Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.01.2025 – T 1058/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T105823.20250128

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1058/23 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 28. Januar 2025 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Homann Holzwerkstoffe GmbH Adalbert-Stifter-Straße 39a 81925 München (DE) Brinkmann & Partner Patentanwälte Partnerschaft mbB Am Seestern 8 40547 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

Y. Podbielski B. Paul V. Bevilacqua Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17181842.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte frist- und formgerecht Beschwerde gegen die auf den 20. Dezember 2022 datierten Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, mit welcher die europäische Patentanmeldung 17 181 842.0 zurückgewiesen wurde.

II. Die Anmeldung wurde als nicht patentfähig angesehen, weil Anspruch 1 des Hauptantrags nicht den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ genügte.

III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents im Umfang der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen (Hauptantrag), hilfsweise, die Erteilung eines Patents im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 4, sämtlich erstmalig vorgelegt mit der Beschwerdebegründung, weiter hilfsweise, die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungsabteilung weiter hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Merkmalsgliederung gemäß Beschwerdebegründung) lautet:

M1: "Verfahren zur Herstellung einer Faserplatte aus Holzfasern und Bindemitteln, M2: wobei eine Bindemittel aufweisende Holzfasermatte mit vorgegebener Dicke und Feuchte sowie einem vorgegebenen Flächengewicht M2.1 im kontinuierlichen Verfahren in einer Bedampfungseinheit mit Dampf beaufschlagt wird, M2.2 wobei Bindemittel aktiviert werden, M2.3 und anschließend zwischen wenigstens einem Walzenpaar dreidimensional verformt wird."

V. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:

D1: DE 23 64 025 A1; D5: AT 321 555 B; D6: US 5 932 156 A. VI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin als alleinige Verfahrensbeteiligten nach Artikel 113 und 116 EPÜ. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ ist uneingeschränkt beachtet, da die Beschwerdeführerin umfangreich zur Sache vorgetragen und die Kammer diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Der von der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 116 (1) EPÜ steht unter der Bedingung, dass die Kammer nicht schon ihrem Hauptantrag, d.h. der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Erteilung eines Patents im Umfang der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, stattgibt.

Da die Kammer mit der vorliegenden Entscheidung dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin folgt, wird der vorgenannte Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung verfahrensrechtlich nicht wirksam.

2. Mangelnde erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 Hauptantrag - Dokument D6 und D1 2.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.1 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber den Lehren der Dokuments D6 und D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.2 Es ist unstrittig, dass die Lehre des Dokuments D6 als nächstliegender Stand der Technik zu betrachten ist. Ebenso ist unstrittig, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags von der Lehre des Dokuments D6 zumindest durch das Merkmal M2.3 unterscheidet.

2.3 Die Kammer versteht dieses Merkmal so, dass eine Bindemittel aufweisende Holzfasermatte zwischen wenigstens einem Walzenpaar dreidimensional verformt wird, nachdem Bindemittel aktiviert werden.

2.4 Unabhängig von einer Formulierung der mit diesem Unterscheidungsmerkmal verbundenen objektiven technischen Aufgabe stellte die Prüfungsabteilung fest, dass dieses Unterscheidungsmerkmal der Fachperson bekannt sei und verwies dazu auf die Offenbarung der Seite 8, dritter Absatz, des Dokuments D1. 2.5 Die Lehre des Dokuments D1 betrifft allgemein ein Verfahren zur trockenen Herstellung von gepressten Formkörpern. Die von der Prüfungsabteilung angeführte Offenbarungsstelle mit Bezug zur Figur 1 betrifft ihrerseits eine Anlage zur Herstellung einer profilierten Fasermatte als Zwischenprodukt in dem Verfahren, das Gegenstand der Lehre von Dokument D1 ist. In dieser Anlage wird ein Faserverbund aus zwei Faserschichten 5, 16 erzeugt, zwischen denen eine mit jeder Faserschicht 5, 16 fest haftende elastische Schicht 9 eingebracht ist. Es ist dieser Faserverbund, der vorgepresst wird und zwischen Profilwalzen 18a, 18b eine Profilprägung erhält. Dies ist die einzige Offenbarungsstelle in Dokument D1, die eine dreidimensionale Verformung (in Gestalt der Profilierung) einer Fasermatte mittels eines Walzenpaares beschreibt.

2.6 Entgegen der Feststellung der Prüfungsabteilung in Punkt 1.9 der Entscheidungsgründe erfolgt die somit beschriebene dreidimensionale Verformung jedoch nicht nach dem Aushärten bzw. Aktivieren eines Bindemittels in der Fasermatte. Das Aushärten bzw. Aktivieren des den Faserschichten 5, 16 hinzugefügte Bindemittels wird gemäß der Lehre von Dokument D1 vielmehr erst in einem weiteren Verfahrensschritt außerhalb der in Figur 1 dargestellten Anlage durchgeführt. Die in der Anlage hergestellte Fasermatte verbleibt hingegen zunächst in einem an sich wenig festen Zustand (vgl. Seiten 9 und 10, übergreifender Absatz, des Dokuments D1) und es ergibt sich hieraus keine Offenbarung des Merkmals M2.3 und auch kein Hinweis darauf.

2.7 Auch für den Fall, dass die Lehre des Dokuments D1 anders interpretiert und dabei so verstanden würde, dass die zwischen den Faserschichten 5, 16 eingebrachte elastische Schicht 9 ein anspruchsgemäßes, weiteres Bindemittel der Fasermatte wäre, ist Merkmal M2.3 dem Dokument D1 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Es ist nämlich in Dokument D1 nicht offenbar, dass eine Aktivierung dieses solchermaßen identifizierten Bindemittels bei der Bildung der Fasermatte erfolgt, vielmehr scheint die elastische Schicht 9 inhärent haftend ausgebildet zu sein. Dokument D1 enthält keine Information darüber, dass oder ob diese elastische Schicht 9 in der Anlage der Figur 1 (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt) aushärtet.

2.8 Im Ergebnis ist daher die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung unrichtig, dass der Lehre des Dokuments D1 das Merkmal M2.3 zu entnehmen oder durch diese nahegelegt sei.

3. Mangelnde erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 Hauptantrag - Dokument D6 und D5 3.1 Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Prüfungsabteilung ferner einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auf Grundlage der Kombination der Dokumente D6 und D5 erhob (vgl. Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ, datiert auf den 22. Oktober 2020, Punkt 2). Diesen Einwand hielt die Prüfungsabteilung trotz der Erwiderung der Patentinhaberin vom 22. März 2021 in Punkt 1.5 ihrer Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ , datiert auf den 2. Februar 2022, weiter aufrecht, machte ihn gleichwohl aber nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, da sie bereits zu der Überzeugung gelangte, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber einer Kombination der Lehren der Dokumente D6 und D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat zu dem auf der Kombination der Dokumente D6 und D5 beruhenden Einwand im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.

3.3 Die Kammer schließt sich jedoch der im Verfahren vor der Prüfungsabteilung vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 22. März 2021, Seite 4, Absatz 2, an, dass der Offenbarung des Dokuments D5 gleichfalls das Unterscheidungsmerkmal M2.3 nicht zu entnehmen ist.

3.4 Im Ergebnis bleibt damit offen, weshalb die Fachperson aus der Lehre des Dokuments D5 das Merkmal M2.3 hätte kennen können oder dieses ihr nahegelegen haben könnte.

4. Die Kammer erkennt somit nicht, weshalb die Fachperson bei einer Weiterentwicklung der Lehre des Dokuments D6 das Merkmal M2.3 in Betracht gezogen hätte. Folglich ist auch nicht erkennbar, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ausgehend von der Lehre des Dokuments D6 nahegelegt wäre. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht vielmehr gegenüber den im Prüfungsverfahren erörterten Kombinationen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Die angefochtene Entscheidung ist folglich aufzuheben.

6. Weitere Einwände gegen eine Erteilung eines Patents im Umfang des Hauptantrags wurden im Prüfungsverfahren nicht aufgeworfen. Sie sind auch nicht offenkundig.

7. Angeblicher Verfahrensmangel 7.1 Die Beschwerdeführerin machte im Hinblick auf eine mögliche Zulassung von Hilfsanträgen einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, weil erst den Entscheidungsgründen zu entnehmen gewesen sei, dass die Prüfungsabteilung die Auffassung vertrat, dass biegesteife Platten und flexible Matten technisch betrachtet gleichzusetzen seien.

Die Prüfungsabteilung habe es versäumt, der Beschwerdeführerin durch eine erneute Mitteilung oder durch das Anberaumen eine mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungsnahme zu dieser Feststellung einzuräumen.

7.2 Die Beschwerdeführerin beantragte von sich aus keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ. Die Kammer kann allerdings von Amts wegen prüfen, ob eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr geboten erscheint.

7.3 Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Der auf der Kombination der Dokumente D6 und D1 beruhende Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit wurde von der Prüfungsabteilung bereits in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 94 (3) EPÜ vom 22. März 2021 begründet dargelegt. Die Beschwerdeführerin erhielt durch diese Mitteilung hinreichend Gelegenheit, sich zu diesem Einwand zu äußern und nahm diese Gelegenheit durch ihre Erwiderung in dem Schriftsatz vom 25. Mai 2022 auch wahr. Sie beantragte zu keinem Zeitpunkt im Prüfungsverfahren eine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung, um ergänzend vortragen zu können.

Dass die Prüfungsabteilung angesichts des von ihr bereits gewährten rechtlichen Gehörs von der Erwiderung der Beschwerdeführerin nicht überzeugt war und offenkundig selber eine mündliche Verhandlung für nicht sachdienlich - sondern vielmehr die Angelegenheit für entscheidungsreif - bewertete, stellt an sich keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben 2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Beschreibung:

Seiten: 1 bis 11, wie ursprünglich eingereicht, Ansprüche:

Nr.: 1 bis 12 , wie ursprünglich eingereicht, Zeichnungen:

Blätter: 1 bis 2, wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

G. Nachtigall Y. Podbielski