Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.11.2024 – T 602/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T060223.20241120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0602/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 20. November 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Continental Reifen Deutschland GmbH Continental-Plaza 1 30175 Hannover (DE) Vertreter:

Vinazzer, Edith Vinazzer European Patent Attorneys Karl-Rudolf-Werner-Gasse 60 3400 Klosterneuburg (AT) Beschwerdeführerin:

Compagnie Générale des Etablissements Michelin 23 place des Carmes-Déchaux 63000 Clermont-Ferrand (FR) (Einsprechende) Vertreter:

M.F.P. Michelin DCJ/PI - F35 - Ladoux 23 place des Carmes-Déchaux 63040 Clermont-Ferrand Cedex 9 (FR) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3544826 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Januar 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo J. J. de Acha González M. Millet

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der geänderter Fassung des Hilfsantrags 4 EPÜ-konform ist.

II. In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung unter anderem fest, dass das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

III. Am 20. November 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise im Umfang eines der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Der erteilte Anspruch 1, d.h. gemäß Hauptantrag, lautet wie folgt (Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

a) Fahrzeugluftreifen mit einem Gürtel aus zwei oder mehr sich in einem Winkel kreuzenden, Festigkeitsträger aufweisenden Gürtellagen, wobei die Festigkeitsträger innerhalb jeder Gürtellage im Wesentlichen parallel und b) c) beabstandet zueinander angeordnet und in Kautschukmaterial eingebettet sind, wobei der Gürtel mindestens eine erste Gürtellage aufweist, deren Festigkeitsträger durch StahlMonofilamente der Festigkeitsträgerklasse Ultra-Tensile (UT) mit jeweils einer Zugfestigkeit von 3080 N/mm2 bis 4190 N/mm2, in Anlehnung an die ASTM D 2969, ASTM D 4975 und BISTA E6 gemessen, gebildet sind, wobei die Stahl-Monofilamente einen Durchmesser D von 0,33 mm bis 0,37 mm aufweisen dadurch gekennzeichnet, dass d) die Stahl-Monofilamente einen Torsionswert von in etwa null Windungen, bei einem Längenmaß vom 200fachen Durchmesser des Stahl-Monofilaments, aufweisen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal c wie folgt lautet:

c) wobei die Stahl-Monofilamente einen Durchmesser D von 0,34 mm bis 0,36 mm aufweisen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass die Merkmale b und d wie folgt lauten:

b) wobei der Gürtel mindestens eine Gürtellage aufweist, deren Festigkeitsträger durch Stahl-Monofilamente der Festigkeitsträgerklasse Ultra-Tensile (UT) mit einer Zugfestigkeit von 3080 N/mm2 bis 4190 N/mm2, in Anlehnung an die ASTM D 2969, ASTM D 4975 und BISTA E6 gemessen, gebildet sind, d) die Stahl-Monofilamente einen Torsionswert von in etwa null Windungen, bei einem Längenmaß vom 200fachen Durchmesser des Stahl-Monofilaments, aufweisen, wobei die Stahl-Monofilamente keinen extra Prozessschritt zum Erlangen einer Torsion durchlaufen haben.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 dadurch, dass das Merkmal d wie folgt lautet:

d) die die (sic) Stahl-Monofilamente einen Durchmesser von D=0,35 mm und einen Torsionswert von in etwa null Windungen, bei einem Längenmaß vom 200fachen Durchmesser des Stahl-Monofilaments, aufweisen, wobei die Stahl-Monofilamente keinen extra Prozessschritt zum Erlangen einer Torsion durchlaufen haben, und wobei die Stahl-Monofilamente eine Bruchkraft von 350 N bis 360 N aufweisen und eine Dehnung von 1% durch eine Kraft von 204 N bis 242 N, in Anlehnung an die ASTM D 2969, ASTM D 4975 und BISFA E6 gemessen, erwirkt wird. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal d wie folgt lautet:

d) die die (sic) Stahl-Monofilamente einen Durchmesser von D=0,35 mm und einen Torsionswert von in etwa null Windungen, bei einem Längenmaß vom 200fachen Durchmesser des Stahl-Monofilaments, aufweisen, wobei die Stahl-Monofilamente eine Bruchkraft von 350 N bis 360 N aufweisen und eine Dehnung von 1% durch eine Kraft von 204 N bis 242 N, in Anlehnung an die ASTM D 2969, ASTM D 4975 und BISFA E6 gemessen, erwirkt wird.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - ausreichende Offenbarung 1.1 Das Patent offenbart die Erfindung nach Anspruch 1 nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ).

1.2 Nach Merkmal d des Anspruchs 1 weisen die StahlMonofilamente einen Torsionswert von in etwa null Windungen, bei einem Längenmaß vom 200fachen Durchmesser des Stahl-Monofilaments, auf. Da der Anspruch 1 einen Fahrzeugluftreifen betrifft, weisen die Stahl-Monofilamente einer Gürtellage, die in dem Reifen enthalten sind, Merkmal d auf.

1.3 Beide Parteien stimmten darin überein, dass Merkmal d so auszulegen ist, wie es in Absatz [0011] des Streitpatents offenbart ist. Danach ist unter einem Torsionswert von etwa null Windungen ein Torsionswert von höchstens drei Windungen zu verstehen. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass ein durch ein Bruchverfahren ermittelter Torsionswert, wie er im Patent durch Bezugnahme auf die zitierte DE 697 08 335 T2 indirekt offenbart ist (siehe Absatz [0008] des Streitpatents), offensichtlich inkorrekt ist.

1.4 Die Patentinhaberin argumentierte weiter, dass Absatz [0011] vollständig offenlege, wie der Torsionswert von in etwa null Windungen zu interpretieren und auszuführen sei. Insbesondere bedeute dies, dass das Stahl-Monofilament keinen Verfahrensschritt durchlaufen habe, um eine Torsion zu erhalten. Das Verfahren zum Aufbringen einer Torsion auf solche Monofilamente sei dem Fachmann bekannt und führe zu einer regelmäßigen und über die gesamte Länge des Stahl-Monofilaments vorhandenen Torsion wie in D9 (US 2013/0206302 A1). Diese Torsion sei bei den Monofilamenten des beanspruchten Reifens nicht vorhanden. Selbst wenn ein derartiger Fertigungsprozess bei den Monofilamenten unterblieben werde, können die Monofilamente im Reifen zudem allenfalls und wenn überhaupt abschnittsweise maximal drei Windungen mit einer Länge des 200fachen des Durchmessers des jeweiligen Stahl-Monofilaments aufweisen, etwa im Zuge der Lagerung und/oder Verarbeitung der MonoFilamente, wie in Absatz [0011] ausgeführt. Solche torsionslose Stahl-Monofilamente auf Spulen oder auf Trommeln könnten von einem Lieferanten für die Herstellung des Reifens problemlos geliefert werden.

1.5 Wie jedoch von den Einsprechenden vorgebracht, sagt das gesamte Patent nichts darüber aus, wie der Reifen hergestellt wird, insbesondere in Bezug auf die StahlMonofilamente. Mit anderen Worten, das Patent gibt nicht an, was bei der Herstellung des Reifens tatsächlich geschieht, und lehrt den Fachmann nicht, wie die Stahl-Monofilamenten in den Reifen einzubauen sind, um den beanspruchte Reifen mit Monofilanmenten mit einer Torsion von etwa null Windungen zu erhalten, d.h. mit einer Torsion der in dem Reifen eingebauten Stahl-Monofilamente von höchstens drei Windungen. Es ist möglich, dass ein Lieferant von Spulen oder Trommeln mit Stahl-Monofilamenten sicherstellen kann, dass derartige Monofilamente vor der Herstellung des Reifens produzierbar und lieferbar sein können. Das Patent offenbart jedoch nicht deutlich und vollständig, wie der Fachmann bei der Herstellung des Reifens vorzugehen hat, um sicherzustellen, dass die StahlMonofilamente im gebauten Reifen eine Torsion aufweisen, die höchstens drei Windungen auf einer Länge des 200fachen Durchmessers der jeweiligen StahlMonofilamente beträgt. Die im Patent angegebenen drei Windungen sind somit rein zufällig, da der Fachmann nicht weiß, wie er bei der Herstellung des Reifens in diesem Bereich bleiben kann, auch wenn das StahlMonofilament keinen extra Prozessschritt zum Erlangen einer Torsion durchlaufen hat.

2. Hilfsanträge 1 bis 4 2.1 Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 enthält das Merkmal d des erteilten Anspruchs 1. 2.2 Aus den gleichen oben genannten Gründen wie für das erteilte Patent ist die in diesen Anträgen offenbarte Erfindung daher auch nicht ausreichend offenbart (Artikel 100 b) bzw. 83 EPÜ).

3. Folglich ist die Beschwerde der Einsprechenden begründet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo