspruch 2 des geänderten Hilfsantrags 0b' ist dieses "doppelt beanspruchte" Merkmal gestrichen.

6.2 Die Kammer sieht diese Änderung als wenig komplexe Maßnahme an, um einen offensichtlichen Klarheitsmangel zu beheben. Daher hat sie Hilfsantrag 0b' in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12(2), (4) VOBK zum Beschwerdeverfahren zugelassen.

6.3 Die Beschwerdeführerin fordert seine Nicht-Zulassung unter Artikel 12(6), 2. Absatz VOBK, da diese Änderung bereits im Einspruchsverfahren vorzunehmen gewesen wären. Sie habe nämlich bereits in Abschnitt B.2.1 ihrer Erwiderung vom 16. Dezember 2021 auf einen Klarheitsmangel in den abhängigen Ansprüchen 2 und 3 des Hilfsantrags 0b hingewiesen, so dass dieser der Beschwerdegegnerin bereits vor der Ladung zu mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren bekannt war. Trotzdem habe diese es verabsäumt, diesen Mangel noch im Einspruchsverfahren zu beheben, sondern damit bis zum Beschwerdeverfahren gewartet.

6.4 Nach Ansicht der Kammer ist die von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) damals gerügte Unklarheit darüber, ob die mit einem unbestimmten Artikel in Anspruch 2 eingeführte Ringwand mit der in Anspruch 1 erwähnten übereinstimme oder nicht, zum einen nicht dieselbe, die mit Hilfsantrag 0b' ausgeräumt wurde. Zu ihrer Beseitigung hätte es nämlich genügt, den unbestimmten Artikel ("eine Ringwand") in Anspruch 2 durch einen bestimmten Artikel ("die Ringwand") zu ersetzen.

Zum anderen hat die Einspruchsabteilung den Klarheitseinwand in ihrem Ladungszusatz nicht aufgegriffen, weil sie den Hauptantrag als gewährbar ansah und sich nicht mit den Hilfsanträgen befassen musste. Da sie auch später nicht von ihrer vorläufigen Meinung im Ladungszusatz abwich, hatte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) keine Veranlassung, diese Änderungen bereits im Einspruchsverfahren vorzunehmen, weshalb Artikel 12(6), 2. Absatz VOBK hier nicht greift. Vielmehr durfte die Patentinhaberin darauf vertrauen, dass die Einspruchsabteilung ihr Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels einräumen würde, wenn diese ihre vorläufige Meinung während der Verhandlung geändert und sich zudem erstmals dem damals gegen Hilfsantrag 0b erhobenen Klarheitseinwand angeschlossen hätte.

7. Hilfsantrag 0b' - Anspruch 1 - Auslegung und unzulässige Erweiterung 7.1 Laut Anspruch 1 umfasst der Rotor zusätzlich zu Rückschlussring und Magnet einen Befestigungsring, an dem Rückschlussring und Magnet gehalten sind, wie in den Absätzen [0033], [0035], Fig. 4 der Offenlegungsschrift offenbart. Mit seinem Befestigungsring ist der Rotor wie beansprucht am Grundkörper fixiert, wobei der Befestigungsring "an der radial innenliegenden Seite 72 der Ringwand 8" als Teil des Grundkörpers anliegt, Absatz [0042] der Offenlegungsschrift (Seite 23, Zeilen 24/25 der ursprünglichen Beschreibung). Dies ist neben der ebenfalls eine radial innenliegende Seite 72 der Ringwand 8 zeigenden Fig. 5 sowie den Schnittansichten der Fig. 9, 10, 13 die einzige Offenbarungsstelle für das Anspruchsmerkmal "dass der Befestigungsring an der Ringwand anliegt". Die in Zusammenhang mit dem Befestigungsring offenbarte Ringwand ist also nicht nur eine ringförmig um die Drehachse verlaufende Wand, was auch auf eine Scheibe zuträfe, sondern eine Ringwand mit einer radial außenliegenden Seite 70 und der am Befestigungsring anliegenden radial innenliegenden Seite 72, Absätze [0041], [0042]. Mit anderen Worten ist das beanspruchte Anliegen des Befestigungsrings nur für eine Ringwand im Sinne einer sich axial um die Drehachse erstreckenden Wand, nicht aber für eine Scheibe im Sinne einer sich radial um die Drehachse erstreckenden Wand ursprünglich offenbart.

Wenn also, wie die Beschwerdegegnerin unter Bezug auf den allgemeineren Absatz [0010] der Offenlegungsschrift nachweisen will und auf Seite 5 ihres Schreibens vom 27. Dezember 2024 veranschaulicht, eine Scheibe von der beanspruchten Ringwand mit umfasst wäre, wäre das Merkmal "anliegender Befestigungsring" in Anspruch 1 in unzulässiger Weise zwischenverallgemeinert worden.

7.2 Die Kammer teilt diese Sichtweise jedoch nicht. Zunächst liest sie "Ringwand" in Anspruch 1 nicht als Synonym für "Wand". Da ein ringförmiger Verlauf um die Drehachse bereits gesondert beansprucht ist, kann "Ring" nicht noch einmal dasselbe meinen. Daher scheint als einzig technisch sinnvolles Verständnis das einer sowohl ringförmig um die Drehachse verlaufenden, als auch sich ringförmig entlang der Drehachse erstreckenden Wand zu verbleiben.

Dies steht auch in Einklang mit den anderen Merkmalen des Anspruchs 1. Es ist zwar zutreffend, dass der Trägheitsring in einem Abstand (d) zu dem Magneten am Grundkörper fixiert und durch eine Ringwand am Grundkörper von dem Magneten getrennt ist, weil er keinen magnetischen Rückschluss erzeugen soll, siehe Absätze [0009], [0012] des Patents. Um dies zu erreichen, spielt es zunächst keine Rolle, ob der Abstand bzw. eine Trennwand radial oder axial zur Drehachse vorliegen. Für die Erzeugung des Rückschlusses ist jedoch ein zusätzlicher Rückschlussring vorgesehen, radial außerhalb dessen der Trägheitsring angeordnet ist, um durch möglichst großen radialen Abstand zur Drehachse ein möglichst hohes Trägheitsmoment zu erreichen, Absatz [0011]. Da der Rückschlussring mit Befestigungsring und Magnet den Rotor bildet, ist der Trägheitsring auch radial außerhalb des Befestigungsrings und in radialem Abstand zum Magneten angeordnet. Der Befestigungsring liegt an (einer Seite) der Ringwand an, die ihn ebenso wie den Magneten von dem dann auf der anderen Seite der Ringwand und zugleich radial außerhalb liegenden Trägheitsring trennt. In einer nach ständiger Rechtsprechung gebotenen aufbauenden und zusammensetzenden Lesart der Anspruchsmerkmale (RSdBK, 10. Auflage, II.A.6.1) ergibt sich daraus implizit, dass der Befestigungsring wie ursprünglich offenbart an einer radial innenliegenden Seite der Ringwand anliegt, also zusammen mit dem Magneten radial innerhalb der Ringwand angeordnet ist, während der Trägheitsring radial außerhalb der ihn vom Magneten trennenden Ringwand angeordnet ist.

Die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigte scheibenförmige Trennwand findet dagegen keinerlei kontextuelle Grundlage oder Entsprechung in der Gesamtoffenbarung des Patents. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Grundkörper ausgebildet sein sollte, um wie beansprucht an einer seiner beiden Seiten eine solche Scheibe mit Trägheitsring aufzuweisen, und wie damit Bauraum eingespart bzw. das Trägheitsmoments "unter Verwendung eines lediglich kleinen Bauraums" gemäß Absatz [0009] des Patents vergrößert werden sollte.

7.3 Die Beschwerdeführerin hält die weiteren Einwände hinsichtlich des Stators aufrecht, die sie bereits gegen Anspruch 1 des Hauptantrags erhoben hat, und denen die Kammer nicht folgt, wie oben in Punkt 4.6 dargelegt.

7.4 Aus den vorstehenden Gründen geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinaus, Artikel 123(2) EPÜ.

8. Hilfsantrag 0b' - Knappheit Aus ebendiesen Gründen folgt aber, dass die Merkmale der abhängigen Ansprüchen 2 und 3 bereits implizit in Anspruch 1 enthalten sind, so dass deren explizite "Wiederholung" in den Ansprüchen 2 und 3 zumindest in einer mangelnder Knappheit der Ansprüche resultiert, Artikel 84 EPÜ.

9. Hilfsantrag 0b''- Zulassung 9.1 Die Kammer hat den mit Beschwerdeerwiderung eingereichten, geänderten Hilfsantrag 0b' hinsichtlich der Erfordernisse des EPÜ überprüft und in Punkt 7.3 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK den obigen Einwand unter Artikel 84 EPÜ aufgrund der abhängigen Ansprüche 2 und 3 erhoben.

Darauf reichte die Beschwerdegegnerin einen Hilfsantrag 0b'' ein, in dem diese Ansprüche gestrichen sind.

9.2 Der von der Kammer erhobene neue Einwand stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 13(2) VOBK dar, der die Einreichung des Hilfsantrags 0b'' nach Erhalt der Mitteilung rechtfertigt. Erst durch die Mitteilung erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis von dem Einwand und muss daher Gelegenheit haben, auf ihn zu reagieren (siehe RSdBK, 10. Auflage, V.A.4.5.5.a). Mit Hilfsantrag 0b'' wird der Einwand zielgerichtet ausgeräumt.

9.3 Daher hat die Kammer Hilfsantrag 0b'' zum Verfahren zugelassen.

10. Hilfsantrag 0b'' - erfinderische Tätigkeit 10.1 E1 offenbart als nächsten Stand der Technik ein Generator-Gebläserad mit einem Grundkörper 50, der auf einer Seite Strömungsleitelemente 51 trägt, und einem Rotor, der sich aus einem Rückschlussring 32, einem Befestigungsring 33 und Magneten 31 zusammensetzt, Absätze [0001], [0006], [0061], [0080], [0081], Fig. 10, 11. Die Magnete 31 sind in dem bevorzugt aus Kunststoff bestehenden Befestigungsring 33 gehalten, der jedoch anders als beansprucht nicht auch den Rückschlussring 32 hält, sondern seinerseits mittels Sicherungs- oder Klemmlaschen 53 im Rückschlussring 32 gehalten ist, Absätze [0080], [0081], Fig. 11. Somit liegt auch nicht der Befestigungsring 33, sondern der Rückschlussring an einer ringförmigen Innenwand eines zylindrischen, im Grundkörper 50 ausgebildeten Aufnahmeraum 55 an. Diese kann als Ringwand im Sinne des Anspruchs angesehen werden, über die der Rotor an dem Grundkörper fixiert ist. Sie ist in den Fig. 12 14, die allerdings abgewandelte Ausführungsformen darstellen, als über die flache Rückseite des Grundkörpers hinausragende Wand 56 gezeigt. Jedoch ragen auch in der Fig. 11 Befestigungs- und Rückschlussring axial über den Umriss des Grundkörpers 50 hinaus, Absatz [0081], so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch dort die Ringwand 56 vorhanden ist.

10.2 Abgesehen von dem anders ausgebildeten Befestigungsring unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vor allem dadurch unstreitig von dem Gebläserad nach E1, dass er zusätzlich zum Rückschlussring einen Trägheitsring aus einem Material mit höherer Dichte als der des Grundkörpers aufweist, der radial außerhalb des Rückschlussrings in einem Abstand zu den Magneten angeordnet ist.

10.3 Ein zusätzlicher Trägheitsring mit diesen Merkmalen würde beim Gebläserad nach E1 - so, wie es ist zunächst das Trägheitsmoment erhöhen und damit die Laufruhe verbessern, was in E1 bereits in Form einer Senkung von für den Generator nachteiligen Vibrationen angestrebt wird, Absätze [0003], [0004]. Allerdings würde dabei das Gesamtgewicht steigen.

Nur wenn der Grundkörper gleichzeitig aus leichterem Material mit dann geringerem Trägheitsmoment hergestellt würde, ließe sich entweder das Trägheitsmoment insgesamt beibehalten und das Gesamtgewicht senken oder das Trägheitsmoment bei gleichbleibendem Gewicht insgesamt erhöhen oder sogar sowohl das Trägheitsmoment und damit die Laufruhe verbessern, als auch das Gesamtgewicht senken. Mit Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis von Trägheitsmoment und Gewicht lässt sich ausgehend von den Absätzen [0006], [0007] des Patents und E1 die Aufgabe ableiten, ein Gebläserad für einen Verbrennungsmotor mit relativ hohem Trägheitsmoment ("Schwungmasse") zur Ermöglichung eines gleichmäßigen Laufs bei relativ geringem Gewicht bereitzustellen.

10.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Fachperson E2 zur Lösung der Aufgabe heranziehen würde, weil E2 im Gegensatz zu E1 (Absatz [0001]) keinen Verbrennungsmotor in einem tragbaren Arbeitsgerät wie einer Kettensäge zum Gegenstand hat, sondern ein anderes, elektrisch angetriebenes Arbeitsgerät in Gestalt einer tragbaren ("portable") Kanten- bzw. Oberfräse, Spalte 1, Zeilen 5 - 9. Die Kammer hält dies jedoch aufgrund zahlreicher Überschneidungen mit E1 hinsichtlich der Randbedingungen und der zu lösenden Probleme, also letztlich der Aufgabe, nicht für von vorneherein ausgeschlossen.

Wie sich bereits aus der Zusammenfassung ergibt, schlägt E2 nicht eine Oberfräse im allgemeinen, sondern Verbesserungen an ihrem Gebläserad vor, die dessen Trägheitsmoment erhöhen sollen, siehe auch Spalte 1, Zeile 62 - Spalte 2, Zeile 4. Zudem sieht die Kammer Gemeinsamkeiten im nur begrenzt für den Antrieb zur Verfügung stehenden Bauraum, dem Streben nach möglichst geringem Gewicht, und hinsichtlich der Verringerung von Fluktuationen in den mechanischen Lasten (Spalte 1, Zeilen 40 - 58), in E1 von dadurch verursachten Vibrationen, letztlich also der Erhöhung der Laufruhe.

10.5 Dabei wird die Fachperson besonders das in Fig. 6, 7 der E2 als Radialverdichter gezeigte Gebläserad mit seinen auf einer ersten Seite eines Grundkörpers angeordneten Strömungsleitelementen in Betracht ziehen, weil es der Art nach dem Gebläserad aus E1 entspricht. Um bei diesem ein möglichst großes Trägheitsmoment zu erreichen, bietet es sich in naheliegender Weise an, den scheibenförmigen Trägheitsring 14 auf der gegenüberliegenden zweiten Seite des Grundkörpers nach E2, Spalte 3, Zeilen 21 - 27, analog auf der entsprechenden Rückseite des Grundkörpers nach E1, Fig. 10, 11 anzuordnen und eventuell sogar einzubetten. In dieser Position befindet sich dann der Trägheitsring radial außerhalb des Rückschlussrings 32 des Gebläserads nach E1. Zudem ist für den in Fig. 6, 7 gezeigten zweiteiligen Aufbau aus Grundkörper und Trägheitsring 14 anhand der in Fig. 5 gezeigten Alternative erläutert, dass sich Gewicht zugunsten der Schwungmasse des Trägheitsrings einsparen lässt, indem der Grundkörper aus Kunstharz hergestellt wird, der Trägheitsring aber aus einem Material wie Eisen mit hohem spezifischen Gewicht, Spalte 3, Zeilen 8 - 13. Das ist ohne Beeinflussung des magnetischen Felds auf das Gebläserad nach E1 übertragbar, weil dessen Ringwand 56 bei der obigen Anordnung den Trägheitsring von dem Rückschlussring 32 sowie den Magneten 31 trennt.

10.6 Doch führt eine solche naheliegende Kombination von E1 und E2 nicht unmittelbar zum Gegenstand des Anspruchs 1, bei dem der Befestigungsring den Rückschlussring hält und an der Ringwand 56 bzw. der ringförmigen Wand des Aufnahmeraums 55 anliegt, siehe oben Punkt 10.3. 10.6.1 Die Beschwerdeführerin zeigt auf Seite 47 ihrer Beschwerdebegründung mehrere ihrer Ansicht nach offenkundige Möglichkeiten zur Befestigung des Rückschlussrings 32 im Aufnahmeraum 55 mittels eines weiteren vorzusehenden Befestigungsrings auf. Zum einen schlägt E1 selbst in Absatz [0080] neben den zum Einsatz kommenden Laschen lediglich Kleben als konkretes Beispiel für eine Befestigung im Aufnahmeraum 55 vor. Demgegenüber scheint der Kammer das Vorsehen ausgerechnet eines weiteren Befestigungsrings, obwohl das Gebläserad nach E1 bereits über einen Befestigungsring für die Magneten verfügt, auf rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Erfindung zu beruhen. Zum anderen wäre an solch einem zusätzlichen Befestigungsring lediglich der Rückschlussring 32, nicht aber wie beansprucht auch ein Magnet 31 gehalten, denn der bereits vorhandene Befestigungsring 33 deckt die Magneten zur offenen Seite der Aufnahmeraums 55 hin ab. Somit führte auch diese Maßnahme nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. 10.6.2 Die auf Seite 47/48 der Beschwerdebegründung gezeigte Anordnung aus E15, Fig. 9 belegt weder Fachwissen, noch weist sie eine der E1 ähnliche Struktur in Gestalt einer Halterung für individuelle Magneten und eines radial äußeren Rückschlussrings auf. Die eigentlichen Befestigungsmittel Laschen 20 und Kleben (E15, Spalte 4, Zeilen 30 - 39) gehen nicht über die in E1 vorgeschlagenen hinaus, so dass die Fachperson durch E15 nicht zu einer Änderung der Gestaltung in E1 angeregt würde.

10.7 Die Beschwerdeführerin hat schriftlich weitere Kombinationen von E1 mit den Dokumenten E4, E5, E6 ausgeführt, die die Kammer in den Punkten 4.3, 4.4 und 4.5. ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK vorläufig als nicht zielführend angesehen hat. In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Einverständnis der Parteien nur die Kombination E1 und E2 als entscheidungserheblich diskutiert. Bezüglich der anderen Dokumente bestätigt die Kammer vorsorglich mit Verweis auf ihre Mitteilung, dass eine Kombination von E1 mit ihnen nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führt.

10.8 Aus den vorstehenden Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0b'' ausgehend von einem Gebläserad nach E1 und im Lichte des zitierten Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

11. Beschreibung Die während der mündlichen Verhandlung eingereichte angepassten Fassung der Beschreibung genügt den Erfordernissen des Artikels 84 und der Regel 42(1)c EPÜ. Die Beschwerdeführerin hatte diesbezüglich keine Einwände.

12. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, das Patent genüge in der Fassung des Hauptantrags den Erfordernissen des EPÜ, insbesondere dem des Artikels 123(2) EPÜ. Die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hauptantrags ist daher aufzuheben. Der von der Patentinhaberin hilfsweise beantragten Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hilfsantrags 0a steht dieser Grund ebenfalls entgegen, der weiter hilfsweise beantragten Aufrechterhaltung in der Fassung des Hilfsantrags 0b' mangelnde Knappheit (Artikel 84 EPÜ). Unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin in Hilfsantrag 0b'' vorgenommenen Änderungen genügt das Patent jedoch den Erfordernissen des EPÜ, insbesondere auch dem der erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung das Patent in geänderter Form auf Basis der folgenden Dokumente aufrecht zu erhalten:

Ansprüche:1 - 11 des Hilfsantrags 0b'' eingereicht mit Schreiben vom 27.Dezember 2024, Beschreibung: Absätze 1 - 73 eingereicht während der mündlichen Verhandlung, Figuren: 1 - 14 aus der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Beschwerde-Aktenzeichen: T 0233/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 22. April 2025 zur Berichtigung eines Fehlers in der Entscheidung vom 28. Januar 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Husqvarna AB Drottninggatan 2 561 82 Huskvarna (SE) Vertreter:

Industripatent i Växjö AB Box 3130 350 43 Växjö (SE) Beschwerdegegner:

Andreas Stihl AG & Co. KG Badstrasse 115 71336 Waiblingen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Reinhardt, Annette Patentanwälte Dipl.Ing. W. Jackisch & Partner mbB Menzelstraße 40 70192 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3181910 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Dezember 2022. Da in der von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung die unveränderte Seite 3 der Patentschrift mit den Absätzen 14 - 21 und einem Teil des Absatzes 22 fehlte, wird der Tenor der Entscheidung wie folgt korrigiert (Änderungen hervorgehoben):

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung das Patent in geänderter Form auf Basis der folgenden Dokumente aufrecht zu erhalten:

Ansprüche:1 - 11 des Hilfsantrags 0b'' eingereicht mit Schreiben vom 27.Dezember 2024, Beschreibung: Absätze 1 - 13, 23 - 73 eingereicht während der mündlichen Verhandlung, Absätze 14 - 22 der Patentschrift, Figuren: 1 - 14 aus der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci