Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.12.2024 – T 184/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2024:T018422.20241210

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0184/22 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 10. Dezember 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Vertreter:

SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Abt. ISI Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Beschwerdegegnerin:

Innomotics GmbH Vogelweiherstraße 1-15 90441 Nürnberg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2823200 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Dezember 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.

II. Am 10. Dezember 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2 823 200. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, das heißt die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung (Hauptantrag), oder die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage einer der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 11. August 2022.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:

M1.1 Baureihe von Getriebegehäusen (Gij), umfassend verschiedene Baugrößen (Bi), M1.2 wobei jede Baugröße (Bi) eine Serie verschiedener Bautypen (Tj) umfasst, welche für ein Stirnradgetriebe und mindestens einen Getriebetyp folgender Typen geeignet sind:

Kegelradgetriebe, Flachgetriebe und Schneckengetriebe, M1.3 wobei jedes Getriebegehäuse (Gij) antriebsseitig eine Gehäuseöffnung (10) aufweist, welche von einem Antriebsflansch (11) zum Anschluss eines Motors, einer Adapterplatte oder eines weiteren Getriebes umgeben ist, M1.4 und wobei in mindestens zwei verschiedenen Baugrößen (Bi) jeweils für mindestens zwei verschiedene Bautypen (Tj) die senkrecht zur Ebene des Antriebsflansches (11) verlaufenden Achsen (20) von zur Aufnahme von Wellenlagern (30) für Verzahnungsteile (31) vorgesehenen Lagerstellen (21), in Blickrichtung senkrecht zur Ebene (14) des Antriebsflansches (11), innerhalb eines minimalen Innendurchmessers (b1) des Antriebsflansches (11) liegen, dadurch gekennzeichnet, dass M1.5 bei einem für ein Stirnradgetriebe geeigneten Bautyp (Tj) in allen Baugrößen (Bi) ein Verhältnis (QB) von einem minimalen Außendurchmesser (q1) des Antriebsflansches (11) zu einem minimalen Innendurchmesser (b1) des Antriebsflansches (11) in einem Bereich von ca. 1,07 bis ca. 1,21 liegt, M1.6 der Antriebsflansch (11) an zwei gegenüberliegenden Seiten Abflachungen (12) der Außenkante (13a) aufweist, deren Abstand voneinander den minimalen Außendurchmesser (q1) des Antriebsflansches (11) definiert und M1.7 der Antriebsflansch (11) im Wesentlichen kreisringförmig ist."

Anspruch 10 des Hauptantrags lautet:

V.

VI. M10.1 "Getriebe, M10.2 das als Stirnradgetriebe ausgebildet ist, M10.3 mit einem Getriebegehäuse (Gij) aus einer Baureihe nach einem der vorhergehenden Ansprüche." Die folgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D4 MOTOX Getriebe BA 2010, Betriebsanleitung 05/2011, V05 Technische Zeichnung Nr. 368 620 "KH48" V09 Technische Zeichnung Nr. 818 30 "Gehäuse KF 48" Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Neuheit und erfinderische Tätigkeit Die Vorbenutzung "KHF-48" sowie die D4 offenbarten Baureihen von Getriebegehäusen bzw. Stirnradgetrieben, die alle Merkmale der Ansprüche 1 und 10 aufwiesen oder zumindest nahelegten. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 sei daher nicht neu, oder beruhte zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Klarheit von Anspruch 10 Die Änderungen im Anspruch 10 führten zu einem Mangel an Klarheit.

VII. Die Beschwerdegegnerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Neuheit und erfinderische Tätigkeit Weder die Vorbenutzung, noch D4 offenbarten die Merkmale M1.5 und M1.7, so dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 neu sei. Er sei ausgehend von diesen Getrieben und Getriebegehäusen auch nicht naheliegend. Klarheit Die Änderungen im Anspruch 10 führten nicht zu einem Mangel an Klarheit.

Entscheidungsgründe§

1. Anspruch 10 - Klarheit Der erteilte Anspruch 10 betrifft ein "Getriebe, insbesondere ein Stirnradgetriebe, Kegelradgetriebe, Flachgetriebe oder Schneckengetriebe, mit einem Gehäuse (Gij) aus einer Baureihe nach einem der vorhergehenden Ansprüchen". Der geänderte Anspruch 10 des vorliegenden Hauptantrags unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 10 dadurch, dass er nunmehr ein "Getriebe, das als Stirnradgetriebe ausgebildet ist" zum Gegenstand hat.

1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dadurch dass der erteilte Anspruch 10, Stirnradgetriebe und Flachgetriebe getrennt aufführe, sei klar, dass ein Stirnradgetriebe kein Flachgetriebe sei. Durch die Streichung des Begriffs "Flachgetriebe" aus der Aufzählung in Anspruch 10 des Hauptantrags sei nun unklar, ob der Ausdruck Stirnradgetriebe auch Flachgetriebe umfassten.

Außerdem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass unklar sei, was unter "Getriebe, das als Stirnradgetriebe ausgebildet ist" zu verstehen sei. Der Gegenstand des Anspruchs 10 sei daher nicht klar.

1.2 Diese Argumente sind nicht überzeugend. Für den Fachmann gibt es keinen Anlass, die im Anspruch verwendete Formulierung “Getriebe, das als Stirnradgetriebe ausgebildet ist” anders zu verstehen als "ein Stirnradgetriebe". Somit ist der Wortlaut an sich klar.

Der geänderte Anspruch 10 wurde lediglich auf eine von mehreren Alternativen des erteilten Anspruchs eingeschränkt. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin darin folgte, dass der Begriff Stirnradgetriebe insofern eine gewisse Unschärfe aufweist, als aus ihm nicht eindeutig hervorgehe, ob er auch Flachgetriebe umfasse, bestand diese Unschärfe schon im erteilten Anspruch 10. Die Aufzählung von Stirnradgetriebe und Flachgetriebe im erteilten Anspruch 10 besagt nämlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass das beanspruchte Stirnradgetriebe kein Flachgetriebe umfasst, sie zählt lediglich diese Sonderform von Stirnradgetrieben getrennt und explizit auf.

1.3 Eine durch die Änderungen in Anspruch 10 hervorgerufene Mangel an Klarheit liegt daher nicht vor.

2. Anspruch 1 - Neuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung "KHF-48" Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Vorbenutzung "KHF-48" eine Baureihe von Getriebegehäusen im Sinne von Anspruch 1 offenbare. Das in der Zeichnung V05 dargestellte Kegelstirnradgetriebe umfasse eine Stirnradstufe und sei daher ein Stirnradgetriebe im Sinne des Anspruchs. Der in der Zeichnung V09 gezeigte Antriebsflansch weise die Merkmale M1.5 bis M1.7 auf. Diese Merkmale verlangten nämlich nicht, dass der Antriebsflansch ein kreisrundförmiges, also rundes Aussehen habe. Dies sei mit den in Merkmal M1.6 definierten Abflachungen auch nicht möglich. Darüber hinaus könnte nach Absatz [0020] des Streitpatents der "im Wesentlichen kreisringförmige" Antriebsflansch gemäß Merkmal 1.7 ebenso wie der Antriebsflansch der V09 - Abflachungen in der 9-Uhr, der 12-Uhr und der 3-Uhr-Position aufweisen. Diese Abflachungen könnten, wie in Figur 8 des Streitpatents gezeigt, einen großen Teil der Außenkontur des Antriebsflansches bilden.

Da sowohl die Innen- als auch die Außenkontur des Antriebsflansches der V09 einer Kreisform folge (ohne dabei selbst notwendigerweise in seinem gesamten Umfang rund zu sein), sei dieser Antriebsflansch als "im Wesentlichen kreisringförmig" im Sinne des Merkmals M1.7 zu betrachten.

2.1 Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass Anspruch 1 keinen Antriebsflansch verlangt, der streng kreisringförmig ist. Für den Fachmann legt die Formulierung "im Wesentlichen kreisringförmig" jedoch fest, dass der Antriebsflansch überwiegend kreisringförmig sein muss.

Dies ist aber bei dem in der Zeichnung V09 dargestellten Antriebsflansch nicht der Fall. Wie in der nachfolgenden Zeichnung aus der V09 gezeigt, besteht die Außenkontur überwiegend aus den geraden Segmenten "A" bis "C". Lediglich die Ecken sind leicht abgerundet. Folglich ist der Antriebsflansch als überwiegend rechteckig zu betrachten. Selbst wenn die Außenkontur im Segment "D" als "im Wesentlichen kreisringförmig" angesehen werden könnte, würde der Fachmann einen Antriebsflansch, bei dem drei Viertel der Außenkontur überwiegend geradlinig sind, nicht als "im Wesentlichen kreisringförmig" ansehen.

(Linien zur Segmenteinteilung und Entfernung der Bemaßung zur besseren Lesbarkeit durch die Kammer) Die Vorbenutzung offenbart folglich nicht das Merkmal 1.7. 2.2 Darüber hinaus würde der Fachmann das in den Zeichnungen V05 und V09 dargestellte Getriebegehäuse nicht als für ein Stirnradgetriebe geeignet ansehen. Ein Stirnradgetriebe weist nämlich parallele An- und Abtriebswellen auf. Ein für ein Stirnradgetriebe geeignetes Gehäuse muss Öffnungen für diese parallelen Wellen aufweisen. In der Vorbenutzung steht jedoch die Öffnung für die Antriebswelle mit dem Flansch 201 senkrecht zu den Öffnungen für die Abtriebswelle. Das Getriebegehäuse in den Zeichnungen V05 und V09 weist daher auch das Merkmal M1.2 nicht auf.

2.3 Das in den Zeichnungen V05 und V09 der Vorbenutzung "KHF-48" gezeigte Getriebegehäuse weist somit die Merkmale M1.2 und M1.7 nicht auf. Der Gegenstand des Merkmals 1 ist daher neu.

3. Anspruch 1 - erfinderische Tätigkeit ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung "KHF-48" 3.1 Die Beschwerdeführerin machte auch geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von dieser Vorbenutzung naheliegend sei. Wenn das Getriebe in den Zeichnungen V05 und V09 nicht als Stirnradgetriebe angesehen werde, liege es für den Fachmann nahe, den auf der linken Seite der technischen Zeichnung V09 gezeigten Antriebsflansch auch bei den Stirnradgetrieben in der Vorbenutzung gezeigten Baureihe von Getriebegehäusen zu verwenden, um eine Baureihe mit möglichst geringer Teilezahl zu schaffen. Auf diese Weise könnte derselbe Motor oder dieselbe Adapterplatte für mehrere Getriebetypen verwendet werden.

3.2 Dieser Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit beruht darauf, dass der Antriebsflansch in der V09 als "im Wesentlichen kreisringförmig" im Sinne von Merkmal M1.7 angesehen wird. Wie oben ausgeführt ist der Antriebsflansch in V09 jedoch nicht "im Wesentlichen kreisringförmig" im Sinne von Merkmal M1.7. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es für den Fachmann naheliegend ist, den in der Zeichnung V09 gezeigten Antriebsflansch bei allen Getriebegehäusen der Vorbenutzung zu verwenden. Denn selbst wenn der Fachmann dies getan hätte, wäre er nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

4. Anspruch 10 - Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung "KHF-48" Anspruch 10 betrifft ein Stirnradgetriebe mit einem Getriebegehäuse aus einer Baureihe nach einem der vorhergehenden Ansprüche. Das Getriebegehäuse dieses Getriebes soll demnach die in Anspruch 1 für ein Getriebegehäuse für Stirnradgetriebe geforderten Merkmale M1.5 bis M1.7 aufweisen.

Wie oben ausgeführt offenbart die offenkundige Vorbenutzung "KHF-48" ein solches Getriebegehäuse nicht, noch legt sie es nahe. Folglich ist auch der Gegenstand des Anspruchs 10 neu und beruht ausgehend von der offenkundigen Vorbenutzung auf eine erfinderische Tätigkeit.

5. Anspruch 10 - Neuheit und erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 5.1 Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass D4 ein Stirnradgetriebe gemäß Anspruch 10 offenbare. Das auf Seite 110 gezeigte Flachgetriebe sei eine Sonderform eines Stirnradgetriebes. Es sei daher als Stirnradgetriebe im Sinne von Merkmal M10.2 anzusehen. Merkmal M1.2 liste jedoch Stirnradgetriebe und Flachgetriebe getrennt auf. Die Merkmale M1.5 bis M1.7 beträfen somit ausschließlich ein Stirnradgetriebe, das nicht in der Sonderform eines Flachgetriebes vorliege. Für ein Flachgetriebe verlange Anspruch 10 unter Bezugnahme auf Anspruch 1 folglich nur, dass das Getriebegehäuse antriebsseitig eine Gehäuseöffnung gemäß Merkmal M1.3 aufweise.

Damit weise das Flachgetriebe der D4 alle Merkmale auf, die Anspruch 10 für ein Flachgetriebe verlange. Der Gegenstand von Anspruch 10 sei daher nicht neu.

5.1.1 Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die Begriffe jedoch einheitlich auszulegen. Wenn ein Flachgetriebe als Stirnradgetriebe im Sinne des Merkmals M10.2 anzusehen ist, dann ist es auch als Stirnradgetriebe im Sinne des Merkmals M1.2 anzusehen. Dementsprechend fordert Anspruch 10 unter Bezugnahme auf Anspruch 1 auch für ein Flachgetriebe, dass das Getriebegehäuse die Merkmale M1.5 bis M1.7 aufweist. Die Zeichnung auf Seite 110 der D4 zeigt jedoch nicht den Antriebsflansch des Flachgetriebes. Es ist daher nicht erkennbar, ob der Antriebsflansch dieses Getriebes die Merkmale M1.5 bis M1.7 aufweist. Der Gegenstand des Anspruchs 10 ist somit auch gegenüber dem Flachgetriebe auf Seite 110 der D4 neu.

5.2 Die Beschwerdeführerin machte zuletzt geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 10 ausgehend von dem Flachgetriebe auf Seite 110 der D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es sei nämlich für den Fachmann naheliegend, den Antriebsflansch des Flachgetriebes auf Seite 110 der D4 entsprechend der Anschlussfläche der Adapterplatte 201 auszubilden.

5.2.1 Die Adapterplatte 201 ist jedoch - anders als vom Merkmal M1.7 verlangt - aus denselben Gründen wie der Antriebsflansch in der Zeichnung V09 nicht "im Wesentlichen kreisringförmig". Zudem lässt sich aus der perspektivistischen Darstellung dieser Zeichnung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die Adapterplatte 201 bzw. ein entsprechend ausgebildeter Antriebsflansch das von Merkmal M1.5 geforderte Verhältnis zwischen dem Abstand der Abflachungen voneinander und dem Innendurchmesser aufweist. Selbst wenn der Fachmann den Antriebsflansch des Flachgetriebes auf Seite 110 der D4 entsprechend der Adapterplatte 201 ausgebildet hätte, wäre er daher nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

6. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ und Artikel 56 EPÜ folglich der Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht entgegen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton