Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.01.2025 – T 1371/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T137122.20250127
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1371/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 27. Januar 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Hitachi Energy Ltd Brown-Boveri-Strasse 5 8050 Zürich (CH) Vertreter:
Epping - Hermann - Fischer Patentanwaltsgesellschaft mbH Schloßschmidstraße 5 80639 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3158623 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. April 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Bronold C.D. Vassoille W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 3 158 623 in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass der Hilfsantrag 1 unter anderem die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllt.
III. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit, wonach Anspruch 1 des einzigen Antrags die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ nicht erfüllt.
IV. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 27. Januar 2025 als Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Anspruch 1 des einzigen Antrags, entsprechend dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrag 1, hat den folgenden Wortlaut:
"Verfahren zum Beobachten des Betriebszustands eines Energieversorgungsnetzes (11), bei dem - mittels Sensoren (12a-c), die an Primärkomponenten des Energieversorgungsnetzes (11) zugeordneten Messstellen vorgesehen sind, einen Betriebszustand des Energieversorgungsnetzes (11) angebende Messwerte erfasst werden; und - basierend auf den Messwerten oder davon abgeleiteten Werten mittels einer Beobachtungseinrichtung (14) des Betreibers des Energieversorgungsnetzes (11) eine den Betriebszustand des Energieversorgungsnetzes (11) an der Messstelle des jeweiligen Sensors (12a-c) angebende Visualisierung erzeugt wird, wobei - die Messwerte oder davon abgeleiteten Werte von den Sensoren (12a-c) zunächst an einen Applikationsserver (13) übermittelt werden, dessen Betreiber vom Betreiber des Energieversorgungsnetzes (11) verschieden ist und der außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes (11) vorgesehen ist; - mittels des Applikationsservers (13) eine Auswertung und/oder eine Bearbeitung der Messwerte oder der daraus abgeleiteten Werte unter Bildung von SystemStatuswerten vorgenommen wird, die den Betriebszustand des Energieversorgungsnetzes (11) an der Messstelle des jeweiligen Sensors (12a-c) angeben; - die System-Statuswerte von dem Applikationsserver (13) an die Beobachtungseinrichtung (14) des Betreibers des Energieversorgungsnetzes (11) übermittelt werden; und - mittels der Beobachtungseinrichtung (14) anhand der von dem Applikationsserver (13) empfangenen SystemStatuswerte die den Betriebszustand des Energieversorgungsnetzes (11) an der Messstelle des jeweiligen Sensors (12a-c) angebende Visualisierung erzeugt und angezeigt wird; d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass - der Applikationsserver (13) mit einer Konfigurationseinrichtung zusammenwirkt, die bei einer Neuanschaffung eines Sensors (12a-c) durch den Betreiber des Energieversorgungsnetzes (11) eine eindeutige Sensor-Kennung gemeinsam mit einer den Betreiber des Energieversorgungsnetzes (11) angebenden Betreiber-Kennung an den Applikationsserver (13) übermittelt; und - der Sensor (12a-c) sich bei seiner Inbetriebnahme unter Verwendung seiner eindeutigen Sensor-Kennung beim Applikationsserver (13) anmeldet." (Hervorhebung durch die Kammer) VI.
Auf die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Parteien wird nachfolgend in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Entscheidungsgründe§
1. Hilfsantrag 1 (einziger Antrag) - Artikel 84 EPÜ 1.1 Anspruch 1 des einzigen Antrags der Beschwerdegegnerin erfüllt nicht die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ. Gemäß Artikel 84 EPÜ müssen die Patentansprüche den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden. Die in Anspruch 1 des einzigen Antrags hinzugefügte Formulierung "außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes" erfüllt diese Erfordernisse nicht.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass unklar sei, wo die Grenze zwischen innerhalb und außerhalb des Einflussbereichs verlaufe. Es seien keine klaren Kriterien ersichtlich, die eine eindeutige Zuordnung erlauben würden. In der Beschreibung werde der Begriff "Einflussbereich" nicht weiter erläutert. Ein administrativer Aufwand habe nichts mit einem Einflussbereich zu tun und sei im Übrigen nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Da es dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes möglich sein müsse, den Betreiber des Applikationsservers zu kontaktieren, um eine Änderung am Applikationsserver vorzunehmen, habe dieser im Prinzip Einfluss auf den Applikationsserver. Ein gewisser Einfluss müsse folglich vorhanden sein, was jedoch nicht aus Anspruch 1 hervorgehe und insbesondere nicht kompatibel sei mit dem Wortlaut "außerhalb des Einflussbereichs".
1.3 Die Beschwerdegegnerin trug im Wesentlichen vor, dass sich die Hauptaufgaben des Netzbetreibers aus Absatz [0005] der Beschreibung ableiten ließen. Dazu gehörten die Versorgung der Endverbraucher mit Energie, die Sicherung und Verbesserung dieser Versorgung sowie die rasche Erkennung und Behebung von Fehlern im Netz. Aus Absatz [0011] gehe hervor, dass Unteraufgaben wie die Parametrierung und Konfiguration des Überwachungssystems, das zur Fehlererkennung diene, mit hohem Aufwand verbunden sein könnten. Die Erfindung ermögliche es dem Netzbetreiber, diesen Aufwand zu minimieren und sich auf seine Hauptaufgaben zu konzentrieren. Die Beschwerdegegnerin verwies ferner auf die allgemeine Definition des Begriffs "Einfluss" im Duden, nämlich als "beeinflussende, bestimmende Wirkung", um zu verdeutlichen, dass der Applikationsserver außerhalb des Wirkungsbereichs des Netzbetreibers liege. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Netzbetreiber keine physischen oder digitalen Veränderungen am Server vornehmen könne. Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass der Applikationsserver durch dessen Betreiber verwaltet werde. Dieser stelle die datentechnische und kommunikationstechnische Anbindung der Sensoren sicher und liefere die System-Statuswerte an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber sei in diesem Kontext nur Datenkonsument und verfüge nicht über administrative Rechte am Server (siehe Absatz [0014] des Patents). Aus Absatz [0013] des Patents gehe hervor, dass dem Netzbetreiber kein zusätzlicher Aufwand wie Konfiguration oder Parametrierung entstehe.
Der Begriff "kein zusätzlicher Aufwand" schließe auch administrative Tätigkeiten ein. Dies sei sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus dem Interesse des Netzbetreibers nachvollziehbar, welches darin läge seine Aufwände zu minimieren, siehe Absätze [0013] und [0014] des Patents. Zwar seien indirekte Einflüsse auf den Applikationsserver möglich, beispielsweise wenn der Netzbetreiber den Betreiber des Applikationsservers kontaktiere, um Änderungen anzufordern. Solche Einflüsse seien jedoch nicht gleichbedeutend mit direkter Kontrolle. Der Fachmann verstehe, dass der Netzbetreiber über keine administrativen Rechte am Applikationsserver verfüge.
1.4 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Wortlaut "außerhalb des Einflussbereichs" im Kontext des Anspruchs 1 unbestimmt ist, da weder der Anspruch selbst noch die Beschreibung klare und objektive Kriterien zur Abgrenzung dieses Bereichs liefern. Folglich ist der Fachmann nicht in der Lage eindeutig zu bestimmen, wann eine Handlungsmöglichkeit dergestalt ist, dass der Applikationsserver noch innerhalb oder bereits außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes liegt.
1.5 Insbesondere lässt der Anspruchswortlaut offen, ob sich der Begriff "Einflussbereich" auf direkte technische Kontrollmöglichkeiten, administrative Zugriffsrechte oder eine allgemeine Möglichkeit zur Einflussnahme durch Kommunikation mit dem Betreiber des Applikationsservers bezieht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend vorgetragen, dass eine entsprechende Erläuterung des Begriffs "Einflussbereich" nicht aus der Beschreibung hervorgehe, insbesondere nicht aus den von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beschriebenen Haupt- und Unteraufgaben der Erfindung herangezogenen Absätze [0005], [0011], [0013] und [0014] des Patents. Zwar lässt sich diesen Passagen im Allgemeinen die Zielsetzung entnehmen, dass der Aufwand des Betreibers des Energieversorgungsnetzes reduziert werden soll. Ein konkreter Hinweis dahingehend, wie der beanspruchte Einflussbereich zu bestimmen ist, bzw. was als "außerhalb des Einflussbereichs" anzusehen ist, ergibt sich aus diesen Passagen jedoch nicht in eindeutiger Weise, wie die Beschwerdeführerin zutreffend argumentiert hat.
1.6 Auch die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Definition des Begriffs "Einfluss" im Duden vermag den Begriff "Einflussbereich" im Anspruch 1 nicht klarzustellen. Eine beeinflussende oder bestimmende Wirkung auf etwas oder jemanden sagt ebenfalls nichts darüber aus, wie weit die bestimmende Wirkung geht und insbesondere, welche der unter Punkt 1.5 oben genannten Interpretationsmöglichkeiten darunter fallen und welche nicht. Beispielsweise bleibt auch unter Berücksichtigung der Duden-Definition fraglich, ob eine Zugänglichmachung nur von Teilbereichen des Applikationsservers, wie in Absatz [0064] des Patents beschrieben, noch außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes liegt, oder ob dies eine nicht vom beanspruchten Gegenstand umfasste Handlungsmöglichkeit darstellt, bei welcher der Applikationsserver bereits innerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes liegt.
1.7 Weiterhin hat die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes über keine administrativen Rechte am Applikationsserver verfüge und daher nur als Datenkonsument agiere. Dies mag zwar zutreffen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich jedoch zurecht vorgetragen, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes beispielsweise zur Vornahme von Änderungen am Applikationsserver grundsätzlich in der Lage sein müsse, zumindest indem er indirekt Einfluss auf den Applikationsserver durch Kontaktaufnahme mit dessen Betreiber ausübe. Die Beschwerdegegnerin hat dies nicht bestritten. Der Anspruchswortlaut lässt jedoch nicht erkennen, ob eine solche indirekte Einflussmöglichkeit noch einen Bereich "außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes" kennzeichnet, der somit unter den beanspruchten Gegenstand fällt.
1.8 Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass der Begriff "Einflussbereich" unterschiedlich interpretiert werden kann, insbesondere im Sinne eines rein technischen, administrativen oder organisatorischen Einflusses. Da weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung des Patents hierzu jegliche konkrete Hinweise liefern, ist insgesamt nicht hinreichend eindeutig bestimmbar, ob bei einer bestimmten Handlungsmöglichkeit durch den Betreiber des Energieversorgungsnetzes der Applikationsserver außerhalb oder innerhalb des Einflussbereichs des Betreibers des Energieversorgungsnetzes zu erachten ist. Weiter zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Anspruchswortlaut selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin genannten Passagen der Beschreibung das Klarheitserfordernis des Artikels 84 EPÜ nicht erfüllt. Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte die Frage, ob im Rahmen einer Prüfung der Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ die Beschreibung zur Auslegung des Anspruchswortlauts überhaupt herangezogen werden müsse, daher dahingestellt bleiben.
1.9 Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass Anspruch 1 des einzigen Antrags der Beschwerdegegnerin nicht die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllt.
2. Ergebnis Da der einzige Antrag der Beschwerdegegnerin nicht gewährbar ist, war dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider H. Bronold