Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.11.2024 – T 758/22

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T075822.20241127

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0758/22 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 27. November 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 2) Aechter, Bernd Nymphenburgerstrasse 4 80335 München (DE) Vertreter:

Ter Meer Steinmeister & Partner Patentanwälte mbB Nymphenburger Straße 4 80335 München (DE) Beschwerdegegner:

Karlsruher Institut für Technologie Kaiserstrasse 12 76131 Karlsruhe (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechender 1) Bayer AG / Bayer Intellectual Property GmbH Kaiser-Wilhelm-Allee 1 / Alfred-Nobel-Straße 10 51373 Leverkusen / 40789 Monheim (DE) Vertreter:

BIP Patents c/o Bayer Intellectual Property GmbH Alfred-Nobel-Straße 50 40789 Monheim am Rhein (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3243073 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Januar 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung D. Rogers

Sachverhalt und Anträge

I. Am Ende des erstinstanzlichen Einspruchsabteilung, das aufrechtzuerhalten, Anspruchssatzes, und der Verfahrens Patent zwar am

1. in auf entschied geändertem der Oktober Umfang Grundlage 2021 die als eines erster Hilfsantrag eingereicht wurde.

II. Die Einsprechenden

1 haben 2 (im inzwischen den Einspruch zurückgezogen.

III. Der Einsprechende weiteren Verlauf mit "der Einsprechende" bezeichnet) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 27. November 2024 statt.

VI. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Einsprechende Antrag die angefochtene vor der Beschwerdekammer (Beschwerdeführer) Entscheidung aufzuheben seinen und das Patent zu widerrufen.

VII. Der Patentinhaber Zurückweisung der (Beschwerdegegner) beantragte die Beschwerde hilfsweise die oder Aufrechterhaltung des Patents gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 6, 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b und 8, eingereicht mit Schreiben vom gemäß einem der Hilfsanträge Schreiben vom 29. September 2022, 7 oder 30. März 2023. oder 9, eingereicht mit Reihenfolge der Die Hilfsanträge ist 1, 1b, 1a, 2, 2b, 2a, 3, 3b, 3a, 4, 4b, 4a, 5, 5b, 5a, 6, 7, 8, 9.

VIII. Es wird mit 1.1 bis 1.5 bzw. 12.1 bis 12.15 auf die von der Einsprechenden vorgeschlagene Gliederung der Merkmale der unabhängigen Ansprüche

1 und 12 Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen damaligen Hilfsantrag ersten Bezug des von der Patents gemäß dem genommen (siehe Beschwerdebegründung, Seiten 4 bis 6). Die Eingaben des Einsprechenden werden wie folgt bezeichnet:

O1: Beschwerdebegründung, eingereicht am 23. Mai 2022, O2: Schreiben vom 30. Januar 2022 [sic], eingereicht am 30. Januar 2023, Die Eingaben des Patentinhabers werden wie folgt eingereicht am bezeichnet:

P1:

Beschwerdeerwiderung, 29. September 2022, P2: Schreiben vom 30. März 2023. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"1.1 Verfahren zum Regeln zumindest einer Multisäulen- Chromatographie-Anordnung zum kontinuierlichen Prozess des Aufreinigens von Virenfragmente und/oder Biopharmazeutika Viren und/oder aufweisend Polypeptide oder Proteine und/oder Proteingemische und/oder und/ Gemische beinhaltend Viren, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

- 1.2 Einbringen eines ersten Multikomponentengemisches in eine Säule (2; 26, 28, 30) der Multisäulen- Chromatographie-Anordnung, - 1.3 Erfassen von mindestens einem multivariaten Signal mittels zumindest eines Detektors (10, 12; 32, 34, 42), - 1.4 Berechnen von basierend auf zumindest eines Recheneinheit Verfahrens, zumindest dem einem Prozessparameter multivariaten Signal mittels Datenverarbeitungsprogramms durch welches Anwendung ein eines einer chemometrischen trainiertes und validiertes mathematisches Modell umfasst, und - 1.5 Regeln des Aufreinigungsprozesses durch Regeln zumindest eines regelbaren Stellelements (4) auf Basis des zumindest einen Prozessparameters".

Der Wortlaut des Anspruchs 12 gemäß Hauptantrag lautet:

"12.1 Multisäulen-Chromatographie-Anordnung verwendbar für einen kontinuierlichen Prozess des Aufreinigens von Biopharmazeutika aufweisend Virenfragmente und/oder Viren und/oder Polypeptide und/oder Proteine und/oder Proteingemische und/oder Gemische beinhaltend Viren, wobei die Multisäulen-Chromatographie-Anordnung aufweist:

12.2 a) mindestens eine erste Trennsäule (2; 26, 28, 30) und eine zweite Trennsäule (2; 26, 28, 30) mit jeweils mindestens Ausgang, einem Eingang und jeweils mindestens einem 12.3 b) mindestens eine erste Zufuhrvorrichtung (8), welche geeignet ist zum Befördern Multikomponentengemisch, von mindestens wobei die einem ersten mindestens erste Zufuhrvorrichtung (8) mit dem mindestens einen Eingang der ersten Trennsäule (2; 26, 28, 30) verbunden ist, 12.4 c) geeignet mindestens eine ist zum erste Abführvorrichtung, Ableiten eines Multikomponentengemisches, wobei mindestens Abführvorrichtung mindestens mit dem die einen welche zweiten erste Ausgang der ersten Trennsäule (2; 26, 28, 30) verbunden ist, 12.5 d) welche mindestens geeignet eine ist zweiten zum Multikomponentengemisch, Zufuhrvorrichtung (8) Befördern wobei mit Zufuhrvorrichtung dem von die (8), einem zweiten mindestens zweite mindestens einen Eingang einer zweiten Trennsäule (2; 26, 28, 30) verbunden ist, 12.6 e) mindestens eine zweite Abführvorrichtung, welche geeignet ist zum Ableiten eines Multikomponentengemisches, wobei Abführvorrichtung mindestens mit dem die dritten mindestens einen zweite Ausgang der zweiten Trennsäule (2; 26, 28, 30) verbunden ist, 12.7 f) mindestens einen Detektor (10, 12; 32, 34, 42) zum Detektieren eines multivariaten Signals, 12.8 g) mindestens eine Recheneinheit mit mindestens einem Datenverarbeitungsprogramm chemometrischen mit Rechenverfahren, mindestens welches einem auf einem trainierten und validierten mathematischen Modell beruht, 12.9 wobei die mindestens eine erste Abführvorrichtung mit der ist, mindestens zweiten Zufuhrvorrichtung (8) verbunden wobei mindestens eine der Zufuhrvorrichtungen (8) ersten Abführvorrichtungen und zweiten und/oder ersten und mindestens zweiten eine der mindestens ein steuerbares oder regelbares Stellelement (4) aufweist, 12.11 wobei der mindestens eine Detektor (10, 12; 32, 34, 42) nach mindestens einem Ausgang angeordnet ist, und 12.12 wobei der mindestens eine Detektor (10,12; 32, 34, 42) mit der mindestens einen Rechnereinheit gekoppelt ist; wobei die mindestens eine Recheneinheit mit dem mindestens einen steuerbaren bzw. regelbaren Stellelement (4) gekoppelt ist und wobei die mindestens eine Recheneinheit ausgelegt ist, - 12.14 den zumindest einen Prozessparameter basierend auf dem multivariaten Signal zu berechnen und - 12.15 zumindest Basis des ein regelbares zumindest einen Stellelement (4) auf Prozessparameters zu regeln".

Hilfsanträge 1 bis 7, 1b, 1a, 2b, 2a, 3b, 3a, 4b, 4a, 5b, 5a Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7, 1b, 1a, 2b, 2a, 3b, 3a, 4b, 4a, 5b, 5a weist das Merkmal "ein trainiertes und validiertes mathematisches Modell umfasst" auf. Der weitere Wortlaut des Anspruchs 1 ist ohne Bedeutung für diese Entscheidung.

Hilfsantrag 8 Das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 des Hauptantrags wurde in Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 wie folgt geändert:

"Berechnen von zumindest einem Prozessparameter basierend auf dem multivariaten Signal Datenverarbeitungsprogramms Anwendung eines chemometrische einer chemometrischen Verfahren Chromatographieläufe mathematisches mittels Modell zumindest eines Recheneinheit durch Verfahrens, ein wobei anhand trainiertes umfasst, und wobei Komponentenkonzentrationen mittels das mehrerer validiertes zum Training analytischer Verfahren genau bestimmt werden".

Hilfsantrag 9 Das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 des Hauptantrags wurde in Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 wie folgt geändert:

"Berechnen von zumindest einem Prozessparameter basierend auf dem multivariaten Signal Datenverarbeitungsprogramms Anwendung eines chemometrische einer chemometrischen Verfahren Chromatographieläufe mathematisches mittels Modell zumindest eines Recheneinheit durch Verfahrens, ein anhand trainiertes umfasst, Komponentenkonzentrationen mittels wobei und wobei das mehrerer validiertes zum Training analytischer Verfahren genau bestimmt werden, wobei das Berechnen von zumindest einem Prozessparameter Datenverarbeitungsprogramms mittels mit des dem einen folgenden chemometrischen Verfahren durchgeführt wird: Berechnungen mittels eines neuronalen Netzes".

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Klarheit Anspruch 1 ist nicht klar (Artikel 84 EPÜ).

1.1 Anspruch 1 enthält Prozessparameters Verfahrens, den Schritt des "durch Anwendung eines welches ein Berechnens trainiertes eines chemometrischen und validiertes mathematisches Modell umfasst" (Merkmal 1.4). Das Merkmal "welches Modell ein trainiertes umfasst" wurde und validiertes während des mathematisches erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens in das Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 aufgenommen und ist daher auf das Erfordernis der Klarheit zu prüfen.

1.2 Zulassung des Klarheitseinwands Der Klarheitseinwand gegen Anspruch 1 ist zuzulassen.

1.2.1 Der Patentinhaber Einsprechende in ist dem der Auffassung, erstinstanzlichen Klarheitseinwand nur gegen Anspruch erhob, gegen Anspruch nicht jedoch 12 dass der Verfahren einen des 1. Hauptantrags Daher sei der aktuelle Klarheitseinwand gegen Anspruch 1 verspätet und nicht zuzulassen (P1, Seite 10).

1.2.2 Die Kammer kann diese Auffassung des Patentinhabers nicht nachvollziehen. Wie von dem Einsprechenden in der mündliche Verhandlung vor der Kammer erklärt, wurde in der mündlichen Verhandlung Klarheitseinwand vor der hinsichtlich Einspruchsabteilung der des und "trainierten validierten mathematischen Modells" von dem Einsprechenden zuerst gegen den Anspruch 12 vorgebracht.

Da die Einspruchsabteilung der Auffassung war, dass das Merkmal des "trainierten und validierten mathematischen Modells" das "war Erfordernis nicht sinnvoll Merkmal des Artikels 84 die gleichen Einwände ('trainiertes und EPÜ erfüllte, zu validiertes dem es gleichen mathematisches Modell'), aber diesmal zu einem anderen Anspruch, erneut vorzubringen" (O2, Satz).

Der die Einwand Seiten der 12 und mangelnden 13 überbrückender Klarheit gegen das Merkmal in Anspruch 1 "trainiertes und validiertes mathematisches Modell" wurde somit von der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verfahren zumindest implizit erhoben. Es besteht daher kein Grund, den Klarheitseinwand gegen Anspruch 1 nicht in das Verfahren zuzulassen.

1.3 Begründung der mangelnden Klarheit des Anspruchs 1 Das Merkmal in Anspruch 1 "welches ein trainiertes und validiertes mathematisches Modell umfasst" ist unklar aus den folgenden Gründen:

Die Kammer teilt die im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung Auffassung des unabhängigen Ansprüchen der Kammer vorgetragene dass "in Einsprechenden, mathematischen Modells dritter vor Absatz; [1 und 12] beansprucht" Hervorhebung durch Zustand ein wird (O1, die beiden des Seite 12, Kammer).

Das Trainieren und Validieren an sich eines untrainierten und unvalidierten mathematischen Modells findet nicht während des beanspruchten Verfahrens statt, sondern davor. Das mathematische Modell liegt bereits vor der Ausführung des beanspruchten Verfahrens Chromatographie-Anordnung" "zum Regeln in einem einer Multisäulentrainierten und validierten, abgeschlossenen Zustand vor.

"Dem erstellten mathematischen Modell kann jedoch nicht 'angesehen' werden, ob es überprüft [validiert] wurde oder nicht. (...) Ähnlich verhält es sich mit einem trainierten mathematischen Modell. Liegt das mathematische Modell vor, ist nicht erkennbar, ob das mathematische Modell trainiert wurde oder nicht trainiert wurde" (O1, Seite 12, vorletzter und letzter Absatz). Wie von dem Einsprechenden weiter vorgetragen, "[i]n dem beanspruchten Zustand lässt sich ein trainiertes und validiertes mathematische Modell jedoch nicht von einem untrainierten und unvalidierten Modell unterscheiden, das durch geschickte Modellierung gefunden wurde. (...) Dadurch lässt sich der Schutzbereich nicht genau erkennen. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 12 erfüllen also nicht die Erfordernisse von Art. 84 EPÜ" (O1, Seite 16, vorletzter und letzter Absatz).

1.4 Das Merkmal in Anspruch 12 "welches auf einem trainierten und validierten mathematischen Modell beruht" ist aus den gleichen Gründen unklar, wie sie oben in Punkt 1.3 für das entsprechende Merkmal in Anspruch 1 angeführt sind.

1.5 Im schriftlichen relevantes Verfahren Gegenargument hat zu der der Patentinhaber vom kein Einsprechenden schriftlich vertretenen Auffassung vorgebracht, dass mathematische erkennen Modell lässt, Herstellung ob in seinem das fertigen mathematische tatsächlich trainiert Zustand Modell und das nicht bei seiner validiert wurde.

Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer trug der Patentinhaber folgende Argumente für die Klarheit des Anspruchs 1 vor:

1.5.1 Der im vorliegenden Fall in Betracht kommende Fachmann verfügt über fundierte Kenntnisse in Chemie und Mathematik sowie über umfangreiche Erfahrungen mit chemometrischen Berechnungen. Dieses Wissen sei auch in der Patentschrift beschrieben, z.B. in den Absätzen [0049], [0051], [0070], [0072] und [0077].

genau, seines Fachwissens wisse validiertes mathematisches Modell" erkenne eindeutig Unterschied er er Aufgrund den was ein einschlägigen "trainiertes sei. und Insbesondere zwischen einem "trainierten und validierten" und einem "untrainierten und unvalidierten" mathematischen Modell.

1.5.2 Der Patentinhaber verwies Beschwerdekammern, wonach Rechtssicherheit zwar auf die klar die Rechtsprechung Ansprüche sein aus müssten, Gründen weil sie der der dazu dienten, den Schutzbereich (Rechtsprechung der des Patents festzulegen Beschwerdekammern, II.A.1.1).

Allerdings sei ein gewisser Aufwand für den Fachmann bei der Abgrenzung des Schutzbereichs in Kauf zu nehmen. Nach der Rechtsprechung müsse der Schutzbereich für den Fachmann "nur" ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar sein. Da das "trainierte und validierte mathematische Modell" immer besser sei als das "untrainierte und unvalidierte mathematische unzumutbaren bekannt, Modell", Aufwand dass könne der erkennen.

mathematische Fachmann Zudem Modelle sei dies dem dieser ohne Fachmann Art in der Regel käuflich erworben würden, so dass man sich an den Hersteller des Modells wenden könne, um zu erfahren, ob das Modell trainiert worden sei.

1.5.3 Entgegen der Auffassung der Einsprechenden und der Kammer, sei das "trainierte und validierte mathematische Modell" nicht vor der Ausführung trainiert und validiert des beanspruchten worden. Anspruch Verfahrens 1 definiere nämlich keine fertige Vorrichtung, sondern ein Verfahren mit einem Modell Verfahrensschritt ausdrücklich Trainieren und in verwendet Validieren des dem das werde.

mathematische Daher seien mathematischen das Modells Verfahrensschritte des beanspruchten Verfahrens.

1.6 Die Kammer ist nicht überzeugt von den Argumenten des Patentinhabers.

1.6.1 Dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennen würde, ob das ihm vorliegende mathematische Modell bereits trainiert und Behauptung, validiert ist die nicht auf oder nicht, ist eine reine überprüfbaren Tatsachen oder sonstigen Beweisen beruht. Wie der Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vortrug, kann der Fachmann nicht ad hoc erkennen, ob das Modell trainiert und validiert ist oder nicht. Um dies eindeutig zu erkennen, müsse er das ihm vorliegende Modell mit dem entsprechenden untrainierten und unvalidierten Modell vergleichen können. Ohne diesen Vergleich werde er im Unwissen gelassen, ob das ihm vorliegende Modell bereits trainiert und validiert ist oder ob es zwar untrainiert und unvalidiert ist, aber vom Fachmann auf der Grundlage einschlägiger Erfahrungen mit chemometrischen Berechnungen von Prozessparametern in Aufreinigungsprozessen von so dass entwickelt wurde, Biopharmazeutika es einem ursprünglich trainierten und validierten mathematischen Modell bereits sehr nahe kommt.

1.6.2 Ob das vorliegende mathematische Modell bereits trainiert und validiert ist, ist keine Frage des Ausmaßes oder der Zumutbarkeit des ursprünglichen, Aufwands, untrainierten des mathematischen ist in Modells. Anspruch chemometrische sondern 1 Kenntnis und unvalidierten Genau dieser jedoch Verfahren, der das nicht gemäß des Zustands Anfangszustand definiert.

Merkmal Das 1.4 in dem beanspruchten Verfahren verwendet wird, umfasst somit ein mathematisches einfach Modell vorliegt in und einem auch bestimmten nicht mit hohem Zustand, der Aufwand mit einem Anfangszustand des Modells verglichen werden kann. So ist insbesondere aus keinem der technischen Merkmale in Anspruch 1 ersichtlich, dass das mathematische Modell erworben wurde, geschweige denn, wer der Hersteller des mathematischen Modells sein sollte.

1.6.3 Anspruch 1 definiert zwar keine Vorrichtung sondern ein Verfahren. Merkmals Nichtsdestotrotz 1.4 "... Verfahrens, welches mathematisches Anwendung ein der eines trainiertes Wortlaut des chemometrischen und validiertes Modell umfasst ..." lediglich der "Anwendung eines chemometrischen Verfahrensschritt Verfahrens".

durch definiert Dieses verwendete chemometrische den Verfahren umfasst eindeutig ein Produkt (das mathematische Modell) in einem bestimmten, fertigen und abgeschlossenen Zustand. Dieses "Umfassen" Anspruch 1 ist keine kein Verfahren definiert. mathematische Einsprechenden Verfahrensschritt, aktive chemometrischen Das während Verbindung und dem der zwischen dem mathematischen Modell der da hängt, wie mündlichen Modell von dem Verhandlung vorgetragen, sozusagen "in der Luft". Es ist einfach nur vorhanden und von dem chemometrischen Verfahren umfasst.

2. Hilfsanträge 1 bis 7, 1b, 1a, 2b, 2a, 3b, 3a, 4b, 4a, 5b, 5a Die Kammer teilte Verhandlung ihre dem Patentinhaber vorläufige Meinung in der mündlichen mit, dass auf der Grundlage, dass der Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7, 1b, 1a, 2b, 2a, Merkmal "ein Modell umfasst" 3b, 3a, 4b, trainiertes 4a, und 5b, 5a validiertes aufweist, der ebenfalls das mathematisches Anspruch 1 dieser Hilfsanträge aus denselben Gründen unklar sei wie Anspruch 1 des Hauptantrags.

Der Patentinhaber verwies lediglich allgemein auf seinen schriftlichen Vortrag. Da die Kammer jedoch in den Schriftsätzen des Patentinhabers keine weiteren relevanten Argumente zur Frage der Klarheit des Merkmals "trainiertes Modell" fand, gab es und für validiertes die Kammer mathematisches keinen Grund, von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen, die somit endgültig ist.

Infolgedessen ist Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7, 1b, 1a, 2b, 2a, 3b, 3a, 4b, 4a, 5b, 5a aus denselben Gründen unklar wie Anspruch 1 des Hauptantrags.

3. Hilfsantrag 8 3.1 Zulassung des Hilfsantrags 8 3.1.1 Der Einsprechende beantragte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, den Hilfsantrag 8 nicht in das Verfahren zuzulassen, weil der Hilfsantrag 8 zu einem sehr späten Zeitpunkt in das Verfahren eingereicht wurde und weil er prima facie nicht den vorliegenden Einwand der mangelnden Klarheit behebe.

3.1.2 Die Kammer kann nachvollziehen. die Argumente Da die des Einsprechenden Einspruchsabteilung nicht in dem erstinstanzlichen Verfahren einen höherrangigen Antrag für gewährbar hielt, bestand für den Patentinhaber kein zwingender Grund, den vorliegenden, weiter eingeschränkten Hilfsantrag 8 bereits im stellen.

zudem Anspruch Da erstinstanzlichen 1 des Verfahren zu Hilfsantrags 8 hinsichtlich des Merkmals des "trainierten und validierten mathematischen Modells" weiter präzisiert wurde, kann nicht behauptet werden, dass die Änderung des Anspruchs 1 den Klarheitseinwand prima facie nicht ausräumt. Daher wird der Hilfsantrag 8 in das Verfahren zugelassen.

3.2 Klarheit Anspruch 1 ist nicht klar (Artikel 84 EPÜ).

3.2.1 Anspruch 1 enthält wie Anspruch 1 Merkmal, dass chemometrische "trainiertes das und validiertes des Hauptantrags Verfahren mathematisches das ein Modell umfasst". Die im Vergleich zum Anspruch 1 des Hauptantrags hinzugefügte Information, wonach das mathematische Modell ein "anhand mehrerer Chromatographieläufe trainiertes und validiertes mathematisches Modell" ist, ändert nichts an der Tatsache, dass das mathematische Modell sich in einem abgeschlossenen Zustand befindet anhand dessen nicht erkennbar ist, ob das mathematische Modell trainiert und validiert ist. Daher ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 aus den gleichen Gründen unklar, wie sie oben in Punkt 1.3 für das entsprechende Merkmal in Anspruch 1 des Hauptantrags angeführt sind.

3.2.2 Gemäß des Patentinhabers gebe Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 eine klare Anweisung verwenden sei, wie das nämlich soll Chromatographieläufe trainiert Aufgrund Zusatzes des mathematische Modell es und anhand mehrerer validiert werden. "anhand mehrerer Chromatographieläufe" sei das mathematische Modell spezifisch auf das beanspruchte Verfahren nämlich auf ein Biopharmazeutika.

Verfahren In zur diesem zu zugeschnitten, Aufreinigung speziellen jetzt Bereich von der Herstellung von Biopharmazeutika müssten alle Details des Verfahrens sehr präzise und vollständig angegeben werden, insbesondere verwendete sei. Ein ob das in dem mathematische chemometrischen Modell untrainiertes und trainiert unvalidiertes und Verfahren validiert mathematisches Modell sei nämlich für die Anwendung eines chemometrischen Verfahrens zur Berechnung sinnvoll.

Daher erkenne Bereich der eines der Prozessparameters Fachmann Herstellung von in dem nicht speziellen Biopharmazeutika notwendigerweise, dass das mathematische Modell trainiert und validiert ist.

3.2.3 Die Kammer ist nicht überzeugt von dem Argument des Patentinhabers. Entgegen der Auffassung des Patentinhabers definiert auch Anspruch 1 des Hilfsantrag 8 nicht, wie das mathematische Modell in dem chemometrischen Verfahren verwendet wird. Wie Anspruch 1 des Hauptantrags, definiert Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 lediglich, dass das chemometrische Verfahren das mathematische Modell umfasst. Ob und wie das chemometrische Verfahren das mathematische Modell tatsächlich verwendet, bleibt auch im Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 offen. Die Aussage des Patentinhabers, dass auf dem Gebiet der Aufreinigung von Biopharmazeutika, der Fachmann immer und automatisch Kenntnis davon hat, ob das mathematische Modell trainiert und validiert ist, ist eine reine Behauptung, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung erfolgt oder ein Beweis erbracht wird.

4. Hilfsantrag 9 - Klarheit Unbeschadet der Frage, ob der Hilfsantrag 9 in das Verfahren zugelassen werden sollte, ist der Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 nicht klar (Artikel 84 EPÜ).

4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 enthält wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 das Merkmal, dass das chemometrische Verfahren ein "trainiertes und validiertes mathematisches Modell" umfasst. Hilfsantrags 8 Berechnen eines Anwendung eines sondern mittels nichts Die daran, im Vergleich hinzugefügte zum Information, Prozessparameters beliebigen eines dass nicht chemometrischen neuronalen auch Anspruch dieses Netzes nun dass des das nur durch Verfahrens, erfolgt, näher 1 ändert spezifizierte chemometrische Verfahren ein "trainiertes und validiertes mathematisches (der Modell" Einsprechende umfasst.

benutzte das Der genaue Wort Zusammenhang "Brücke" in der mündlichen Verhandlung) zwischen dem neuronalen Netz und dem mathematischen Modell ist weiterhin undefiniert. Wie der Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vortrug, ist das zusätzliche "losgelöst" von Merkmal dem des neuronalen "trainierten und Netzes validierten mathematischen Modell" und kann das mathematische Modell daher nicht klarstellen.

Infolgedessen ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 aus den gleichen Gründen unklar, wie sie oben in Punkt 1.3 für das entsprechende angeführt sind. Merkmal in Anspruch 1 des Hauptantrags 4.2 Der Patentinhaber machte geltend, dass es sich bei dem chemometrischen Verfahren des Hilfsantrags 9 nicht mehr um ein beliebiges chemometrisches Verfahren, sondern um ein auf einem neuronalen Netz basierendes Verfahren handele. Der Fachmann erkenne das Vorhandensein des neuronalen Netzes strukturell. Es sei allgemein bekannt, dass sich ein neuronales befinden wird.

könne, Daher Netz nur in einem trainierten wenn es in einer Berechnung sei das Merkmal des Zustand verwendet "trainierten und validierten mathematischen Modells" klar.

4.3 Die Argumente des Patentinhabers überzeugen die Kammer nicht. Wie von dem Einsprechenden vorgetragen, definiert Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 keine Verknüpfung zwischen dem "trainierten und validierten mathematischen Modell" und dem neuronalen Netzes. Insbesondere definiert Anspruch 1 weder, dass das "trainierte und validierte mathematische Modell" ein neuronales Netz ist, noch dass das neuronale Netz trainiert und validiert wird.

5. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner der Gründen Anträge kommt der die Kammer zum Patentinhaberin gewährbar ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering