Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.01.2025 – T 137/22

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2025:T013722.20250114

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0137/22 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 14. Januar 2025 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Vertreter:

BSH Hausgeräte GmbH Zentralbereich Innovation Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Beschwerdeführer:

Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development Fürther Strasse 246 90429 Nürnberg (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Schröer, Gernot H. Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Bankgasse 3 90402 Nürnberg (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3066888 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. November 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Scriven P. Fontenay D. Rogers

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung hat in einer Zwischenentscheidung entschieden:

- dass das Patent die Erfindung nicht ausreichend offenbare; - dass der Gegenstand Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrags 1 im Hinblick auf E1 (EP-A-561 207) nicht neu sei; - dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrags 2 unklar sei; - dass aber das Patent in geänderter Form gemäß des damals vorliegenden Hilfsantrags 3 aufrecht erhalten werden konnte.

II. Gegen diese Zwischenentscheidung haben sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende ursprünglich Beschwerde eingelegt.

III. Die Einsprechende reichte keine Beschwerdebegründung ein, sondern nahm ihren Einspruch zurück.

IV. Die Patentinhaberin beantragte in ihrer Beschwerdebegründung, die Zwischenentscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie, die Zwischenentscheidung aufzuheben und das Streitpatent in beschränkter Form gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 11 aufrechtzuerhalten. Dabei entsprach der Hilfsantrag 4 dem von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Hilfsantrag 3.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK wurde die Beschwerdeführerin über die vorläufige Auffassung der Kammer unterrichtet:

- Nach der Rücknahme des Einspruchs durch die Einsprechende sei die Patentinhaberin einzige Beschwerdeführerin. Die Hilfsanträge der Patentinhaberin 5 bis 11 seien somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. - Die Ausführungen der Einspruchsabteilung, was den angeblichen Widerspruch in den Ansprüchen 3 - 5 des damaligen Hauptantrags betrifft, seien nicht überzeugend. Die Kombination der Ansprüche 1, 3 und 5 des Patents weise auf eine bei jedem Betriebszustand der Induktionskochfeldvorrichtung direkte Verbindung mit einer Schutzeinheit (Anspruch 3) hin, die zwischen Detektionsschaltkreis und Induktionsheizelement einen Kondensator aufweist (Anspruch 5). Ein Widerspruch zwischen dem Kondensator des Anspruchs 5 und der Lehre im Streitpatent in Spalte 2, Zeilen 37 bis 44 sei nicht erkennbar.

- Bezüglich der Neuheit der Induktionskochfeldvorrichtung gemäß Hauptantrag sei die Kammer von den sich auf Dokument E1 stützenden Argumenten der Patentinhaberin nicht überzeugt. Nach Auffassung der Kammer zeige Figur 5 in E1 eine Konfiguration, bei welcher - genauso wie auch im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen - ein Detektionsschaltkreis unabhängig von einem Betriebszustand direkt mit dem Induktionsheizelement verbunden sei.

VI. Mit ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Kammer reichte die Patentinhaberin einen neuen Hilfsantrag 3,5 ein. Im Wesentlichen wurde erneut bestätigt, dass das Abtast-Halteglied 72 im Dokument El keinesfalls als direkt mit dem Induktionsheizelement verbunden aufgefasst werden könne. Unter einer direkten Verbindung würde der Fachmann im Falle eines Schaltkreises in jedem Fall eine elektrisch leitende Verbindung verstehen, welche aufgrund der galvanischen Trennung im Transformator des Stromwandlers im AbtastHalteglied 72 des Dokuments El eben nicht bestehe. Eine galvanische Trennung, insbesondere eine induktive galvanische Trennung durch einen Transformator, verhindere die Leitfähigkeit zwischen zwei Stromkreisen.

VII. Zum Hilfsantrag 2 wurde auf Randziffer 9.2 unter "Sachverhalt und Anträge" der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung hingewiesen, wonach in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung - im Gegensatz zur vorläufigen Einschätzung der Kammer nicht auf den Hilfsantrag 2 (den früheren Hilfsantrag 1 vom 19. Mai 2021) verzichtet wurde.

VIII. Hilfsantrag 3,5 habe die Patentinhaberin als unmittelbare Reaktion auf die vorläufige Einschätzung der Kammer bezüglich der Ausführbarkeit eingereicht. Gegenüber Hilfsantrag 4 würden die abhängigen erteilten Ansprüche 3 bis 5 wieder eingeführt.

IX. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand in Anwesenheit der Patentinhaberin statt.

X. Im Laufe der mündlichen Verhandlung machte die Patentinhaberin den Hilfsantrag 2 zu ihrem einzigen Antrag.

XI. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Induktionskochfeldvorrichtung mit zumindest einem Induktionsheizelement (12), das zu einem Erhitzen von Gargeschirr vorgesehen ist, und mit zumindest einem Detektionsschaltkreis (14), der in Zusammenwirken mit dem zumindest einen Induktionsheizelement (12) zu einer Detektion von Gargeschirr vorgesehen ist, wobei der zumindest eine Detektionsschaltkreis (14) unabhängig von einem Betriebszustand direkt mit dem zumindest einen Induktionsheizelement (12) verbunden ist, gekennzeichnet durch zumindest eine Heizfrequenzeinheit (16) zu einer Versorgung des zumindest einen Induktionsheizelements (12), wobei der zumindest eine Detektionsschaltkreis (14) von einer Verbindung (18) zwischen der zumindest einen Heizfrequenzeinheit (16) und dem zumindest einen Induktionsheizelement (12) abgezweigt ist.

Entscheidungsgründe§

Zulässigkeit - Artikel 12 (4) VOBK 1. Der einzige Antrag der Patentinhaberin entspricht dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrag 2. Er wurde ursprünglich im Laufe des Einspruchsverfahrens am 19. Mai 2021 als Hilfsantrag 1 eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung den dort neu eingereichten Hilfsanträgen als Hilfsantrag 4 nachgestellt (siehe Randziffer 9.2 unter "Sachverhalt und Anträge" der Zwischenentscheidung).

2. Allein die Änderung der Reihenfolge der Hilfsanträge und die spätere Umwandlung des Hilfsantrags 2 zum einzigen Antrag stellt eine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK dar.

3. Die vorgebrachte Begründung der Patentinhaberin zur Nachstellung des Hilfsantrags 2 (des früheren Hilfsantrags 1 vom 19. Mai 2021) ist nachvollziehbar.

4. Die Einspruchsabteilung änderte ihre frühere, in Randziffer 7.3 ihrer vorläufigen Meinung vom 12. Januar 2021 dargelegte Auffassung in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass der Hauptantrag in Bezug auf die Ansprüche 3 bis 5 des Patents doch nicht ausführbar sei. In Reaktion auf diese neue Auffassung der Einspruchsabteilung wurden ein neuer Hilfsantrag 1 und entsprechend darauffolgend neue Hilfsanträge 2 und 3 eingereicht (vgl. Nrn. 5, 6 und 6.1 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2021). Da der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Hilfsantrag 2 die Ansprüche 3 bis 5 des Patents aufweist, bestand nach Verkündung der Entscheidung bezüglich der fehlenden Ausführbarkeit der Erfindung gemäß Hauptantrag keine Hoffnung auf eine Aufrechterhaltung des Patents in der Form dieses Hilfsantrags. In dieser Hinsicht stellte das Nachstellen des damaligen Hilfsantrags 1 hinter die neuen, in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge einen Beitrag zu einer Verbesserung der Verfahrensökonomie dar.

5. Die Kammer erachtet die von der Patentinhaberin vorgebrachten Argumente als durchaus nachvollziehbar und lässt den Hilfsantrag 2 zum Beschwerdeverfahren zu. Hilfsantrag 2- Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 6. Die Einspruchsabteilung hatte den Einwand fehlender Ausführbarkeit auf einen Widerspruch im Wortlaut der Ansprüche 3 bis 5 des Patents gestützt. Nach ihrer Auffassung sei es für die Fachperson unmöglich, die in Anspruch 1 definierte direkte Verbindung gleichzeitig mit den in den Ansprüchen 3 - 5 definierten weiteren Merkmalen zu realisieren.

7. Im vorliegenden Antrag ergibt sich das fragliche Merkmal einer direkten Verbindung zwischen Detektionsschaltkreis und Induktionsheizelement unabhängig vom Betriebszustand aus Anspruch 1. 8. Anspruch 4 lautet:

Induktionskochfeldvorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest eine Schutzeinheit (20) zumindest einen Kondensator (26) aufweist.

9. Anspruch 4 bezieht sich somit auf ein mögliches Ausführungsbeispiel der Induktionskochfeldvorrichtung gemäß Anspruch 1. 10. Spalte 2, Zeilen 37 bis 44 der Patentschrift enthält weitere Details zur direkten Verbindung und zur elektrischen Leitung:

Unter der Wendung, dass der Detektionsschaltkreis unabhängig von einem Betriebszustand "direkt" mit dem Induktionsheizelement verbunden ist, soll insbesondere verstanden werden, dass der Detektionsschaltkreis und das Induktionsheizelement in jedem Betriebszustand insbesondere zumindest für Wechselstrom einen geschlossenen Schaltkreis bilden.

11. Ein Widerspruch zu der direkten Verbindung aus Anspruch 1, der eine direkte Verbindung ohne Präzisierung der Stromart definiert, ist nicht ersichtlich. Der Fachmann würde nämlich die technisch unsinnige Kombination eines Verständnisses der Wendung "direkt verbunden" als "lediglich für Gleichstrom verbunden" und des Zwischenschaltens einer Schutzeinheit mit einem Kondensator ausschließen. Stattdessen würde er erkennen, dass bezüglich Anspruch 4 das alternative, von der Beschreibung bestätigte Verständnis der Wendung "direkt verbunden" als "für Wechselstrom verbunden" korrekt ist.

12. Darüber hinaus enthält die Patentschrift mit den Ausführungsbeispielen der Figuren 2 bis 4 eine eindeutige Anleitung - vor allem in Form der elektrischen Schaltbilder -, wie die Erfindung gemäß den Ansprüchen 1, 2 und 4 auszuführen ist. Insbesondere ist in sämtlichen Ausführungsbeispielen des Streitpatents eine Schutzeinheit 20 in Form eines Kondensators 26 vorgesehen (vgl. Streitpatent, Figuren 2 bis 4).

13. Die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ sind erfüllt. Das Patent vermittelt dem Fachmann mittels elektrischer Schaltbilder und einer entsprechenden Beschreibung eine eindeutige Anleitung, wie die Erfindung gemäß den Ansprüchen 1, 2 und 4 auszuführen ist. Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Artikel 54 und 56 EPÜ) 14. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Einspruchsabteilung bei der Beurteilung der Neuheit des Hauptanspruchs des Patents die Bedeutung der beanspruchten Merkmalskombination ignoriert habe. Insbesondere sei der Hinweis, dass der zumindest eine Detektionsschaltkreis unabhängig von einem Betriebszustand direkt mit dem zumindest einen Induktionsheizelement verbunden ist, im Hinblick auf Dokument E1 nicht berücksichtigt worden.

15. Aus Spalte 13, Zeilen 37 bis 41 von E1 ergibt sich jedoch, dass das Abtast-Halteglied 72 die tatsächlich fließenden Ströme am Abgreifpunkt 70 in Messströme umwandelt. In E1 wird der Strom am Abgreifpunkt 70 abgegriffen, indem das Abtast-Halteglied, das einen Stromwandler enthält, den Strom während eines Anschwingens des Signals misst und das Ergebnis speichert. Diese Funktionsweise wird anhand eines gewöhnlichen Transformators erreicht und wurde von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren nicht infrage gestellt.

16. Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin folgt daraus, dass der zumindest eine Detektionsschaltkreis unabhängig von einem Betriebszustand direkt mit dem zumindest einen Induktionsheizelement verbunden ist.

17. Die gegenteilige Auslegung der Patentinhaberin beruht auf der während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wiederholten Behauptung, dass der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 eine galvanische Trennung zwischen dem Induktionsheizelement und dem Detektionsschaltkreis ausschließe - anders als bei E1, wo der Strom mittels eines Stromwandlers und eines Transformators abgegriffen wird.

18. Das Merkmal einer unabhängig von einem Betriebszustand existierenden direkten Verbindung ergibt sich jedoch unabhängig von jeglicher galvanischen Verbindung auch aus E1. Es ist nämlich der Zweck des Abtast-Halteglieds in E1, die am Abgreifpunkt 70 für die eigentliche Dämpfungsmessung abgegriffenen Ströme zu messen (Spalte 13, Zeile 37 - Spalte 14, Zeile 4). Diese Messung erfolgt unabhängig davon, ob sich das Induktionsheizelement in einem Heizbetriebszustand befindet oder die Kochfläche frei von aufgestelltem Gargeschirr ist. Dass Figur 5 den Anschluss des AbtastHalteglieds 72 lediglich schematisch wiedergibt, ändert nichts an dieser Feststellung, die sich auf die physische Verbindung mittels eines Stromwandlers bezieht. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der von der Patentinhaberin vorgeschlagenen Definition einer elektrischen Verbindung, wonach der Fachmann unter einer solchen Verbindung stets eine Verbindung versteht, die einen Stromfluss ermöglicht.

19. Daraus folgt, dass sich die beanspruchte Vorrichtung durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils von der in E1 offenbarten Induktionsvorrichtung unterscheidet. Konkret unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch von E1, dass der zumindest eine Detektionsschaltkreis von einer Verbindung zwischen der zumindest einen Heizfrequenzeinheit und dem zumindest einen Induktionsheizelement abgezweigt ist.

20. Die Position der Abzweigung für den Detektionsschaltkreis von einer Verbindung zwischen der zumindest einen Heizfrequenzeinheit und dem zumindest einen Induktionsheizelement hat nach Auffassung der Kammer keine technische Wirkung. Der gemessene Strom ist nämlich derselbe, unabhängig davon ob sich der Abgreifpunkt in E1 rechts oder links des Induktionsheizelements befindet.

E1 - Figur 5 (Abgreifpunkt 70 - Induktionsheizelement 30) 21. Eine Abkehr von der in E1 offenbarten Verwendung eines Stromwandlers ist jedoch nicht naheliegend. Es gehört zum Kern der Ausführung gemäß E1, einen Strom mittels eines Transformators am Abgreifpunkt abzugreifen. Eine Aufteilung des Stromflusses, wie sie aus einer Abzweigung anstelle des Abgreifpunkts für den Stromwandler (Transformator) in E1 resultieren würde, entspricht einer Alternative, wofür es im Stand der Technik keinen Hinweis gibt. Dies gilt umso mehr, da dies ein Verzicht auf die Vorteile einer Trennung zwischen dem primären Induktionsheizkreis und dem Detektionsschaltkreis bedeuten würde. Insbesondere macht eine galvanische Trennung der Verbindung für den Detektionsschaltkreis das Vorhandensein einer Schutzeinheit, wie sie im Patent vorgesehen ist, überflüssig.

22. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit erfinderisch im Sinne des Artikels 56 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent mit folgenden Ansprüchen und Zeichnungen und einer eventuell noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 bis 8 des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags 2, Zeichnungen 1 bis 4 des Patents in der erteilten Fassung. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth P. Scriven