Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.2025 – T 107/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T010723.20250108

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0107/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 8. Januar 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Siemens Gamesa Renewable Energy GmbH & Co. KG Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) Vertreter:

SGRE-Association Siemens Energy Global GmbH & Co. KG SE I IM P Intellectual Property Siemenspromenade 9 91058 Erlangen (DE) Beschwerdegegnerin:

Nordex Energy SE & Co. KG Langenhorner Chaussee 600 22419 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB Postfach 11 31 53 20431 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3330528 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 330 528 nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der einzig erhobene Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:

D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D9 D10 US 2014/0301859 A1 Norm IEC 61400-24 Edition 1.0, Juni 2010 WO 2005/050808 A1 US 2016/0221272 A1 EP 2 930 010 A1 EP 3 020 958 A1 EP 3 091 228 A1 US 2016/0047252 A1 EP 2 341 239 A2 III. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 330 528. IV.

Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang, oder hilfsweise auf Basis eines der Hilfsanträge 1-4, die mit der Erwiderung auf die Beschwerde erneut eingereicht wurden.

V. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vom 29. November 2024 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung mit.

VI. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 8. Januar 2025 statt. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien ihre ursprüngliche Anträge als endgültig.

VII. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) hat den folgenden Wortlaut:

"Gurtbaugruppe (10) für ein Windenergieanlagenrotorblatt mit • einem mit Kohlenstofffasern verstärkten Gurt, • einem Blitzschutzleiter (32), der entlang des Gurtes verläuft, und • einem Potentialausgleichselement, das den Gurt und den Blitzschutzleiter (32) elektrisch leitend miteinander verbindet, wobei • der Gurt mehrere Schichten pultrudierter Halbzeuge (14) aufweist und • das Potentialausgleichselement eine Lage (22, 24) aus einem Kohlenstofffasermaterial aufweist, die an einer Stirnfläche (16a) eines blattwurzelseitigen Endes eines der pultrudierten Halbzeuge (14) und an einer Stirnfläche(16b) eines blattspitzenseitigen Endes eines der pultrudierten Halbzeuge (14) anliegt."

VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Erfinderische Tätigkeit Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 unter anderem ausgehend von jedem der Dokumente D1, D4 und D10. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.

2.1 Das Dokument D1 betrifft einen Gurt mit einem Stapel 27 aus fünf übereinander angeordneten Schichten 31 und einer oberen dünnen Schicht 33 aus pultrudiertem Halbzeug. Die Schichten sind in einem U-förmigen Rahmen 28 angeordnet, in dem sich der Blitzschutzleiter befindet, siehe die Figuren 5 und 6A. Laut den Absätzen 0134 und 0135 des Dokuments besitzen die blattwurzelseitigen und blattspitzenseitigen Enden der Schichten 31 schräge Stirnflächen. Die Schicht 33 ist in Figur 5 so dargestellt, dass sie an den Stirnflächen anliegt. Laut der Beschwerdebegründung offenbart D1 nicht explizit, dass die Schicht 33 durch physischen Kontakt elektrisch leitend am Rahmen 28 anliegt, siehe den dritten Absatz auf Seite 14 der Beschwerdebegründung.

2.2 Im Hinblick auf eine elektrisch leitende Verbindung der Schicht 33 zum Blitzschutzleiter hat die Kammer in ihrer Mitteilung, Abschnitt 2.1.4, die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"Im Hinblick auf den Potentialausgleich kann die dünne Schicht 33 wohl als Lage aus einem Kohlenstofffasermaterial angesehen werden, die mit dem Blitzschutzleiter (als Teil des U-förmigen Rahmens) verbunden werden kann. Diese Verbindung könnte zwar durch eine flächige Anlage der Schicht 33 entlang ihrer senkrechten Seitenflächen an den Armen des Rahmens bewirkt werden, siehe die Figuren 6A-6C der D1 und diese in Absatz 0022 des Streitpatents genannte Möglichkeit der Kontaktierung. Jedoch enthält die allgemeine Aussage "channel 28 includes material which acts as a lightning conductor" in Absatz 0127 der D1 keine Einzelheiten zur Anordnung des Blitzschutzleiters. Sie lässt daher offen, ob er im Kern oder an der Oberfläche des U-förmigen Rahmens angeordnet ist. Zudem zeigen die Figuren 6A-6C den Querschnitt - also die waagerecht dargestellte Breite und senkrecht dargestellte Dicke - der pultrudierten Halbzeuge. Da die in Längsrichtung eines pultrudierten Halbzeugs verlaufenden Fasern in Breiten- und Dickenrichtung infolge der Pultrusion mit elektrisch isolierendem Matrixharz ummantelt sind, offenbaren diese Figuren wohl nicht unmittelbar und eindeutig, dass die in der Schicht 33 (oder in den Schichten 31) enthaltenen Fasern als Potentialausgleichselement mit dem Rahmen/ Blitzschutzleiter elektrisch leitend verbunden sind." Die Beschwerdeführerin hat zur Anordnung des Blitzschutzleiters in D1 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen.

Mithin offenbart D1 nicht, dass die Schicht 33 elektrisch leitend mit dem Blitzschutzleiter im Rahmen 28 verbunden ist.

2.3 Die diesem Unterscheidungsmerkmal zugrunde liegende objektive technische Aufgabe wurde in der Beschwerdebegründung darin gesehen, kritische Potentialdifferenzen zwischen der Schicht 33 und dem Blitzschutzleiter zu verhindern. Siehe den zweiten Absatz auf Seite 18: "how to prevent critical potential differences that cause arcing between the carbon fiber material layer 33 of the spar cap and the lightning conductor in the blade of document D1". Die Kammer sieht das anders, da diese Aufgabenformulierung mangels Offenbarung einer elektrisch leitenden Verbindung zwischen der Gurtbaugruppe 31,33 und dem Blitzschutzleiter in D1 aufgrund des Verweises auf die Schicht 33 einen Lösungsansatz enthält. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, I.D.4.2.1. Stattdessen kann die objektive technische Aufgabe durchaus darin gesehen werden, einen Potentialausgleich zwischen der Gurtbaugruppe und dem Blitzschutzleiter vorzusehen, um Überschlägen zwischen dem Gurt und dem Blitzschutzleiter zu vermeiden, siehe den ersten Absatz auf Seite 19 der Beschwerdebegründung ("how to provide the required equipotential bondings to avoid critical voltages and thus arcing between the carbon fiber material of the spar cap and the lightning conductor").

2.4 Durch die von der Beschwerdeführerin mit D1 kombinierte Norm D2 könnte eine Fachperson durchaus zur Lösung der Aufgabe den Gurt elektrisch leitend mit dem Blitzschutzleiter im U-förmigen Rahmen 28 verbinden, um einen Potentialausgleich zu erreichen. Anhand der Argumentation in der Beschwerdebegründung ist die Kammer aber nicht davon überzeugt, dass dabei zwingend die dünne obere Schicht 33 elektrisch leitend mit dem Blitzschutzleiter verbunden wird:

2.4.1 Die undifferenzierten Formulierungen "the carbon fiber pultruded strips", "the carbon fiber composite material of the spar cap" oder "the CFC material" im zweiten Absatz auf Seite 14, ersten Absatz auf Seite 19 oder vorletzten Absatz auf Seite 22 der Beschwerdebegründung lassen offen, wie genau das Kohlenstofffasermaterial in dem aus den Schichten 31, 33 bestehenden Gurt der D1 mit dem Blitzschutzleiter verbunden werden soll bzw. welche der Schichten danach mit dem Blitzschutzleiter elektrisch leitend verbunden ist. Warum sich aus der Norm zwingend eine Verbindung der Schicht 33 mit dem Blitzschutzleiter ergibt, wurde nicht begründet (Seite 19, erster Absatz; Seite 21, vorletzter Absatz: "and thus also to layer 33"). Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zwar darin zu, dass die Schicht 33 einen parallelen Pfad für den Blitzstrom bildet, siehe den ersten und dritten Absatz auf Seite 20 der Beschwerdebegründung. Das gilt jedoch auch für die darunter angeordneten Schichten 31, von denen sich zumindest die unterste ebenfalls vom blattwurzel- bis blattspitzenseitigen Ende der Gurtbaugruppe erstreckt, siehe Figur 5 der D1. Auf welche Weise die Schicht 33 indirekt mit dem Blitzschutzleiter verbunden wird, wird in der Beschwerdebegründung nicht erklärt (Seite 21, vorletzter Absatz: "directly or indirectly"). Nach Auffassung der Kammer könnte die Fachperson daher statt der Schicht 33 auch eine der Schichten 31 mit dem Blitzschutzleiter verbinden. Da keine der Schichten 31 an den blattwurzel- oder blattspitzenseitigen Stirnflächen anliegt, gelangt man durch die Norm D2 nicht zwingend zum Gegenstand von Anspruch 1. Daher ist es unerheblich, ob die Norm zum Fachwissen gehört, oder ob die Fachperson ein Windenergieanlagenrotorblatt mit Kohlenstofffaserverstärkung tatsächlich nach einer Norm wie z.B. D2 gestaltet, wovon die Kammer nicht überzeugt ist.

2.4.2 In ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2024 argumentiert die Beschwerdeführerin erstmals, dass die indirekte Verbindung der Schicht 33 mit dem Blitzschutzleiter durch eines der pultrudierten Halbzeuge 34 (gemeint ist 31) der D1 erzielt werde, und dass die Fachperson alle entlang des Rotorblatts verlaufenden leitfähigen Elemente mit dem Blitzschutzleiter verbinden müsse, siehe den letzten Absatz auf Seite 4 der Eingabe. Dieselbe Sichtweise wurde in der Eingabe vom 19. Dezember 2024, siehe den dritten und vierten Absatz auf Seite 3, und während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wiederholt. Diese verspätet vorgelegten neuen Auslegungen der Dokumente D1 und D2 stellen geändertes Vorbringen dar, dessen Zulassung nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 13 VOBK erfolgt und somit einer Rechtfertigung bedarf. Eine solche kann die Kammer nicht den beiden Eingaben entnehmen. Daher entschied die Kammer, diese Auslegung nicht ins Verfahren zuzulassen, Art. 13(2) VOBK.

2.5 Das alternativ mit D1 kombinierte Dokument D3 betrifft ein kohlenstofffaserverstärktes Bauteil für ein Windenergieanlagenrotorblatt, das zum Potentialausgleich mit einem Blitzschutzleiter elektrisch leitend verbunden ist. Dazu dient ein Band 12 an der Oberfläche des Bauteils, siehe die Figuren 1 und 13E des Dokuments. In einer Variante enthält das Band ein Kohlenstofffasermaterial, siehe Seite 8, Zeilen 21 und 22. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass eine Fachperson durchaus das in D3 beschriebene Band mit dem Gurt der D1 verbinden könnte, um ihn zum Zwecke des Potentialausgleichs elektrisch leitend mit dem Blitzschutzleiter im U-förmigen Rahmen zu verbinden. Anhand der Argumentation in der Beschwerdebegründung ist die Kammer aber nicht davon überzeugt, dass die Fachperson dadurch zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt:

2.5.1 Vor der Einspruchsabteilung hatte die Einsprechende wohl argumentiert, dass D3 die Anordnung des Bandes auf dem Gurt eines Rotorblatts lehre, siehe Absatz 18.3 der angefochtenen Entscheidung. In der Beschwerdebegründung vertritt die Einsprechende als Beschwerdeführerin dagegen die Ansicht, dass das Band bei einer Übertragung auf D1 dort unter der Schicht 33 angeordnet werde, um die gewünschte Glattheit der Oberfläche zu erhalten. Diese Sichtweise wird darauf gestützt, dass die Abdeckschicht 24 in D3 der dünnen Schicht 33 in D1 entspräche, siehe den letzten Absatz auf Seite 24 der Beschwerdebegründung. Das überzeugt die Kammer nicht, da die Abdeckschicht 24 ein Teil des Bandes 20 ist und mit diesem zum Zwecke des Potentialausgleichs auf ein faserverstärktes Bauteil aufgebracht wird, siehe den Brückenabsatz zwischen den Seiten 9 und 10 sowie den dritten Absatz auf Seite 10 der D3. Dagegen ist die Schicht 33 ein Teil der Gurtbaugruppe der D1, gehört also zum faserverstärkten Bauteil, dessen Potential mit dem Band 20 ausgeglichen werden soll. Um zu der genannten Anordnung des Bandes unter der Schicht 33 zu gelangen, muss sowohl der Aufbau des Bandes durch Weglassen der Abdeckschicht 24 verändert werden als auch eine andere Anordnung am faserverstärkten Bauteil gewählt werden. Da in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt wurde, was die Fachperson zu diesen beiden Änderungen der D3 veranlasst, beruht diese Argumentationslinie nach Auffassung der Kammer auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.

2.5.2 Der zweite Absatz auf Seite 26 der Beschwerdebegründung erweckt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin dort eine alternative Anordnung des Bandes auf der obersten Schicht 33 thematisiert ("used this member 2 ... to top layer of D1"). Dieses Vorbringen ist widersprüchlich, da es von einer Anordnung des Potentialausgleichselements zwischen zwei Schichten ausgeht, siehe den letzten Absatz auf Seite 25 der Beschwerdebegründung ("the electrical contact is in the opposed patent likewise provided between the pultruded elements"), was sich wegen des Begriffs "likewise" wohl auf die zuvor genannte Anordnung des Bandes der D3 unter der Schicht 33 (und oberhalb der obersten Schicht 31) bezieht. Dazu passt auch der nachfolgende Verweis auf die Schicht 22 des Streitpatents im ersten Absatz auf Seite 26 der Beschwerdebegründung, da die Schicht 22 laut Anspruch 3 und Figur 1 zwischen zwei pultrudierten Halbzeugen angeordnet ist. Wegen des Widerspruchs kann die Kammer diese Argumentationslinie anhand der Beschwerdebegründung nicht teilen.

2.5.3 Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 begründete die Beschwerdeführerin eine Anordnung des in D3 beschriebenen Bandes auf der obersten Schicht 33 der D1 unter Verweis auf den Bescheid der Kammer, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes ("Die Kammer merkt an..."). Außerdem werden in dem Schriftsatz erstmals die Argumente vorgebracht, wonach der Blitzschutzleiter im Rahmen 28 der D1 durch die Blitzrezeptoren des Rotorblatts implizit elektrisch kontaktiert sei, oder wonach eine abschnittsweise Freilegung eines wie auch immer eingehausten Leiters im fachmännischen Können liege, siehe den ersten und dritten Absatz auf Seite 4 des Schriftsatzes. Außergewöhnliche Umstände dafür, dass dieser Vortrag erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Verweis in Absatz 2.1.7 des Bescheids auf eine Anordnung des Bandes der D3 auf der obersten Schicht 33 der D1 bildet keine außergewöhnlichen Umstände, da die Kammer damit eine bereits in der angefochtenen Entscheidung behandelte Feststellung aufgreift (Absatz 18.3 der Entscheidungsgründe: "die Lehre der D3, nämlich ein Kohlefaserband auf den Gurt eines Rotorblatts zu legen"). Zudem wird die von der Kammer thematisierte Anordnung offensichtlich im Dokument D3 gezeigt, siehe die Anordnung in den Figuren 1 und 5 sowie die Anordnung der dort gezeigten Kontaktvergrößerungsschicht 22 (Seite 9, Zeilen 11 und 12: "a contact-enhancing layer 22 to be positioned between the metal ribbon 20 and the first conducting member"; Hervorhebung durch die Kammer). Daher entschied die Kammer, diese Argumentationslinie zusammen mit den in diesem Schriftsatz erstmals genannten Argumenten nicht ins Verfahren zuzulassen, Art. 13(2) VOBK.

2.6 Das mit D1 kombinierte Dokument D4 betrifft trockene, also noch nicht mit dem Matrixmaterial imprägnierte Lagen 111 aus Glasfasern mit jeweils einer darunter angeordneten Lage 114 aus Kohlenstofffasern. Mehrere dieser Lagenpaare werden aufeinander gestapelt. Auf die Längsseite des Stapels wird eine Kohlenstofffaserlage 120 gelegt, so dass ein elektrisch leitender Pfad zum Potentialausgleich zwischen den Schichten entsteht, um einen daraus gefertigten Gurt mit dem Blitzschutzsystem des Rotorblatts zu verbinden, siehe Absatz 0077 und Figur 9 des Dokuments. Anhand der Argumentation in der Beschwerdebegründung ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Fachperson angesichts der verbindenden Kohlenfaserlage 120 die dünne Schicht 33 aus pultrudiertem Halbzeug in D1 mit dem Blitzschutzleiter elektrisch leitend verbinden würde:

2.6.1 Die elektrische Verbindung der in D4 gezeigten Lagen mit dem Blitzschutzleiter beruht auf einem direkten Kontakt der Kohlenstofffasern in der Lage 114 jedes der Lagenpaare mit den Kohlenstofffasern in der seitlichen Lage 120. Da die Kohlenstofffasern in beiden Lagen noch nicht mit Harz imprägniert sind, führt das unmittelbar zu einer elektrisch leitfähigen Verbindung. Im Gegensatz dazu besteht die Oberfläche der pultrudierten Schicht 33 in D1 aus Matrixmaterial, so dass die Fasern der Schicht 33 weitgehend elektrisch isoliert sind, siehe den ersten Absatz auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung. Bereits aus diesem Grund wird die Fachperson das Dokument D4 nur in Kenntnis der Erfindung als Inspiration für eine Verbindung des Gurtes der D1 mit dem Blitzschutzleiter heranziehen. Auch die unterschiedliche Anordnung der Lage 120 erlaubt nur bei einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise eine Übertragung dieser Idee auf D1, denn während die Lage 120 in D4 die Längsseiten des Stapels miteinander verbindet, werden in D1 die blattwurzel- und blattspitzenseitigen Enden der gestapelten Schichten 31 durch die Schicht 33 miteinander verbunden. Aufgrund dieser beiden Unterschiede besteht nach Auffassung der Kammer keine Veranlassung, die Lehre der D4 auf eine Verbindung der Schicht 33 der D1 mit dem im Rahmen 28 angeordneten Blitzschutzleiter zu übertragen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Fachperson die Anordnung der D1 beibehält, wenn sie die Lehre der D4 anwendet, oder ob das Freiliegen der Fasern in den abgeschrägten Enden der Schichten 31 den freiliegenden Fasern in den Lagen 114 der D4 entspricht, siehe den dritten Absatz auf Seite 28 der Beschwerdebegründung.

2.6.2 Die Argumentation im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass die Verwendung von pultrudierten Halbzeugen in Rotorblättern bekannt war, und womöglich legt die Norm D2 eine Verbindung von CFK-Bauteilen mit dem Blitzschutzleiter des Rotorblatts nahe, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 4 des Schriftsatzes. Beide Argumente begründen nicht, warum die Verbindung von freiliegenden Fasern anhand der D4 auf naheliegende Weise auf die Schicht 33 übertragen werden sollte, deren Fasern von isolierendem Matrixmaterial umhüllt sind.

2.6.3 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin erstmals, dass die Kohlenstofffaserlage 120 der D4 zwischen der obersten Schicht 31 und der dünnen Schicht 33 der D1 angeordnet werden könne. Außergewöhnliche Umstände dafür, warum dieser Vortrag erst während der mündlichen Verhandlung erfolgte, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Daher entschied die Kammer, diese Argumentation nicht ins Verfahren zuzulassen, Art. 13(2) VOBK.

2.7 Das mit D1 kombinierte Dokument D5 betrifft eine mit Kohlenstofffasern verstärkte Gurtbaugruppe mit einer darin integrierten Blitzschutzeinrichtung, die über ein bandförmiges metallisches Potentialausgleichselement 28 elektrisch leitend mit dem Gurt verbunden ist. Das Potentialausgleichselement 28 liegt auf der Oberseite der Kohlenstofffaserschicht 12 auf und stellt so den elektrischen Kontakt her. Dabei kann das Element eine zusätzliche Deckschicht 34 aus Kohlenstofffasermaterial aufweisen, siehe Absatz 0037 und Figur 3 des Dokuments. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass eine Fachperson durchaus das in D5 beschriebene Band mit dem Gurt der D1 verbinden könnte, um ihn zum Zwecke des Potentialausgleichs elektrisch leitend mit dem Blitzschutzleiter im U-förmigen Rahmen zu verbinden. Anhand der Argumentation in der Beschwerdebegründung ist die Kammer aber nicht davon überzeugt, dass die Fachperson dadurch zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt:

2.7.1 In der Beschwerdebegründung vertritt die Einsprechende als Beschwerdeführerin die Ansicht, dass das Potentialausgleichselement 28 bei einer Übertragung auf D1 dort unter der Schicht 33 angeordnet werde, siehe den zweiten Absatz auf Seite 29 der Beschwerdebegründung ("provided the electrical contacts 28 beneath the top layer 33"). Das überzeugt die Kammer nicht, da die Anordnung des Potentialausgleichselements 28 am faserverstärkten Bauteil geändert werden muss. Da in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt wurde, was die Fachperson zu dieser Änderung der D5 veranlasst, beruht diese Argumentationslinie nach Auffassung der Kammer auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.

2.7.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin erstmals, dass das Potentialausgleichselement 28 und die zusätzliche Deckschicht 34 aus Kohlenstofffasermaterial auf der dünnen Schicht 33 der D1 angeordnet werden können. Zur Rechtfertigung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Kammer ein anderes Verständnis des Standes des Technik entwickelt habe, so dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Zulassung rechtfertigen. Die Kammer sieht das anders, da eine elektrisch isolierte Einbettung der Fasern bei pultrudierten Halbzeugen bereits in der angefochtenen Entscheidung thematisiert wird, siehe den ersten Absatz auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung. Daher kann die Kammer keine außergewöhnlichen Umstände dafür erkennen, die verspätet vorgelegte neue Argumentationslinie im vorliegenden Fall zuzulassen. Daher entschied die Kammer, sie nicht ins Verfahren zuzulassen, Art. 13(2) VOBK.

2.8 Das mit D1 kombinierte Dokument D6 betrifft die Herstellung eines Gurts für ein Rotorblatt, der zum Potentialausgleich mit einem Blitzschutzleiter elektrisch leitend verbunden ist, siehe Spalte 7, Zeilen 44-49. In einem Ausführungsbeispiel ist dazu eine elektrisch leitfähige Schicht 54 in einen Kohlenstoffschleier eingefügt, siehe Spalte 8, Zeilen 14-16. Der Gurt besteht unbestritten nicht aus pultrudierten Materialien. Nach Auffassung der Kammer wird die Fachperson das Dokument D6 nicht zur Lösung heranziehen:

2.8.1 Die Beschwerdebegründung verweist auf die Figuren 5 und 7 der D6, wo leitfähige Schichten 54 zwischen Schichten 52 des Gurtmaterials angeordnet sind. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass das Einbetten der leitfähigen Schichten 54 in das Gurtmaterial 52 nur eine mögliche Ausführungsform des Dokuments betrifft. Jedoch wird die von der Beschwerdeführerin laut dem vorletzten Absatz auf Seite 31 der Beschwerdebegründung herangezogene, in einen Kohlenstoffschleier eingefügte elektrisch leitfähige Schicht 54 ausschließlich im Rahmen dieser Ausführungsform offenbart (Spalte 8, Zeilen 11-16: "For example, as shown in FIG. 9, the conductive material 54 may be embedded within the first material 52 due to placing the conductive material 54 within a mold and/or forming conductive layers into pre-preg materials during the curing process. In addition, the conductive materil 54 can be incorporated in to a glass or carbon veil or a dry fabric."). Ein solches Einbetten ist bei den pultrudierten Halbzeugen der D1 nicht möglich, da deren duroplastische Matrix bereits ausgehärtet ist, siehe die Absätze 0036 ("embedded in a thermoset resin matrix") und 0066 ("the pre-cured stack").

2.8.2 Dessen ungeachtet sind die Schichten 31 der Gurtbaugruppe in D1 im Gegensatz zur Anordnung des Gurtmaterials in D6 direkt übereinander angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass sich zwischen diesen Schichten noch andere Bestandteile der Gurtbaugruppe befinden, und das ist angesichts der Offenbarung "five layers within each stack" in Absatz 30 auch aus Sicht der Kammer nicht der Fall. Selbst wenn die Fachperson nur die leitfähigen Schichten aus D6 übernähme, siehe den drittletzten Absatz auf Seite 30 der Beschwerdebegründung, müsste eine solche leitfähige Schicht zwischen der obersten Schichten 31 und der dünnen Schicht 33 eingefügt werden, wodurch der Aufbau der Gurtbaugruppe der D1 grundlegend verändert würde. Deswegen beruht eine Kombination von D1 und D6 nach fester Überzeugung der Kammer auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise.

2.9 Bezüglich des mit D1 kombinierten Dokuments D7 verwies die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen. Dazu hat die Kammer in Absatz 2.1.11 ihrer Mitteilung die folgende Meinung geäußert:

"Das mit D1 kombinierte Dokument D7 betrifft eine mit Kohlenstofffasern verstärkte Gurtbaugruppe ("spar cap 19, 21") aus mehreren übereinander angeordneten Schichten Prepreg-Material und zwei Anschlüssen, die beim Aushärten des Prepregs durch Einbetten ("embedded") damit verbunden werden, siehe die Schritte 1 und 2 in Absatz 0019. Über mit dem Gurt 21 verbundene Kabel 47, 51 werden die Potentialausgleichs-Anschlüsse des Gurts mit dem am Steg 17 des Rotorblatts angeordneten Blitzschutzleiter 41 verbunden, siehe Schritt 3 in Absatz 0019 und die Figur 4 des Dokuments. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht könnte die Fachperson wegen der Befestigung des Kabels 47 an der Seite des Gurtes der D7 wohl das Kabel zwischen zwei der Schichten 31, 33 der D1 anordnen.

Die Kammer fragt sich jedoch wegen der unterschiedlichen Anordnung des Blitzschutzleiters - im Rahmen 28 der D1, aber am Steg des Rotorblatts der D7 ob die Fachperson so verfahren würde?" Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Sichtweise nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund festzustellen, dass der Fachmann unbedingt so verfahren würde, da die entsprechende Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt.

Das als alternativen Ausgangspunkt gewählte Dokument 10 betrifft einen mit Kohlenstofffasern verstärkten Gurt aus mehreren Schichten von pultrudierten Halbzeugen, siehe Anspruch 6. Der Gurt ist in Längsrichtung profiliert, indem die einzelnen Schichten unterschiedliche Längen aufweisen, siehe die Figur 8. Angaben zum Blitzschutz oder Potentialausgleich des Gurtes sind unbestritten nicht in D10 enthalten, jedoch stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin darin zu, dass eine Fachperson beides wohl vorsehen würde, siehe den zweiten Absatz auf Seite 44 der Beschwerdebegründung. Daher kann die objektive technische Aufgabe durchaus darin gesehen werden, einen geeigneten Blitzschutz und Potentialausgleich vorzusehen. Anhand der Argumentation in der Beschwerdebegründung ist die Kammer aber nicht davon überzeugt, dass die Fachperson bei der Lösung dieser Aufgabe zwingend zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt:

2.10.1 Das mit D10 kombinierte Dokument D5 betrifft eine mit Kohlenstofffasern verstärkte Gurtbaugruppe deren Blitzschutzeinrichtung über ein bandförmiges metallisches Potentialausgleichselement 28 mit einer Deckschicht 34 aus Kohlenstofffasermaterial elektrisch leitend mit dem Gurt verbunden ist, siehe oben. Jedoch geht aus der in Anspruch 1 genannten Einbettung in eine gemeinsame Kunststoffmatrix für eine Fachperson aus D5 hervor, dass die Fasermaterialien der Gurtbaugruppe zum Zeitpunkt der Kontaktierung mit dem Potentialausgleichselement noch nicht mit dem Matrixmaterial imprägniert sind. Daher beruht die elektrische Verbindung der Gurtbaugruppe mit dem Blitzschutzleiter auf einem direkten Kontakt der Fasern in der obersten Lage mit dem Potentialausgleichselement 28 bzw. mit den Fasern der Deckschicht 34, was unmittelbar eine elektrisch leitfähige Verbindung schafft. Im Gegensatz dazu besteht die Oberfläche der pultrudierten Halbzeuge in D10 aus Matrixmaterial, so dass deren Fasern weitgehend elektrisch isoliert sind, siehe den ersten Absatz auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung. Daher wird die Fachperson das Dokument D5 nur in Kenntnis der Erfindung als Inspiration für eine Verbindung des Gurtes der D10 mit dem Blitzschutzleiter heranziehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den letzten Absatz auf Seite 43 der Beschwerdebegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Passage betrifft nur das Dokument D4, was insbesondere aus dem Verweis auf die leitfähige Schicht 120 hervorgeht ("...in the context of the spar cap of D4. Second, when providing the conductive layer 120...") 2.10.2 Das mit D10 kombinierte Dokument D4 betrifft ebenfalls die Verbindung von matrixharzfreien Fasermaterialien mit einem Blitzschutzleiter, siehe oben. Diese Lösung wird die Fachperson aus den vorangehend im Zusammenhang mit D5 genannten Gründen nur bei einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise auf die pultrudierten Halbzeuge der D10 übertragen.

Bezüglich des vom Dokument D4 ausgehenden Angriffs auf die erfinderische Tätigkeit verwies die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen. Dazu hat die Kammer in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 ihrer Mitteilung die folgende Meinung geäußert:

"2.2.1 Das Dokument D4 betrifft einen Gurt aus mehreren Hybrid-Glasfasermatten 111 mit jeweils einer darunter angeordneten Lage 114 aus Kohlenstofffasern. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, erkennt die Fachperson wohl in Figur 9 anhand der Darstellung der "glass fibre rovings 112" (siehe Absatz 0069), dass nicht die Stirnfläche, sondern die Seitenfläche des Gurtes mit der Lage 120 aus Kohlenstofffasermaterial belegt wird. Dadurch entsteht ein elektrisch leitender Pfad zum Potentialausgleich zwischen den Schichten, um den Gurt mit dem Blitzschutzsystem des Rotorblatts zu verbinden, siehe oben.

2.2.2 Die Kammer ist vorerst nicht von der Sichtweise der Beschwerdeführerin überzeugt, dass die Fachperson auf der Suche nach einem Gurt mit besseren mechanischen Eigenschaften die Schichten 111 der D4 anhand ihres Fachwissens oder eines der Dokumente D9 oder D10 durch pultrudierte Halbzeuge ersetzen würde. Denn infolge der Pultrusion wären deren Seitenflächen bereits durch ausgehärtetes Harz isoliert, siehe oben, so dass die Kohlenstofffaserlage 120 dann keine offenliegenden Fasern 114 berühren kann.

Aus D4 geht wohl nicht hervor, dass pultrudierte Fasern sich mit einer Lage aus "harzfreien" Kohlenstofffasern elektrisch leitend verbinden lassen.Daher fragt sich die Kammer, ob die Fachperson nur in Kenntnis der Erfindung pultrudierte Halbzeuge in D4 verwenden würde?"

Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Sichtweise nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer keinen Grund festzustellen, dass der Fachmann unbedingt so verfahren würde, da die entsprechende Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt.

In ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 argumentierte die Beschwerdeführerin erstmals, dass die Fachperson eine "Try and see"-Haltung eingenommen hätte, indem sie aus dem Stand der Technik bekannte Ansätze zum Kontaktieren des Gurtes erprobt hätte, siehe Seite 5, dritter Absatz. Außergewöhnliche Umstände dafür, warum dieser Vortrag erst in jenem Schriftsatz erfolgte, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Daher entschied die Kammer, diese Argumentation nicht ins Verfahren zuzulassen, Art. 13(2) VOBK.

Aus diesen Gründen wird der Gegenstand von Anspruch 1 durch diese Dokumentenkombinationen nicht nahegelegt, so dass er gegenüber dem angezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruht, Artikel 100(a) i.V.m. 56 EPÜ.

3. Die Kammer bestätigt aus den obengenannten Gründen den Befund der angegriffenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit für den Hauptantrag. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci