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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.12.2024 – T 119/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2024:T011923.20241217

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0119/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 17. Dezember 2024 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

SMS group GmbH Am SMS Campus 1 41069 Mönchengladbach (DE) Kross, Ulrich Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

S. Hillebrand J. Wright C. Heath Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. August 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 19704295.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung zurückzuweisen. In dieser hatte die Prüfungsabteilung festgestellt, dass der unabhängige Anspruch gemäß Hauptantrag nicht klar sei und die Erfindung nicht ausführbar offenbart.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer vorläufig diese Auffassung bezüglich der mangelnden Klarheit teilweise geteilt und zudem Zweifel an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Offenbarung der D2 geäußert.

III. Am 17. Dezember 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer als Videokonferenz statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Grundlage eines als "Hilfsantrag 5" bezeichneten, während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer übermittelten Hauptantrags.

V. Anspruch 1 des einzigen Antrags hat folgenden Wortlaut:

"Kühlgruppe für eine Laminarkühlvorrichtung (1), von der mindestens eine oberhalb und unterhalb eines zu kühlenden Bandes anordenbar ist, um das Band mit einer Kühlflüssigkeit zu beaufschlagen, umfassend einen zentralen Zulauf (2), über den Kühlflüssigkeit zugeführt wird, ein vom zentralen Zulauf (2) mit Kühlflüssigkeit versorgtes Verteilerrohr (3) und eine Anzahl Beaufschlagungseinheiten (4), die vom Verteilerrohr (3) mit Kühlflüssigkeit versorgt werden, wobei an jeder Beaufschlagungseinheit (4) eine Anzahl Kühldüsen (5) angeordnet ist, über die Kühlflüssigkeit auf das Band ausgebracht wird, wobei im oder vor dem zentralen Zulauf (2) ein Volumenstrom-Regelventil (6) angeordnet ist, mit dem ein definiertes Volumen an Kühlflüssigkeit pro Zeit durch den zentralen Zulauf (2) geleitet wird, wobei die Einstellung des VolumenstromRegelventil (6) aus der Beziehung ermittelt wird, wobei der gesamte Soll-Volumenstrom und die Soll-Teilvolumenströme in den einzelnen Beaufschlagungseinheiten (4.1, 4.2, …) ist, und wobei der Soll-Volumenstrom ( ) mit einer Regelstrecke (8) geregelt wird, mit der das Volumenstrom-Regelventil (6) in seiner Einstellung verändert wird, wobei eine Durchflussmessung (7) zur direkten Messung des Durchflusses durch den zentralen Zulauf (2) vorgesehen ist, wobei in der Regelstrecke der gemessene Ist-Wert mit dem Soll-Wert des Volumenstroms verglichen wird."

VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D2:

DE 10 2010 049 020 A1. VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Feststellungen der Prüfungsabteilung zur Ausführbarkeit sind nicht korrekt. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Kühlgruppe nach D2.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Anmeldung und ihr technischer Hintergrund Die Anmeldung befasst sich mit einer Laminarkühlstrecke, die üblicherweise zum Kühlen von gewalztem Metallband verwendet und dazu in einzelne entlang des Bandes aufeinanderfolgende Kühlgruppen aufgeteilt ist. Jede Kühlgruppe weist wiederum mehrere Kühlbalken ("Beaufschlagungseinheiten") mit den eigentlichen Kühldüsen auf, aus denen entsprechend der Kühlstrategie Kühlflüssigkeit freigesetzt wird oder nicht. Der gesamte Kühlmittelbedarf für eine Kühlgruppe wird über ein Ventil am zentralen Zulauf einer Kühlgruppe eingestellt.

Dazu wird er erfindungsgemäß als Soll-Volumenstrom aus den Summen der Soll-Teilvolumenströme der einzelnen Kühlbalken ermittelt, die anhand der Kühlstrategie errechnet werden, und dann am Ventil mittels einer IstSoll-Regelstrecke eingeregelt.

3. Klarheit und Ausführbarkeit 3.1 Da ein unabhängiger Anspruch die Merkmale einer Erfindung definiert, die wesentlich zur Lösung einer Aufgabe beitragen, und keine vollständige technische Lehre enthalten muss, würde die Abwesenheit der Eingangsgröße der Regelstrecke nicht die Klarheit beeinträchtigen.

Ungeachtet dessen ist in Anspruch 1 nunmehr der gemessene Ist-Volumenstrom als Eingangsgröße genannt.

3.2 Der Beschreibung ist widerspruchsfrei zu entnehmen, wie die beanspruchte Kühlgruppe auszuführen ist. Die Soll-Teilvolumenströme in den einzelnen Beaufschlagungseinheiten (einer Kühlgruppe) werden jeweils gemäß der Vorgabe einer Kühlstrategie berechnet, woraus sich in Summe der gesamte SollVolumenstrom der Kühlgruppe ergibt (Seite 5, zweiter Absatz der Offenlegungsschrift).

Jeder Kühlgruppe einer Kühlstrecke oder Laminarkühlvorrichtung entspricht ein "Durchflussmengenbereich", für den eine Regelstrecke vorgesehen ist sowie ein Durchflussmesser zur Messung des Ist-Werts des Volumenstroms und ein Regelventil zur Einstellung seines Soll-Werts (Seiten 5 und 7, jeweils vorletzter Absatz, Fig. 1).

3.3 Daher ist Anspruch 1 klar im Sinne von Artikel 84 EPÜ, und die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, Artikel 83 EPÜ.

4. Ursprüngliche Offenbarung Anspruch 1 beruht auf einer Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1, 10 und 11 sowie dem dritten Absatz auf Seite 6 und insbesondere dem vorletzten Absatz auf Seite 7 der ursprünglichen Beschreibung. Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinaus, Artikel 123(2) EPÜ.

5. Neuheit und erfinderische Tätigkeit 5.1 In D2, Fig. 1 und 10 können die beiden Kühlrohre 4, 5 des Kühlbalkens 2 als Beaufschlagungseinheiten und der Kühlbalken 2 selbst als Kühlgruppe im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden. Zum einen ist eine Mindestanzahl von mehr als zwei Beaufschlagungseinheiten pro Kühleinheit ausdrücklich nur optional laut abhängigem Anspruch 11. Zum anderen weisen die beiden Kühlrohre 4, 5 sämtliche in Anspruch 1 genannten Eigenschaften der Beaufschlagungseinheiten auf: Sie werden von einem Verteilerohr 37 mit Kühlflüssigkeit versorgt, das wiederum von einem zentralen Zulauf 38 mit Kühlflüssigkeit versorgt wird. An beiden Kühlrohren 4, 5 ist eine Anzahl Kühldüsen 1, 6 angeordnet, über die Kühlflüssigkeit auf das Band aufgebracht wird (Absätze [0027], [0040]).

5.2 Im gemeinsamen Zufluss 37 befindet sich ein zur Einstellung eines Soll-Volumenstroms geregeltes Ventil 40. Eine Abweichung vom Sollwert wird über einen Drucksensor 39 detektiert und einer Regelstrecke 36 übermittelt, siehe Absatz [0040]. Ein Druckabfall im Zufluss entspricht also einer kumulierten Erhöhung des Kühlmittelstrom-Bedarfs (Σ Qsoll) der beiden Beaufschlagungseinheiten, der eine entsprechende Anpassung des gesamten Soll-Durchflusses am Ventil durch die Regelstrecke nach sich zieht. Dies ist noch vom breiten Anspruchswortlaut umfasst, nach dem die Einstellung des Volumenstroms-Regelventil aus der Beziehung Σ Qsoll auf beliebige Weise ermittelt wird.

5.3 Allerdings unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch von der Kühlgruppe nach D2, dass nicht ein Druck, sondern ein Ist-Volumenstrom direkt gemessen und in der Regelstrecke mit einem SollVolumenstrom Σ Qsoll verglichen wird. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu im Sinne von Artikel 54(1), (2) EPÜ gegenüber der Offenbarung der D2. 5.4 Die technischen Wirkungen dieser Merkmale sind auf Seite 6 unten und Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz beschrieben.

Nicht nur die beaufschlagte Kühlfläche ist über die Zahl der aktiven Beaufschlagungseinheiten einstellbar, sondern auch die aus allen aktiven Beaufschlagungseinheiten austretende Kühlmittelmenge ist jeweils gesondert veränderbar und regelbar. Im Gegensatz dazu scheint bei der Regelung nach D2 der Fokus darauf zu liegen, unabhängig von der Zahl der offenen Düsen und damit der Kühlfläche den Kühlmitteldruck konstant zu halten und damit stets die gleiche Kühlmittelmenge aus jeder Düse austreten zu lassen, so dass die Kühlrate immer von der Kühlfläche abhängt.

Zudem lässt sich eine gewünschte Kühlrate genauer und schneller über eine direkte Regelung des maßgeblichen Parameters Volumenstrom einstellen und auch ändern als über eine indirekte Regelung des Volumenstroms anhand von Druckdifferenzen. Die objektiv zu lösende Aufgabe kann demnach darin gesehen zu werden, eine Kühlgruppe für eine Laminarkühlvorrichtung mit einer flexiblen, exakten und schnellen Regelung der Kühlrate bereitzustellen.

5.5 Die zur Lösung beitragenden Unterschiedsmerkmale sind aus dem zitierten Stand der Technik weder bekannt, noch nahegelegt (siehe auch Abschnitt 5 des WOISA und Abschnitt 6 des IPER zu einem ähnlichen Anspruchsgegenstand). Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von der Kühlgruppe nach D2 auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

Da die abhängigen Ansprüche 2 - 11 auf Anspruch 1 rückbezogen sind, erfüllt ihr Gegenstand ebenfalls die Erfordernisse der Artikel 54 und 56 EPÜ.

6. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Patentinhaberin letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Prüfungsabteilung, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass sie ausführbar wäre. Die entsprechende Entscheidung der Prüfungsabteilung auf Zurückweisung der Anmeldung ist demnach aufzuheben. Da die Ansprüche des einzig vorliegenden Antrags ("Hilfsantrag 5") den Erfordernissen des EPÜ genügen, ist die Erteilung eines Patents auf Grundlage dieses Antrags möglich.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in folgender Fassung zu erteilen:

- Ansprüche 1 - 11 gemäß Hilfsantrag 5 wie in der mündlichen Verhandlung eingereicht nebst einer noch anzupassenden Beschreibung. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

G. Magouliotis S. Hillebrand