Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.12.2024 – T 2639/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T263922.20241205
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2639/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 5. Dezember 2024 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Rheinmetall Electronics GmbH Brüggeweg 54 28309 Bremen (DE) Vertreter:
Horn Kleimann Waitzhofer Schmid-Dreyer Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Theresienhöhe 12 80339 München (DE) Beschwerdegegner:
KNDS Deutschland GmbH & Co. KG Krauss-Maffei-Strasse 11 80997 München (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Feder Walter Ebert Partnerschaft von Patentanwälten mbB Achenbachstrasse 59 40237 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Oktober 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3350535 aufgrund des Artikels 101 (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering F. J. Narganes-Quijano G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtete sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3350535 zu widerrufen. Der Einspruch der Einsprechenden (Beschwerdegegnerin) gegen das Streitpatent in vollem Umfang war auf die Einspruchsgründe unzulässiger Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ), unzureichender Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) und mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ) gestützt.
II. In ihrer Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass sowohl der Gegenstand der erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 11 (Hauptantrag) als auch der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 3 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen (Artikel 100 c) bzw. 123 (2) EPÜ) und dass die geänderten unabhängigen Ansprüche 1 und 11 gemäß dem Hilfsantrag 2 gegen Artikel 123 (3) EPÜ verstießen.
III. Folgende Dokumente wurden u.a. im erstinstanzlichen Verfahren herangezogen und von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren wieder aufgegriffen:
D39: "Combat vehicle fire control systems - Test Operations Procedure (TOP) 3-2-836 (2.2.3)", US Army Development Test Command, 2009; "Report documentation page", Seiten 1 bis 10 und A-1 bis A-4 D41: US 6 973 865 B1. IV. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin Ansprüche gemäß einem Hilfsantrag (im Folgenden "Hilfsantrag 1") und den Hilfsanträgen 2 und 3 ein, die den Ansprüchen gemäß den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträgen 1 bis 3 entsprechen.
V. Am 5. Dezember 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und als Hauptantrag die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, d. h. die Zurückweisung des Einspruchs. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 3 oder hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung der Kammer verkündet.
VI. Anspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lautet wie folgt:
"Fernbedienbare Waffenstation (1) mit einer Waffe (2), welche in einer Lafette (3) in Azimut (A) und Elevation (E) richtbar gelagert ist, zur Bekämpfung eines Zielobjekts (ZO), mit:
zumindest einen durch ein Steuersignal (S, V) ansteuerbaren Antrieb (4) zur Ausrichtung der Waffe (2) in Azimut (A) und/oder Elevation (E), einer Steuereinheit (5) zum Bereitstellen des Steuersignals (S, V), wobei die Steuereinheit (5) dazu eingerichtet ist, das bereitgestellte Steuersignal (S) zur Ansteuerung der Waffe (2) zum Abfeuern einer Abfolge von Geschossen derart zu variieren, dass die abgefeuerten Geschosse der Abfolge ein vorbestimmtes Geschoss-Muster (GM) senkrecht zur Flugbahn der abgefeuerten Geschosse abbilden, wobei die Steuereinheit (5) dazu eingerichtet ist, ein variiertes Steuersignal (V) zur Ansteuerung der Waffe (2) zum Abfeuern der Abfolge der Geschosse mit dem vorbestimmten Geschoss-Muster (GM) durch eine Verknüpfung des bereitgestellten Steuersignals (S) mit einem zusätzlichen Steuersignal (Z) zu generieren, und einer Variationseinheit (6), welche dazu eingerichtet ist, das zusätzliche Steuersignal (Z) derart nach einem bestimmten Variationsmuster über die Zeit zu variieren, dass die Steuereinheit (5) dazu eingerichtet ist, die Waffe (2) zum Abfeuern der Geschosse mittels des variierten Steuersignals (V) derart anzusteuern, dass die abgefeuerten Geschosse der Abfolge das vorbestimmte Geschoss-Muster (GM) abbilden, wobei die Variationseinheit (6) dazu eingerichtet ist, das Variationsmuster in Abhängigkeit eines für die Waffe (2) eingestellten Koinzidenzfensters einzustellen, wobei das Koinzidenzfenster als Abweichung zwischen der Schusslinie gegenüber der Sichtlinie definiert und von der Größe und der Entfernung des Zielobjektsabhängig [sic] ist."
Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass die Formulierung "und von der Größe und der Entfernung des Zielobjektsabhängig [sic] ist" am Ende des Anspruchs durch die folgende Formulierung ersetzt wurde:
"ist und für ein großes und nahes Zielobjekt hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung größer ist als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt". Der unabhängige Anspruch 11 gemäß dem Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zum Betreiben einer fernbedienbaren Waffenstation (1) mit einer Waffe (2), welche in einer Lafette (3) in Azimut (A) und Elevation (E) richtbar gelagert ist, zur Bekämpfung eines Zielobjekts (ZO) und mit zumindest einen durch ein Steuersignal (S, V) ansteuerbaren Antrieb (4) zur Ausrichtung der Waffe (2) in Azimut (A) und/oder Elevation (E), mit:
Variieren (601) des Steuersignals (S) zur Ansteuerung der Waffe (2) zum Abfeuern einer Abfolge von Geschossen der Waffe (2) derart, dass die abgefeuerten Geschosse der Abfolge ein vorbestimmtes Geschoss-Muster (GM) senkrecht zur Flugbahn der abgefeuerten Geschosse abbilden, und Ansteuern des zumindest einen Antriebs (4) mittels des variierten Steuersignals (V), wobei das variierte Steuersignal (V) zur Ansteuerung der Waffe (2) durch eine Verknüpfung eines bereitgestellten Steuersignals (S) mit einem zusätzlichen Steuersignal (Z) generiert wird, wobei das zusätzliche Steuersignal (Z) derart nach einem bestimmten Variationsmuster über die Zeit variiert wird, dass die Waffe (2) zum Abfeuern der Geschosse mittels des variierten Steuersignals (V) derart angesteuert wird, dass die abgefeuerten Geschosse der Abfolge das vorbestimmte Geschoss-Muster (GM) abbilden, wobei das Variationsmuster in Abhängigkeit eines für die Waffe (2) eingestellten Koinzidenzfensters eingestellt wird, wobei das Koinzidenzfenster als Abweichung zwischen der Schusslinie gegenüber der Sichtlinie definiert ist und für ein großes und nahes Zielobjekt hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung größer ist als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag - Artikel 100 c) EPÜ 2.1 Der erteilte Anspruch 1 ist auf eine fernbedienbare Waffenstation gerichtet, die u.a. eine Variationseinheit umfasst, welche "dazu eingerichtet ist, [ein] Variationsmuster [zur Steuerung der Abfolge von Geschossen mit einem vorbestimmten Geschoss-Muster] in Abhängigkeit eines für die Waffe (2) eingestellten Koinzidenzfensters einzustellen". Dabei werden die strukturellen und funktionellen Merkmale der Waffenstation auf Basis eines bereits eingestellten bzw. eines einzustellenden Koinzidenzfensters definiert, "wobei das Koinzidenzfenster als Abweichung zwischen der Schusslinie gegenüber der Sichtlinie definiert und von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts abhängig ist".
In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass das Merkmal des erteilten unabhängigen Anspruchs 1, wonach "das Koinzidenzfenster [...] von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts abhängig ist", über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung, insbesondere über deren Offenbarung in der Passage auf Seite 6, Zeilen 9 bis 15, hinausgehe (Artikel 100 c) EPÜ).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass der Fachmann aus der zitierten Passage der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht nur entnehme, dass das Koinzidenzfenster für ein großes und nahes Ziel hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung größer als für ein kleines und weit entferntes Ziel sei, sondern u.a. auch implizit, dass - bei einem kleinen und nahen Zielobjekt das Koinzidenzfenster groß sei oder größer sein dürfe, weil in diesem Fall das Zielobjekt aus der Sicht der Waffenstation groß und nah sei, und - bei einem großen und weit entfernten Zielobjekt das Koinzidenzfenster klein sei oder kleiner sein dürfe, weil in diesem Fall das Zielobjekt aus der Sicht der Waffenstation klein und weit entfernt sei. Folglich seien alle Abhängigkeiten zwischen dem Koinzidenzfenster und der Größe bzw. der Entfernung des Zielobjekts für den Fachmann explizit bzw. implizit offenbart und der Fachmann erhalte keine neue technische Information. Die beanspruchte Abhängigkeit sei nicht allgemeiner als in der ursprünglich Offenbarung offenbart.
2.3 Die von der Einspruchsabteilung zitierten Passage der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung auf Seite 6, Zeilen 9 bis 15, stellt die einzige Passage der ursprünglich eingereichten Anmeldung dar, in der die Merkmale des für die Waffe eingestellten Koinzidenzfensters offenbart sind. In dieser Passage wird - einerseits offenbart, dass das Koinzidenzfenster "im Idealfall klein [ist]" und - andererseits erläutert, dass "[b]ei der Bekämpfung eines realen Zielobjekts [...] das Koinzidenzfenster für ein großes und nahes Ziel hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung größer sein darf als beispielsweise für ein kleines und weit entferntes Ziel" [Hervorhebung durch die Kammer]. Aus Sicht der Kammer wird der zuständige Fachmann aus der erwähnten Passage in dem technischen Kontext der ursprünglichen Offenbarung (siehe z.B. Seite 12, Zeilen 9 bis 19) und unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens zwei unterschiedliche Merkmale des eingestellten Koinzidenzfensters entnehmen, nämlich - einerseits (vgl. "das Koinzidenzfenster [...] ist im Idealfall klein"), dass das Koinzidenzfenster relativ klein sein kann - aber nicht muss - und dass es in bevorzugten Varianten ("Idealfall") relativ klein ist, und - andererseits (vgl. "das Koinzidenzfenster [...] größer sein darf [...]"), dass das Koinzidenzfenster für ein großes und nahes Zielobjekt hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung größer sein kann, aber nicht unbedingt muss, als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt, wobei aus der Möglichkeit, dass es größer sein kann, der Fachmann Varianten implizit entnehmen würde, bei denen das Koinzidenzfenster größer ist.
Es ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die Möglichkeit, dass das Koinzidenzfenster nicht unbedingt größer sein muss, offen lässt, ob bei den entsprechenden Varianten das Koinzidenzfenster dann z.B. kleiner oder unabhängig von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts sein kann.
Somit ist der ursprünglich eingereichten Anmeldung nur eine konkrete Korrelation zwischen, einerseits, dem Koinzidenzfenster und, andererseits, der Größe und der Entfernung des Zielobjekts zu entnehmen, wohingegen weitere Korrelationen - geschweige denn die von der Beschwerdeführerin angegebenen Korrelationen, siehe Nr. 2.2 oben, erster Absatz, erster und zweiter Unterabsatz -, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass sich aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig ergibt, dass das Koinzidenzfenster, wie im erteilten Anspruch 1 angegeben, im Allgemeinen d.h. mit einer beliebigen Korrelation mit der Größe des Zielobjekts und, unabhängig von dieser Korrelation, mit einer weiteren beliebigen Korrelation mit der Entfernung des Zielobjekts - von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts abhängig ist.
2.4 Es ist anzumerken, dass die Ausführungen unter Nr. 2.3 oben die Größe des eingestellten bzw. einzustellenden Koinzidenzfensters und nicht die Definition des Koinzidenzfensters als solches betreffen. Die während des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die im Anspruch 1 angegebene Definition des Begriffs "Koinzidenzfenster" "als Abweichung zwischen der Schusslinie gegenüber der Sichtlinie" sowie die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Dokumente D39 und D41 haben daher keinen Einfluss auf die oben erörterten Einwände gemäß Artikel 100 c) EPÜ. Die Frage der Auslegung des im erteilten Anspruch 1 definierten Koinzidenzfensters fällt unter die Frage der Klarheit des Anspruchs im Sinne des Artikels 84 EPÜ - der keinen Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 EPÜ darstellt - und sie könnte gegebenenfalls - wie von der Beschwerdegegnerin auch vorgetragen - relevant für die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) und b) EPÜ sein, nicht aber für die hier behandelte Frage gemäß Artikel 100 c) EPÜ.
2.5 Die Kammer kommt daher zum Ergebnis, dass das Merkmal des erteilten Anspruchs 1, wonach "das Koinzidenzfenster [...] von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts abhängig ist", eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung des Inhalts der ursprünglich eingereichten Anmeldung darstellt und dass somit der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht.
3. Hilfsantrag 1 - Artikel 123 (2) und 84 EPÜ 3.1 Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal der unabhängigen Ansprüche 1 und 11, wonach das Koinzidenzfenster "von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts abhängig ist", durch das Merkmal "[das Koinzidenzfenster] für ein großes und nahes Zielobjekt hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung größer ist als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt" ersetzt wurde. Der unabhängige Anspruch 11 wurde ebenfalls entsprechend geändert (vgl. Nr. VI oben).
3.2 Artikel 123 (2) EPÜ 3.2.1 In ihrer Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass in dem geänderten Merkmal der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 der Ausdruck "sein darf" der entsprechenden Formulierung des Merkmals in der ursprünglich eingereichten Anmeldung (vgl. Nr. 2.3 oben, erster Absatz) durch den Ausdruck "ist" ersetzt wurde und dass, während der Ausdruck "ist" eine Abhängigkeit definiere, der ursprüngliche Ausdruck "sein darf" keine Abhängigkeit definiere (Artikel 123 (2) EPÜ).
Die Auffassung der Einspruchsabteilung in dieser Hinsicht ist aber aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Wie oben unter Nr. 2.3, zweiter Absatz, zweiter Unterabsatz, bereits ausgeführt, ist aus der Passage auf Seite 6, Zeilen 9 bis 15, der ursprünglich eingereichten Anmeldung ("das Koinzidenzfenster ... größer sein darf ...") für den Fachmann in dem entsprechenden technischen Kontext unmittelbar und eindeutig entnehmbar, dass das Koinzidenzfenster größer sein kann und damit implizit, dass es bei bestimmten Varianten bzw. Ausführungen größer ist. Insbesondere erhält der Fachmann durch das Ersetzen des Ausdrucks "größer sein darf" durch den Ausdruck "größer ist" keine neue technische Information gegenüber der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldung.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, dass das Koinzidenzfenster in der ursprünglich eingereichten Anmeldung als "im Idealfall klein" definiert sei und dass dieser Zusatz in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 gemäß dem Hilfsantrag 1 fehle, sodass der beanspruchte Gegenstand in dieser Hinsicht eine unzulässige Erweiterung darstelle.
Die Kammer kann den Argumenten der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht aber nicht folgen, weil die Größe des Koinzidenzfensters nicht die Definition des Koinzidenzfensters als solches, sondern dessen Größe betrifft. Außerdem versteht der Fachmann die entsprechende Offenbarung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung (vgl. Nr. 2.3 oben, zweiter Absatz, erster Unterabsatz) in dem Sinne, dass ein relativ kleines Koinzidenzfenster als "Idealfall" und daher nur als bevorzugt zu betrachten ist, aber dass das Koinzidenzfenster als solches andere Größen annehmen kann.
3.2.3 Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 gemäß dem Hilfsantrag 1 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt.
3.3 Artikel 84 EPÜ 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, dass es im den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 hinzugefügten Merkmal nicht klar sei, wann ein Ziel als "groß" oder "klein" bzw. als "nah" oder "weit" zu klassifizieren sei. Außerdem sei diesem Merkmal nicht zu entnehmen, wie sich das Koinzidenzfenster verhalte, wenn sich z.B. die Größe oder die Entfernung des Zielobjekts geringfügig ändere.
Die Kammer weist darauf hin, dass die Ausdrücke "groß" und "klein" bzw. "nah" und "weit" zwar relativ sind und dass sie, wenn isoliert betrachtet, unklar sein könnten. Die Größe des Koinzidenzfensters ist aber in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 nicht durch die relativen Werte der Größe (klein oder groß) und die relativen Werte der Entfernung (nah oder weit entfernt) des Zielobjekts, sondern durch das Verhältnis zwischen den entsprechenden relativen Werten von Zielobjekten definiert ("für ein großes und nahes Ziel [...] größer ist als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt"). Außerdem bleibt bei der Formulierung dieses Verhältnisses zwar offen, wie die Größe des Koinzidenzfensters von der Größe und von der Entfernung eines Zielobjekts konkret abhängt; daraus folgt aber nur, dass der beanspruchte Gegenstand breit ist, und nicht, dass er für den Fachmann unklar ist. Somit sind die geänderten unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 aus Sicht der Kammer in dieser Hinsicht klar.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat auch geltend gemacht, dass das den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 hinzugefügte Merkmal "effektive Bekämpfung" unklar sei. Hierzu ist anzumerken, dass die geänderten unabhängigen Ansprüche 1 und 11 durch das Merkmal "hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung" nicht erfordern, dass durch die beanspruchte Erfindung ein bestimmter Grad an effektiver Bekämpfung erreicht wird, sondern nur, dass dadurch, dass das Koinzidenzfenster für ein großes und nahes Zielobjekt größer als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt ist, eine relativ effektive Bekämpfung erreicht wird. Außerdem folgt aus rein physikalischen Überlegungen, dass durch ein Koinzidenzfenster, das für ein großes und nahes Zielobjekt größer als für ein kleines und weit entferntes Zielobjekt ist, eine effektivere Bekämpfung erreicht wird, als z.B. durch ein Koinzidenzfenster, das unabhängig von der Größe und der Entfernung der Zielobjekte ist. Somit ist der Ausdruck "hinsichtlich einer effektiven Bekämpfung" in dem technischen Kontext der unabhängigen Ansprüche 1 und 11 aus Sicht der Kammer klar.
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat auch vorgetragen, dass das Koinzidenzfenster gemäß Absatz [0030] der Patentschrift "im Idealfall klein" ist und dass das den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 hinzugefügte Merkmal den Eindruck erwecke, dass ein kleines Koinzidenzfenster gerade nicht immer optimal sei. Die Ansprüche widersprächen insofern der Beschreibung des Patents.
Diese Argumentation vermag die Kammer jedoch nicht zu überzeugen. Der in der Beschreibung erläuterte "Idealfall" - wie der Ausdruck selbst zu verstehen gibt - stellt nur eine bevorzugte Variante bzw. Ausführungsform dar und das in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 definierte Koinzidenzfenster kann unterschiedliche Größen bzw. Werte annehmen, ohne dass es unbedingt relativ groß - insbesondere viel größer als die relativ kleine Größe des "Idealfalls" - ist. Somit ist das den unabhängigen Ansprüchen 1 und 11 hinzugefügte Merkmal mit der Beschreibung vereinbar und diese Ansprüche sind durch die Beschreibung im Sinne von Artikel 84 EPÜ gestützt.
4. Hilfsantrag 1 - Zurückverweisung Die Entscheidung der Einspruchsabteilung stützte sich in Bezug auf den Hilfsantrag 1 ausschließlich auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ (vgl. Nr. II oben) und aus Sicht der Kammer steht dieser Einwand, wie oben unter Nr. 3 ausgeführt, der Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1 nicht entgegen. Die Beschwerde ist daher begründet im Sinne von Artikel 111 (1) Satz 1 EPÜ. Die übrigen Einspruchsgründe der unzureichenden Offenbarung (Artikel 100 b) EPÜ) und der mangelnden Neuheit und fehlenden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ) bzw. die entsprechenden Einwände der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 83 und Artikel 52 (1) i.V.m. Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ in Bezug auf den Hilfsantrag 1 wurden während der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht erörtert und von der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich dieser Einwände kann die Kammer nach Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig werden oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverweisen. Nach Artikel 11 VOBK verweist die Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung zurück, wenn besondere Gründe dafür sprechen.
Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Kammer betreffend die Auslegung des Begriffs "Koinzidenzfenster" in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK im Parallelverfahren T 2634/22. Die Frage der Auslegung des Koinzidenzfensters spiele eine wesentliche Rolle bei der Frage der Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung gemäß Artikel 83 EPÜ und es wäre verfahrensökonomisch angebracht, den entsprechenden Einwand auf der Basis der Ausführungen der Kammer in der parallelen Beschwerde zu erörtern. Die Kammer weist aber darauf hin, dass die Auslegung des Begriffs "Koinzidenzfenster" im vorliegenden Fall anders als in der parallelen Beschwerde - nicht nur die Definition des Begriffs als solches, sondern auch die technische Bedeutung des Koinzidenzfensters in dem konkreten technischen Kontext der beanspruchten Erfindung (vgl. Wortlaut der unabhängigen Ansprüche 1 und 11) betrifft, wobei die Merkmale des Koinzidenzfensters - insbesondere die eingestellte bzw. einzustellende Größe des Koinzidenzfensters in Abhängigkeit von der Größe und der Entfernung des Zielobjekts - im beanspruchten technischen Kontext auch eine Auswirkung auf die Frage der Auslegung des Begriffs "Koinzidenzfenster" selbst haben könnten. Unter diesen Umständen erscheint es der Kammer nicht angebracht, im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig zu werden und die Prüfung der Frage der Ausführbarkeit gemäß Artikel 83 EPÜ im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst durchzuführen.
Angesichts der obigen Überlegungen und im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Artikel 12 (2) VOBK 2020), liegen aus Sicht der Kammer besondere Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK für eine Zurückverweisung vor. Daher hält es die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ i.V.m. Artikel 11 VOBK im vorliegenden Fall für angebracht, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering