Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.01.2025 – T 1334/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T133422.20250114

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1334/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 14. Januar 2025 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) ALSTOM Holdings 48 rue Albert Dhalenne 93400 Saint-Ouen-sur-Seine (FR) Vertreter:

Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB Josephspitalstr. 15 80331 München (DE) Beschwerdeführerin:

Siemens Mobility GmbH Otto-Hahn-Ring 6 81739 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3121090 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. März 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss M. Geisenhofer C. Heath

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent EP 3 121 090 in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hatten sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

a) Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Hauptantrag (Patent wie erteilt) nicht neu sei gegenüber jedem der Dokumente D1 D4 D5 D6 b) DE 28 30 359 A1, US 2011/03115044 A1, DE 10 2009 007 674 A1 und US 2 790 650 A1. Den Hilfsantrag 1 sah die Einspruchsabteilung als gewährbar an und entschied, dass dieser Antrag neu sei gegenüber den Dokumenten D1 und D4 - D6, sowie erfinderisch ausgehend von Dokument D13 EP 0 568 043 B1 als nächstkommenden Stand der Technik. Zudem wurde der Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags als klar angesehen.

II. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Im Verlauf der mündlichen Verhandlung nahm die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurück, so dass die Einsprechende zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung alleinige Beschwerdeführerin war.

III.

b) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.

c) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf Basis eines der mit ihrer Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 2 – 6 aufrechtzuerhalten.

Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

"Luftfederanordnung (100) für eine sekundäre Luftfederung zwischen Wagenkasten und Drehgestell eines Schienenfahrzeugs, aufweisend:

eine erste Verbindungsleitung (121) zum Verbinden einer ersten Luftfeder (131) mit einem Druckluftvolumen und eine zweite Verbindungsleitung (122) zum Verbinden einer zweiten Luftfeder (132) mit einem Druckluftvolumen; und einen Druckluftbehälter (110); dadurch gekennzeichnet, dass der Druckluftbehälter (110) ein gemeinsames oder einzelnes Druckluftvolumen (111) zur Verfügung stellt und zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfeder (131,132) eingerichtet ist, wobei sowohl die erste Verbindungsleitung (121) als auch die zweite Verbindungsleitung (121) mit dem einen Druckluftvolumen (111) in Verbindung stehen, und der Druckluftbehälter (110) am Wagenkasten oder am Drehgestell eines Schienenfahrzeugs befestigbar, insbesondere austauschbar befestigbar, ist." Der weitere unabhängige Anspruch 14 gemäß Hilfsantrags 1 lautet wie folgt:

"Verfahren zum Versorgen von Luftfedern (131; 132) einer Sekundärfederung zwischen Wagenkasten und Drehgestell eines Schienenfahrzeugs, aufweisend:

Bereitstellen einer ersten Druckluftverbindung (121) zwischen einem Druckluftvolumen (111) eines Druckluftbehälters (110) und einer ersten Luftfeder (131) einer Sekundärfederung; Bereitstellen einer zweiten Druckluftverbindung (122) zwischen demselben Druckluftvolumen (111) desselben Druckluftbehälters (110) und einer zweiten Luftfeder (131) der Sekundärfederung; und Verbinden der ersten Druckluftverbindung (121) und der zweiten Druckluftverbindung (122) mit dem somit ein gemeinsames oder einzelnes Druckluftvolumen zur Verfügung stellenden Druckluftbehälter (110), der zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfeder (131, 132) eingerichtet ist."

IV. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 14 sei nicht neu gegenüber jeweils D1, D4, D5 und D6. b) Ausgehend von D13 sei der Gegenstand der Ansprüche 1 und 14 nicht erfinderisch.

c) Der in den Ansprüchen 1 und 14 verwendete Ausdruck "dass der Druckluftbehälter ... zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfeder eingerichtet ist" sei nicht ausreichend klar.

d) V. Der Anspruch 1 sei unzulässig geändert worden, da der technische Effekt "zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens" nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart werde. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 14 sei neu gegenüber D1 und D4 - D6, da keines der Dokumente eine Vergrößerung des kompressiblen Luftvolumens durch den Druckluftbehälter offenbare.

b) Dokument D13 hätte nicht von der Einspruchsabteilung zum Verfahren zugelassen werden dürfen.

c) Der Fachmann würde D13 nicht so modifizieren, dass ein einziger Druckluftbehälter als Zusatzluftvolumen für mehrere Luftfedern verwendet werde. Dabei würde der Fachmann D1 und D4 - D6 nicht mit D13 kombinieren, da die Lehre dieser Dokumente technisch nicht auf D13 anwendbar sei.

d) Der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche 1 und 14 sei ausreichend klar.

e) Der Einwand der unzulässigen Änderung hätte bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht werden müssen und könne daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

f) Die Änderungen in Anspruch 1 seien in jedem Fall aber in Absatz [0011] der A-Schrift der Anmeldung offenbart.

Entscheidungsgründe§

Klarheit 1. Der Wortlaut der Ansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag 1 ist klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ.

1.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte analog zum Einspruchsverfahren, dass in den unabhängigen Ansprüchen unklar sei, wie der beanspruchte technische Effekt "zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfedern" erzielt werden könne.

1.2 Die Einspruchsabteilung konnte hierbei keinen Klarheitsmangel erkennen (Entscheidungsgründe 14.1).

1.3 Die Kammer teilt diese Einschätzung und die von der Einspruchsabteilung hierzu gegebene Begründung vollumfänglich und sieht daher keinen Grund, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen. Änderungen 2. Die Änderungen am Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind zulässig im Sinne des Artikels 123(2) EPÜ.

2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der dem unabhängigen Anspruch 1 hinzugefügte technische Effekt "zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfedern" nicht den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zu entnehmen sei.

2.2 Die Kammer teilt hierzu die Auffassung der Beschwerdegegnerin und sieht diesen technischen Effekt als in Absatz [0011] der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart an. Dort wird etwa in der Mitte des Absatzes erklärt, dass die Verwendung des Zusatzluftvolumens "für die Erhöhung des kompressiblen Luftvolumens" dient. Der Fachmann weiß, dass das kompressible Luftvolumen dem Volumen der Luftfedern entspricht, das beim Einfedern der Luftfedern komprimiert wird und so den Stoß durch die Unebenheit des Untergrunds auffängt. Nachdem der Druckluftbehälter dem Anspruchswortlaut folgend mit beiden Luftfedern verbunden sein soll, dient sein Volumen zur Vergrößerung des kompressiblen Luftvolumens beider Luftfedern, so wie von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 verlangt.

2.3 Nachdem der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand bereits inhaltlich nicht durchgreift, kann offen bleiben, ob dieser erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand in das Verfahren zugelassen wird (Artikel 12(4) und (6) VOBK). Neuheit 3. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 ist neu.

3.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte analog zum Einspruchsverfahren, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 durch jedes der Dokumente D1, D4, D5 und D6 vorweggenommen werde.

3.2 Das Dokument D1 ist nicht neuheitsschädlich.

3.2.1 D1 offenbart in Figur 1 eine Luftfederanordnung für eine sekundäre Luftfederung zwischen Wagenkasten und Drehgestell eines Schienenfahrzeugs, aufweisend:

eine erste Verbindungsleitung (12) zum Verbinden einer ersten Luftfeder (2) mit einem Druckluftvolumen und eine zweite Verbindungsleitung (17) zum Verbinden einer zweiten Luftfeder (3) mit einem Druckluftvolumen; und einen Druckluftbehälter (10), der dieses Druckluftvolumen bereitstellt, das somit ein gemeinsam von beiden Luftfedern genutztes Druckluftvolumen darstellt.

Sowohl die erste Verbindungsleitung (12), als auch die zweite Verbindungsleitung (17) stehen über die zentrale Leitung (11) mit dem einen Druckluftvolumen in Verbindung. Der Druckluftbehälter (10) ist am Wagenkasten oder am Drehgestell eines Schienenfahrzeugs befestigbar. Dies wird von den Parteien nicht bestritten.

3.2.2 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden (Entscheidungsgründe 15.2), dass D1 nicht offenbart, dass das gemeinsame Druckluftvolumen des Druckluftbehälters (10) zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfedern (2, 3) eingerichtet ist.

3.2.3 Das von Anspruch 1 verlangte gemeinsame Druckluftvolumen stellt eine Erweiterung des für ein Einfedern der jeweiligen Luftfeder zur Verfügung stehenden kompressiblen Luftvolumens dar, d. h. die im Druckluftbehälter befindliche Luft wird zusammen mit der Luft in der Luftfeder beim Einfedern komprimiert. Dies führt dazu, dass das aktive Federvolumen der Luftfedern erhöht wird, welches für Ein- und Ausfedervorgänge zur Verfügung steht.

3.2.4 Diese Erweiterung des Federvolumens führt dazu, dass die Drücke in der Luftfeder und im Druckluftbehälter annähernd gleich groß sind und ein Druckanstieg beim Einfedern der Luftfeder sowohl in der Luftfeder, als auch im Druckluftbehälter in ähnlicher Höhe erfolgt.

a) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass dies auch in D1 der Fall sei, wenn das Ventil (8 bzw. 13) in der Leitung zwischen dem Druckluftbehälter (10) und der Druckfeder (2 bzw. 3) geöffnet sei.

b) Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Der Druck im Druckluftbehälter (10) von D1 dient dazu, bei Bedarf den Druck in der Luftfeder (2 bzw. 3) zu erhöhen und so eine Niveauregulierung zu erlauben. Entsprechend muss ein deutliches Druckgefälle zwischen Druckluftbehälter und den Druckfedern bestehen, so dass in allen Betriebszuständen eine Drucksteigerung in den Druckfedern möglich ist.

Ein Einfedern einer der Luftfedern wird daher nicht zu einem Druckanstieg führen, der sich bis in den Druckluftbehälter auswirkt, sondern der Druck im Druckluftbehälter wird immer größer sein als der Druck in der Luftfeder, so dass das Volumen des Druckluftbehälters nicht Teil des aktiven Federvolumens werden kann. In D1 ist der Druckluftbehälter (10) daher nicht "zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfeder eingerichtet", wie jedoch vom Anspruch 1 verlangt wird.

3.3 Diese Argumentation trifft analog auch auf die Dokumente D4 - D6 zu.

3.3.1 In D4 wird das Einfedern der Luftfeder (16) nicht dazu führen, dass ein Druck erreicht wird, der den Druck im Druckluftbehälter (38) übersteigt, so dass das Volumen des Druckluftbehälters beim Einfedern herangezogen wird und zu einer Vergrößerung des komprimierbaren Volumens der Luftfeder führt.

3.3.2 Auch in D5 führt das Druckgefälle zwischen dem Druckluftbehälter (54) und den Luftfedern (2, 4) in der in Figur 5 und 6 gezeigten unteren Ventilstellung des Ventils (1) nicht dazu, dass das Volumen des Druckluftbehälters Teil des komprimierbaren Volumens der Luftfedern wird.

3.3.3 Schließlich wird auch in der in Figur 1 von D6 gezeigten Luftfederanordnung bei entsprechender Stellung des Ventils (20) der Druckluftbehälter (19) nicht zu einer Vergrößerung des komprimierbaren Volumens der Luftfedern (15) führen.

4. Das zum Anspruch 1 vorstehend Ausgeführte trifft analog auch auf das Verfahren gemäß Anspruch 14 zu, das ebenfalls verlangt, dass der Druckluftbehälter "zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfeder eingerichtet ist".

5. Die Kammer sieht daher auch in der Frage der Neuheit keinen Grund, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen. Erfinderische Tätigkeit 6. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 14 ist nicht nahegelegt (Artikel 56 EPÜ).

6.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte analog zum Einspruchsverfahren ausgehend von Dokument D13 als nächstkommenden Stand der Technik.

6.2 D13 offenbart eine Luftfederanordnung für eine sekundäre Luftfederung zwischen Wagenkasten und Drehgestell eines Schienenfahrzeugs (cf. Spalte 1, Zeilen 35 - 37), aufweisend:

- eine erste Verbindungsleitung (12) zum Verbinden einer ersten Luftfeder (3) mit einem ersten Druckluftvolumen in einem Zusatzbehälter (7) und eine zweite Verbindungsleitung (11) zum Verbinden einer zweiten Luftfeder (2) mit einem Druckluftvolumen in einem weiteren Zusatzbehälter (6).

Die beiden Zusatzbehälter mit ihrem Druckluftvolumen dienen zur Vergrößerung eines kompressiblen Luftvolumens der ersten und zweiten Luftfeder. Unter anderem können die Druckluftvolumina beider Zusatzbehälter nur einer der beiden Luftfedern zugeschaltet werden.

Die Zusatzbehälter sind am Wagenkasten oder am Drehgestell des Schienenfahrzeugs befestigbar, insbesondere austauschbar befestigbar.

6.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 (bzw. das Verfahren des Anspruchs 14) unterscheidet sich davon dahingehend, dass an Stelle der beiden Zusatzbehälter ein zentraler Druckluftbehälter ein gemeinsames oder einzelnes Druckluftvolumen zur Verfügung stellt, wobei sowohl die erste Verbindungsleitung als auch die zweite Verbindungsleitung mit dem einen Druckluftvolumen in Verbindung stehen.

Dies ist unstrittig zwischen den Parteien und wurde auch von der Einspruchsabteilung so in ihrer Entscheidung (Entscheidungsgründe 16.5) gesehen.

6.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte wie bereits im Einspruchsverfahren, dass der Fachmann die beiden Zusatzbehälter mit ihren jeweiligen Druckluftvolumina ersetzen würde durch einen einzelnen Zusatzbehälter, der dann aber mit beiden Luftfedern verbunden werde. Dies würden die Dokumente D1, D4, D5 und D6 lehren.

a) Die Kammer ist der Auffassung, dass der Fachmann die beiden in D13 verwendeten Zusatzbehälter nicht zusammenlegen würde, da er dann die in D13 mit der wahlweisen Schaltbarkeit der Zusatzbehälter erzielte Funktionalität verlieren würde. In D13 soll gerade entweder jede der beiden Luftfedern mit jeweils einem der Zusatzbehälter verbunden sein (in Geradeausfahrt des Wagons), oder aber eine der beiden Federn mit beiden Zusatzbehältern (in Kurvenfahrt). Der Wechsel zwischen diesen beiden Zuständen ermöglicht es, den erfindungsgemäßen Einfluss auf die Wankbewegung des Oberwagens zu erzielen wie er in Spalte 2, Zeilen 33 - 44 beschrieben wird.

b) Selbst wenn der Fachmann eine Modifikation der aus D13 bekannten Federanordnung in Betracht ziehen würde, würde er die Dokumente D1, D4, D5 und D6 nicht berücksichtigen, da sie sich nicht mit der Frage beschäftigen, wie die Federcharakteristik einer Luftfeder modifiziert werden kann.

Stattdessen geht es in diesen Dokumenten darum, eine Niveauregulierung bereitzustellen (cf. Titel von D1, D5 und D6, sowie Zusammenfassung von D4).

6.5 Daher würde der Fachmann ausgehend von D13 die bekannte Luftfederanordnung nicht so modifizieren, dass sie unter einen der Ansprüche 1 oder 14 fällt, so wie es die Einspruchsabteilung auch schon entschieden hatte (Entscheidungsgründe 16.5). Die Kammer sieht daher auch in der Frage der erfinderischen Tätigkeit keine Veranlassung, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen.

6.6 Nachdem diese Argumentationslinie ausgehend von D13 zur erfinderischen Tätigkeit bereits inhaltlich nicht überzeugen kann, kann offen bleiben, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen bei der Zulassung des Dokuments D13 korrekt ausgeübt hat.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow H. Geuss