Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.2025 – T 467/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T046723.20250108

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0467/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Januar 2025 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) AGUTI PRODUKTENTWICKLUNG & DESIGN GMBH Bildstock 18/3 88085 Langenargen (DE) Vertreter:

Otten, Roth, Dobler & Partner mbB Patentanwälte Großtobeler Straße 39 88276 Berg / Ravensburg (DE) Beschwerdeführer:

REIKON GmbH & Co. KG Aspenweg 16 88097 Eriskirch (DE) (Einsprechender 1) Vertreter:

Riebling, Peter Patentanwalt Rennerle 10 88131 Lindau (DE) Beschwerdeführer:

Erwin Hymer Group SE Holzstraße 19 88339 Bad Waldsee (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB (Muc) Bavariaring 11 80336 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3321126 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Januar 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss S. Mangin O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags IIa die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, haben die Einsprechenden (Beschwerdeführerinnen) Beschwerde eingelegt.

II. Insbesondere hatte die Einspruchsabteilung entschieden, dass:

1) der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt nicht neu gegenüber D7 sei, und 2) das Patent gemäß Hilfsantrag IIa die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, 3) der Gegenstand der Ansprüche 1 und 14 sowie die Beschreibung gemäß Hilfsantrag IIa nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, 4) der Schutzbereich des Hilfsantrags IIa nicht erweitert sei, 5) der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IIa neu gegenüber D4 (US 6209943), D5 (US 6224132), D6 (US 3885810) und D7 (DE 3813557) sei und ausgehend von D7 oder D6 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Hilfsweise das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge IIa, IIb, IIc, IIIb, IVb, I, Ia, III, IV, V, VI, VII, VIa aufrechtzuerhalten, wobei Hilfsantrag IIa der Zurückweisung der Beschwerden der Einsprechenden entspricht.

Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechende 1 und 2) beantragten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

IV. Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1 wie erteilt nach der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Merkmalsanalyse lautet wie folgt:

M1 Gurtgestell (1) für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank, M2 dass am Gurtgestell (1) Anbringmittel (9) zur Anbringung an eine Fahrzeugstruktur eines Fahrzeugs (10) im Bereich eines Fahrzeugbodens (4) vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass M3 das Gurtgestell (1) ein Rückhalteorgan (20, 21) umfasst, M4 wobei das Rückhalteorgan (20, 21) am Gurtgestell (1) in einem vertikalen Abstand zu den Anbringmittel (9) zur Anbringung des Gurtgestells (1) an die Fahrzeugstruktur des Fahrzeugs (19) angeordnet ist, M5 und wobei das Rückhalteorgan (20, 21) dazu ausgebildet ist, an einem Haltepunkt (27, 28) der Fahrzeugstruktur (12) des Fahrzeugs (10) angeordnet zu werden, M6 wobei im angeordneten Zustand des Gurtgestells (1) am Fahrzeug (10) der Haltepunkt (27, 28) in einem Bereich hinter einer Rückseite des Gurtgestells (1) bezogen auf eine Fahrtrichtung F vorhanden ist M7 und wobei das Rückhalteorgan (20, 21) derart vorhanden ist, dass eine Verformung eines an der Fahrzeugstruktur (4, 12) eines Fahrzeugs (10) angeordneten Gurtgestells (1) im Belastungsfall vorgebbar ist.

V. Anspruch 1 des Hilfsantrags IIa entspricht Anspruch 1 des Hauptantrags mit dem am Gurtgestell zusätzlichen vorhanden "eine Sicherheitsgurtanordnung in Form eines Mehrpunktgurtsystems [vorhanden sind], wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist".

VI. Die Entscheidung bezieht sich auf die folgenden zusätzlichen Dokumente, die von der Patentinhaberin eingereicht worden sind:

D8: VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit. D9: VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2011 DER KOMMISSION vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.

D10: RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN (19. August 2015).

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D7 Der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt ist nicht neu gegenüber D7. Das strittige Merkmal ist M7:

"wobei das Rückhalteorgan (20, 21) derart vorhanden ist, dass eine Verformung eines an der Fahrzeugstruktur (4, 12) eines Fahrzeugs (10) angeordneten Gurtgestells (1) im Belastungsfall vorgebbar ist".

1.1 Die Patentinhaberin vertritt die Meinung, dass in D7 das Halteglied 18 im Belastungsfall eine Verformung des Biegeträgers 21 verhindert solle. Gemäß der Patentinhaberin erhalte der Fachmann aus der D7 keinerlei Information, dass sich der Biegeträger im Belastungsfall dehnen oder nachgeben solle. Im Gegenteil sollten die im Belastungsfall ggf. auftretenden Momente am Biegeträger durch das Halteglied vermindert werden, um eine Verformung des Biegeträgers zu vermeiden. Hierdurch könne der Biegeträger sogar leichter dimensioniert werden (Spalte 3, Zeilen 1, 2, D7). Um dies zu realisieren, erhalte der Fachmann aus der D7 außerdem die Lehre, das Halteglied so hoch wie möglich an der Rückenlehne anzuordnen.

Eine Verformung des Fahrzeugsitzes solle gemäß der Aufgabe der D7 durch das Halteglied verhindert werden, sodass "…hohe Momente bzw. Kräfte ohne wesentliche Änderung der Sitzstruktur und des Gelenkbeschlags sicher von der Rückenlehne in den Aufbau übertragen werden".

Vorliegend könne der Fachmann der D7 nicht zweifelsfrei klar und eindeutig das Merkmal M7 entnehmen. Die D7 beschäftige sich damit, eine Verbiegung des Biegeträgers 18 zu vermeiden. Der Fachmann erhalte aus der D7 keinerlei Information, was mit dem Fahrzeugsitz passiere, wenn die im Belastungsfall auftretenden Kräfte eine gewisse Stärke übersteigen. Ob sich dann der Fahrzeugsitz, der Biegeträger oder ein anderes Element verbiege oder nachgebe, bleibe für den Fachmann offen. Ebenfalls sei aus der D7 in diesem Fall unklar, ob das Halteglied in diesem Fall nachgebe oder die Gestellanbindung am Bodenbereich.

1.2 Die Kammer ist von den Argumenten der Patentinhaberin nicht überzeugt und folgt der Meinung der Einspruchsabteilung und der Einsprechenden. Wie von den Einsprechenden vorgetragen, ist das Merkmal M7 breit auszulegen, weil die Begriffe "Verformung", "Belastungsfall" und "vorgebbar" nicht einschränkend definiert sind. Der Begriff "vorgebbar" ist vage und unbestimmt und somit nicht in der Lage den Anspruch einzuschränken: Ein Fachmann wäre in der Lage die Belastung des Halteglieds und des Biegeträgers zu berechnen und damit vorzugeben. Die Kammer stellt fest, dass auch die Belastungsarten auf die Fahrzeugstruktur sehr verschieden sein können: Druck, Zug, Biegung, Scherung und Torsion. Insbesondere das Teilmerkmal "Verformung" beinhaltet auch kleine plastische sowie elastische Verformungen.

Schon allein der Begriff "Biegeträger" in D7 weist auf seine Funktion und seine Biegefähigkeit hin. Darüber hinaus, offenbart D7 in Spalte 2, Zeile 37 bis Spalte 3, Zeile 2 ein Gurtgestell, wobei "die Kräfte von A auf die Punkte B und C durch einen reinen Biegeträger 21 übertragen werden, der möglichst kleine Torsionsmomente aufnehmen muss und daher leicht dimensioniert werden kann".

Jedoch ist die Kammer überzeugt, dass sich bei einer starken Kraft A zumindest eine kleine elastische Verformung des Biegeträgers nicht vermeiden lassen wird. In einem Belastungsfall (zum Beispiel einem Crashfall) wird sich eine - wenn auch geringe Verformung des Biegeträgers 21 nicht vermeiden lassen, die durch das Halteglied 18 beeinflusst wird. Auch hier werden - mindestens geringe - plastische oder elastische Verformungen geschehen.

2. Hilfsantrag IIa Das Gurtgestell gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags IIa enthält das folgende zusätzliche Merkmal M2.1:

"eine Sicherheitsgurtanordnung in Form eines Mehrpunktgurtsystems, wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist".

2.1 Zulassung des Hilfsantrags IIa Im Einspruchsverfahren wurde kein Einwand gegen die Zulassung des Hilfsantrags IIa erhoben. Die Einspruchsabteilung ließ den Hilfsantrag IIa im Einspruchsverfahren zu. Die Kammer erkennt keinen Fehler der Einspruchsabteilung in der Ausübung ihres Ermessens und sieht daher keinen Grund, die Zulassung des Hilfsantrags IIa in Frage zu stellen.

Während der mündlichen Verhandlung verwies die Einsprechende 2 zur Zulässigkeit des Hilfsantrags IIa auf ihre schriftlichen Ausführungen.

2.1.1 Die Einsprechende 2 ist der Meinung, dass der Hilfsantrag IIa nicht zulässig sei, denn D7 zeige bereits eine Sicherheitsgurtanordnung in Form eines Mehrpunktgurtsystems. Dieses Merkmal sei daher prima facie schon nicht geeignet, die Neuheit gegenüber der D7 herbeizuführen. Die Hinzufügung sei daher durch einen Einspruchsgrund nicht veranlasst und sei unzulässig (Regel 80 EPÜ).

Wenn vielmehr die Einspruchsabteilung davon ausgegangen sei, dass der Hilfsantrag gegenüber der D7 neu sei, so wäre darauf zu drängen gewesen, dass, wenn möglich, die zweiteilige Fassung gewählt werde, allein schon aus Gründen der Klarheit für Rechtsanwender, was Stand der Technik darstelle.

Aber auch der zweite Teil des Merkmals M2.1 "wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist", durch den allein eine Abgrenzung gegenüber der D7 herbeigeführt werden solle laut den Entscheidungsgründen, sei nicht zulässig, da dieses eine Zwischenverallgemeinerung darstelle. Es würden nicht allgemein mehrere Sitzplätze offenbart, sondern dies sei vielmehr eng an die Voraussetzung der zwei Vertikalstützen gekoppelt und folgt aus diesen über die höhere Stabilität.

Weiterhin mangele es Hilfsantrag IIa an der Kongruenz. Die neuen hinzugefügten Merkmale stellten angesichts der bisher verfolgten Linie, nämlich der Gestaltung des Rückhalteorgans, eine neue Richtung dar, welche mit den bisherigen geänderten Merkmalen in keinem direkten technischen Zusammenhang zu sehen seien (Siehe Punkt 19 Hilfsantrag VI "neu" der angefochtenen Entscheidung).

2.1.2 Hilfsantrag IIa wurde geändert durch das Merkmal, dass am Gurtgestell "eine Sicherheitsgurtanordnung in Form eines Mehrpunktgurtsystems vorhanden [ist], wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist", um dem Einwand der mangelnden Neuheit gegenüber D7 zu begegnen.

Hierzu stellt die Kammer fest, dass es im Sinne der Regel 80 EPÜ unerheblich ist, ob die durchgeführte Änderung tatsächlich in der Lage ist oder nicht, den Einwand zu beheben. Es wird lediglich gefordert, dass die Änderung durch einen Einspruchsgrund veranlasst ist. Dies aber ist zweifellos der Fall.

In jedem Fall liegt die Zulassung eines Antrags in das Verfahren im Ermessen der Einspruchsabteilung. Insbesondere hat sich prima facie keine formalen Einwände wg. unzulässiger Erweiterung oder mangelnder Klarheit gesehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern ist es bei einer angefochtenen Ermessensentscheidung der ersten Instanz nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die Sachlage nochmals, wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte (s. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, V.A.3.4.1 b).

2.2 Klarheit - Artikel 84 EPÜ Anspruch 1 ist klar.

2.2.1 Die Einsprechenden argumentieren, dass gemäß Merkmal M1 das Gurtgestell (1) für einen Fahrzeugsitz, oder Fahrzeugsitzbank gelten solle, wohingegen das neu hinzugefügte Merkmal M2.1 ausdrücklich vorsehe, dass das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt sei. Damit gebe es einen Widerspruch zwischen dem (singulären) "Fahrzeugsitz" im Merkmal M1 und dem Merkmal M2.1, welches ausdrücklich auf ein Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt sei. Es könne sich also nicht (nur) um einen (einzigen) "Fahrzeugsitz" handeln, sondern um eine „Fahrzeugsitzbank" mit mehreren Fahrzeugsitzen.

Damit sei die erste singuläre Alternative im Merkmal M. 1 "Fahrzeugsitz oder Fahrzeugsitzbank" ein Widerspruch zum Merkmal 2.1. Ebenso liege ein Mangel an Klarheit vor bezüglich des Begriffs im Merkmal M2.1 "wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist". In der gesamten Offenbarung der Patentanmeldung fanden sich keine Hinweise darauf, in welcher Weise ein Gurtgestell für mehrere Sitzplätze "ausgelegt" werden könnte. Der Begriff "ausgelegt" sei deshalb unklar, weil er eine Vielzahl von Möglichkeiten offenbare, sodass der beanstandete Ausdruck unklar und vage sei.

2.2.2 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt und schließt sich der Meinung der Patentinhaberin an (siehe Punkt IV. a) der Erwiderung der Patentinhaberin). Sowohl ein Fahrzeugsitz als auch eine Fahrzeugsitzbank sind mit ein, zwei oder mehreren Sitzplätzen realisierbar. Anspruch 1 des Hilfsantrags IIa ist auf einen Fahrzeugsitz oder auf eine Fahrzeugsitzbank mit mehreren Sitzplätzen eingeschränkt worden. Es liegen keine Wiedersprüche in Anspruch 1. Diese Interpretation stimmt mit Absatz [0014] des Patents überein, der sich auf einen "Personensitz mit zwei oder mehrere Sitzplätze" bezieht.

Darüber hinaus, ist die Aussage, ein Gurtgestell ist ausgelegt für mehrere Sitzplätze klar. Das Gurtgestell soll nicht nur für einen Sitzplatz konfiguriert werden, sondern für mehrere Sitzplätze, wie es zum Beispiel in Figur 1 gezeigt wird.

2.3 Ausführbarkeit - Artikel 100(b) und 83 EPÜ Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

2.3.1 Die Einsprechenden sind der Meinung, dass die Erfindung bezüglich des Merkmals M7 „vorgebbare Verformung" nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die Erfindung unter Zuhilfenahme seines Fachwissens mit zumutbarem Aufwand in der Lage sei, die Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich zu verwirklichen.

Die vage Formulierung, "wobei das Rückhalteorgan (20, 21) derart vorhanden ist" lasse offen, ob das Rückhalteorgan selbst verformbar sei oder das mit dem Rückhalteorgan verbundene Gurtgestell (für mehrere Sitzplätze). Es sei weder definiert, was ein „Belastungsfall" sei, noch sei aus den Unterlagen zu entnehmen, welche "Verformung" eines an der Fahrzeugstruktur eines Fahrzeugs angeordneten Gurtgestells (für mehrere Sitzplätze) in welchem Belastungsfall in welcher Weise "vorgebbar" sein solle.

Es handele sich um vage, unbestimmte Begriffe, welche die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbarten, dass der Fachmann in der Lage sei, das Merkmal M1.7 zu verwirklichen. Darüber hinaus offenbare das Patent nur ein Ausführungsbeispiel für den breiten Umfang von Anspruch 1, was dem Fachmann nicht ermögliche, die Erfindung über den gesamten Umfang von Anspruch 1 auszuführen.

2.3.2 Das Merkmal 2.1 "Wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist" stelle keine deutliche und vollständige Offenbarung für den Fachmann dar. Aus den gesamten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie ein solches Gurtgestell für mehrere Sitzplätze überhaupt aussehe, wie es beschaffen sei und in welcher Weise es "ausgelegt" sein solle.

2.3.3 Der Begriff „Mehrpunktgurt-System" in Merkmal 2.1 sei mehrdeutig und sei gemäß Absatz [0011] eine willkürliche Auswahl aus einer· Beispielsangabe für eine Sicherheitsgurt-Anordnung, die z. B. als ein Mehrpunktgurt-Sicherheitssystem oder als 3-Punkt Sicherheitssystem ausgebildet sein könne.

Der Fachmann erhalte damit zwei verschiedene Definitionen für eine Sicherheitsgurt-Anordnung, wobei sich ein Mehrpunkt-Sicherheitssystem (entsprechend Merkmal M2.1) von einem 3-Punkt-Gurt-Sicherheitssystem unterscheiden solle. In welcher Weise der Fachmann ein Mehrpunktgurt-Sicherheitssystem nunmehr ausbilden solle, sei für den Fachmann nicht erkennbar und somit sei keine deutliche und vollständige Offenbarung dieses Merkmals aus den Unterlagen zu entnehmen.

2.3.4 Die Kammer schließt sich der Meinung der Einspruchsabteilung an, dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Siehe Punkt 22 der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer stimmt allerdings den Einsprechenden zu, dass Merkmal M7 breit auszulegen ist, da die Art und das Ausmaß des Belastungsfalls und der Verformung nicht weiter definiert sind, siehe auch oben, 1.2. Jedoch offenbart das Patent in Figur 1 ein Gurtgestell mit den Merkmalen von Anspruch 1 und zeigt in Figur 2, wie das Gurtgestell und die Rückhalteorganen sich verformen. Ein Beispiel der Erfindung ist im Patent offenbart. Der Fachmann entnimmt ebenfalls insbesondere anhand Figur 1, wie ein Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt werden kann. Darüber hinaus ist ein Mehrpunktgurtsystem eindeutig und für den Fachmann ausführbar, wobei ein Drei-Punkt-Gurtsystem eine spezifische Ausführungsform darstellt.

2.4 Artikel 123(2) EPÜ Hilfsantrag IIa erfüllt die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

2.4.1 Die Einsprechende 1 vertritt die Auffassung, dass Merkmal M7 zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führe. Im Absatz [0044] der Patentschrift werde ausdrücklich angegeben: "Vorteilhafterweise wird das Rückhalteorgan im Crash-Fall derart verformt, z.B. gestreckt, sodass eine Verformung des Gurtgestells, insbesondere in Fahrtrichtung des Fahrzeugs vorgebbar, insbesondere aufhaltbar bzw. stoppbar ist (...)".

Damit werde die technische Lehre des Absatzes [0044] in unzulässiger Weise im Merkmal M7 verallgemeinert, weil das geltende Merkmal M7 nicht aussage, dass sich das Rückhalteorgan selbst verforme, sondern es könne sich auch das Gurtgestell im Belastungsfall vorgebbar verformen. Das ergebe sich aus der vagen Formulierung in M7: "das Rückhalteorgan (20, 21) derart vorhanden ist, dass ... ".

Darüber hinaus sind die Einsprechenden 1 und 2 überzeugt, dass Merkmal M2.1 auch zu einer Verletzung des Artikels 123(2) EPÜ führe. Die Einsprechende 1 bringt vor, dass in der gesamten Beschreibung nicht offenbart sei, wie ein "Fahrzeugsitz" mit einem Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt werden könnte, weil unter dem Begriff (Fahrzeugsitz) das angegriffene Patent einen Einzelsitz verstehe. Daher beziehe sich, dass "Gurtgestell für mehrere Sitzplätze" nach Merkmal M2.1 erkennbar auf eine Fahrzeugsitzbank und nicht auf einen Fahrzeugsitz. Soweit ein (singulärer) Fahrzeugsitz beansprucht sei, werde eine unzulässige Erweiterung geltend gemacht.

Die Einsprechende 2 trägt vor, dass das Merkmal "wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist" zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führe. Dieses Merkmal sei ausschließlich in Absatz [0014] der Beschreibung ursprünglich offenbart. Dort gehe es aber im Wesentlichen darum, dass das Gurtgestell mehrere parallele Vertikalstützen umfassen könne. Dies sei hier als ein optionales Merkmal offenbart "kann das Grundgestell zum Beispiel genau 2 parallele, … Vertikalstützen umfassen". Dies führe laut Absatz [0014] zu einer höheren Stabilität des Gurtgestells. Diese wiederum werde zum Beispiel für eine Erweiterung auf einen Personensitz mit zwei oder mehr Sitzplätzen benötigt.

Das bedeute aber, dass mehrere Sitzplätze ausschließlich im Zusammenhang mit zwei parallelen, voneinander beanstandeten Vertikalstützen offenbart sei. Der Fachmann könne diesem Absatz nicht entnehmen, dass eine "erweiterte Einsatzmöglichkeit auf einen Personensitz mit zwei oder mehr Sitzplätzen" auch nur mit einer einzigen Vertikalstütze umgesetzt werden könne. Für den Fachmann sei es vielmehr selbstverständlich, dass das Gurtgestell stabiler sein müsse, wenn es für mehr als eine Person ausgestattet sei, weil die auf das Gurtgestell wirkenden Kräfte im Crash-Fall annähernd linear mit dem Gewicht der daran über die Sicherheitsgurtanordnung gesicherten Personen ansteigen. Insofern sei die Offenbarung aus Absatz [0014] auch vollkommen logisch, nämlich, dass ein Personensitz mit zwei Sitzplätzen zwei Vertikalstützen, anstatt nur einer Vertikalstütze, umfassen müsse. So sei es auch im Ausführungsbeispiel des Patents dargestellt.

Aus diesem Grund offenbare der Absatz [0014] für den Fachmann eindeutig, dass ein Gurtgestell für mehrere Sitzplätze zwei Vertikalstützen umfasse.

2.4.2 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt. Die Basis für das Merkmal M7 ist der ursprünglich eingereichte Anspruch 13, der auf die Ansprüche 1-11 rückbezogen war. Dass der Wortlaut von Merkmale M7 nicht mit Absatz [0044] übereinstimmt ist vorliegend irrelevant.

Laut Merkmal M2.1 ist "das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt". Der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 definiert "ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank". Fahrzeugsitze und Fahrzeugbänke können ein oder mehrere Sitzplätze haben. Die Einführung des Merkmals M2.1 schränkt Anspruch 1 auf ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank für mehrere Sitzplätze ein. Damit ist die vormals beanspruchte Alternative für einen einzelnen Sitzplatz nun nicht mehr Teil von Anspruch 1. Darüber hinaus offenbart Absatz [0014], dass ein Gurtgestell für mehrere Sitzplätze vorgesehen ist, und dass - um eine höhere Stabilität zu erzielen - das Gurtgestell zum Beispiel zwei parallele Vertikalstützen umfassen kann.

Der Fachmann versteht dadurch, dass zwei parallele Vertikalstützen nicht zwangsläufig erforderlich sind, aber, dass sie wünschwert sind, um die Stabilität des Gurtgestells zu erhöhen.

2.5 Artikel 123(3) EPÜ Hilfsantrag IIa erfüllt die Erfordernisse des Artikels 123(3) EPÜ.

2.5.1 Die Einsprechende 1 trägt vor, dass die folgenden Änderungen bei der Herstellung der Reinschrift zu einer Erweiterung des Schutzbereichs geführt hätten. Absatz [0043] der Patentanmeldung: "Weiter wird vorgeschlagen, dass das Rückhalteorgan derart vorhanden ist, dass eine Verformung eines an der Fahrzeugstruktur eines Fahrzeugs angeordneten Gurtgestells im Belastungsfall vorgebbar ist" wurde geändert in "Weiter ist für die Erfindung wesentlich, dass das Rückhalteorgan derart vorhanden ist, dass eine Verformung eines an der Fahrzeugstruktur eines Fahrzeugs angeordneten Gurtgestells im Belastungsfall vorgebbar ist" (Siehe Absatz [0042] des Patents). Der Begriff „vorgeschlagen" wurde in den Begriff "für die Erfindung wesentlich" umgewandelt, was eine Veränderung des Bedeutungsinhaltes darstelle. Dem vorher beiläufig erwähnten Ausführungsbeispiel, welches sich mit der Wendung "weiter" auf die vorhergehenden Absätze der Beschreibung beziehe, wurde eine „erfindungswesentliche" Eigenschaft zugeordnet, die vorher nicht offenbart war.

2.5.2 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden 1 nicht überzeugt. Die Änderungen im Absatz [0042] ("Weiter ist für die Erfindung wesentlich, dass ... ursprünglich: "Weiter wird vorgeschlagen, dass ... ", siehe Brückenabsatz , Absatz [0043] der A Schrift) stellt eine Anpassung der Beschreibung an den geänderten Anspruch 1 dar.

Das Merkmal M7, "wobei das Rückhalteorgan (20, 21) derart vorhanden ist, dass eine Verformung eines an der Fahrzeugstruktur (4, 12) eines Fahrzeugs (10) angeordneten Gurtgestells (1) im Belastungsfall vorgebbar ist", das in der ursprünglich eingereichten Anmeldung optional war, ist durch die Änderung des Anspruchs 1 nun verpflichtend, was den Schutzumfang des Anspruchs 1 einschränkt. Letztlich stellt die Änderung in der Beschreibung die selbe Einschränkung dar, die im Anspruchswortlaut durch die Aufnahme des zusätzlichen (vormals fakultativen) Merkmals vorgenommen wurde. Daher wird das europäische Patent nicht in der Weise geändert, dass sein Schutzbereich erweitert wird.

2.5.3 Außerdem trägt die Einsprechende 1 vor, dass Anspruch 14 des Hilfsantrags IIa zu einer unzulässigen Änderung nach Artikel 123(2) EPÜ und eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs nach Artikel 123(3) EPÜ führe. Der erteilte Anspruch 14 lautet wie folgt:

"Fahrzeug (32) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Haltepunkt (47, 48) bezogen auf die Fahrtrichtung F hinter einer hintersten Hinterachse des Fahrzeugs (32), insbesondere an der Fahrzeugstruktur (31), z. B. am Fahrzeugrahmen (34), vorhanden ist, und I oder einem Fahrzeugboden". Der erteilte Anspruch 14 beziehe sich auf ein Fahrzeug nach Anspruch 13 und der Anspruch 13 beziehe sich ausdrücklich auf einen Fahrzeugsitz und eben nicht auf eine Fahrzeugsitzbank. Anspruch 13 beziehe sich auch auf ein Gurtgestell nach einem der vorangegangenen Ansprüche 1-11, und in keinem der erteilten Ansprüche sei von einem Gurtgestell für mehrere Sitzplätze die Rede, sodass es sich hier um eine unzulässige Erweiterung nach Artikel 123(2) EPÜ und zusätzlich um eine unzulässige Veränderung des Schutzumfangs nach Artikel 123(3) EPÜ handele.

Das Merkmal des erteilten Anspruchs 14, dass "der Haltepunkt (47, 48) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) hinter einer hintersten Hinterachse des Fahrzeuges (32) ... vorhanden ist", fehle überhaupt im unabhängigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag IIa.

2.5.4 Die Kammer kann den Argumenten der Einsprechenden 1 nicht folgen. Anspruch 14 des Hilfsantrags IIa entspricht eins zu eins dem Anspruch 14 des strittigen Patents. Hierzu ist auszuführen, dass Anspruch 14 (mindestens indirekt) von Anspruch 1 abhängig ist, so dass die Einschränkung durch Merkmal M1.2 in Anspruch 1 zwangsläufig auch für das in Anspruch 14 definierte Fahrzeug gilt. Anspruch 14 bezieht sich nämlich auf Anspruch 13, der sich wiederum auf Ansprüche 1 bis 11 und Anspruch 12 bezieht. Der Schutzbereich von Anspruch 14 ist somit nicht erweitert worden.

Hierbei versteht die Kammer Fahrzeugsitz und Fahrzeugbank als alternative Begriffe, die ein oder mehrere Sitzplätze haben können. Die Ansprüche des Hilfsantrags IIa sind auf ein Gurtgestell für mehrere Sitzplätze eingeschränkt.

2.6 Neuheit gegenüber D7 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu gegenüber D7. 2.6.1 Die Einsprechende 1 ist der Meinung, dass die Hinzufügung des Merkmals M2.1 die Neuheit des beschränkt aufrechterhaltenen Patents nicht begründen könne, denn die beiden Begriffe "Fahrzeugsitz" und "Fahrzeugsitzbank" seien als gleichwertig im Merkmal M1 enthalten, sodass es zur Begründung fehlender Neuheit ausreiche, die fehlende Neuheit des einen Begriffes „Fahrzeugsitz" in D7 zu beweisen, weil der andere Begriff „Fahrzeugsitzbank" im Merkmal M1 als gleichwertige Alternative zum "Fahrzeugsitz" angegeben sei.

2.6.2 Darüber hinaus sind die Einsprechenden der Meinung, dass "ein Gurtgestell, welches für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist" in D7 offenbart sei. Auch wenn in der D7 nur ein einziger Fahrzeugsitz, nämlich der Fahrersitz dargestellt sei, lese der Fachmann mit, dass der Beifahrersitz ebenso ausgestattet sein solle. Es wäre für den Fachmann doch wohl unvorstellbar, eine Maßnahme zur Fahrgastsicherung ausschließlich am Fahrersitz vorzusehen. Dies gelte hier umso mehr, als es aus der Figur 3 hervorgehe, dass der Beifahrersitz komplett symmetrisch zum Fahrersitz auf der anderen Seite des Mitteltunnels angeordnet sei, und dass die vorgesehene Abstützung durch das Halteglied 18 ebenso symmetrisch auf der anderen Seite angeordnet sein könne.

D7 offenbare also implizit auch ein gleichartiges Gurtsystem für den Beifahrersitz. Dieses würde dann gespiegelt zu dem Gurtgestell des Fahrersitzes ausgestaltet sein, was man sich anhand der Figur 3 gut vorstellen könne, indem man eine Symmetrieachse am Mitteltunnel einzeichne.

D7 offenbare also ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank, das für mehrere Sitzplätze ausgelegt sei, nämlich für einen Fahrersitz und einen Beifahrersitz. Das Gurtgestell werde im Wesentlichen durch zwei aufrechte Biegeträger (21) gebildet, die zu beiden Seiten des Mitteltunnels (4) angeordnet seien, siehe Figur 3, sowie die Beschreibung auf Spalte 2, Zeilen 18-68. Der Anspruch 1 spezifiziere für das Gurtgestell, bis auf die Anbringung im Bereich des Fahrzeugbodens und das Rückhalteorgan, keinerlei konstruktive Merkmale. Insbesondere werde nicht gefordert, dass das Gurtgestell einstückig oder irgendwie zusammenhängend ausgeführt sein müsse. Ein Gurtgestell im Sinne des Anspruchs 1 könne daher auch durch zwei in vertikalem Abstand am Fahrzeugboden angebrachte Biegeträger verwirklicht sein.

2.6.3 Die Kammer stellt fest, dass in D7 ein einzelner Fahrzeugsitz mit nur einem Sitzplatz und ein zugehöriges Gurtgestell offenbart sind. D7 offenbart weder einen Beifahrersitz noch ein Gurtgestell für einen Beifahrersitz. Die Argumentation der Einsprechenden ist für die Neuheit nicht zutreffend, da sie eine direkte und eindeutige Offenbarung erfordert.

Aber selbst wenn der Fachmann davon ausgehen würde, dass es einen gleichen Fahrzeugsitz und zugehöriges Gurtgestell für den Beifahrer implizit geben würde, würde der Fachmann nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen. Denn es gäbe zwei unabhängige Gurtgestelle für zwei Einzelfahrzeugsitze. Der Fachmann würde nicht auf ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank mit mehreren Sitzplätzen gelangen, wobei das Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ausgelegt ist, wie es Anspruch 1 erfordert.

Durch das zusätzliche Merkmal M2.1 ist Anspruch 1 auf ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank mit mehreren Sitzplätzen eingeschränkt worden. Während D7 neuheitsschädlich ist für ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzplatz, was durch Anspruch 1 des Hauptantrags abgedeckt war, ist D7 nicht mehr neuheitsschädlich für ein Gurtgestell, das für einen Fahrzeugsitz mit mehreren Sitzplätzen ausgelegt ist.

2.7 Neuheit gegenüber D6 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu gegenüber D6 in den Ausführungsformen der Figuren 7, 9, 8, 16 und 23. Die Zulässigkeit der während der mündlichen Verhandlung neu erhobenen Neuheitseinwände gemäß Figuren 8 und 16, kann dahingestellt bleiben, da sie die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 nicht beseitigen.

2.7.1 Die Ausführungsform gemäß Figur 9 offenbart ein Gurtgestell, das die Röhre 32c ("tubes"), 33c ("larger tube") und 34c ("reinforcing tube") enthält. Wenn man das Rohr 33c als ein Rückhalteorgan betrachtet, dann ist der Haltepunkt des Rückhalteorgans an der Fahrzeugstruktur nicht hinter einer Rückseite des Gurtgestells bezogen auf eine Fahrtrichtung. Merkmal M6 ist nicht erfüllt. Das horizontale Verstärkungsrohr 34c, Teil des Gurtgestells, verläuft hinter dem Rückhalteorgan.

2.7.2 Die Einsprechenden sind der Meinung, dass das Verstärkungsrohr 34c nicht als Teil des Gurtgestells betrachtet werden müsse und als zusätzliches Verstärkungsteil angesehen werden könnte. In diesem Fall wäre das größere Rohr 33c hinter dem Gurtgestell. Darüber hinaus sei in Anspruch 1 das Rückhalteorgan Teil des Gurtgestells ("dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtgestell ein Rückhalteorgan umfasst "). Es sei unklar, wie zu interpretieren sei, dass der Haltepunkt des Rückhalteorgans hinter dem Gurtgestell vorhanden sein soll, wenn das Rückhalteorgan Teil des Gurtgestells sei.

2.7.3 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt. Das Verstärkungsrohr 34c ist mit den Rohren 32c verschweißt und in ein kappenartiges Mittel 42 eingesetzt und verschweißt, das in harten Stahlspitzen 43 endet. Die Spitzen 43 gleiten in Kanälen, aber bei einem Aufprall durchstoßen die Spitzen 43 die Kanäle und verriegeln das Gurtgestell. Das Verstärkungsrohr 34c ist ebenfalls mit dem Boden des größeren Rohrs 33c verschweißt, so dass eine sehr stabile Einheit entsteht, die auch den härtesten Schlägen standhält (siehe Spalte 5, Zeile 27 bis Spalte 6, Zeile 2).

Im Hinblick auf Figur 9 und die dazugehörige Beschreibung erkennt der Fachmann, dass die Röhren 32c, 33c und 34c eine Einheit bilden. Der Fachmann würde daher das Verstärkungsrohr 34c nicht isoliert betrachten und nicht als Teil des Gurtgestells ansehen. Die Röhren 32c, 33c und 34c zusammen bilden das Gurtgestell zur Stabilisierung der gesamten Vordersitzstruktur. Die Auslegung der Einsprechenden, wonach die Ausführungsform von Figur 9 in den Anwendungsbereich von Anspruch 1 fallen soll, ist weit überzogen.

Darüber hinaus versteht der Fachmann, obwohl Anspruch 1 definiert, dass das Gurtgestell das Rückhalteorgan umfasst, dass der Haltepunkt des Rückhalteorgans hinter dem Rest des Gurtgestells angeordnet ist.

2.7.4 Die Ausführungsform gemäß Figur 7 offenbart ein Gurtgestell, das einen zentralen Pfosten CPa umfasst, der aus einem mehr oder weniger vertikalen Pfosten besteht und die verstellbaren Verankerungsmittel 10 bereitstellt. Seine Basis ist an der Bodenplatte 12a des Fahrzeugs befestigt, während der obere Teil des Pfostens mit einer Verlängerung 30a am Dach befestigt ist.

2.7.5 Die Einsprechenden argumentieren, dass die Verlängerung 30a nach hinten gerichtet sei und damit der Haltepunkt des Rückhalteorgans hinter dem Gurtgestell liege.

2.7.6 Die Kammer stimmt den Einsprechenden nicht zu. Wenn die Verlängerung 30a als Rückhalteorgan betrachtet wird, dann ist ihr Haltepunkt oben am Dach über dem Gurtgestell, aber nicht hinter einer Rückseite des Gurtgestells bezogen auf die Fahrtrichtung F, wie es Anspruch 1 verlangt. Darüber hinaus ist nicht klar und eindeutig offenbart, ob die Verlängerung nach hinten gerichtet ist. Anhand der schematischen Figur 7 kann man nicht daraus schließen, dass die Verlängerung 30a nach hinten verläuft. Figur 5, die die Diagrammtheorie des Gurtgestells veranschaulicht, würde den Fachmann tatsächlich dazu veranlassen, die Verlängerung eher in einer vertikalen Position zu betrachten und nicht nach hinten.

2.7.7 Die Ausführungsform gemäß Figur 23 ist ähnlich wie die Ausführungsform gemäß Figur 7 und ist aus den gleichen Gründen nicht neuheitsschädlich. Der Haltepunkt der Verlängerung 30k befindet sich oben am Dach, über dem Gurtgestell und nicht hinter einer Rückseite des Gurtgestells bezogen auf die Fahrtrichtung F. 2.7.8 Die Ausführungsform der Figur 16 offenbart ein Gurtgestell mit den Röhren 32, 33 und 55 sowie eine abgerundete Bodenplatte 12, die mit seitigen Rillen gestaltet ist, um über Schienen zu gleiten.

2.7.9 Die Einsprechenden sind der Meinung, dass die abgerundete Bodenplatte sowohl das Anbringmittel zur Anbringung des Gurtgestells an die Fahrzeugstruktur als auch der Haltepunkt des Rückhalteorgans an der Fahrzeugstruktur darstellt.

2.7.10 Die Kammer kann sich dieser Interpretation der Figur 16 durch die Einsprechenden nicht anschließen. Vor allem ist die abgerundete Bodenplatte gleitend an der Fahrstruktur angeordneten Schienen befestigt. Das bedeutet, dass die Befestigung des Rohrs 33 an die abgerundete Bodenplatte 12 nicht als Haltepunkt des Rückhalteorgans an der Fahrzeugstruktur betrachtet werden kann. In Figur 16 ist das Rückhalteorgan (Rohr 33) auf dem Anbringmittel (Bodenplatte 22) angeschweißt. Die Ausführungsform gemäß Figur 16 offenbart Merkmal M5 nicht.

2.7.11 Die Ausführungsform der Figur 8 ist ähnlich wie die Ausführungsform der Figur 16. Aus den gleichen Gründen ist die Ausführungsform der Figur 8 nicht neuheitsschädlich.

2.8 Neuheit gegenüber D4 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu gegenüber D4. 2.8.1 Die Einsprechende 1 ist der Meinung, dass D4 den Anspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnehme, weil dort ein Gurtgestell gezeigt sei, das für mehrere Fahrzeugsitze ausgelegt sei und eine "vorgebbare" Belastung zunächst zur Verformung der oberen Träger 58, 56 führe, bevor sich das Gurtgestell verforme.

2.8.2 Nach Ansicht der Kammer bildet der Sitzlehnenrahmen 48 das Gurtgestell in D4 und ist mit einer Sicherheitsgurtanordnung in Form eines Mehrpunktgurtsystems vorhanden. Der Sitzlehnenrahmen 48 ist jedoch nicht mit einem Anbringmittel zur Anbringung an eine Fahrzeugstruktur eines Fahrzeugs (10) im Bereich eines Fahrzeugbodens versehen. D4 offenbart Merkmal M2 nicht.

2.9 Neuheit gegenüber D5 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu gegenüber D5. 2.9.1 Die Einsprechende 1 trägt vor, dass D5 - ebenso wie D4 - ein Gurtgestell für mehrere Fahrzeugsitze zeige, an dem ein Biegeträger 22 vorhanden sei, der eine vorgebbare Belastung aufnehme und über eine untere Gelenkverbindung 10, 36 mit dem unteren Teil des Rohrgestells verbunden sei. Der Haltepunkt 26 in Figur 2 oder der Haltepunkt 232 in Figur 9 liegen hinter dem Gurtgestell. Daher nehme D5 die Neuheit des unabhängigen Anspruchs 1 vorweg.

2.9.2 Wie die Patentinhaberin stellt die Kammer fest, dass Merkmal M2 in D5 nicht offenbart ist. In der Tat zeigen die Figuren 1-4 und 9-12 keine Verbindung des Gurtgestells zum Fahrzeugboden. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D7. 2.10.1 Die Einsprechende 2 argumentiert, dass die Auslegung des Gurtgestells für mehrere Sitzplätze den Vorteil hat, dass dann mehrere Personen gesichert sitzen könnten. Die objektive Aufgabe bestehe also darin, das Gurtgestell derart zu verändern, dass mehrere Sicherheitsgurtanordnungen daran befestigt werden könnten, und trotzdem noch die Vorteile im Belastungsfall gegeben seien.

Mit dieser Aufgabe wäre es für den Fachmann naheliegend, die D7 so zu verändern, wie in Bezug auf die mangelnde Neuheit beschrieben. Die Struktur, die für den Fahrersitz vorgesehen sei, könnte in gespiegelter Form auf der Beifahrerseite ebenfalls vorgesehen werden. Das Gurtgestell umfasse dann zwei aufrechte Biegeträger, die im Bereich des Fahrzeugbodens befestigt seien und jeweils durch ein Halteglied als Rückhalteorgan mit dem Mitteltunnel verbunden seien. Dadurch würde der Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Alternativ könnte er auch auf die D6 zurückgreifen. In der D6 werde ein zu der D7 vergleichbares Fahrzeug beschrieben, und es gehe offenbar um den Vordersitz, wie aus Figur 1 hervorgehe, welches das Lenkrad zeige. In diesem Fall sei das Gurtgestell jedoch für zwei Sitze ausgelegt, wie in Figur 9 dargestellt. Der D6 könne der Fachmann die Anregung entnehmen, das Gurtgestell beider Vordersitze gemeinsam auszuführen. Dies könnte er unschwer auch auf die D7 anwenden, beispielsweise die beiden Biegeträger zur Verstärkung auch miteinander verbinden, sodass dann möglicherweise nur ein Rückhalteorgan notwendig sei, welches rückwertig am Mitteltunnel befestigt werde, wie dies auch D6 bei (41) in Figur 9 zeige.

2.10.2 Die Einsprechende 1 argumentiert, dass die objektive technische Aufgabe nur darin bestehe, ein aus D7 bekanntes Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz auf ein Gurtgestell für eine Sitzbank mit mehr als einem Fahrzeugsitz zu erweitern. Wenn demnach aus der Druckschrift D7 die Ausbildung des Gurtgestells für einen Fahrzeugsitz bekannt ist und das Streitpatent einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugsitzbank als gleichwertig ansieht, bedarf es keines erfinderischen Schritts das Gurtgestell "derart auszulegen", dass es für eine Fahrzeugsitzbank geeignet sei.

Die Lösung dieser Aufgabe, der Anordnung eines Mehrpunkgurtsystems (Kindersitz ISOFIX) mit einem Gurtgestell für mehrere Sitzplätze ergibt sich direkt aus dem notorischen Wissen des Fachmanns aus der EUVerordnung. In Hinblick auf D10 gehöre es zum notorischen Fachwissen, die Sitze einer Sitzreihe mit Dreipunktgurten und Gurtkraftbegrenzern auszustatten. Warum es einer Erfindung bedürfe, den Dreipunktgurt eines Einzelsitzes auf sämtliche Sitzplätze einer Sitzreihe zu erweitern, könne keine Erfindung darstellen, denn diese Tatsache werde als selbstverständlich angegeben.

2.10.3 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden nicht überzeugt. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von D7 dadurch, dass das Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugbank mit mehreren Sitzplätzen ausgelegt ist. Ausgehend von D7 und der zu lösenden technischen objektiven Aufgabe der Einsprechenden 1, "ein Gurtgestell für einen Fahrzeugsitz auf ein Gurtgestell für eine Sitzbank mit mehr als einem Fahrzeugsitz zu erweitern" oder der Einsprechenden 2 "das Gurtgestell derart zu verändern, dass mehrere Sicherheitsgurtanordnungen daran befestigt werden können, und trotzdem noch die Vorteile im Belastungsfall gegeben sind", gibt es keine Anregung für den Fachmann, das Gurtgestell von D7 so zu ändern, dass es für einen Fahrzeugsitz oder eine Fahrzeugbank mit mehreren Sitzplätzen ausgelegt ist.

Fahrzeugsitze, -bänke und Gurtgestelle für mehrere Sitzplätze sind der Fachperson zwar bekannt. Dl, D4, D5, D6 sowie D8-D10 offenbaren solche Fahrzeugsitze, bänke und Gurtgestelle. Aber das Gurtgestell in D7 ist für einen Sitzplatz konfiguriert, wobei das Halteglied 18 an der dem Mitteltunnel 4 zugewandten Seite 20 der Rückenlehne vorgesehen ist und wobei die dem Halteglied 18 zugekehrte Längsseite 20 der Rückenlehne 6 als aufrechter Biegeträger 21 ausgebildet ist.

Ausgehend von der Ausführungsform der D7 besteht für den Fachmann kein Anreiz, das Gurtgestell für mehrere Sitze auszulegen. Darüber hinaus haben D4, D5 und D6 eine sehr unterschiedliche Konstruktion im Vergleich zum Gurtgestell von D7. Der Fachmann würde D7 nicht mit den verschiedenen Ausführungsformen der Dl, D4, D5 oder D6 kombinieren können ohne erhebliche Umbauten vorzunehmen.

Wie unter der Neuheit bereits erwähnt, könnte der Fachmann zwar ein Gurtgestell für einen Beifahrersitz symmetrisch zu dem Gurtgestell des Fahrersitzes anordnen, würde er nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen, da es zwei getrennte Gurtgestelle für jeweils einen Einzelsitzplatz gäbe.

Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D6 Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D6. 2.11.1 Die Einsprechende 2 bringt vor, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Ausführungsform der Figur 9 unterscheide, dass der Haltepunkt des Rückhalteorgans an der Fahrzeugstruktur in einem Bereich hinter einer Rückseite des Gurtgestells (1) bezogen auf die Fahrtrichtung F vorhanden sei (Merkmal M6).

Dieser Unterschied bringe keinen Vorteil mit sich. Die zu lösende Aufgabe könne daher darin bestehen, ein alternatives Gurtgestell bereitzustellen. Ausgehend von der Ausführungsform der Figur 9 würde der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit, entweder das Verstärkungsrohr 34c weglassen oder, wie in der Ausführungsform von Figur 8, das Verstärkungsrohr so anordnen, dass es von dem Rohr 33c ausgeht. Der Fachmann würde dann zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen.

Das Gurtgestell der D6 ohne den Verstärkungsrohr 34c, wäre zwar weniger stabil, aber eine Maßnahme, um eine weniger vorteilhafte Ausfürungsform zu ergreifen, könne nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Darüber hinaus würde der Fachmann im Hinblick auf D7 zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen. D7 offenbare, dass aufgrund des Halteglieds der Biegeträger leicht dimensioniert werden könne, siehe Spalte 3, Zeilen 1-2 der D7. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Halteglied bei der D7 nicht am Fahrzeugboden befestigt sei, sondern einerseits an der Rückenlehne und andererseits mit dem Mitteltunnel verbunden sei. Dadurch werde bei der D7 die am oberen Anlenkpunkt (17) wirkende Kraft in eine Kraft in Punkt C weitergeleitet, wobei diese Kraft etwa waagerecht sei, wodurch sie besser in die Bodenstruktur geleitet werden könne. Es entfalten sich also die bei der D6 offensichtlich problematischen starken vertikalen Kraftkomponenten, die einerseits dazu führen, dass die Stahlspitze sich zerstörend in der Fahrzeugboden bohrt, und andererseits die Basisplatte (12) hinten nach oben reißen könnte. Um die D6 entsprechend anzupassen, müsste der Fachmann lediglich das bereits vorhandene "reinforcing tube 34c" aus der Figur 9 etwas höher an den Vertikalstützen (32c) anbringen.

Dies würde gleichzeitig auch einer Verformung ebendieser Vertikalstützen im Belastungsfall entgegenwirken, und somit eine Verformung vorgeben. Damit würde der Fachmann naheliegend zum Anspruchsgegenstand gelangen.

2.11.2 Die Kammer ist der Meinung, dass die Argumentation der Einsprechenden 2 ausgehend von D6 auf einer ex post facto Analyse basiert. Das Gurtgestell mit den zusammengeschweißten Röhren 32c, größeres Rohr 33c und Verstärkungsrohr 34c bilden eine starre Einheit (siehe Spalte 5, Zeilen 55-58). Der Fachmann würde daher das Verstärkungsrohr 34c nicht weglassen, vor allem weil dies die Stabilität und die Funktion des Gurtgestells negativ beeinträchtigen würde.

Darüber hinaus ist das Gurtgestell von D7 sehr unterschiedlich zum Gurtgestell von D6, so dass eine Kombination auch hier erhebliche Umbauten zur Folge hätten. Somit stellt die Kammer zunächst fest, dass der Fachmann D6 nicht mit D7 kombinieren würde. Aber selbst wenn der Fachmann D6 mit D7 kombinieren würde, würde er das Verstärkungsrohr nicht höherstellen, da dies die Lockingfunktion durch die Spitze 43 negativ beeinträchtigen würde. Die Röhre 32c und das Verstärkungsrohr 34c sind zusammengeschweißt und zusammen in eine kappenähnliche Vorrichtung eingeschweißt, die in harten Stahlspitzen endet. Bei einem Zusammenstoß durchbohrt die Spitze 43 teilweise die Kanäle 44 und verriegelt das Mittelrohr 33c, um ein Verrutschen zu verhindern (siehe Spalte 5, Zeilen 40-48). Ohne das Verstärkungsrohr 34c würde die Lockfunktion schlechter funktionieren.

Um eine Zerstörung der Bodenplatte zu vermeiden, müsste der Fachmann die Funktionsweise des Gurtgestells komplett ändern. Eine Erhöhung des Verstärkungsrohrs würde nicht ausreichen. Tatsächlich wäre die Röhre 32c immer noch mit der Stahlspitze verbunden und würde sich dadurch im Falle eines Unfalls in die Kanäle bohren. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 oder D5 Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D4 oder D5. 2.12.1 Die Einsprechende 1 argumentiert, dass D4 oder D5 auch als nächstliegender Stand der Technik betrachtet werden können. Der Fachmann würde ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen, insbesondere würde er zu Merkmal M7 gelangen.

2.12.2 Die Kammer ist von den Argumenten der Einsprechenden 1 nicht überzeugt. Es wurde nicht vorgetragen, wie der Fachmann ausgehend von D4 oder D5 zum Merkmal M2 gelangt. In D4 und D5 ist das Gurtgestell nicht am Fahrzeugboden mit einem Anbringmittel angebracht. In D4 soll sich die Sitzbank am Boden klappen und die Rückenlehne am Dach klappen, deshalb gibt es keinen Anreiz, die Sitzbank und die Rückenlehne zusammen zu befestigen.

In D5 soll sich die Sitzbank mit der Rückenlehne unter das Fahrzeugsdach klappen, deshalb gibt es für den Fachmann genauso wenig Anregung, die Sitzbank am Fahrzeugboden mit einem Anbringmittel anzubringen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney H. Geuss