Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.12.2024 – T 900/22
Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2024:T090022.20241204
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0900/22 - 3.3.09
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 4. Dezember 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 2) Fine Decor GmbH Am Niedermeyers Feld 8 33719 Bielefeld (DE) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Stralauer Platz 34 10243 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:
Senoplast Klepsch & Co. GmbH Wilhelm-Klepsch-Strasse 1 5721 Piesendorf (AT) (Patentinhaberin) Vertreter:
Tamada, Sascha von Bülow & Tamada Patentanwälte Rotbuchenstraße 6 81547 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) REHAU AG + Co Rheniumhaus Otto-Hahn-Strasse 2 95111 Rehau (DE) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2611604 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. Januar 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Haderlein C. Meiners A. Jimenez
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende 2 (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Patent in der Fassung des 10. Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. In ihrer Entscheidung befand die Einspruchsabteilung unter anderem, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des
10. Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik D22 nicht naheliegend sei und somit auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
III. Die Einsprechende 2 hatte den Widerruf des Patents im gesamten Umfang unter anderem auf Grundlage des Einspruchsgrundes gemäß Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.
IV. Die Einsprechende 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Eingaben eingereicht und ist Verfahrensbeteiligte gemäß Artikel 107 EPÜ.
V. Folgende Beweismittel sind für die vorliegende Entscheidung relevant:
VI. D6 DE 10 2006 007 869 A1 D22 Senosan® - Technisches Manual - Möbelindustrie Edition 1/2008 Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) reichte keine Erwiderung auf die Beschwerde ein.
VII. Anspruch 1 des 10. Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, lautet wie folgt:
"Mehrlagiger Körper, umfassend zumindest eine Substratlage (3), eine Kunststofflage (1), welche mit der Substratlage (3) über eine Verbindungslage (2) verbunden ist, und gegebenenfalls eine Lackschicht auf der Kunststofflage (1), wobei der mehrlagige Körper eine Dichte von ≤ 550 kg/m3 und einer Gesamtdicke von ≤ 12 mm aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte der Substratlage (3) kleiner ist, als die Dichte des mehrlagigen Körpers, wobei die Kunststofflage (1) ein ABS/PMMA Coextrudat umfasst oder die Kunststofflage (1) ein PET/PETG Coextrudat, vorzugsweise mit einer Kratzfestlackbeschichtung, umfasst, und wobei die Oberfläche des mehrlagigen Körpers a. einen Glanz von maximal 80, GLE gemessen nach ISO 2813 (Ausgabe 1999-06) bei einem Beobachtungswinkel von 20° und b. einen Glanzschleier von maximal 60, gemessen nach ISO 13803 (Ausgabe2004-09) bei 20° aufweist, wobei die Oberfläche weiters a. einen Longwave Wert von max. 40, vorzugsweise maximal 10 und b. einen Shortwave von maximal 40, vorzugsweise maximal 10 aufweist."
VIII. Die relevanten Argumente der Beschwerdeführerin werden nachfolgend in den Entscheidungsgründen abgehandelt.
IX. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) - von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteter Antrag 1.1 Das Patent Das Patent ist gerichtet auf die Bereitstellung von mehrschichtigen Leichtbau-Möbelpaneelen mit ebenmäßigen Hochglanzoberflächen, aufweisend eine Gesamtdicke von maximal 12 mm. Wichtige Anforderungen an solche Erzeugnisse sind der Glanz und der Glanzschleier (im Englischen "Haze" genannt). Diese Parameter definieren die Ebenmäßigkeit der Oberfläche und die Oberflächengüte (siehe Absätze [0001] bis [0003] und [0017] des Patents).
Ferner weist das Patent den sogenannten "Longwave"-Wert (im Folgenden "LW") und "Shortwave"-Wert ("SW") als weitere Parameter aus, welche die Oberflächengüte charakterisieren (siehe Absatz [0026] des Patents). Die Beschwerdeführerin führt zutreffend an, dass diese Merkmale beschreiben, wie glatt oder rau die Oberfläche des mehrlagigen Körpers ist. Höhere LW und SW sind gleichbedeutend mit dem Vorliegen welliger/rauer Oberflächen. Letztere liegen vor beim sogenannten "Orangenhaut-Effekt" von Lackschichten aufweisend einen welligen Verlauf.
1.2 Nächstliegender Stand der Technik und seine Lehre 1.2.1 In der angefochtenen Entscheidung wurde die Druckschrift D22 als nächstliegender Stand der Technik herangezogen. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdebegründung unter anderem D22 als einen in Betracht kommenden Startpunkt für die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit des 10. Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, an.
1.2.2 Ferner entschied die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, dass D22 dem Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zuzurechnen sei. Die Kammer sieht keinen Grund, von der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung abzuweichen. D22 wird daher als dem Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zuzurechnen angesehen.
1.2.3 D22 offenbart auf Seite 4 ab Zeile 11 ff., dass u.a. die Hochglanz-Folie "senosan® AM1500X" 1996 für die Möbelindustrie entwickelt wurde. Nichts anderes wird auch im Patent in Absatz [0026] mit Bezug auf "bekannte hochglänzende Oberflächen von Folien im Möbelmarkt" ausgewiesen. Ausweislich Tabelle 1 des Patents weist die Hochglanz-Möbelfolie "senosan® AM1500X" hierbei inhärent Werte für Glanz nach EN ISO 2813 bei 20° Messwinkel, Glanzschleier nach EN ISO 13803 sowie LW und SW auf, die in die entsprechenden Wertebereiche von Anspruch 1 fallen. Ausweislich D22 werden als Leichtbauplatten gewöhnlich Platten mit einer Rohdichte von unter 500 kg/m3 bezeichnet und geeignete Leichtbauplatten (wie Ultraleicht-MDF und Wabenplatten) in Punkt 7.1 beschrieben.
1.3 Unterscheidende technische Merkmale und technische Wirkung 1.3.1 Die Einspruchsabteilung folgerte in der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 sich u.a. durch die Parameterbereiche für i) Glanz und ii) Glanzschleier sowie diejenigen Bereiche für iii) "Longwave"-Wert und iv) "Shortwave"-Wert für die Oberfläche des mehrlagigen Körpers unterscheide. Zudem werde nach Ansicht der Einspruchsabteilung v) die Dichte und vi) die Gesamtdicke des beanspruchten Körpers in D22 nicht in Kombination offenbart (Seite 13, dritter Absatz der angefochtenen Entscheidung, gerichtet auf einen vorangehenden Hilfsantrag im Einspruchsverfahren, welcher diese Merkmale ebenfalls aufweist, und vorangehende Neuheitsdiskussion auf Seite 12).
1.3.2 Dem trat die Beschwerdeführerin entgegen. Eine an sich bekannte Möbelfolie behalte ihre Eigenschaften bezüglich Glanz, Glanzschleier, LW und SW bei der Verarbeitung (Aufkaschierung auf ein Trägersubstrat) bei, wenn die Möbelfolien fachgerecht auf eine Leichtbauplatte auflaminiert würden. Lediglich die Merkmale v) und vi), also die Dichte und Gesamtdicke des beanspruchten Körpers seien in D22 nicht in Kombination offenbart.
Dieser überzeugenden Argumentation tritt die Kammer bei. Die gemessenen Glanzschleierwerte als wichtiger Anforderung an Hochglanz-Möbelpaneele für "senosan® AM1500X" im Patent liegen weit unterhalb der Obergrenze von maximal 60. Ferner ist die Kammer überzeugt, dass auch der Glanz bei der Verarbeitung auf dem Substrat für eine solche Folie im Wesentlichen gleich bleibt. Auch die ermittelten Werte für die im Fachgebiet ungewöhnlichen Parameter SW und LW liegen im Patent weit unterhalb des jeweiligen Grenzwerts von 40. Somit verbleiben nach Ansicht der Kammer die Dichte und Gesamtdicke des beanspruchten Körpers als technische Merkmale, die den Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber D22 unterscheiden.
1.3.3 Damit kann die objektiv zu lösende Aufgabe als die Bereitstellung eines geeigneten Substrats für die Herstellung einer Leichtbauplatte für die Möbelherstellung mit geringem Gewicht angesehen werden.
1.4 Naheliegen 1.4.1 Bereits in D22 ist die Verwendung einer Leichtbauplatte als Substrat/Trägermaterial mit einer Dichte optional weit unterhalb von 500 kg/m3 und entsprechendem mehrlagigen Leichtbau-Körper mit Dichten von ≤ 550 kg/m3 angelegt (siehe Punkt 7.1 von D22 und die darin enthaltene Tabelle).
1.4.2 Ausgehend von Druckschrift D22 hätte die Fachperson beispielsweise in Druckschrift D6 in Absätzen [0038]/ [0039] die Anregung erhalten, dünne Leichtbauplatten als Substrate für die herzustellenden Möbelpaneelen zu verwenden, welche Gesamtdicken von maximal 12 mm aufweisen. Somit ergeben sich bei Verwendung üblicher Leichtbauplatten niedriger bis sehr niedriger Dichte zusammen mit Kunststoff- und Verbindungslagen und entsprechenden Gesamtdicken Verbünde/Körper mit einer Dichte von ≤ 550 kg/m3. Dass eine Ausführung der Paneelen als dünne Leichtbau-Körper zur Gewichtsreduzierung führt, ist hierbei selbsterklärend und naheliegend.
1.4.3 Daher war der Gegenstand von Anspruch 1, umfasst von erteiltem Anspruch 1, für die Fachperson im Lichte von Druckschrift D22 in Zusammenschau mit der Lehre von beispielsweise Druckschrift D6 naheliegend. Der Gegenstand von Anspruch 1 des 10. Hilfsantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit und erfüllt daher nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ.
An dieser Einschätzung würde sich nichts ändern, wenn man, anders als die Kammer, zudem Merkmale i) - iv) (siehe Punkt 1.3.1 oben) als weitere unterscheidende technische Merkmale gegenüber D22 ansehen würde. Die Kaschierung einer bekannten Hochglanz-Möbelfolie wie senosan® AM1500X mit einem Substrat wie einer Leichtbauplatte unter Beibehaltung der Oberflächeneigenschaften der Folie (Glanz und Glanzschleier sowie Glattheit - letztere korrelierend mit SW und LW) ist nach Ansicht der Kammer fachüblich, wünschenswert und kann somit keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Haderlein