Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.11.2024 – T 2526/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2024:T252622.20241113
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2526/22 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 13. November 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) SURTECO GmbH Am Brühl 6 86647 Buttenwiesen (DE) Vertreter:
Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:
HOMAG GmbH Homagstrasse 3-5 72296 Schopfloch (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz B. Spitzer F. Blumer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3090857 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. Oktober 2022.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß Hilfsantrag 2 das europäische Patent Nr. 3 090 857 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
II. Die Beschwerdebegründung der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) ging am 24. Februar 2023 ein. Mit der Beschwerdeerwiderung vom 10. Juli 2023 reichte die die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) die Hilfsanträge 3 und 5 bis 14 ein.
III. Am 11. Oktober 2023 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß Regel 115 (1) EPÜ.
IV. Auf die Beschwerdeerwiderung reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2024. Weitere Argumente wurden mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2024 und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. August 2024 ausgetauscht.
V. Die Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK erging am 15. Oktober 2024.
VI. Am 8. November 2024 teilte die Beschwerdegegnerin schriftlich mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
VII. Am 13. November 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
VIII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 090 857. Im Weiteren beantragte sie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung für die Entscheidung über die anhängigen Hilfsanträge. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte im schriftlichen Verfahren die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der Ansprüche eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 3 und 5 bis 14.
IX. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden im Beschwerdeverfahren zitierten Dokumente Bezug genommen:
D2:
D3:
D5:
D6:
D7:
D10:
X. EP 1 479 494 A2; DE 199 47 164 C1; EP 2 918 392 A1; DE 299 02 080 U1; EP 1 852 242 A1 und EP 1 388 635 B2. Der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 2 (im Folgenden Hilfsantrag 2) lautet wie folgt (die von den Beteiligten verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):
"1. [1.1] Beschichtungsmaterial (20-23), insbesondere Schmalflächenbeschichtungsmaterial, zur Beschichtung einer unsteten Oberfläche eines Werkstücks (W), [1.2] welches Beschichtungsmaterial eine Trägerschicht [1.3] sowie eine aktivierbare oder reaktivierbare Haftschicht aufweist, [1.4] wobei das Beschichtungsmaterial (20-23) ferner zumindest einen Schwächungsbereich (20a, 20b; 21a, 21b; 22a, 22b; 23a, 23b) umfasst, und [1.5] der Schwächungsbereich ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht ist, wobei [1.6] das Beschichtungsmaterial (20-23) eine Dicke zwischen 0,5mm -4 mm aufweist."
"8. [8.1] Verfahren zur Beschichtung unsteter Oberflächen eines Werkstücks, insbesondere eines Werkstücks aus Holz oder Holzwerkstoffen, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
[8.2] Zuführen eines Beschichtungsmaterials (20-23), wobei das Beschichtungsmaterial (20-23) Schwächungsbereiche (20a, 20b; 21a, 21b; 22a, 22b; 23a, 23b) umfasst, [8.3] Herbeiführen einer Relativbewegung zwischen dem Beschichtungsmaterial (20-23) und einem Werkstück (W), [8.4] Aufbringen des Beschichtungsmaterials (20-23) an Werkstückseiten (W1-W3), welche Werkstückseiten (W1-W3) winklig zueinander angeordnet sind, [8.5] wobei die Schwächungsbereiche (20a, 20b; 21a, 21b; 22a, 22b; 23a, 23b) im Übergangsabschnitt der Werkstückseiten (W1-W3), insbesondere im Bereich einer Ecke oder Kante, positioniert werden, [8.6] wobei die Schwächungsbereiche (20a, 20b; 21a, 21b; 22a, 22b; 23a, 23b) ausgehend von einer aktivierbaren oder reaktivierbaren Haftschicht des Beschichtungsmaterials in das Beschichtungsmaterial (20-23) eingebracht sind oder werden, [8.7] wobei das Beschichtungsmaterial eine Dicke zwischen 0,5mm - 4 mm aufweist."
XI. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 3 entsprechen denen des Hilfsantrags 2. Im abhängigen Anspruch 10 des Hilfsantrags 3 ist die Alternative "vor Aufbringen der Haftschicht an der Trägerschicht oder" gestrichen.
XII. Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
a) Hilfsantrag 2: Unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) i) Beschwerdeführerin (Einsprechende) Der Anspruch 8 des Hilfsantrags 2 sei durch die Ergänzung "wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst" unzulässig erweitert, da diese Formulierung impliziere, dass die aufgeführten Merkmale als Verfahrensschritte in der aufgeführten Reihenfolge durchgeführt würden. Eine solche vordefinierte Reihenfolge sei in den ursprünglichen Verfahrensansprüchen und auch in der übrigen Offenbarung nicht enthalten.
ii) Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) Der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 8 sei nicht unzulässig erweitert. Durch die Aufnahme des Ausdrucks "wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst" werde der Anspruch lediglich klarer formuliert. Die aufgenommene Formulierung habe keinen Einfluss auf die Frage der Reihenfolge dieser unveränderten Schritte.
b) Hilfsantrag 2: Neuheit (Artikel 54 EPÜ) i) Beschwerdeführerin (Einsprechende) Für die Betrachtung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit spiele die Auslegung des Merkmals 1.5, wonach "der Schwächungsbereich ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht ist" eine besondere Rolle. Der Patentanspruch 1 stelle nicht ein Herstellungsverfahren, sondern ein Produkt unter Schutz. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 werde nicht definiert, zu welchem Zeitpunkt ein Schwächungsbereich in das Beschichtungsmaterial eingebracht werde und in welcher Weise, wann und wie die Haftschicht an oder auf der Trägerschicht angeordnet werde. Dazu sei auch zu beachten, dass der Anspruch 10 des Patentes und die zugehörige Beschreibung im Absatz [0039] als mögliche Ausführungsformen das Erzeugen des Schwächungsbereichs einerseits vor dem Aufbringen und andererseits nach dem Aufbringen der Haftschicht nennen würden. Daraus folge, dass das Merkmal 1.5 - sofern es überhaupt eine beschränkende Wirkung habe - lediglich definiere, aus welcher Richtung der Schwächungsbereich in das Beschichtungsmaterial eingebracht sei, nämlich ausgehend von der Haftschicht und nicht ausgehend von der Trägerschicht.
Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 2 sei gegenüber dem Dokument D5 nicht neu. Die Einspruchsabteilung sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 bzw. das dem Merkmal 1.6 entsprechende Merkmal 8.7 des Anspruchs 8 des Hilfsantrags 2 im Dokument D5 nicht offenbart sei. Auch wenn das Dokument D5 den beanspruchten Dickenbereich gemäß dem Merkmal 1.6 bzw. 8.7 nicht explizit offenbare, so sei dieser implizit offenbart, da jede Kante, die der Fachmann in der Praxis heranziehen würde, zwangsläufig in diesen Bereich falle. Es sei bereits im Einspruchsverfahren auf die Dokumente D3, D6 und D7 verwiesen worden. Diese Vielzahl von Dokumenten belege, dass der beanspruchte Bereich nichts anderes als den einzig praxisrelevanten Bereich darstelle und dass sich der beanspruchte Bereich zumindest mit jedem sinnvoll offenbarten Bereich anderer Dokumente überschneide. Des Weiteren werde festgestellt, dass der beanspruchte Bereich nicht hinreichend klein sei, so dass er auch nicht als gezielte Auswahl aus einem größeren Bereich aus dem Stand der Technik bewertet werden könne. Ferner offenbare das Dokument D5 eine Kantenleiste für die Schmalflächenbeschichtung, so dass der Fachmann mitlese, dass das darin beschriebene Beschichtungsmaterial eine praxisrelevante, theoretisch sinnvolle Dicke aufweisen müsse, die in dem beanspruchten Dickenbereich liege.
Zudem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber einem der Dokumente D6, D2, D3 oder D10 nicht neu. Gemäß der obigen Auslegung des Merkmals 1.5 sei der Schwächungsbereich im Dokument D6 ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht. Die Dicke der Haftschicht sei implizit offenbart, da die Dicke der Kantenleiste 2 mm oder mehr betrage. Die Annahme der Einspruchsabteilung, dass kein Beschichtungsmaterial mit einer Dicke von 0,5 mm bis 4 mm offenbart sei, weil theoretisch eine Beschichtung mit einem Leim von mehr als 2 mm realisiert werden könnte, sei jenseits des fachmännischen Verständnisses. Die Kantenleiste des Dokuments D2 werde in einer Beleimungsvorrichtung an der Platte befestigt, und dazu seien eine Leimauftragswalze 13 und ein Leimvorratsbehälter 14 vorgesehen. Da die Beleimung 13, 14 auf der gleichen Seite angeordnet sei wie die Säge 17, 18, mit der der Schwächungsbereich in die Kantenleiste eingebracht werde, sei das Merkmal 1.5 offenbart, und zwar jedenfalls dann, wenn man von der zutreffenden, allgemeinen Auslegung dieses Merkmals ausgehe. Der Fachmann erkenne auch, dass es sich bei dem Leim um einen aktivierbaren oder reaktivierbaren Leim handeln müsse, da die Beleimung in einem solchen Leimvorratsbehälter mithilfe eines Schmelzklebers erfolge, was zwangsläufig einen reaktivierbaren Kleber und folglich eine reaktivierbare Haftschicht gemäß dem Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 impliziere. Die Dicke sei in dem Dokument D2 aus den gleichen Gründen zumindest implizit offenbart wie in den Dokumenten D5 oder D6. Gleiches gelte für das Dokument D3. Das Dokument D3 offenbare einen PU-Klebstoff, bei welchem es sich typischerweise um einen Schmelzkleber handle, so dass das Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 im Dokument D3 gezeigt sei. Das Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sei im Dokument D3 ebenfalls offenbart, denn der Schwächungsbereich sei offensichtlich auf der Innenseite der Leiste und folglich auf der zu verklebenden Seite vorgesehen, sodass der Schwächungsbereich auch ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht sei. Es bleibe dann wiederum nur die Diskussion der Dicke, die für das Umleimermaterial in Spalte 2 des Dokuments D3 mit 1,0 mm bis 2 mm angegeben werde. Auch hier würden die Überlegungen zur impliziten Offenbarung und zur fehlenden Auswahlerfindung gelten.
Das Dokument D10 offenbare ebenfalls alle Merkmale des Gegenstands des Hilfsantrags 2. Es werde insbesondere auf die Figur 2, Spalte 3 und Anspruch 1 des Dokuments D10 verwiesen.
ii) Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 sei gegenüber dem Dokument D5, das ein Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (3) EPÜ sei, neu. Es offenbare weder explizit noch implizit die Merkmale 1.6 bzw. 8.7, welche eine Dicke des Beschichtungsmaterials zwischen 0,5 mm und 4 mm definierten. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 10. Auflage, Juli 2022, "Rechtsprechung", I.C.4.3) könne eine angebliche Offenbarung nur dann als implizit angesehen werden, wenn für den Fachmann sofort erkennbar sei, dass nichts anderes als das angeblich implizite Merkmal Teil des offenbarten Gegenstands sei und sich der Gegenstand unmittelbar und eindeutig ableiten lasse. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Dokumente D3, D6 und D7 zum Nachweis, dass es sich bei dem beanspruchten Dickenbereich um einen selbstverständlichen Bereich handle, greife nicht, da nach ständiger Rechtsprechung Patentliteratur nicht das allgemeine Fachwissen abbilde (siehe Rechtsprechung, I.C.2.8.2). Zudem sei auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene Ansatz der fehlenden Auswahlerfindung hier nicht anwendbar, da das Dokument D5 keinen Dickenbereich offenbare. Für die Neuheitsbetrachtung gegenüber den Dokumenten D6, D2, D3 und D10 spiele die Auslegung des Merkmals 1.5 eine wesentliche Rolle.
Das Merkmal 1.5 in Anspruch 1 besage, dass der Schwächungsbereich ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial und nicht etwa in das Trägermaterial eingebracht werde. Somit durchdringe der Schwächungsbereich die Haftschicht bzw. sei auch in dieser Haftschicht ausgebildet. In den Absätzen [0026] und [0027] des Patents werde beschrieben, wie die Schwächungsbereiche in das Beschichtungsmaterial eingebracht werden könnten, nämlich etwa durch einen Fräser, ein Schabwerkzeug oder eine Prägewalze. Aus Absatz [0027] des Patents gehe auch hervor, wie das fragliche Merkmal "ausgehend von der Haftschicht" zu verstehen sei. Dort stehe, dass "[f]erner [...] für den Fall, dass der Schwächungsbereich ausgehend von der Haftschicht des Beschichtungsmaterials eingebracht wird, die Haftschicht weitestgehend erhalten" bleibe. Auch Absatz [0039] des Patents beschreibe, dass ein Schwächungsbereich in ein Beschichtungsmaterial eingebracht werde, das zu diesem Zeitpunkt bereits eine Haftschicht aufweise, und zwar ausgehend von dieser Haftschicht.
Aufgrund der obigen Auslegung offenbare das Dokument D6 nicht das Merkmal 1.5. Auch das Merkmal 1.6 werde im Dokument D6 nicht offenbart, da dort lediglich die Dicke des Kantenstreifens, entsprechend dem Trägermaterial, mit "2 mm und mehr" offenbart werde. Die Dicke des Beschichtungsmaterials sei weder explizit noch implizit offenbart.
Das Dokument D2 offenbare nicht die Merkmale 1.3, 1.5 und 1.6. An keiner Stelle offenbare das Dokument D2 eine Aktivierbarkeit oder Reaktivierbarkeit des Leims oder dass es sich bei dem Leim um einen Schmelzkleber handle (Merkmal 1.3). Das Merkmal 1.5 sei in Anbetracht der obigen Auslegung nicht offenbart. Außerdem offenbare das Dokument D2 keinerlei Dimensionen, so dass das Merkmal 1.6 weder explizit noch implizit offenbart sei.
Das Dokument D3 offenbare ebenfalls keines der Merkmale 1.3, 1.5 und 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2. Bei einem explizit wasserfesten PUKlebstoff handle es sich nicht um einen Schmelzklebstoff. PU-Klebstoffe seien typischerweise wasserfest, hitzebeständig und schnell aushärtend. Somit sei das Merkmal 1.3 nicht offenbart. Das Merkmal 1.5 sei in Anbetracht der obigen Auslegung nicht offenbart. Auch offenbare das Dokument D3 keine Dicke der Haftschicht oder des Beschichtungsmaterials als Ganzes, weshalb das Merkmal 1.6 nicht als vorweggenommen angesehen werden könne.
Die Merkmale 1.3, 1.5 und 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 seien auch nicht im Dokument D10 offenbart. Aus dem Verweis, dass ein geeigneter Kleber verwendet werde, könne nicht auf die Re- bzw. Aktivierbarkeit der Haftschicht geschlossen werden. Bezüglich des Merkmals 1.5 werde auf die obige Auslegung verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass die Dicke der Haftschicht nicht explizit offenbart sei. Diese Dicke sei aus den im Rahmen des Dokuments D5 bereits diskutierten Gründen auch nicht implizit offenbart.
c) Hilfsantrag 2: Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) i) Beschwerdeführerin (Einsprechende) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 unterscheide sich vom Dokument D6 nur im Merkmal 1.6, das die Dicke der Haftschicht beträfe. Der "ausgehend von der Haftschicht" in das Beschichtungsmaterial eingebrachte Schwächungsbereich stelle aufgrund der obigen Auslegung kein unterscheidendes Merkmal dar. Das Dokument D6 offenbare eine Trägerschicht mit einer Dicke von 2 mm, sodass als Unterschied allenfalls die Auswahl der Dicke der Haftschicht verbleibe. Objektive technische Aufgabe sei es daher, eine geeignete Dicke für die Haftschicht auszuwählen. Der Fachmann werde im Rahmen seiner Erfahrungen und Bestrebungen nach einem einwandfreien Produkt versuchen, die Menge des verwendeten Leims gering zu halten. Zum einen sei der Fachmann aus Kostengründen stets bestrebt, den Materialeinsatz zu reduzieren. Zum anderen sei es für den Fachmann selbstverständlich, ein Endprodukt mit einwandfreien Eigenschaften anzustreben und Klebstofffugen zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund sei es völlig abwegig anzunehmen, der Fachmann würde ausgehend von dem Dokument D6 tatsächlich eine Leimschicht mit einer Dicke von mehr als 2 mm und folglich mit größerer Dicke als das Produkt selbst in Betracht ziehen. Aus diesen Gründen gelange der Fachmann ausgehend von dem Dokument D6 allein aufgrund seines Fachwissens und aufgrund einfacher fachüblicher Überlegungen in naheliegender Weise zu der im Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 beanspruchten Dickenangabe.
ii) Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 unterscheide sich vom Dokument D6 in den Merkmalen 1.5 und 1.6. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin rege das Dokument D6 nicht an, den Leim "dünn" aufzutragen. Ein Beleg für das allgemeine Fachwissen fehle. Das Dokument D6 mache keinerlei Angaben über die Abmessungen oder die Tiefe der Schwächungsbereiche. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt würde, dass der Leim im Dokument D6 "dünn" aufgetragen würde, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass der Fachmann dann zwangsläufig zu einem Beschichtungsmaterial gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gelange. Die Lehre des Dokuments D6 biete darüber hinaus keine Veranlassung, das Beschichtungsmaterial des Dokuments D6 zu ändern, insbesondere die Schwächungsbereiche geeignet zu dimensionieren oder die Viskosität des Leims geeignet einzustellen. Ausgehend vom Dokument D6 gebe es verschiedene Möglichkeiten. Ohne rückschauende Betrachtungsweise würde der Fachmann ausgehend vom Dokument D6 nicht zum beanspruchten Gegenstand gelangen, so dass die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ausgehend vom Dokument D6 gegeben sei.
d) Hilfsantrag 3 Es wurde auf die Ausführungen für den Hilfsantrag 2 verwiesen.
e) Zurückverweisung der Angelegenheit Die Beschwerdeführerin beantragte eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung. Die Beschwerdegegnerin äußerte sich dazu nicht.
Entscheidungsgründe§
1. Nichtteilnahme der Beschwerdegegnerin an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - Entscheidung in Abwesenheit 1.1 Nach Regel 115 (2) EPÜ kann das Verfahren ohne einen Beteiligten fortgesetzt werden, wenn ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem EPA nicht erscheint. Nach Artikel 15 (3) VOBK ist die Kammer nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt einschließlich ihrer Entscheidung aufzuschieben, nur weil ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend ist; dieser kann dann so behandelt werden, als stütze er sich lediglich auf sein schriftliches Vorbringen.
1.2 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 8. November 2024 mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer teilnehmen werde. Diese fand in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin statt. Indem die Beschwerdegegnerin nicht an der mündlichen Verhandlung teilnahm, entschied sie sich, die Gelegenheit, ihre Anmerkungen und Gegenargumente mündlich vorzutragen, nicht wahrzunehmen und sich stattdessen auf ihre schriftlichen Ausführungen zu verlassen. Die Kammer war in der Lage, am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 15 (6) VOBK eine Entscheidung zu verkünden.
2. Hilfsantrag 2: Unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass Anspruch 8 des Hilfsantrags 2 durch die Ergänzung "wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst" unzulässig erweitert sei, da diese Formulierung impliziere, dass die aufgeführten Merkmale als Verfahrensschritte in der aufgeführten Reihenfolge durchgeführt würden.
2.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Einspruchsabteilung, dass der hinzugefügte Satzteil im Merkmal 8.1 des Anspruchs 8 des Hilfsantrags 2 "wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst" inhaltlich nichts ändert, da dieser Ausdruck lediglich aussagt, dass die nachfolgenden Verfahrensschritte vorhanden sein müssen (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 6.3.2).
2.3 Somit sind die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt.
3. Auslegung des Merkmals 1.5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 3.1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie das Merkmal 1.5 des Produktanspruchs 1 des Hilfsantrags 2, wonach "der Schwächungsbereich ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht ist", auszulegen ist, insbesondere ob dieses Merkmal lediglich auf eine Richtungsangabe des eingebrachten Schwächungsbereichs beschränkt ist, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, oder ob es erfordert, dass der Schwächungsbereich die Haftschicht durchdringt oder in dieser ausgebildet ist, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin folge aus Merkmal 1.5, dass der Schwächungsbereich notwendigerweise nach Aufbringen der Haftschicht ausgebildet worden sei. Folglich impliziere dieses Verständnis des Merkmals 1.5 eine Aussage zur Reihenfolge der Aufbringung der Schichten im Endprodukt.
3.2 Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Gemäß Merkmal 1.5 ist der Schwächungsbereich ausgehend von der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht. Wie die Beschwerdeführerin feststellt, kommt es bei einem Produktanspruch wie dem vorliegenden Anspruch 1 lediglich auf die konstruktive Gestaltung des Beschichtungsmaterials an. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin daher zu, dass die Formulierung des obigen Merkmals 1.5 keine Rückschlüsse zulässt, wie der Schwächungsbereich im Produkt eingebracht wurde, ob das Einbringen vor oder nach der Aufbringung der Haftschicht erfolgt ist und/oder ob er nur in der Haftschicht vorhanden ist oder sich aus Richtung der Haftschicht in die Trägerschicht erstreckt.
3.3 Dieses Verständnis des Merkmals 1.5 durch die Kammer steht auch im Einklang mit den übrigen Teilen des Patents. So offenbaren Absatz [0039] und Anspruch 10 des Patents, dass gemäß alternativer Ausführungsformen der Erfindung der Schwächungsbereich vor oder nach Aufbringen der Haftschicht in das Beschichtungsmaterial eingebracht werden kann. Der von der Beschwerdegegnerin zitierte Absatz [0027] des Patents betrifft lediglich eine alternative Ausführungsform, in der die Schwächungsbereiche nach Aufbringen der Haftschicht mittels Prägen eingebracht werden. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, dass bei einer Einbringung des Schwächungsbereichs ausgehend von der Haftschicht sich diese notwendigerweise schon auf dem Trägermaterial befindet, dass der Schwächungsbereich im fertigen Produkt immer auch die Haftschicht durchdringt und nicht nur im Trägermaterial vorhanden ist und dass der Schwächungsbereich somit notwendigerweise auch in der Haftschicht ausgebildet ist, geht so weder aus dem Wortlaut des Merkmals noch aus der Beschreibung hervor.
3.4 Daher teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Merkmal 1.5 lediglich eine Richtungsangabe darstellt, von welcher Seite aus der Schwächungsbereich des Beschichtungsmaterials eingebracht ist.
4. Hilfsantrag 2: Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 4.1 Die Beschwerdeführerin zitiert als neuheitsschädlichen Stand der Technik für den Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 2 das Dokument D5, und für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 zusätzlich die Dokumente D6, D2, D3 und D10. 4.2 Hilfsantrag 2: Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 und des Anspruchs 8 gegenüber dem Dokument D5 (Artikel 54 EPÜ) 4.2.1 Das Dokument D5 stellt einen Stand der Technik unter Artikel 54 (3) EPÜ dar.
4.2.2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Dicke des Beschichtungsmaterials gemäß Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 bzw. gemäß Merkmal 8.7 des Anspruchs 8 des Hilfsantrags 2 im Dokument D5 offenbart ist.
4.2.3 Die Kammer schließt sich der Auffassung der Einspruchsabteilung an, dass das Dokument D5 das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 und das Merkmal 8.7 des Anspruchs 8 des Hilfsantrags 2 weder explizit noch implizit offenbart (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 8.3).
4.2.4 Die Dicke des Beschichtungsmaterials von 0,5 mm bis 4 mm ist unbestritten nicht explizit offenbart. Gemäß der Rechtsprechung kann eine angebliche Offenbarung nur dann als "implizit" angesehen werden, wenn für den Fachmann sofort erkennbar ist, dass nichts anderes als das angebliche implizite Merkmal Teil des offenbarten Gegenstands gemeint war. Unter "impliziter Offenbarung" ist in diesem Zusammenhang eine Offenbarung zu verstehen, die jeder Fachmann objektiv als sich aus dem expliziten Inhalt zwangsläufig ergebend ansehen würde, etwa aufgrund von allgemeinen naturwissenschaftlichen Gesetzen. Nicht darunter zu verstehen ist hier ein Sachverhalt, der nicht zum technischen Informationsgehalt eines Dokuments gehört, von diesem aber möglicherweise nahegelegt wird. Dennoch muss das allgemeine Fachwissen zwar bei der Klärung der Frage berücksichtigt werden, was in der ausdrücklichen Offenbarung eines Dokuments klar und eindeutig mit enthalten ist; ohne Belang ist aber, was diese Offenbarung im Lichte des allgemeinen Fachwissens nahelegt (siehe Rechtsprechung, I.C.4.3).
4.2.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Dicke des Beschichtungsmaterial im Dokument D5 zwangsläufig zwischen 0,5 mm und 4 mm liegen muss. Wie die Einspruchsabteilung außerdem bereits festgestellt hat, schließt das allgemeine Fachwissen in der Regel Patentliteratur und wissenschaftliche Artikel nicht ein (siehe Rechtsprechung, I.C.2.8.2). In den von der Beschwerdeführerin zitierten Dokumenten liegt die Dicke des Beschichtungsmaterials bei 1,0 mm bis 2,0 mm (siehe Dokument D3, Spalte 2, Zeilen 40 bis 42), bei 2 mm und mehr (siehe Dokument D6, Seite 5, Zeilen 22 bis 25) und bei 0,1 mm bis 10 mm (siehe Dokument D7, Absatz [0012]). Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine fehlende Auswahlerfindung (siehe Rechtsprechung, I.C.6.3.1) ist vorliegend nicht maßgebend, da im Dokument D5 kein Dickenbereich genannt wird.
4.2.6 Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 8 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Dokument D5 neu.
4.3 Hilfsantrag 2: Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber dem Dokument D6 (Artikel 54 EPÜ) 4.3.1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Merkmale 1.5 und 1.6 vom Dokument D6 vorweggenommen sind.
4.3.2 Die Kammer kommt zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Dokument D6 neu ist, da das Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 vom Dokument D6 nicht vorweggenommen wird.
4.3.3 Im Dokument D6 werden die Schwächungsbereiche auf der Seite des Trägermaterials eingebracht, auf der anschließend die Haftschicht aufgebracht wird. Die Kammer stellt fest, dass vor dem Hintergrund der obigen Auslegung des Merkmals 1.5 Schwächungsbereiche ausgehend von der Haftschicht im Beschichtungsmaterial im Dokument D6 vorhanden sind (siehe Punkt 3. oben). Bei der Diskussion der Beteiligten, ob bei der nachträglichen Aufbringung der Haftschicht die Schwächungsbereiche vollständig aufgefüllt werden, handelt es sich um Mutmaßungen, die so nicht im Dokument D6 offenbart sind und vorliegend aufgrund der obigen Auslegung des Merkmals 1.5 keine Rolle spielen.
4.3.4 Das Dokument D6 offenbart für den Kantenstreifen, entsprechend dem Trägermaterial des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, eine Dicke von 2 mm und mehr (siehe Dokument D6, Seite 5). Die Kammer folgt - ebenso wie die Einspruchsabteilung im Einspruchsverfahren - der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der Beleimung des Kantenstreifens (siehe Dokument D6, Satz auf Seite 3 unten und Seite 4 oben) die Gesamtdicke des Beschichtungsmaterials - Trägermaterial mit Haftschicht - nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 8.4.2).
4.3.5 Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass - auch wenn die Dicke des Beschichtungsmaterials im Dokument D6 nicht explizit offenbart ist - die Dicke der Haftschicht im Vergleich zur Dicke des Trägermaterials bzw. des Beschichtungsmaterial gering sei, da eine Beleimung in der Größenordnung der Dicke des Kantenstreifens (2 mm oder mehr im Dokument D6) technisch keinen Sinn ergebe, überzeugen die Kammer nicht.
4.3.6 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern nimmt ein Dokument des Stands der Technik einen beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich vorweg, wenn dieser sich unmittelbar und eindeutig aus dem Dokument einschließlich der Merkmale, die für den Fachmann vom Inhalt implizit miterfasst sind, ableiten lässt (siehe Rechtsprechung, I.C.4.3.). Es stellt sich somit die Frage, ob die im Vergleich zur Dicke des Trägermaterials geringe Dicke der Haftschicht für den Fachmann vom Inhalt miterfasst ist, d.h. aus dem expliziten Inhalt des Dokuments D6 zweifelsfrei erkennbar ist oder sich aus diesem zwangsläufig ergibt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin vorliegend zwar wahrscheinlich und naheliegend erscheint, dass aber das Dokument D6 die Dicke des Beschichtungsmaterials gemäß dem Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 weder explizit noch implizit unmittelbar und eindeutig offenbart.
4.3.7 Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 aufgeworfene Frage einer fehlenden Auswahlerfindung stellt sich nicht, da das Dokument D6 weder explizit noch implizit eine Dicke des Beschichtungsmaterials offenbart.
4.4 Hilfsantrag 2: Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber den Dokumenten D2, D3 und D10 (Artikel 54 EPÜ) 4.4.1 Die Kammer kommt zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Dokumenten D2, D3 und D10 aus folgenden Gründen neu ist.
4.4.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass das Dokument D2 keine aktivierbare und reaktivierbare Haftschicht zeigt und keine Dicke des Beschichtungsmaterials angibt (Merkmale 1.3 und 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 8.5.2). Insbesondere offenbart das Dokument D2 nicht unmittelbar und eindeutig, dass es sich bei dem Leim um einen aktivierbaren oder reaktivierbaren Leim handelt. Der Leim ist im Dokument D2 nicht spezifiziert. Die Tatsache, dass im Dokument D2 ein Leimvorratsbehälter vorhanden ist, impliziert nicht zwangsläufig einen Schmelzkleber. Zur Dicke des Beschichtungsmaterials macht das Dokument D2 keinerlei Aussage. Zur impliziten Offenbarung der Dicke wird auf die obigen Punkte verwiesen.
4.4.3 In Übereinstimmung mit der Einspruchsabteilung ist die Kammer der Auffassung, dass die Merkmale 1.3 und 1.6 vom Dokument D3 nicht vorweggenommen sind (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 8.6). In Bezug auf die Haftschicht wird im Dokument D3 lediglich ein wasserfester Klebstoff, insbesondere ein PU-Klebstoff offenbart (siehe Dokument D3, Spalte 2, Zeilen 50 bis 56). Das Dokument D3 macht keinerlei Angabe zur Re-/ Aktivierbarkeit. Es finden sich keine Offenbarungsstellen, die die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich um einen PUSchmelzkleber handeln müsse, stützen. Auch die Dicke der Haftschicht ist nicht offenbart, so dass sich die Dicke des Beschichtungsmaterials nicht unmittelbar und eindeutig ableiten lässt (siehe Punkt 4.3.6 oben).
4.4.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Dokument D10 nicht neu sei, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Das Dokument D10 offenbart zumindest die Merkmale 1.3 und 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 nicht, wie dies auch die Einspruchsabteilung festgestellt hat (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 8.7). Außer der Feststellung, dass es sich im Dokument D10 um einen geeigneten Klebstoff handelt, ist dort keine weitere Spezifikation des Klebstoffs hinsichtlich seiner Re-/ Aktivierbarkeit zu finden. Auch zur Dicke des Beschichtungsmaterials, des Trägermaterials und der Haftschicht macht das Dokument D10 keine Aussage.
5. Hilfsantrag 2: Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 (Artikel 56 EPÜ) ausgehend vom Dokument D6 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens 5.1 Nach Auffassung der Kammer ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 nicht erfinderisch gegenüber dem Dokument D6 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens.
5.2 Die obige Diskussion der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Dokument D6 hat ergeben, dass sich der Gegenstand dieses Anspruchs vom Dokument D6 im Merkmal 1.6 unterscheidet (siehe Punkt 4.3 oben).
5.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, die die objektive technische Aufgabe als die Auswahl einer geeigneten Dicke für die Haftschicht formuliert und argumentiert, dass der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens zu einer Ausführungsform gelangt wäre, die vom Schutzumfang dieses Anspruchs erfasst sei. Der Fachmann wäre aus Kostengründen und aus Qualitätsgründen bestrebt gewesen, die Menge des verwendeten Leims gering zu halten und dadurch Klebefugen zu reduzieren. Eine Leimschicht von mehr als 2 mm und folglich mit gleicher oder größerer Dicke als das Trägermaterial selbst sei völlig abwegig.
5.4 Wie die Kammer bereits bei der Diskussion der Neuheit ausgeführt hat, ist diese Lösung im Dokument D6 zwar nicht explizit oder implizit offenbart, jedoch ist sie naheliegend gewesen. Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer nicht. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise feststellt, enthält das Dokument D6 keine Angaben über die Viskosität des Leims und über die Dimensionierung der Schwächungsbereiche. Beides ist auch nicht erforderlich, da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 diesbezüglich keine Merkmale enthält. Des Weiteren argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass der Fachmann keine Veranlassung gehabt hätte, das Beschichtungsmaterial des Dokuments D6 zu ändern. Die Kammer weist darauf hin, dass dies nicht erforderlich gewesen wäre, da der Fachmann lediglich die Dicke der Haftschicht in geeigneter Weise hätte auswählen müssen. Selbst wenn die Dicke der Haftschicht fast der Dicke des Trägermaterials entspräche, läge die Dicke des Beschichtungsmaterials noch im beanspruchten Bereich gemäß Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2. Auch eine von der Beschwerdegegnerin behauptete rückschauende Betrachtungsweise liegt nicht vor, da die Schlussfolgerung, dass der Fachmann den Laim dünn aufgetragen hätte, nicht über das hinausgeht, was der Fachmann – ohne im Nachhinein Kenntnis der Erfindung zu haben – objektiv aus dem Stand der Technik und seinem Fachwissen hergeleitet hätte.
6. Hilfsantrag 3 6.1 Gegen den mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrag 3 macht die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2024 die gleichen Einwände der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geltend wie gegen den Hilfsantrag 2. In einer Eingabe vom 22. April 2024 trägt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Einwände gegen die Hilfsanträge 3 und 5 bis 14 verspätet und daher nicht zu berücksichtigen seien.
6.2 Die Kammer stellt fest, dass die jeweiligen Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 identisch sind. Daher sieht die Kammer keinen Grund, den oben hinsichtlich des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 diskutierten Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit im Rahmen von Hilfsantrag 3 unberücksichtigt zu lassen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die obigen Ausführungen zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 auch auf den gleichlautenden Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 zutreffen.
6.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 ist daher aus den gleichen Gründen wie für den Hilfsantrag 2 ausgehend vom Dokument D6 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht erfinderisch.
7. Zurückverweisung der Angelegenheit Aufgrund der anderen Anspruchsauslegung in Bezug auf das Merkmal 1.5 und da die Einspruchsabteilung die Patentfähigkeit der weiteren Hilfsanträge noch nicht geprüft hat, sprechen besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung. Folglich gibt die Kammer dem Antrag der Beschwerdeführerin statt, die Angelegenheit in Anwendung von Artikel 111 (1) EPÜ zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider P. Lanz