Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.12.2024 – T 2062/21
Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2024:T206221.20241210
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2062/21 - 3.3.09
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 10. Dezember 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Akzenta Paneele + Profile GmbH Werner-von-Siemens-Strasse 18-20 56759 Kaisersesch (DE) Vertreter:
Michalski Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB Kaistraße 16A 40221 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:
Flooring Technologies Ltd. SmartCity Malta SCM01 Office 406 Ricasoli, Kalkara SCM1001 (MT) (Einsprechende) Vertreter:
Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Haderlein M. Ansorge N. Obrovski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Oktober 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3178652 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents ein.
II. Die Einsprechende hatte den Widerruf des Patents auf Grundlage der Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.
III. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) gegenüber D1 nicht neu sei und der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags I gegenüber D1 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner entschied sie, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge II, III und IV gegenüber D5 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags V war nach Ansicht der Einspruchsabteilung nicht in Übereinstimmung mit Artikel 123(2) EPÜ und Hilfsantrag VI wurde von der Einspruchsabteilung wegen mangelnder prima facie Gewährbarkeit nicht zum Einspruchsverfahren zugelassen.
IV. Die folgenden Dokumente wurden im vorliegenden Fall zitiert:
D1: DE 10 2005 023 661 A1 D5: EP 1 762 400 A1 V. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent in der erteilten Fassung) lautet wie folgt:
"Dekorpaneel, aufweisend einen Schichtaufbau mit einem plattenförmigen Träger (12), auf dem ein Dekoruntergrund (14) und eine auf dem Dekoruntergrund (14) aufgebrachte Dekorschicht (20) vorgesehen sind, wobei das Dekorpaneel (10) in seinem Schichtaufbau ferner zumindest eine auf die Dekorschicht (20) aufgebrachte Schutzschicht (24, 26) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorpaneel (10) in seinem Schichtaufbau wenigstens eine Stabilitätsschicht (22) aufweist, wobei die Stabilitätsschicht (22) Polyurethan aufweist, und wobei die Stabilitätsschicht (22) eine Dichte von > 0,8 g/cm3 aufweist."
Der exakte Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge I bis VI ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
VI. Die relevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend in den Entscheidungsgründen behandelt.
VII. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent auf Grundlage eines der im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgelegten Hilfsanträge I bis VI, erneut eingereicht mit der Beschwerdebegründung, aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
HAUPTANTRAG (Patent in der erteilten Fassung) 1. Neuheit 1.1 Das in Anspruch 1 definierte Dekorpaneel ist durch folgende Merkmale charakterisiert:
1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Dekorpaneel, aufweisend einen Schichtaufbau mit einem plattenförmigen Träger, auf dem ein Dekoruntergrund und eine auf dem Dekoruntergrund aufgebrachte Dekorschicht vorgesehen sind, wobei das Dekorpaneel in seinem Schichtaufbau ferner zumindest eine auf die Dekorschicht aufgebrachte Schutzschicht aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorpaneel in seinem Schichtaufbau wenigstens eine Stabilitätsschicht aufweist, wobei die Stabilitätsschicht Polyurethan aufweist, und wobei die Stabilitätsschicht eine Dichte von > 0,8 g/cm3 aufweist."
1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber D1 neu sei. Ihrer Meinung nach offenbare D1 zwar die Merkmale M1.1 bis M1.6 (siehe die Merkmalsanalyse unter dem vorstehenden Punkt 1.1), nicht jedoch die Merkmale M1.7 bis M1.9. D1 offenbare ihrer Ansicht nach somit keine Stabilitätsschicht, die Polyurethan aufweise und eine Dichte > 0,8 g/cm3 aufweise.
1.3 Die Kammer teilt diese Einschätzung aus folgenden Gründen nicht.
1.3.1 D1 offenbart ein dekoratives Laminat (d.h. ein Dekorpaneel), das eine Dämpfungszwischenschicht aufweist (siehe Anspruch 1 von D1). Die Kammer teilt die Einschätzung der Einspruchsabteilung, dass eine Dämpfungszwischenschicht unter den Ausdruck "Stabilitätsschicht" gemäß Anspruch 1 subsumierbar ist. Die Einspruchsabteilung hat zu Recht festgestellt, dass das Patent keine über das Material (Polyurethan) und die Dichte (> 0,8g/cm3) hinausgehenden Merkmale bzw. Eigenschaften dieser Schicht fordert, damit diese als "Stabilitätsschicht" geeignet ist. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu Absatz [0012] des Patents, worin beschrieben ist, dass unter einer Stabilitätsschicht im Sinne der vorliegenden Erfindung insbesondere eine Schicht zu verstehen ist, welche wenigstens eine Stabilitätseigenschaft des Dekorpaneels im Vergleich zu einer Ausgestaltung ohne eine entsprechende Stabilitätsschicht zu verbessern vermag. Merkmal M1.7 ist somit in D1 offenbart.
1.3.2 In Anspruch 31 von D1 (rückbezogen auf die Ansprüche 23 bis 30, wobei Anspruch 23 bzw. Anspruch 28 rückbezogen ist auf die Ansprüche 2 bis 5, die wiederum rückbezogen sind auf Anspruch 1) ist offenbart, dass die Dämpfungszwischenschicht aus Polyurethan besteht (Merkmal M1.8). In Anspruch 4 von D1 ist offenbart, dass die Dämpfungszwischenschicht eine mittlere Dichte im Bereich von 300 bis 900 kg/m3 (d.h. 0,30 g/cm3 bis 0,90 g/cm3) aufweist. Eine Dichte der Dämpfungszwischenschicht von 0,90 g/cm3 ist somit in D1 offenbart (Merkmal M1.9).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte diesbezüglich, dass die angesprochene Kombination der Ansprüche 1, 4, 23 bzw. 28 und 31 von D1 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Schicht aus Polyurethan mit einer Dichte von 0,90 g/cm3 (d.h. die Kombination der Merkmale M1.7 bis M1.9) darstelle, da die Ansprüche im Hinblick auf die Dichte von Polyurethan im Widerspruch zu der Offenbarung in der Beschreibung stünden. Aus den Absätzen [0011] und [0012] von D1 ergebe sich beispielsweise, dass für den Fall einer Dämpfungszwischenschicht aus Polyurethan die Dichte lediglich im Bereich von 450 bis 650 kg/m3 (d.h. 0,45 g/cm3 bis 0,65 g/cm3) liege, nicht aber im Bereich von 300 bis 900 kg/m3 (d.h. 0,30 g/cm3 bis 0,90 g/cm3), wie in Anspruch 4 von D1 erwähnt. Dies werde auch durch Absatz [0039] und das Ausführungsbeispiel in Absatz [0041] von D1 gestützt, worin eine Dichte der Dämpfungszwischenschicht von 500 bis 700 kg/m3 (d.h. 0,50 g/cm3 bis 0,70 g/cm3) bzw. eine Dichte der Polyurethanzwischenschicht von 625 kg/m3 (d.h. 0.625 g/ cm3) beschrieben sei. Somit würde eine Fachperson dem Dokument D1 bei Würdigung des gesamten Offenbarungsgehalts keine Offenbarung einer Schicht aus Polyurethan mit einer Dichte von 900 kg/m3 (d.h. 0,90 g/cm3) entnehmen.
1.3.4 Die Kammer teilt diese Ansicht nicht. Der Dichtebereich von 300 bis 900 kg/m3 ist nicht nur in Anspruch 4 von D1 offenbart, sondern auch in den Absätzen [0007] und [0039] von D1. Die Kammer kann somit keinen Widerspruch zwischen der Offenbarung der Ansprüche und der Beschreibung erkennen. Selbst wenn in Absatz [0012] von D1 ein geringerer Dichtebereich offenbart ist als jener, der beansprucht wird, und das in Absatz [0041] genannte Ausführungsbeispiel von D1 eine Polyurethanzwischenschicht mit einer Dichte von 625 kg/ m3 beschreibt, bedeutet dies nicht, dass die übrigen Offenbarungsstellen für Polyurethan in D1 entgegen ihrer eigenen expliziten Offenbarung im Sinne dieser beiden Ausführungsbeispiele einschränkend gelesen werden müssten.
1.3.5 Die Beschwerdeführerin verwies auch auf Absatz [0010] von D1, worin beschrieben sei, dass die Dämpfungszwischenschicht vorzugsweise aus einem elastischen Material bestehe, das Kork oder Gummi sein könne. Kork weise eine Dichte unter 300 kg/m3 auf und Gummi könne sogar eine Dichte über 900 kg/m3 aufweisen.
1.3.6 Nach Ansicht der Kammer hat diese Offenbarung der D1 keinen Einfluss auf die Offenbarung einer Dämpfungszwischenschicht aus Polyurethan, insbesondere im Hinblick auf die Dichte dieser spezifischen Schicht. Im Gegenteil scheint diese Passage der D1 sogar zu verdeutlichen, dass die Dämpfungszwischenschicht auch Dichten außerhalb des in Anspruch 4 von D1 beschriebenen Bereichs von 300 bis 900 kg/m3 aufweisen kann. Keinesfalls kann diese Passage stützen, dass in D1 kein Polyurethan mit einer Dichte von 900 kg/m3 offenbart ist.
1.3.7 Worauf es im vorliegenden Fall ankommt, ist zu beurteilen, ob die Ansprüche 1, 4, 23 bzw. 28 und 31 von D1 alle Merkmale des Anspruchs 1 in Kombination offenbaren. Dies ist nach Überzeugung der Kammer der Fall. Eine solche Kombination ist den Ansprüchen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Die Situation einer möglichen mehrfachen Auswahl stellt sich nicht.
1.3.8 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei in Anspruch 23 bzw. Anspruch 28 von D1 ein Holzfurnier offenbart, dass in Anspruch 1 nicht gefordert sei.
1.3.9 Da Anspruch 1 offen formuliert ist, ist ein Holzfurnier in dem beanspruchten Dekorpaneel jedoch nicht ausgeschlossen. Somit liegt auch diesbezüglich kein Unterschied gegenüber dem dekorativen Laminat von D1 vor.
1.3.10 Zusammenfassend offenbart D1 somit alle Merkmale des Anspruchs 1, einschließlich einer Dämpfungszwischenschicht, die aus Polyurethan besteht und eine Dichte von 0,90 g/cm3 aufweist (siehe die Merkmale M1.7 bis M1.9 in der Merkmalsanalyse unter dem vorstehenden Punkt 1.1).
Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist gegenüber D1 nicht neu. HILFSANTRÄGE I - VI 2. Zulassung der Hilfsanträge I bis VI 2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit den Gründen auseinandergesetzt habe, aufgrund derer die Einspruchsabteilung die Hilfsanträge I bis VI für nicht gewährbar erachtete bzw. nicht zugelassen hat, d.h. mangelnde erfinderische Tätigkeit des in Hilfsantrag I beanspruchten Gegenstands gegenüber D1 als nächstliegendem Stand der Technik, mangelnde erfinderische Tätigkeit des in den Hilfsanträgen II bis bis IV beanspruchten Gegenstands gegenüber D5 als nächstliegendem Stand der Technik, unzulässige Erweiterung des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags V und Nichtzulassung von Hilfsantrag VI zum Einspruchsverfahren. Daher war sie der Ansicht, dass die Hilfsanträge I bis VI nicht zugelassen werden sollten.
2.2 Aus den folgenden Gründen teilt die Kammer diese Einschätzung.
2.2.1 Nach Artikel 12(3) VOBK müssen die Beschwerdebegründung und die Erwiderung das vollständige Beschwerdevorbringen eines Beteiligten enthalten. Sie müssen deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen und sie sollen ausdrücklich alle geltend gemachten Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel im Einzelnen anführen. Nach Artikel 12(5) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Artikel 12(3) VOBK nicht erfüllt.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin gestand zu, dass sie in der Beschwerdebegründung nicht explizit auf die in der Entscheidung ausgeführten Entscheidungsgründe zu den Hilfsanträgen I bis VI eingegangen sei. Sie vertrat jedoch die Ansicht, dass die Erfordernisse nach Artikel 12(3) VOBK in der Beschwerdebegründung implizit erfüllt seien. Dies ergebe sich aus den Seiten 30 bis 33 der Beschwerdebegründung. Insbesondere verwies sie auf Seite 31, Zeilen 3 und 4, der Beschwerdebegründung, worin sie argumentiert habe, dass keines der zitierten Dokumente ein mineralisches Material im Träger offenbare. Dadurch ergebe sich, weswegen der beanspruchte Gegenstand des Hilfsantrags I gegenüber D1 als nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einspruchsabteilung habe somit unter Punkt 4.2 nicht korrekt entschieden. Gleiches treffe in analoger Weise für die weiteren Hilfsanträge zu.
2.2.3 Die Kammer kann dieser Ansicht nicht folgen. Die Beschwerdegegnerin geht nicht auf die tragenden Gründe der Einspruchsabteilung unter Punkt 4.2 ein, aufgrund derer der Gegenstand der Ansprüche des Hilfsantrags I als nicht erfinderisch gegenüber D1 angesehen wurde. Die Einspruchsabteilung hat in Punkt 4.2 der Entscheidung unter anderem festgestellt, dass D1 in Absatz [0038] Kunststoffplatten, die mineralische Füllstoffe enthalten, als geeigneten Kern des dekorativen Laminats offenbare und dass eine Fachperson aus D1 unter anderem Kunststoffplatten, die mineralische Füllstoffe enthalten, als geeignetes Kernmaterial in Kombination mit den weiteren Merkmalen auswählen würde und somit ohne erfinderisches Zutun zu der beanspruchten Merkmalskombination gelange. Aus diesem Grund kam die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags I gegenüber D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
2.2.4 Durch die pauschale Aussage in der Beschwerdebegründung, dass keines der zitierten Dokumente ein mineralisches Material im Träger offenbare, erklärt die Beschwerdeführerin nicht, warum die Einspruchsabteilung hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des in Hilfsantrag I beanspruchten Gegenstands falsch entschieden haben könnte. Die Beschwerdeführerin setzt sich daher nicht mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die vorstehend erwähnte pauschale Aussage alleine ist nicht geeignet, um die Erfordernisse nach Artikel 12(3) VOBK zu erfüllen.
2.2.5 Hinsichtlich der Hilfsanträge II bis IV argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen zu Hilfsantrag I analog auch für die Hilfsanträge II bis IV gelten.
2.2.6 Dies ist bereits aus dem Grund nicht überzeugend, weil die Einspruchsabteilung die erfinderische Tätigkeit des in den Hilfsanträgen II bis IV beanspruchten Dekorpaneels nicht gegenüber D1 sondern gegenüber D5 als nächstliegendem Stand der Technik verneint hat. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung nicht mit den Entscheidungsgründen der Einspruchsabteilung unter den Punkten 5 bis 7 auseinander, worin die Einspruchsabteilung erklärte, aus welchen Gründen der beanspruchte Gegenstand der Hilfsanträge II bis IV gegenüber D5 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beschwerdeführerin trägt in der Beschwerdebegründung zu den Hilfsanträgen II bis IV nur zur Basis der Änderungen und zu angeblichen Vorteilen des beanspruchten Gegenstands vor. Das Dokument D5 wird dabei weder erwähnt, noch setzt sich die Beschwerdeführerin in anderer Weise mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.
2.2.7 Hinsichtlich des Hilfsantrags V führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass dieser Hilfsantrag durch den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 34, Zeile 15 ff. sowie die ursprünglichen Ansprüche 8 und 12 gestützt sei (siehe Seite 33 der Beschwerdebegründung).
Auch mit dieser pauschalen Aussage setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den tragenden Gründen der Einspruchsabteilung unter Punkt 8.1 der Entscheidung hinsichtlich des Hilfsantrags V auseinander.
2.2.8 Auf Hilfsantrag VI ist die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdebegründung noch in der mündlichen Verhandlung eingegangen.
2.2.9 Zusammenfassend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den tragenden Entscheidungsgründen auseinander, aus denen die Hilfsanträge I bis V von der Einspruchsabteilung als nicht gewährbar angesehen wurden bzw. Hilfsantrag VI nicht zum Einspruchsverfahren zugelassen worden ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllt hinsichtlich der Hilfsanträge I bis VI nicht die Erfordernisse des Artikels 12(3) VOBK.
Die Kammer hat folglich ihr Ermessen unter Artikel 12(5) VOBK ausgeübt und entschieden, die Hilfsanträge I bis VI nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Haderlein