Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.01.2025 – T 820/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2025:T082023.20250109

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0820/23 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 9. Januar 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Eschlböck-Maschinenbau Gesellschaft m.b.H. Grieskrichnerstrasse 5 4731 Prambachkirchen (AT) Vertreter:

Cunow, Gerda Cunow Patentanwalts KG Engerthstraße 146/3/1 1200 Wien (AT) Beschwerdegegnerin:

KOMPTECH GmbH Kühau 37 8130 Frohnleiten (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:

Laufhütte, Dieter Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton A. Beckman S. Ruhwinkel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3315201 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. März 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 315 201 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aufrechterhalten wurde.

II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 3. September 2024 teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre. Zu dieser Mitteilung nahm keine der Beteiligten inhaltlich Stellung.

III. Am 9. Januar 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer unter Anwendung von Artikel 15 (3) VOBK und Regel 115 (2) EPÜ in Abwesenheit der Einsprechenden statt, in der die Sach- und Rechtslage mit der Patentinhaberin erörtert wurde. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

IV. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte schriftlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

V. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 1.

VI. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Punkt I.12 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt):

M1.1) Hackrotor (1) für eine Zerkleinerungsmaschine, M1.2) wobei der Hackrotor (1) Werkzeugaufnahmen umfasst und wobei in den Werkzeugaufnahmen jeweils ein überlastgesichertes Werkzeug (10) aufnehmbar ist, das wenigstens eine Messerklinge (2) umfasst; M1.3) wobei die Messerklinge (2) zwischen einem unteren und einem oberen Werkzeughalter (3, 3') mittels wenigstens einer Befestigungsschraube (4) feststellbar ist und in einer insbesondere tangentialen Richtung des Hackrotors (1) zum Verstellen des Vorgriffs des Werkzeugs (10) verstellbar ist; M1.4) dadurch gekennzeichnet, dass der untere Werkzeughalter (3) vom Inneren des Hackrotors (1) mit dem Hackrotor (1) montiert/gekoppelt ist; und M1.5) an der Messerklinge (2) und/oder an dem Werkzeughalter (3) eine Scherschraube (8) zur Störstoffsicherung vorgesehen ist, die bei Überschreitung einer Grenzbelastung auf Grundlage eines Kontakts des Werkzeugs (10) mit entsprechenden Störstoffen eine Kopplung zwischen dem Werkzeug (10) und dem Hackrotor (1) löst.

VII. Die vorliegende Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:

D6: Ersatzteilliste Biber 84, D10: Eschlböck / Hackrotor Biber 84 Bild, D11: Lieferschein Sturmberger GmbH, D12: Lieferschein Lang.

VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, ob die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ("o.V. Wazinger") dem Gegenstand von Anspruch 1 des Patents in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung entgegensteht, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung und rechtliches Gehör Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin nahm, wie auf telefonische Rücksprache ihrerseits bestätigt, nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Das Verfahren konnte nach Regel 115 (2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK ohne sie fortgesetzt werden. Ihr schriftsätzliches Vorbringen wurde berücksichtigt (Artikel 15 (3) VOBK). Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ ist uneingeschränkt gewahrt, da diese Vorschrift nur die Möglichkeit bietet, gehört zu werden. Durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit auf (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, III.B.2.7.3 und V.A.5.5.4).

2. Zulassung in das Verfahren von D11 und D12 2.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 7 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulassung in das Verfahren der Dokumente D11 und D12 hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.

2.2 Die Dokumente D11 und D12 wurden von der Beschwerdeführerin erstmals mit Schriftsatz vom 30. November 2022, d.h. nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Artikel 99 (1) EPÜ, zum Beleg weiterer Verkäufe von Biber 84 Maschinen eingereicht (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt II.3.3.2.2).

Somit sind D11 und D12 als verspätet im Einspruchsverfahren eingereicht anzusehen, so dass deren Zulassung in das Verfahren gemäß Artikel 114 (2) EPÜ im Ermessen der Einspruchsabteilung lag, die dieses dahingehend ausgeübt hat, D11 und D12 nicht in das Einspruchsverfahren zuzulassen (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt II.3.3.2).

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die gesamte Sachlage des Falls nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Eine Beschwerdekammer sollte sich nur dann über die Art und Weise, in der die Abteilung, die die angefochtene Entscheidung erließ, ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass diese Abteilung ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher Weise ausgeübt hat (siehe RdB, a.a.O., IV.C.4.5.2).

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin schon keinen konkreten Ermessensfehler auf Seiten der Einspruchsabteilung geltend machte, ist die Kammer im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass die Einspruchsabteilung das ihr nach Artikel 114 (2) EPÜ eingeräumte Ermessen, die verspätet eingereichten Dokumente D11 und D12 nicht zum Verfahren zuzulassen, ohne erkennbaren Verfahrens- oder Ermessensfehler ausgeübt hat, indem sie die prima facie Relevanz von D11 und D12 hinsichtlich der strittigen Merkmale der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung und somit hinsichtlich mangelnder Neuheit feststellte (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt II.3.3.2.4). Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung von verspätet eingereichten Dokumenten (siehe RdB, a.a.O., IV.C.4.5.3.). Darüber hinaus kann die Kammer keinen offensichtlichen Fehler in der prima facie Bewertung der Einspruchsabteilung erkennen. Der Einwand der Beschwerdeführerin beruht vielmehr darauf, dass sie die Bewertung der Einspruchsabteilung zur prima facie Relevanz dieser Dokumente nicht teilt.

Damit sieht die Kammer keinen Grund, sich über die Art und Weise hinwegzusetzen, in der die Einspruchsabteilung ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Dokumente D11 und D12 sind daher gemäß der angefochtenen Entscheidung sowie nach Artikel 12 (6), erster Satz, VOBK im Verfahren nicht zugelassen.

3. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 3.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 8 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.

3.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellungen unter Punkt II.3.3.4 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass das Merkmal 1.5 von Anspruch 1, nämlich, dass "an der Messerklinge (2) und/oder an dem Werkzeughalter (3) eine Scherschraube (8) zur Störstoffsicherung vorgesehen ist, die bei Überschreitung einer Grenzbelastung auf Grundlage eines Kontakts des Werkzeugs (10) mit entsprechenden Störstoffen eine Kopplung zwischen dem Werkzeug (10) und dem Hackrotor (1) löst" nicht in o. V. Wazinger offenbart sei, ungeachtet der Klärung der Frage, inwieweit diese behauptete Vorbenutzung tatsächlich erfolgt sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass jede Fachperson zweifelsfrei erkenne, dass die technische Wirkung der Scherschraube (12), wie in der Figur auf Seite 38 von D6 gezeigt, exakt die gleiche wie gemäß Streitpatent sei und auch demselben Zweck diene, wie nach Merkmal M1.5, nämlich die Messerklinge vor einer Beschädigung bei Überlast zu sichern. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Einspruchsabteilung eine Interpretation des Merkmals M1.5 einführe, die die Mehrteiligkeit der Lösung bzw. indirekte Wirkung beim BIBER 84 heranziehe, um festzuhalten, dass das Teil, in das die Scherschraube eingreife, nicht der Messerhalter sei.

Im Betrieb werde beim BIBER 84 (D6, Seite 38) bei Einwirken einer Überlast auf die Klinge (2) diese gemeinsam mit ihrem Schraubhalter in Richtung zu den Schrauben (7) verschoben und in der Folge die das Verschieben bewirkende Kraft auf das Teil (5) übertragen. Bei Überlast werde die eine Bewegung des Teils (5) verhindernde Schraube (12) brechen und das Klingensystem könne frei nach hinten bewegt werden, um eine Zerstörung des Messerhalters zu verhindern. Die technische Lösung sei exakt dieselbe wie in dem angefochtenen Patent.

Merkmal M1.5 führe nicht aus, ob die Scherschraube zur Störstoffsicherung an der Messerklinge und/oder dem Werkzeughalter direkt angreife, sondern es sei lediglich ausgeführt, dass an einem dieser beiden Elemente eine Scherschraube zur Störstoffsicherung vorgesehen sei. Bei der Ausbildung des BIBER 84, wie in D6 bzw. D10 gezeigt, greife die Scherschraube zur Störstoffsicherung indirekt an dem Werkzeughalter an und bewirke dasselbe wie in M1.5 beschrieben, nämlich dass bei Überschreiten einer Grenzbelastung eine Arretierung freigegeben werde und das Werkzeug relativ zum Werkzeugträger bewegt werden könne. Das Merkmal M1.5 sei somit durch den BIBER 84 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ob hier eine zwei- oder einteilige Ausbildung des Werkzeughalters gewählt werde bzw. eine direkte oder indirekte Sicherung des Messers bzw. des Werkzeughalters mittels Scherschraube erfolge, sei technisch vollständig unerheblich, da nicht nur die Wirkung exakt die gleiche sei, sondern auch exakt bei derselben Bewegung, nämlich bei einer Verschiebung der Klinge in Richtung der Schraube (7) beim BIBER 84 (D6, Seite 38) und in Richtung zum L-förmigen Anschlagteil des Teils (3) beim Streitpatent, wobei ein Brechen der Scherschraube erfolgen werde, um den Werkzeughalter zu entlasten. Die Argumention, dass die zweiteilig ausgebildete Variante nicht als Werkzeughalter zu bezeichnen sei und somit das Merkmal M1.5 nicht vorwegnehmen könne, sei nicht korrekt, insbesondere deshalb nicht, da die Figurenbeschreibung des Streitpatents eben dies bestätige.

3.4 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, dass die begründeten Feststellungen der Einspruchsabteilung unrichtig sind, denen sie daher folgt. Selbst wenn die auf Seite 38 von D6 gezeigte Schraube ("SK-Schraube 12") als eine Scherschraube gemäß Merkmal M1.5 anzusehen wäre, ist diese Schraube nicht "an der Messerklinge und/oder an dem Werkzeughalter vorgesehen".

Vielmehr ist diese Schraube einerseits an dem Bauteil "Messerträger" (siehe Seiten 3 und 4 von D10) und andererseits an dem Bauteil "Schraubleiste" (Bz. 5 auf Seite 38 in D6) vorgesehen. Diese beiden Bauteile sind aber weder als Messerklinge noch als Werkzeughalter gemäß Merkmal M1.5 zu bezeichnen.

Die Messerklinge ist zweifelsfrei auf den Seiten 3 und 4 von D10 bezeichnet und in D6 auf Seite 38 als Bauteil 2 gezeigt. Der nach Merkmal M1.3 "obere und untere Werkzeughalter" sind in D6 auf Seite 38 mit Bezugszeichen 1 und darunter ohne Bezugszeichen gestrichelt dargestellt. In D10 ist der obere Werkzeughalter als "Klingenhalter" und der untere Werkzeughalter als "Klingenauflage" bezeichnet.

Hierbei ist das in D10 als "Messerträger" bezeichnete Bauteil als "Werkzeugaufnahme" gemäß Merkmal M1.2 anzusehen, die keinem der beiden in Merkmal M1.3 definierten Werkzeughalter, insbesondere nicht dem unteren Werkzeughalter (D10, "Klingenauflage"), entspricht.

Daher ist das Merkmal M1.5 in Verbindung mit den Merkmalen M1.2 und M1.3 von Anspruch 1 in o. V. Wazinger nicht offenbart, und der Gegenstand von Anspruch 1 neu.

4. Schlussfolgerung Im Ergebnis zeigt keiner der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände in überzeugender Weise die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 auf.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton