Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.12.2024 – T 91/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2024:T009123.20241219
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0091/23 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 19. Dezember 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) FEIL rolltainer GmbH Hankerfeld 8 59602 Rüthen (DE) Vertreter:
Nunnenkamp, Jörg Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:
Pilsl Transportgeräte GmbH Pölzöd 7 94110 Wegscheid (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
advotec. Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft Tappe mbB Bahnhofstrasse 5 94315 Straubing (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Januar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3213975 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Harrison T. Rosenblatt S. Ruhwinkel
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat Beschwerde eingelegt gegen den Widerruf des Europäischen Patents Nr. 3 213 975 durch die Einspruchsabteilung.
II. Die Parteien wurden zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK), datiert auf den 19. November 2024, legte die Kammer ihre vorläufige Beurteilung der Sache dar.
III. In einem Schreiben mit Datum vom 19. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin u.a. zu der vorläufigen Meinung der Beschwerdekammer Stellung.
IV. Die mündliche Verhandlung fand am 19. Dezember 2024 statt. Die abschließenden Anträge der Parteien lauteten wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1-3, eingereicht mit der Beschwerdebegründung.
Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Von den Parteien wurde unter anderem auf folgende Beweismittel Bezug genommen:
D1 : Fotografien eines Kunststoffbodens als Gegenstand einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung "Feil 2014" D13 : US 5 868 080 D36 : "Flachstahl" aus wikipedia.de D37 : "flach" aus DWDS.de VI. Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) hat folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung in eckigen Klammern entsprechend Seite 3 der Beschwerdebegründung):
"[A] Kunststoffboden für Rollwagen (1), insbesondere Einlegeboden (2) für Rollcontainer mit Bodentraggestell (3), mit [B] zumindest einem Steckkanal (5) zur Führung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschiene (6), [C] wobei der Steckkanal (5) einseitig geschlossen [C1] mit einer Einführöffnung (5f) sowie [C2] zumindest einem in Einführrichtung (E) der Verstärkungsschiene (6) angeordneten Klemmvorsprung (5h) für die Verstärkungsschiene (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass [D] die Einführöffnung (5f) benachbart zu einem Endanschlag (5g) für die im Steckkanal (5) aufgenommene Verstärkungsschiene (6) angeordnet ist."
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut (Bezeichnung aller weiteren Merkmale in eckigen Klammern entsprechend Seite 2 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 19. November 2024):
"Kombination eines Kunststoffbodens und einer Verstärkungsschiene (6) für Rollwagen (1), insbesondere Einlegeboden (2) für Rollcontainer mit Bodentraggestell (3), mit zumindest einem Steckkanal (5) zur Führung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verstärkungsschiene (6), wobei der Steckkanal (5) einseitig geschlossen mit einer Einführöffnung (5f) sowie zumindest einem in Einführrichtung (E) der Verstärkungsschiene (6) angeordneten Klemmvorsprung (5h) für die Verstärkungsschiene (6) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass [D] die Einführöffnung (5f) benachbart zu einem Endanschlag (5g) für die im Steckkanal (5) aufgenommene Verstärkungsschiene (6) angeordnet ist, [F] wobei die Verstärkungsschiene (6) in eingebautem Zustand in den Steckkanal (5) an dem betreffenden Endanschlag (5g) anliegt."
Ausgehend vom Wortlaut gemäß Hilfsantrag 1 lautet der kennzeichnende Teil von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wie folgt:
"[D] die Einführöffnung (5f) benachbart zu einem Endanschlag (5g) für die im Steckkanal (5) aufgenommene Verstärkungsschiene (6) angeordnet ist, wobei [F] die Verstärkungsschiene (6) in eingebautem Zustand in den Steckkanal (5) an dem betreffenden Endanschlag (5g) anliegt, und wobei [G] die Verstärkungsschiene (6) als Flachstahlstange ausgebildet, d.h. flach und streifenförmig aus Stahl, hergestellt ist." Ausgehend vom Wortlaut gemäß Hilfsantrag 2 lautet der kennzeichnende Teil von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wie folgt:
[D] die Einführöffnung (5f) benachbart zu einem Endanschlag (5g) für die im Steckkanal (5) aufgenommene Verstärkungsschiene (6) angeordnet ist, wobei [E] sich der Klemmvorsprung (5h) und die Einführungsöffnung (5f) beim Blick in die Einführungsrichtung (E) wenigstens größtenteils überdecken, wobei ferner [F] die Verstärkungsschiene (6) in eingebautem Zustand in den Steckkanal (5) an dem betreffenden Endanschlag (5g) anliegt, und wobei [G] die Verstärkungsschiene (6) als Flachstahlstange ausgebildet, d.h. flach und streifenförmig aus Stahl, hergestellt ist."
VII. Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden. Hauptantrag Der in D1 offenbarte Kunststoffboden "Feil" weise weder einen Klemmvorsprung für die Verstärkungsschiene nach Merkmal C2 noch einen Endanschlag benachbart zur Einführöffnung für die im Steckkanal aufgenommene Verstärkungsschiene entsprechend Merkmal D auf. Maßgeblich für die Beurteilung der Offenbarung der D1 sei allein, welche technischen Merkmale der unbefangene Fachmann der D1 am Prioritätstag ohne rückschauende Betrachtung und ohne Kenntnis der streitgegenständlichen Erfindung entnehme. Der nach Merkmal C2 geforderte Klemmvorsprung impliziere, dass dort, wo der Klemmvorsprung im Kontakt mit der Verstärkungsschiene stehe, eine elastische Verformung der Schiene stattfinde, sodass der Klemmvorsprung und der Endanschlag kombinatorisch die Verstärkungsschiene sicher im Steckkanal halte, bzw. dass der Steckkanal eine Querschnittsverengung ("Vorsprung") aufweise, die klemmend die Verstärkungsschiene beaufschlage (Klemmvorsprung). Ein solches Verständnis sei auch durch Absatz 39 im Zusammenhang mit Absätzen 11, 15 bis 18 des Patents gestützt. Eine entsprechende Klemmwirkung, ein sicheres Festhalten der Verstärkungsschiene oder ein von der Einspruchsabteilung unzutreffend behaupteter Formschluss könne bei der im Foto 3f der D1 gezeigten Anschlagnase nicht vorliegen. Die dort im Foto erkennbare Anschlagnase bilde lediglich einen Endanschlag für eine entsprechend an der Verstärkungsschiene ausgebildete Ausklinkung.
Der Endanschlag solle ein Durchstoßen der Verstärkungsschiene beim zu starken Eindrücken bzw. Einschieben in den Steckkanal auf der gegenüberliegenden geschlossenen Seite verhindern. Mangels einer Klemmwirkung würde kein unbefangener Fachmann die Anschlagnasen für die Ausklinkungen als "Klemmvorsprünge" bezeichnen. Ebenso sei der "Verschluss" der Einführöffnung für die Verstärkungsschiene (Fotos 3g und 3h der D1) ausdrücklich nicht als Endanschlag ausgebildet und könne auch nicht als ein solcher fungieren. Aus der Wirkungsweise der aus D1 bekannten Anschlagnase im Steckkanal des Kunststoffbodens und der Ausklinkung an der eingeführten Verstärkungsschiene ergebe sich außerdem, dass der im Foto 3h gezeigte, im Normalzustand bei vollständig eingeführter Schiene vorliegende Abstand zwischen dem Schienenende und dem von der Beschwerdegegnerin als sogenannter "Endanschlag" bezeichneten Verschluss eine Funktion als Anschlag entsprechend Merkmal D nicht ausüben könne. Ein solcher Endanschlag wäre sogar kontraproduktiv. Würde der behauptete Endanschlag tatsächlich zur endseitigen Anlage der Verstärkungsschiene bei der D1 genutzt, könnte die "Ausklinkung" an der Verstärkungsschiene den behaupteten "Klemmvorsprung" überhaupt nicht hintergreifen (Bild 3f). Daraus resultiere zwingend der Abstand zum Verschluss an der Einführöffnung im Bild 3h. Kein unbefangener Fachmann würde dieses Element als "Endanschlag" bezeichnen. Aus der rein schematischen Figur 3 des Streitpatentes, aus der sich keinerlei Maße entnehmen ließen, könne kein anderes Verständnis hergeleitet werden. Diese Figur stehe – anders als die Offenbarung der D1 – nicht für sich allein, sondern diene nur als Verständnishilfe für die ausdrückliche schriftliche Beschreibung des Patents, zum Beispiel im Absatz 40, Spalte 10, Zeilen 21-27, der sie nach ständiger Rechtsprechung als Offenbarungsquelle untergeordnet sei. Die dort beschriebene axiale Sicherung und Halterung zwischen zwei Anschlägen (5a, 5g) und das "Zurückschnappen" impliziere, dass im eingebauten Zustand das Verstärkungselement (6) an dem Endanschlag (5g) anliegen müsse. Der in Figur 3 des Patents bildlich dargestellte Abstand, diene lediglich dazu, die einzelnen Elemente und Bestandteile einwandfrei voneinander unterscheiden zu können.
Zeugenangebot Zum Nachweis der Richtigkeit der Darlegung der Funktionsweise des in D1 offenbarten Kunststoffbodens in der Beschwerdebegründung werde weiterhin als Zeuge Herr B. angeboten. Hilfsantrag 1 Hilfsantrag 1 könne schon deshalb nicht verspätet sein, weil er auf Merkmale der bereits im erstinstanzlichen Verfahren befindlichen Hilfsanträge zurückgreife. Hilfsantrag 2 - Neuheit gegenüber D1 Anspruch 1 unterscheide sich wenigstens durch die Merkmale F und G von dem aus D1 bekannten Kunststoffboden.
Merkmal F impliziere nun ein permanentes, d.h. nicht sporadisches Anliegen des Endes der Verstärkungsschiene am Endanschlag der Einführöffnung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch, d. h. im vollständig eingebauten Zustand der Schiene in einem im Rollwagen gewöhnlicherweise horizontal eingelegten Kunststoffboden. Figur 3 des Streitpatents zeige allenfalls ein Schema und nicht notwendigerweise einen eingebauten Zustand, sondern eher einen Zwischenzustand. Die Figurenbeschreibung Spalte 6, Zeilen 22-26 und Absatz 40 des Patents beschrieben die Funktion des Haltens und Anliegens des Schienenendes nach dem Einschnappen. Der Wortlaut des Merkmals F sei darüber hinaus dem allgemeinen Teil der Beschreibung entnommen, so dass das Ausführungsbeispiel in seiner Bedeutung nicht darüber stehen könne. In D1 könne es weder am Ende des Einführvorgangs der Schiene in den Steckkanal einen Moment des Inkontaktbringens zwischen Schienenende und Endanschlag geben, noch in ihrem vollständig eingebauten Zustand. Letzteres aufgrund des Zusammenspiels der Ausklinkungen der Verstärkungsschiene und den Rastnasen in den Steckkanälen; ersteres weil die Schiene bis zur Rastung zwischen Ausklinkungen und Anschlagnasen in permanenter Vorwärtsbewegung sei. Wegen der vorhandenen Ausklinkungen an der Verstärkungsschiene nach D1 und aufgrund der Bedeutung des Begriffs Flachstahl, wie er durch D36 belegt sei, sei in D1 keine Flachstahlstange entsprechend Merkmal G offenbart. Im Patent werde insbesondere ein D36 entsprechendes Halbzeug verwendet, welches Oberflächenunebenheiten allenfalls als Ergebnis des Walzvorgangs aufweise. Die in D1 offenbarten Ausklinkungen erforderten hingegen einen weiteren Bearbeitungsschritt, der dazu führe, dass Unebenheiten in der ursprünglich flachen Stange erzeugt werden.
Diese sei in der Folge keine "Flach"-Stahlstange mehr. Der Begriff "flach" schließe das Vorhandensein größerer Unebenheiten gerade aus, siehe D37. Es sei darüber hinaus unklar, aus welchem Werkstoff die Verstärkungsschiene in D1 sei. D13 belege, dass der Fachmann hier keinen Stahl verwende, sondern glasfaserverstärkte Kunststoffe (siehe Spalte 4, Zeile 14). Es werde bestritten, dass die Verstärkungsschiene überhaupt aus Metall sei.
Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Würde nur "Stahl" als Unterscheidungsmerkmal zu D1 angenommen, wäre eine objektive Aufgabe darin zu sehen, im Rahmen der Kombination aus einem Kunststoffboden mit Steckkanal entsprechend den Anspruchsmerkmalen eine Verstärkungsschiene mit vorteilhaften (Material-) Eigenschaften bereitzustellen.
Stahl hätte insbesondere aufgrund seines Elastizitätsmoduls, besonders vorteilhafte Eigenschaften bei der Führung und Halterung der Schiene im Steckkanal. Zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents sei seine Auswahl nicht naheliegend gewesen, da die Fachperson andere Materialien gewählt hätte und gegenüber der Verwendung von Stahl ein eindeutiges Vorurteil bestanden habe, wie durch D13, zum Beispiel in Spalte 2, Zeilen 53ff, belegt. Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Das zusätzliche Merkmal E sei aus den Fotos der D1 nicht ersichtlich.
In Kombination mit dem beanspruchten Klemmvorsprung trage es dazu bei, die Klemmwirkung sicherzustellen, bzw. zu verbessern. Beim Einführen werde die Schiene aufgrund ihrer Elastizität - durch die Verwendung von Stahl - zwangsläufig durch den Klemmvorsprung abgelenkt und in der Folge elastisch, unter Klemmwirkung, verformt und seitlich abgelenkt, und zwar signifikant um einen der Größe der Einführöffnung entsprechenden Betrag. Im eingebauten Zustand hintergreife dann die Verstärkungsschiene schnappend den benachbart zur Einführöffnung vorgesehenen Endanschlag. Die Wirkung hänge von der Stärke der Schiene ab, die so dick sein müsse, dass sie vom Endanschlag gehalten werde. Die Lage des Klemmvorsprungs sei hingegen unerheblich. Selbst wenn er am der Einführungsöffnung gegenüberliegenden Ende des Steckkanals liege, treffe die Schiene beim Einführen auf den Vorsprung und werde seitlich abgelenkt, so dass das zuletzt eingeführte Ende hinter den Endanschlag an der Einführöffnung zurückspringe. Anspruch 1 definiere dieses funktionale Zusammenwirken der Verstärkungsschiene und des Klemmvorsprungs durch Merkmale C2 und E, aus denen sich zwangsläufig die dafür notwendige Dimensionierung aller Komponenten ergebe, die die Fachperson entsprechend vornehme. Der technische Effekt des Merkmals E sei somit eine vorteilhafte Wirkung beim Einführen der Schiene und einer sicheren Halterung. Außerdem werde der Zusammenbau vereinfacht, da die Verstärkungsschiene genau auf den Klemmvorsprung auflaufe.
In D1 müsse sich aufgrund der im Bild 3f erkennbaren Dickenverhältnisse von Verstärkungsschiene und Klemmvorsprung und des Vorhandenseins der Ausklinkung an der Schiene die Kunststoffwand an der Stelle des Vorsprungs aus dem Weg drücken lassen. Folglich wäre gegenüber diesem Stand der Technik als objektive Aufgabe eine beschädigungsfreie Führung und Halterung der Verstärkungsschiene im Steckkanal unter Berücksichtigung einer geeigneten Materialwahl für die Schiene anzusehen.
VIII. Die Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden. Hauptantrag Ein Klemmvorsprung nach Merkmal C2 sei in der Abbildung 3f der D1 zu erkennen. Dieser bewirke die Verschiebung der Verstärkungsschiene aus der Mitte des Steckkanals an eine seiner beiden Seitenwände. Aus Abbildung 3h der D1 gehe außerdem hervor, dass sich dadurch die Verstärkungsschiene in vollständig eingeführter Position im Bereich neben der Einführöffnung, also im Bereich des Endanschlags befinde. Entsprechend der im Streitpatent beschriebenen Wirkung (Absatz 40, letzter Satz) verhindere der Klemmvorsprung im Zusammenspiel mit dem Endanschlag, dass die Verstärkungsschiene den Steckkanal über die Einführöffnung wieder verlassen könne. In Kombination mit der Figur 3 des Streitpatents sei klar, dass die Klemmvorsprünge im Streitpatent und gemäß D1 dieselbe Wirkung, nämlich ein Fixieren der Verstärkungsschiene im Steckkanal haben. Dabei sei es irrelevant, ob es neben dieser Fixierung zu einer weiteren Interaktion zwischen dem Klemmvorsprung und der Verstärkungsschiene komme. Darüber hinaus sei auch von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt worden, dass ein Klemmen nicht zwingend durch eine elastische Verformung erfolgen müsse.
Wie die Einspruchsabteilung völlig richtig festgestellt habe, sei es für die Verwirklichung des Merkmals D nicht zwingend nötig, dass ein permanenter Kontakt zwischen dem Endanschlag und der Verstärkungsschiene gegeben ist. So sei bereits durch Fertigungstoleranzen bei der Herstellung von Kunststoffböden oder abhängig von der Außentemperatur die Länge einzelner Steckkanäle um wenige Millimeter voneinander verschieden, so dass ein direkter Kontakt zwischen der Verstärkungsschiene und dem Endanschlag nicht in jeder Stellung des Kunststoffbodens gegeben sein müsse, bei einer leichten Neigung des Kunststoffbodens in Richtung Endanschlag jedoch schon vorliegen könne. Ein Endanschlag müsse lediglich dafür geeignet sein, kurzzeitig als "Anschlag" für das Ende der Schiene dienen zu können. Ein möglicher Abstand zwischen dem Endanschlag und dem Schienenende sei auch durch Figur 3 des Streitpatents belegt. Dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der in Figur 3 dargestellte Abstand zwischen Endanschlag und dem Ende der Verstärkungsschiene nur der Unterscheidbarkeit der einzelnen Elemente voneinander diene, sei allein durch die Darstellung eines direkten Kontakts zwischen der Verstärkungsschiene und der Endwand des Steckkanals fraglich.
Hilfsantrag 1 Dieser Hilfsantrag sei im Verfahren vor der Einspruchsabteilung nicht vorgebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Hilfsantrag 2 - Neuheit gegenüber D1 Merkmal F definiere kein permanentes Anliegen des Endes der Verstärkungsschiene am Endanschlag. Ein permanentes Anliegen sei schon aufgrund der Eigenschaften des Kunststoffbodens (Fertigungstoleranzen, thermische Ausdehnung) nicht möglich. Es reiche aus, wenn es überhaupt einen Moment des Kontakts gebe, z.B. am Ende des Einführvorgangs der Schiene in den Steckkanal. In der Praxis sei die Verstärkungsschiene deutlich kürzer als die Länge des Einsteckkanals, was auch in Figur 3 und 4 des Streitpatents durch große Abstände des jeweiligen Schienenendes von den gegenüberliegenden Endanschlägen des Steckkanals erkennbar sei. Dass der eingebaute Zustand eine horizontale Ausrichtung des Bodens betreffe, sei im Anspruch nirgends definiert. Im täglichen Gebrauch komme es häufig zum Kippen der Kunststoffböden und damit zum Rutschen der Schiene im Steckkanal zum jeweiligen Endanschlag des Steckkanals. In D1 werde mittels der als Klemmvorsprung wirkenden Anschlagnase ein seitlicher Versatz der Schiene im Einsteckkanal bewirkt, wobei das Schienenende letztlich unterhalb des Endanschlags zu liegen komme. Auch die Ausklinkungen an der Verstärkungsschiene in D1 stünden im eingebauten Zustand der Schiene im Steckkanal ihrer Bewegung und damit einem Kontakt zwischen ihrem Ende und dem Endanschlag nicht entgegen. Spätestens in dem Moment, wenn die Rastung nicht greife käme es zum Anliegen, andernfalls wäre die Ausbildung dieser Anschläge an der Einführöffnung überflüssig.
Merkmal G könne einen Unterschied zu D1 allenfalls dahingehend bilden, als es sich bei dem Material der im wesentlichen flach ausgebildeten Schiene nicht notwendigerweise um Stahl handle. Allerdings sei der Beschwerdeführerin selbst bekannt, dass die Verstärkungsschienen des in D1 dokumentierten offenkundig vorbenutzten Kunststoffbodens in der Tat aus Stahl gefertigt seien.
Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Sollte "Stahl" dennoch als unterscheidendes Merkmal angesehen werden, könne in der Auswahl dieses Materials keine erfinderische Tätigkeit begründet sein. Die von der Beschwerdeführerin formulierte Aufgabe sei nicht objektiv, da das Material für die Funktionen "Führung und Halterung" der Verstärkungsschiene völlig irrelevant sei. Die zu lösende Aufgabe könne vielmehr nur darin gesehen werden, für die Verstärkungsschiene im Kunststoffboden eine Auswahl zu treffen für einen geeigneten Metall-Werkstoff. Es gehöre zum allgemeinen Fachwissen, dass Stahl für Verstärkungsschienen ein geeigneter Werkstoff sei, siehe zum Beispiel auch D13, Spalte 4, Zeilen 44/45. Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Merkmal E könne keinen weiteren Unterschied zu D1 begründen. Gemäß Absatz 14 des Streitpatents führe die hälftige Verengung des Steckkanals durch den Klemmvorsprung zu dem im Merkmal E angegebenen Effekt der Überdeckung. Im Bild 3g der D1 sei der Klemmvorsprung zwar nicht zu sehen, allerdings sei ein Blick in den Kanal durch die Ausnehmung an einem der Endanschläge an der Einführöffnung möglich. Im Bild 3f sei aber erkennbar, dass der Klemmvorsprung den Steckkanal etwa hälftig ausfülle.
Das Merkmal habe jedenfalls keine technische Wirkung. Die Position des Klemmvorsprungs im Steckkanal und andere Dimensionen seien nicht im Anspruch festgelegt, so dass die von der Beschwerdeführerin genannten Wirkungen nicht erzielt würden. Ein seitlicher Versatz des Schienenendes in Richtung unterhalb des Endanschlags, zur Sicherung der Schiene gegen ein Herausrutschen, sei durch die Anordnung des Klemmvorsprungs im Steckkanal der D1 ebenso bewirkt. Beim Einführen laufe nämlich die Verstärkungsschiene erst auf den Vorsprung auf und werde durch diesen an die gegenüberliegende Wand des Steckkanals verlagert. Ein Verformen der Wand des Steckkanals im Bereich des Klemmvorsprungs, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, erscheine ausgeschlossen, was auch durch das Foto 3f der D1 belegt sei. Eine durch das Merkmal E zu lösende technische Aufgabe sei nicht erkennbar. Es handle sich um eine von vielen möglichen Variationsmöglichkeiten bei der Dimensionierung der Komponenten und bilde daher lediglich ein Designmerkmal ohne technische Wirkung.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag - Artikel 100 (a) und 54 EPÜ 1. Die Begründung der Beschwerde zum Hauptantrag konnte die Kammer nicht überzeugen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Vielmehr ist die Beurteilung der Einspruchsabteilung der fehlenden Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber der D1 zu bestätigen.
2. D1 ist ein Satz von Fotos (3a-3j), die verschiedene Details eines aus dem Hause der Beschwerdeführerin stammenden, offenkundig vorbenutzten Kunststoffbodens zeigen. In einem einem seiner Steckkanäle ist eine Verstärkungsschiene eingesetzt (Fotos 3a, 3b im auf dem Bild jeweils unten liegenden Teil des Bodens). Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung ist unbestritten. Ebenso ist unstreitig, dass der vorbenutzte Kunststoffboden Merkmale A bis C und C1 von Anspruch 1 in der erteilten Fassung aufweist (siehe Fotos 3a, 3b, 3g, 3h, 3i).
Streitig ist, ob auch Merkmale C2 und D durch die Fotos offenbart sind. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese, wie auch von der Einspruchsabteilung festgestellt und von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, in den Fotos 3f und 3h offenbart sind.
2.1 Wie bereits in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK dargelegt wurde, beruhen die Argumente der Beschwerdeführerin im wesentlichen auf einer zu engen Auslegung des Anspruchs, die durch seinen Wortlaut nicht gestützt ist.
2.1.1 Es sei vorab bemerkt, dass der erteilte Anspruch 1 nur einen Kunststoffboden zum Gegenstand hat. Die Verstärkungsschiene ist nicht beansprucht. Die Merkmale des Bodens, die sich auf die Schiene beziehen, definieren strikt genommen nur die Eignung des Bodens für die Aufnahme einer geeigneten Schiene (unbekannter Abmessungen und Beschaffenheit). Bei der Beurteilung der Neuheit wurde dieser Aspekt von den Parteien allerdings nicht weiter berücksichtigt und im Grunde die Neuheit einer Kombination von Schiene und Boden beurteilt. Dies ist allerdings für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, da die festgestellte fehlende Neuheit für die strikt genommen nicht beanspruchte Kombination aus Kunststoffboden und Schiene natürlich ebenfalls für den allein beanspruchten Kunststoffboden gelten muss.
2.1.2 Merkmal C2 für sich allein genommen oder im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs definiert weder die von der Beschwerdeführerin angenommene Notwendigkeit einer elastischen Verformung der Verstärkungsschiene beim Einführvorgang, noch unter welchen Bedingungen eine Klemmung durch den Klemmvorsprung wirksam sein sollte, ob beim Einführen oder (dauerhaft) an einer vollständig eingeführten Schiene. Ein sicheres Festhalten der Verstärkungsschiene mittels einer durch den Klemmvorsprung zu erzielenden Klemmwirkung ist auch den von der Beschwerdeführerin genannten Passagen der Beschreibung des Patents (Absätze 11 und 15 bis 18, 40) nicht zu entnehmen. Ein sicheres Halten der Schiene, welches im Anspruch auch nicht definiert ist, wird in der Beschreibung nur im Zusammenwirken mit anderen, ebenfalls nicht im Anspruch definierten Merkmalen offenbart, aber nicht auf Grund einer Klemmung der Schiene (in ihrem eingebauten Zustand). Der Klemmvorsprung nach Merkmal C2 ist strukturell und funktionell nicht von dem in Foto 3f der D1 offenbarten Klemmvorsprung zu unterscheiden.
Darüber hinaus würde der im Foto 3f der D1 gezeigte Vorsprung offenbar beim Einführen der gezeigten Schiene und nach ihrem vollständigem Einführen im wesentlichen die gleiche Funktion bewirken, wie sie auch im Patent für den Klemmvorsprung beschrieben ist (siehe z.B. Absätze 39 und 40 des Streitpatents). Denn die Schiene muss in den Steckkanal des Kunststoffbodens nach D1 mittig in diesen eingeführt werden (mittige Lage der Einführöffnung auf den Fotos 3g, 3h). Da die relativ nah (in Bezug auf die gesamte Länge des Steckkanals und der Schiene) am Ende der Einführöffnung angeordnete "Rastnase" bzw. der Klemmvorsprung die freie Breite des Steckkanals auf etwas mehr als seine Hälfte verringert (siehe Foto 3f), muss die Schiene zwangsläufig beim Auftreffen auf diesen Klemmvorsprung von ihrem bisher mittigen Weg seitlich zur gegenüberliegenden Wand des Steckkanals abgelenkt werden, so wie auch im Patent in den genannten Absätzen beschrieben. Ob die Schiene, die die freie Breite zwischen Klemmvorsprung und Kanalwand fast vollständig ausfüllt (Foto 3f), beim weiteren Einführen durch den Klemmvorsprung geringfügig elastisch verformt wird, kann zwar allein auf Grundlage der Fotos nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Aber da die Schiene am Ende des Einführvorgangs an ihrem der Einführöffnung gegenüberliegenden Ende des Steckkanals wieder mittig zwischen zwei sich gegenüberliegenden Vorsprüngen (Foto 3a links unten und Foto 3e) gehalten wird, am Einführende dagegen außermittig an einer Wandseite des Steckkanals liegt (Foto 3f), muss das hinter der Einführöffnung liegende Schienenende zwangsläufig hinter einer der die Einführöffnung begrenzenden Anschlagnasen liegen (siehe hierzu auch weiter unten) und damit auch durch diese zusammen mit dem Klemmvorsprung gehalten und gesichert werden.
Dieser Beurteilung der Kammer steht auch nicht entgegen, dass die Verstärkungsschiene in D1 gegebenenfalls weitere Elemente, wie z.B. Ausklinkungen, aufweisen kann. Anspruch 1 schließt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht aus, dass die im Anspruch erwähnte Verstärkungsschiene solche Merkmale zusätzlich aufweist. Es ist ebenfalls unerheblich, ob ein von der Einspruchsabteilung angenommener Formschluss bei vollständig eingeführter Verstärkungsschiene vorliegt oder nicht.
Insofern kann die Kammer keinen Grund erkennen, warum eine unbefangene Fachperson den im Foto 3f gezeigten Vorsprung nicht als Klemmvorsprung im Sinne von Anspruch 1 bezeichnen sollte. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang außerdem an, dass es unerheblich ist, wie eine Fachperson ein Merkmal "bezeichnet". Ausschlaggebend ist lediglich, ob ein gegebenes Merkmal von seiner Struktur und Funktion her geeignet ist, das anspruchsgemäße Merkmal darzustellen. Dies ist bei den "Rastnasen" der D1 der Fall, wie oben dargelegt.
2.1.3 Die unbefangene Fachperson sieht darüber hinaus in den Fotos 3g und 3h auch das Merkmal D offenbart, also einen der Einführöffnung benachbarten Endanschlag für die aufgenommene Verstärkungsschiene. Technisch lässt sich den beiden abgebildeten, am Ende des Steckkanals, senkrecht zu seiner Erstreckungsrichtung ausgeformten und nur durch den schmalen Einführspalt getrennten Nasen keine andere Funktion als die eines Endanschlags zuerkennen. Zumindest wurde von der Beschwerdeführerin auch keine andere plausible Funktion genannt. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin zu, dass diese fertigungstechnisch aufwändige Ausführung des Einführendes des Steckkanals als senkrecht zur Längsrichtung des Steckkanals angeordnete Begrenzungselemente oder Nasen - in diesem Zusammenhang sei auch auf die an einer dieser beiden Begrenzungselemente oder Nasen ausgebildeten Ausnehmungen in Bild 3g hingewiesen - ansonsten auch hätte entfallen können. Auch wenn das Ende der eingebauten Verstärkungsschiene im Foto 3h nicht direkt mit dem Endanschlag in Kontakt liegt, sondern einen gewissen Abstand aufweist, bedeutet dies nicht, dass die Funktion eines Anschlags nicht in anderen Zuständen oder Lagen des Kunststoffbodens mit der in ihm aufgenommenen Schiene erfüllt wird. Einerseits definiert Anspruch 1 nicht, wie von der Beschwerdeführerin angenommen, ein "permanentes" Anliegen der Schiene am Endanschlag. Wie auch die Einspruchsabteilung richtig ausgeführt hat, reicht es, dass der Endanschlag dafür geeignet sein muss, kurzzeitig als Anschlag für das Ende der Schiene zu dienen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein am Ende des Einführvorgangs der Schiene, wenn die beiden sich gegenüberliegenden Nasen, die die Einführöffnung begrenzen und die beim Einführen der Schiene aufgrund ihrer größeren Dicke auseinandergedrückt werden, wieder in ihre ursprüngliche Position (Fotos 3g, 3h) zurückschnappen und dabei zumindest kurzzeitig das Ende der Schiene übergreifen. Oder, wie auch von der Beschwerdegegnerin argumentiert, wenn sich der Kunststoffboden in kalter Umgebung stärker zusammenzieht als die Metallschiene (bzgl. des Materials der Schiene siehe auch weiter unten), oder der Boden aus einem Rollwagen herausgenommen wird und dabei hochkant gedreht wird, so dass die Schiene bei entsprechender Orientierung des Bodens an den Endanschlag rutscht. Die Beschwerdeführerin hielt dem zwar entgegen, dass die Rastung der Schiene in D1 mittels der an ihr vorhandenen Ausklinkungen und den Nasen im Steckkanal einen solchen Kontakt unmöglich mache. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass unter bestimmten Umständen (z.B. horizontale Lage des Bodens, geeignete Umgebungstemperatur) diese Wirkung der Rastung eintreten kann, so dass das Schienenende mit dem Endanschlag nicht in Kontakt ist.
Nach Überzeugung der Kammer schließt dies aber trotzdem nicht aus, dass der Endanschlag unter anderen Umständen - defekte Rastung, entriegelte Rastung zur Vorbereitung des Herausnehmens der Stange, thermisch bedingtes Schrumpfen oder altersbedingte Schwindung des Bodens seinen Zweck als Anschlag dennoch erfüllen kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch insoweit recht, dass der rein schematischen Figur 3 des Streitpatents keine Abmessungen entnommen werden können. Dennoch zeigt diese Figur, in sehr ähnlicher Weise zu Bild 3h der D1, ebenfalls einen erheblichen Abstand zwischen dem der Einführöffnung benachbarten Endanschlag und dem Ende der Verstärkungsschiene im Steckkanal. Die Kammer sieht darin eine weitere Bestätigung dafür, dass mit Merkmal D kein permanentes Anliegen des Schienenendes am Endanschlag gemeint sein kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Inhalt der Beschreibung Vorrang vor der Offenbarung der Zeichnungen habe, hat keine Grundlage im EPÜ oder in der von den Beschwerdekammern entwickelten Rechtsprechung. Vielmehr ist ein Dokument von der Fachperson als Ganzes auszulegen. Die Beschreibung enthält darüber hinaus auch keine Angaben in den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Passagen, die darauf schließen lassen würden, dass der in Figur 3 dargestellte Abstand technisch ohne Bedeutung oder gar falsch sein könnte. Die Kammer ist auch von dem Argument der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, wonach diese Darstellung nur der besseren Unterscheidbarkeit der einzelnen Komponenten diene.
Schließlich wird zum Beispiel die Verstärkungsschiene in direktem Kontakt mit der Endwand (U-Basis 5c) des Steckkanals dargestellt, worauf auch die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat. Wenn es nur um die Unterscheidbarkeit der Elemente gegangen wäre, hätte der Zeichner auch andere graphische Darstellungsmöglichkeiten zur Verfügung gehabt.
2.2 Im Rahmen der Beschreibung der strukturellen und funktionellen Merkmale des der D1 zugrundeliegenden, offenkundig vorbenutzten Kunststoffbodens und des Vergleichs seiner Merkmale mit denen des Anspruchs 1 des Streitpatents hatte die Beschwerdeführerin zur Bestätigung der von ihr geschilderten Umstände die Einvernahme eines Zeugen angeboten.
Die Kammer hatte diesbezüglich in ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK festgestellt, dass sie dies nicht für sachdienlich erachte. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht. Die Kammer merkt ergänzend an, dass die Kammer keine Zweifel an der Beschreibung der Merkmale des aus D1 bekannten Kunststoffbodens durch die Beschwerdeführerin hat, so dass hierzu keine Bestätigung durch einen Zeugen erforderlich war.
2.3 Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu ist (Artikel 54 (1) und (2) EPÜ) und somit der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (a) in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents entgegensteht. Damit ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin nicht gewährbar.
Hilfsantrag 1 3. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin Hilfsantrag 1 vorgelegt, der im Einspruchsverfahren unbestritten nicht eingereicht worden war, worauf auch die Beschwerdegegnerin hingewiesen hatte. Er stellt somit eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK.
In ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hatte die Kammer ausgeführt, dass die Zulässigkeit dieses Antrags in das Verfahren im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 12(4) VOBK zu diskutieren sein könnte. Die Kammer bemerkte dazu, dass weder dargelegt worden sei, warum dieser Antrag erst mit der Beschwerdebegründung vorgelegt wurde, noch wo die Grundlage der Änderung in der Anmeldung zu finden sei. Darüber hinaus schienen die Änderungen am Anspruch 1 auch nicht zu einer anderen Beurteilung (der Neuheit) zu führen, da auch die hinzugefügten Merkmale nicht erforderten, dass die Schiene permanent am Endanschlag anliegen müsse. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie hierzu keine weiteren Ausführungen machen wolle.
Unter Berücksichtigung der in der vorläufigen Mitteilung der Kammer aufgeführten Umstände hat die Kammer ihr Ermessen nach Artikel 12 (4) VOBK dahingehend ausgeübt, den Hilfsantrag 1 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Hilfsantrag 2 4. Auch Hilfsantrag 2 der Beschwerdeführerin bleibt erfolglos. Obwohl die Änderungen an seinem Anspruch 1 Neuheit gegenüber D1 herstellen können, fehlt es seinem Gegenstand an erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
4.1 Anspruch 1 wurde auf die Kombination aus einem Kunststoffboden und einer Verstärkungsschiene eingeschränkt, was unbestritten für sich genommen an obiger Beurteilung fehlender Neuheit nichts ändert (siehe auch Punkt 2.1.1). Des weiteren wurden die Merkmale [F] die Verstärkungsschiene in eingebautem Zustand in den Steckkanal an dem betreffenden Endanschlag anliegt und [G] die Verstärkungsschiene als Flachstahlstange ausgebildet, d.h. flach und streifenförmig aus Stahl, hergestellt ist dem Anspruch 1 hinzugefügt.
Wie im folgenden begründet, wird Neuheit gegenüber D1 einzig durch das Merkmal G hergestellt, und zwar auch nur insoweit der D1 nicht zu entnehmen ist, aus welchem Metall die flach und streifenförmig ausgebildete Verstärkungsschiene besteht.
4.1.1 In Bezug auf Merkmal F sieht die Kammer keine weitere strukturelle Einschränkung des beanspruchten Gegenstands. Insbesondere ist Anspruch 1 nicht auf ein permanentes Anliegen des Schienenendes am Endanschlag eingeschränkt, weder explizit noch implizit. Figuren 3 und 4 des Streitpatents zeigen im eingebauten Zustand der Schiene einen Abstand zwischen ihren beiden Enden und dem Endanschlag an der Einführöffnung, bzw. dem gegenüberliegenden Ende des Steckkanals und stützen damit eine breitere Auslegung des Merkmals F, d.h. nicht auf permanentes Anliegen eingeschränkt sondern auch ein nur kurzzeitiges Anliegen umfassend. Anspruch 1 definiert darüber hinaus auch keine besondere Lage oder Orientierung des Kunststoffbodens.
D1 zeigt Ansichten des Kunststoffbodens und der Schiene in ihrem eingebauten Zustand. Viele Ansichten sind offensichtlich in horizontaler Ausrichtung des Kunststoffbodens fotografiert, so dass sie einen Zustand entsprechend einem bestimmungsgemäßen Gebrauch darstellen. Die Begründung der Kammer, die zuvor im Rahmen der Behandlung des Hauptantrags hinsichtlich der Offenbarung des Merkmals D gegeben wurde, gilt entsprechend auch für Merkmal F, siehe Punkt 2.1.3. Insbesondere gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schiene für die Fachperson auch die im zweiten Absatz (ibid.) erörterten Umstände, unter denen das Schienenende am Endanschlag anliegen kann, zum Beispiel - und wie bereits die Einspruchsabteilung im Punkt III. 2.2. der angefochtenen Entscheidung zutreffend feststellte - am Ende des Einführvorgangs. Zu dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin, dass der Einführvorgang ein fortwährendes Gleiten der Schiene im Steckkanal bedeute und somit beim Zurückschnappen der Nasen auf beiden Seiten des Einführspaltes in D1 über das Schienenende einen Kontakt zum Schienenende ausschließe, überzeugt die Kammer nicht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Schiene ohne große Kraft und in horizontaler Ausrichtung des Kunststoffbodens in den Steckkanal eingeführt wird, so dass sie nach Verlassen des durch die beiden Anschlagnasen begrenzten Einführspaltes nach ihrem Zurückschnappen aufgrund von Reibung im Steckkanal in dieser Endstellung verbleibt und somit an einer der nach innen gerichteten Anlageflächen der entsprechenden Nase/Endanschlags zu liegen kommt. Folglich kann Merkmal F nicht als ein Merkmal angesehen werden, das einen klaren strukturellen oder funktionellen Unterschied zu der in D1 offenbarten Kombination aus einem Kunststoffboden und einer Verstärkungsschiene bildet.
4.1.2 Die in D1 gezeigte Verstärkungsschiene ist darüber hinaus unbestritten streifenförmig im Sinne von Merkmal G ausgebildet. Die Schiene ist in den Fotos der D1 nur in Aufsicht auf ihre Dickenausdehnung dargestellt. In Foto 3f kann eine Ausklinkung an der Schiene erahnt werden, die hinter die als Klemmvorsprung identifizierte Rastnase greift. Es kann zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Verstärkungsschiene in der Tat solche Ausklinkungen aufweist. Allerdings ändert ihr Vorhandensein nichts an dem Verständnis der Fachperson, die eine solche Schiene trotzdem als aus einer flachen Stange gebildet ansieht. Die Auszüge aus "Wikipedia.de" zur Bedeutung des Begriffs "Flachstahl", D36, und aus "Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache" zur Bedeutung des Begriffs "flach", D37, stützen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene eingeschränkte Auslegung des Begriffs "Flachstahlstange" jedenfalls nicht, wonach jegliche Erhebung auf der Oberfläche der flachen Stange ausgeschlossen sei. D36 betrifft Flachstahl als Halbzeug. Im Streitpatent wird nirgends erwähnt, dass die Schiene aus einem solchen Halbzeug gefertigt ist und jegliche weitere Bearbeitungsschritte nach dem Walzen ausgeschlossen seien, ihre Oberfläche also der des gewalzten Halbzeugs zu entsprechen habe. Nach D37 umfasst der Begriff "flach" auch Flächen, die zumindest kleinere ("ohne größere") Erhebungen aufweisen können. Auch eine Ausklinkung kann als kleinere Erhebung angesehen werden.
4.1.3 In der angefochtenen Entscheidung wurde weiterhin festgestellt, dass die Verstärkungsschiene aus D1 auch aus Metall besteht (Punkt III.4.3 der Entscheidung), ohne dass allerdings festgestellt werden konnte, dass es sich bei dem Metall um Stahl handele. Mit ihrer Beschwerdegründung hat die Beschwerdeführerin dieser Feststellung nicht widersprochen. Mit ihrem Schriftsatz vom 19. November 2024 hat die Beschwerdeführerin das Material der in D1 verwendeten Schiene - der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung nach D1 stammt aus dem Hause der Beschwerdeführerin erstmals in Frage gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal im Verfahren bestritten, dass die in D1 verwendete Schiene aus Metall bestehe.
Diese neue Tatsachenbehauptung stellt eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikels 13 VOBK dar. Sie erfolgte am selben Datum, auf das die Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK datiert war. Die Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK war der Beschwerdeführerin allerdings schon vor dem (intern vergebenen) auf der Mitteilung vermerkten Datum, nämlich am 14. November 2024 elektronisch an ihre Mailbox zugestellt worden (Regel 127 EPÜ und Artikel 2 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Februar 2024 über den webbasierten Online-Dienst MyEPO Portfolio und die elektronische Zustellung an die Mailbox in Verfahren nach dem EPÜ und nach dem PCT, ABl. EPA 2024, A20). Dies ergibt sich auch aus der Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Seite 1 ihres Schreibens vom 19. November 2024 auf den Inhalt der Kammermitteilung. Die Kammer sieht unter diesen Umständen die Bestimmungen des Artikels 13 (2) VOBK anwendbar, wonach die Änderung ihres Vorbringens erst nach Zustellung der Mitteilung erfolgte. Eine solche Änderung kann nur berücksichtigt werden, wenn stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt werden, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe genannt, warum dieses Vorbringen erst zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgte. Die Kammer hat daher entschieden, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Verstärkungsschiene aus D1 nicht aus Metall sei, nach Artikel 13 (2) VOBK nicht im Verfahren zu berücksichtigen.
4.1.4 Zusammengefasst unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von der aus D1 bekannten Kombination eines Kunststoffbodens und einer Verstärkungsschiene nur dadurch, dass die Schiene aus Stahl besteht.
4.2 Im Streitpatent selbst werden für die Auswahl von Stahl als Material für die Verstärkungsschiene keine besonderen technischen Effekte genannt. In Spalte 7, Zeile 20 bis 27 wird sogar ausgeführt, dass "selbstverständlich" auch andere Materialien genutzt werden können, so z.B. glasfaserverstärkte Kunststoffe oder auch andere Metalle als Stahl.
Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, dass Stahl aufgrund seines Elastizitätsmoduls besondere Vorteile im Zusammenhang mit der speziellen Ausgestaltung des Kunststoffbodens mit Klemmvorsprüngen in den Steckkanälen und der daraus resultierenden sicheren Halterung der Schiene hätte. Solche Vorteile werden allerdings im Patent im Zusammenhang mit der Verwendung von Stahl nicht beschrieben. Darüber hinaus hängen die von der Beschwerdeführerin genannten Effekte nicht allein von der Wahl des Schienenmaterials ab, sondern u.a. auch von den Dimensionen der Schiene (ihre elastischen Eigenschaften hängen auch von ihrer Dicke ab) und den anderen Merkmalen des Steckkanals. Unter diesen Umständen kann eine objektive technische Aufgabe nur darin gesehen werden, einen geeigneten Metall-Werkstoff für die Verstärkungsschiene auszuwählen.
4.3 Die Verwendung von Stahl als geeignetem Material für Verstärkungsschienen gehört zum allgemeinen Fachwissen. Folglich war es für die Fachperson naheliegend, die aus einer Flachmetallstange gebildete Verstärkungsschiene aus D1 als Flachstahlstange auszuführen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann der Inhalt der D13 auch kein in der Fachwelt bestehendes Vorurteil begründen, wonach die Verwendung von Stahl für eine Verstärkungsschiene in Kunststoffböden zum Einsatz in Rollwagen als ungeeignet angesehen worden wäre. D13 schlägt die Verwendung von glasfaserverstärkten Kunststoffen als vorteilhaft gegenüber den üblicherweise verwendeten Materialien vor, zu denen Stahl, Aluminium oder Holz gehören, siehe insbesondere Spalte 4, Zeilen 43 bis 45. D13 belegt also eher, dass Stahl ein geläufiger Werkstoff für solche Komponenten war.
Auch wenn demnach D13 ein alternatives Material anstelle von Stahl für Verstärkungsschienen vorschlägt, so bleibt die Auswahl von Stahl trotzdem eine aus dem Fachwissen bekannte Alternative, die weiterhin naheliegend ist. Die Fachperson würde je nach Fall das eine oder andere geeignete Material wählen, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
4.4 Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Patent in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 2 aufrechtzuerhalten ist folglich nicht gewährbar. Hilfsantrag 3 5. Auch Hilfsantrag 3 bleibt ohne Erfolg, weil der aus der weiteren Änderung resultierende Gegenstand von Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit aufweist.
5.1 Das zusätzlich aufgenommene Merkmal E, wonach sich der Klemmvorsprung und die Einführungsöffnung beim Blick in die Einführungsrichtung wenigstens größtenteils überdecken, ist in Dokument D1 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Eine weitere Begründung dafür ist hier nicht erforderlich, da das Merkmal, wie bereits angedeutet, nichts zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt.
5.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich demnach von der aus D1 bekannten Kombination aus Kunststoffboden und Verstärkungsschiene durch das Merkmal E und die Wahl von Stahl als Material für die Verstärkungsschiene. Diese beiden Merkmale bewirken keinen gemeinsamen technischen Effekt.
5.2.1 Das Merkmal E und seine "Funktion" wird im wesentlichen in Absätzen 14 bis 18 des allgemeinen Teils der Beschreibung des Patents beschrieben. In dieser Beschreibung sind eine große Anzahl von Merkmalen genannt, die die (relativen) Abmessungen des Steckkanals, der Schiene und die Anzahl, Form, Lage und Dimension des Klemmvorsprungs betreffen und die alle für das dort beschriebene Verhalten der Schiene beim Einführen in den Steckkanal bis zum Erreichen ihrer endgültigen Position und ihrer Sicherung eine Rolle spielen. Keines dieser Merkmale ist im Anspruch angegeben. Zum Beispiel ist es für die dort beschriebene geringfügige elastische Verformung der Schiene wesentlich, nachdem sie vom Klemmvorsprung an die ihm gegenüberliegende Wand des Steckkanals abgelenkt und weiter eingesteckt wird, welche Abmessung der Klemmvorsprung im Vergleich zur Dicke der Schiene und zur freien Weite des Steckkanals hat und wo genau, ob nah an der Einführöffnung oder, im Extremfall, am der Einführöffnung gegenüberliegenden Ende des Steckkanals, er angeordnet ist. Dass zum Beispiel seine Position für das in der Beschreibung beschriebenen Einführ- und Sicherungsverfahren der Schiene, unerheblich sei, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vortrug, erschließt sich der Kammer nicht. Liegt der Klemmvorsprung am Ende des Steckkanals, kann er beim Auftreffen der Schiene (undefinierter Dicke) diese unter keinen Umständen, wie in der Beschreibung ausgeführt, geringfügig verformen.
5.2.2 Zwar würde die Verwendung von Stahl als Material für die Verstärkungsschiene im Prinzip eine gewisse Elastizität für die Schiene implizieren. Ob sich eine Stahlschiene allerdings so wie in der Beschreibung ausgeführt beim Einführen in den Steckkanal und Passieren des Klemmvorsprung verhält, hängt trotzdem von vielen anderen Faktoren ab (ihrer Dicke, der Lage, Form, Abmessung des Klemmvorsprungs usw.), die wie erwähnt nicht im Anspruch definiert sind. Insofern kann der Materialwahl für die Schiene auch kein synergistischer technischer Effekt mit dem Merkmal E zuerkannt werden.
5.3 Die Frage ob der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik naheliegend ist, kann daher entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer anhand zweier partieller Aufgabe-Lösung-Ansätze untersucht werden.
5.3.1 Für das Unterscheidungsmerkmal "Stahl" ist die Kammer bereits im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags 2 zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses keine erfinderische Tätigkeit erfordert, so dass der entsprechende partielle Aufgabe-Lösung-Ansatz hier nicht noch einmal durchgeführt werden muss.
5.3.2 In Ermangelung eines technischen Effekts, welcher durch das Merkmal E (allein oder in Kombination mit Merkmal C2) über die gesamte Anspruchsbreite erzielt wird, d.h. für Kunststoffböden mit Klemmvorsprüngen in Steckkanälen beliebiger Form, Zahl, Dimension und beliebiger relativer Abmessungen von Klemmvorsprung, Schiene, Steckkanal und seiner Einführöffnung, kann als objektive Aufgabe allenfalls angenommen werden, ein geeignetes Design für die Einführöffnung anzugeben. Die Kammer erkennt in dem Merkmal E dann nur eine willkürliche, in der beanspruchten Allgemeinheit technisch bedeutungslose Ausgestaltung der Einführöffnung des Steckkanals, die keine erfinderische Tätigkeit begründet.
5.4 Da auch der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ), ist eine Aufrechterhaltung des Patents in dieser geänderten Fassung ausgeschlossen.
6. Da kein Anspruchssatz vorliegt, der die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, kann dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner M. Harrison