Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.01.2025 – T 2239/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2025:T223922.20250116
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2239/22 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 16. Januar 2025 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Fresenius Medical Care Deutschland GmbH Else-Kröner-Strasse 1 61352 Bad Homburg v.d.H. (DE) Vertreter:
Bobbert & Partner Patentanwälte PartmbB Postfach 1252 85422 Erding (DE) Beschwerdeführer:
Gambro Lundia AB P.O.Box 10101 220 10 Lund (SE) (Einsprechender) Vertreter:
Ponzellini, Gian-Marco PGA S.p.A., Milano Succursale di Lugano Via Castagnola 21C 6900 Lugano (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2504045 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. August 2022
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Alvazzi Delfrate D. Ceccarelli N. Obrovski
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin und die Einsprechende haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen, den Erfordernissen des EPÜs genügen, Beschwerde eingelegt.
II. Eine mündliche Verhandlung fand am 16. Januar 2025 statt. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin/Patentinhaberin mündlich sowie auch mit schriftlicher Eingabe, dass sie dem Text des Patents in keiner Fassung mehr zustimmt und alle Anträge im Beschwerdeverfahren zurücknimmt.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberin – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich erklärt, dass sie dem Text des Patents in keiner Fassung mehr zustimmt.
3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerden zugrunde legen kann. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Auflage, 2022, IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Chavinier-Tomsic M. Alvazzi Delfrate