Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.11.2024 – T 433/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T043322.20241112
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0433/22 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 12. November 2024 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Diehl Metering Systems GmbH Donaustrasse 120 90451 Nürnberg (DE) Vertreter:
Diehl Patentabteilung c/o Diehl Stiftung & Co. KG Stephanstraße 49 90478 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:
Kamstrup A/S Industrivej 28 8660 Skanderborg (DK) (Einsprechender) Vertreter:
Roth, Sebastian Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Karlstraße 7 80333 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung C. Almberg Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Januar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2360484 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2360484 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit dem Artikel 56 EPÜ, nach Artikel 100 b) EPÜ sowie nach Artikel 100 c) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der in Artikel
c) EPÜ genannte Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents in Form entgegenstünde. Die von der erteilter Patentinhaberin gestellten Hilfsanträge wurden von der Einspruchsabteilung entweder nicht zum Verfahren zugelassen oder deren Gegenstand wurde gemäß Artikel 123(2) EPÜ allein oder auch gemäß Artikel 84 EPÜ als nicht gewährbar angesehen.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 12. November 2024 statt.
VI. Die Patentinhaberin Aufhebung der Aufrechterhaltung beantragte als Hauptantrag die angefochtenen Entscheidung und des wie Hilfsweise Patents erteilt. die beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines Anspruchssatzes gemäß einem der mit der Beschwerdebegründung vom 2. Mai 2022 eingereichten Hilfsanträge 1 und 2.
VII. Die Einsprechende beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
VIII. Die Schriftsätze der Patentinhaberin werden wie folgt wie folgt bezeichnet:
P1: Beschwerdebegründung vom 2. Mai 2022, P2: Schreiben vom 3. November 2022, P3: Schreiben vom 7. Oktober 2024. Der Schriftsatz der Einsprechenden wird bezeichnet:
E1: Beschwerdeerwiderung vom 17. August 2022. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (es wird mit 1.1 bis 1.12 auf die von der Einspruchsabteilung benutzte Gliederung der Merkmale des erteilten Patents Bezug genommen (siehe angefochtene Entscheidung, Seiten 4 und 5)):
"1.1 Bidirektionales Übertragung Funk-Datenübertragungsverfahren digitaler Verbrauchsmesszur oder Energiemanagement-Daten zwischen 1.2 einem aufnehmender oder Endgerät, das als Verbrauchsmesser oder tarifgesteuerter Verbrauchsmesswerte als ferngesteuerter Energieverbraucher oder Energieerzeuger ausgebildet ist, und 1.3 einem Zentralgerät, das als Datensammler oder Energiesteuergerät ausgebildet ist, wobei 1.4 die Datenübertragung vom Endgerät zum Zentralgerät in einem ersten Frequenzband erfolgt 1.5 und das Zentralgerät mit einer Richtantenne arbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 die Datenübertragung vom Zentralgerät zum Endgerät in einem zweiten Frequenzband erfolgt und 1.7 das zweite Frequenzband für eine höhere Sendeleistung als das erste Frequenzband ausgestaltet ist, 1.8 das erste Frequenzband bei 868,95 MHz liegt und eine Bandbreite von etwa 500 kHz aufweist, 1.9 während das zweite Frequenzband bei 869,525 MHz liegt und eine Bandbreite von etwa 250 kHz aufweist, und gleichzeitig 1.10 der Frequenzhub der Datenübertragung vom Zentralgerät zum Endgerät der Frequenzbandbreite des zweiten Frequenzbandes angepasst ist, derart, dass 1.11 der Frequenzhub der Datenübertragung vom Endgerät zum Zentralgerät zwischen 40 kHz und 80 kHz und 1.12 der Frequenzhub der Datenübertragung vom Zentralgerät zum Endgerät zwischen 10 kHz und 20 kHz liegt". Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch die Ersetzung des Merkmals 1.7 durch das Merkmal 1.7', wobei das Merkmal 1.7' lautet:
"das zweite Frequenzband für eine höhere Sendeleistung als das erste Frequenzband nach den europäischen Normen EN 13757-4 und EN 300 220 zugelassen ist". Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch die Ersetzung des Merkmals 1.7 durch das Merkmal 1.7'', wobei das Merkmal 1.7'' lautet:
"das zweite Frequenzband nach den europäischen Normen EN 13757-4 sowie EN 300 220 für eine höhere Sendeleistung als das erste Frequenzband ausgestaltet ist".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Artikel 100 c) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten der ursprünglichen Fassung hinaus.
1.1 Das im Anspruch 1 beanspruchte Anmeldung bidirektionale Datenübertragungsverfahren Funkist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass "das zweite Frequenzband für eine höhere Sendeleistung als das erste Frequenzband zugelassen ist" (Merkmal A). Dieses kennzeichnende Erteilungsverfahrens Merkmal durch wurde das im folgende Laufe des Merkmal 1.7 ersetzt:
"das zweite Frequenzband für eine höhere Sendeleistung als das erste Frequenzband ausgestaltet ist".
1.2 Die Streichung des Wortes "zugelassen" im Anspruch 1 führt dazu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus geht:
1.2.1 Der Wortlaut lässt die des Ursache ursprünglich oder die eingereichten Art der Anspruchs "Zulassung" 1 offen. Insbesondere definiert der ursprüngliche Anspruch 1 nicht, dass die "Zulassung" gesetzlich geregelt aufgrund eines durch ist. eine Die technischen Norm oder anderweitig "Zulassung" Merkmals könnte z.B. sein, aber geregelt auch durch sonstige "willkürliche" Wünsche eines Benutzers des Verfahrens.
fehlender Aufgrund Klarheit eines (Artikel diesbezüglichen 84 EPÜ) im Einwands erweiterten europäischen Recherchebericht ersetzte die Anmelderin das Wort "zugelassen" durch das vom Prüfer vorgeschlagene Wort "ausgestaltet". Damit schien einerseits der Einwand mangelnden Klarheit ausgeräumt zu sein, aber andererseits verschwand der Aspekt einer "Zulassung" aus dem beanspruchten Verfahren.
1.2.2 Gemäß der Einspruchsabteilung handelt es sich bei einer "Zulassung" um (angefochtene auf die eine nichttechnische Gegebenheit Entscheidung, II.2.1.2). Bezugnahme Entscheidung T Unter 619/05 vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass "auch Änderungen in Bezug auf nichttechnische Patentanmeldung in sein" und müssten, der Gegenstände eingereichten zwar offenbar aus Fassung der ableitbar unabhängig von dem genauen Kontext des nichttechnischen Gegenstands.
1.2.3 Entgegen der offenbar in der Entscheidung T 619/05 und von der Einspruchsabteilung vertretenen Auffassung, dass die Erfordernisse EPÜ der uneingeschränkt Artikel auch für 123(2) bzw. 100 nichttechnische c) Gegenstände gelten, ist die Kammer der Ansicht, dass dies nur dann der Fall ist, wenn aufgrund des Kontextes, in dem sich der an sich nichttechnische Gegenstand befindet, die dem Fachmann vermitteln.
neue, Das technisch Abstellen auf relevante das Änderungen Informationen Vorhandensein einer neuen technischen Information und nicht nur irgendeiner für die Erfindung irrelevanten Information ergibt sich für die Kammer z.B. aus G 2/10, Punkt 4.5.1. der Entscheidungsgründe, zweiter Absatz, und Orientierungssatz.
auch Rechtsprechung Siehe Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, aus T 1269/06, II.E.1.3.1, der erster Absatz.
1.2.4 Im vorliegenden Fall stellt die im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 erwähnte "Zulassung" im Kontext des beanspruchten Beitrag zur Lösung Datenübertragungsverfahrens des der Erfindung einen zugrundeliegenden Problems dar. In der Tat besteht die Aufgabe der Erfindung gemäß der ursprünglich eingereichten bidirektionales Anmeldung darin, "ein Funk-Datenübertragungsverfahren vorzuschlagen, welches eine höhere Reichweite ermöglicht, ohne dass die genannten werden" (ursprünglich eingereichte Zeilen Wie 12 bis 14).
von Normen verletzt Anmeldung, der Seite 2, Einspruchsabteilung erklärt, stellt die Lösung dieses Problems und somit auch die "den sogenannte "Zulassung" Kerngedanken der einer höheren Erfindung" Sendeleistung dar (angefochtene Entscheidung, Punkt II.2.1.3). Dies wurde auch sinngemäß von der Einsprechenden vorgetragen (E1, Punkt 2).
Nur aufgrund des Merkmals A wird der Teil des Problems gelöst, der die Nicht-Verletzung von Normen fordert. Ohne das Merkmal A in dem beanspruchten Verfahren wird nicht sicher gestellt, dass die höhere Sendeleistung in dem zweiten Frequenzband nicht gewisse Vorgaben verletzt. Aufgrund des Merkmals A werden bestimmte Sendeleistungen in bestimmten Frequenzbändern von dem beanspruchten Verfahren ausgeschlossen.
Das Merkmal A trägt somit durch den technischen Effekt des Ausschlusses bestimmter Sendeleistungen zur Lösung technischen Problems bei. eines 1.2.5 Da die "Zulassung", nichttechnisches vorliegenden die an Merkmal Kontext sich und angesehen eine allgemein werden technische als ein könnte, im Wirkung in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 entfaltet, wird dem Fachmann durch dessen Erfindung technisch Streichung relevante eine neue, Information für zur die Verfügung gestellt, nämlich dass die Höhe der Sendeleistung keiner Beschränkung unterliegt.
Daher kommt die Kammer zu dem gleichen Schluss wie die Einspruchsabteilung und die Einsprechende, dass die Streichung des Begriffs "zugelassen" dazu führt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus geht.
1.3 Das Ersetzen des Begriffs "zugelassen" durch den Begriff "ausgestaltet" führt dazu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus geht:
Der Begriff "zugelassen" wird von der Kammer dahingehend ausgelegt, Begriff dass der Zugang "ausgestaltet" zu hat etwas gewährt andererseits wird. Der die sehr allgemeine Bedeutung, dass einer Sache oder Angelegenheit eine Gestalt oder Form gegeben wird. Diese beiden Begriffe sind somit nicht synonym, auch nicht im Zusammenhang des vorliegendes Anspruchs 1, sondern der Begriff "zugelassen" hat eine engere Bedeutung als der Begriff "ausgestaltet". Da der Begriff "ausgestaltet" nicht wie der Begriff "zugelassen" die Bedeutung einer "Zulassung" besitzt, kann er den Begriff "zugelassen" nicht ersetzen.
Damit steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen.
1.4 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.4.1 Die Patentinhaberin "zugelassen" trägt in der unrichtigerweise als wird 1.1). (P1, Punkt Fachmann das Merkmal der Auswahl eines Rahmen der vor, dass angefochtenen "gesetzliche Laut A 'ausgestaltet' Entscheidung ausgelegt Patentinhaberin "lediglich besonderen als würde der Zuordnungshinweis Frequenzbandes, im Begriff Zulassung" Frequenzbandstruktur Sendeleistung der für Sinne welches eine von im höhere 'vorgesehen' ist", auslegen (P1, Punkt 1.2). Bei Merkmal A handele es "sich somit lediglich Ausgestaltung um eines eine organisatorische Frequenzbandes in einer Frequenzbandstruktur" (P1, Seite 6, letzter Absatz). Die Kammer teilt zwar die Auffassung der Patentinhaberin, dass der Begriff "zugelassen" "gesetzliche Zulassung" 1.2.1).
Kammer Die Patentinhaberin "zugelassen" auszulegen kann sich vorgeschlagenen nicht nicht anschließen, ist (siehe Punkt der von Auslegung des Begriffs da Begriff eine Hinweis auf die dieser hat, als nur einen Zuordnung Darüber hinaus geben. als jedoch präzisere Bedeutung zu zwingend definiert der weder der ursprünglich eingereichte Anspruch 1, noch der vorliegende Anspruch 1 eine zweite, mit einer "Frequenzbandstruktur", höheren Frequenzband ausgewählt Patentinhaberin auf eine aus der das Sendeleistung ausgestaltete wird.
Verweis Der Frequenzbandstruktur, die der sich aus den in der Beschreibung genannten Normen ergeben soll und auf Seite 6 der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin angeführt wird, ist nicht überzeugend, da diese Normen in Anspruch 1 nicht erwähnt werden.
1.4.2 Die Patentinhaberin "ausgestaltet" "die trägt vor, dass Ausgestaltung mit (im dem Begriff Sinne einer Zuordnung) der Sendeleistung der einzelnen Frequenzbänder innerhalb der auf Seite 27 der EN 13757-4 dargestellten Frequenzbandstruktur" gemeint sei (P1, Punkt 1.3, zweiter Absatz).
"Der Begriff 'ausgestaltet' technische Ausgestaltung im Anpassung implizieren" (P1, Sinne Punkt kann somit einer technischen 1.3, letzter keine Absatz). "Der Fachmann versteht das Merkmal ["ausgestaltet"] somit als eine organisatorische Ausgestaltung bzw. als eine Einspruchsabteilung und der teilt die Zuordnung" (P2, Seite 4, zweiter Absatz).
Entgegen der Meinung Einsprechenden (E1, der Seite 6, erster Absatz), Kammer die Ansicht der Patentinhaberin, dass der Begriff "ausgestaltet" nicht impliziert, dass "das Frequenzband nicht nur technisch für eine höhere Sendeleistung geeignet ist, sondern dass das Frequenzband tatsächlich für eine höhere Sendeleistung technisch angepasst ist" (angefochtene Entscheidung, Seite 6, letzter Absatz). Denn ein Frequenzband ist kein Gegenstand, der an bestimmte Sendeleistungen angepasst werden könnte, wie zum Beispiel ein Emitter.
Patentinhaberin Kammer nicht:
allgemeine vorgeschlagene der Begriff Bedeutung Charakterisierung zentrale Aber Frequenz, die Auslegung "ausgestaltet" im des auch Sinne einer Frequenzbandes Bandbreite, an Hub). von der überzeugt die hat eine nur allgemeinen sich (z.B. Insbesondere impliziert er nicht eine Zuordnung der Sendeleistung der Frequenzbänder innerhalb einer Frequenzbandstruktur, weder eine Frequenzbandstruktur noch eine da diesbezügliche Norm im Anspruch 1 erwähnt ist.
1.4.3 Gemäß der Patentinhaberin, erfüllt das Ersetzen des Begriffs "zugelassen" durch den Begriff "ausgestaltet" den "Drei-Stufen-Test" (P1, Punkt 1.5). Unabhängig davon inwieweit die Erfüllung des "Drei-StufenTests" mit der Erfüllung des Erfordernisses des Artikels 123(2) EPÜ gleichzusetzen Argumentation der ist, ist Patentinhaberin die Kammer zumindest von der hinsichtlich der Erfüllung der Stufe 2 nicht überzeugt. Denn natürlich betrifft die Zulassung der Sendeleistung die Kernidee der Erfindung.
1.4.4 Die Patentinhaberin argumentiert, dass "jeder Fachmann die Einhaltung gesetzlicher Regelungen 'immer in Erwägung ziehen würde, damit seine Erfindung gewerblich anwendbar ist'" (P2, Seite 1). Da Zulassung (implizit) explizit genannt 'zugelassen' Fachmann voraussetzt, ist, für der kann sich die auch die "gesetzliche wenn diese Streichung gesehen des keine nicht Begriffs unzulässige Erweiterung begründen" (P2, Seite 2, vierter Absatz). Die Kammer kann nicht erkennen, aufgrund welchen Merkmals im Anspruch 1 das beanspruchte Verfahren implizit durch eine "Zulassung" des zweiten Frequenzbandes für eine höhere Sendeleistung einschränkt wird.
1.4.5 Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass "[d]ie Angabe des konkreten Frequenzbands 869,525 [der genügt]. Identifizierung Sendeleistung muss Norm nicht angegeben MHz (...) Die zur maximale sein" (P2, Seite 6, zweiter Absatz). Dieses Argument überzeugt die Kammer numerische Angabe des Frequenzbandes impliziert nicht, dass die nicht.
Die in Anspruch Sendeleistung im bloße 1 zweiten Frequenzband tatsächlich einer bestimmten Norm (in einer bestimmten Fassung) entspricht.
1.4.6 In Antwort auf den Ladungsbescheid der Kammer führte die Patentinhaberin schriftlich in ihrem Schreiben P3, sowie mündlich in der mündlichen Verhandlung ihr Argument weiter aus, dass "die Merkmale 1.8 sowie 1.9 das allgemein gehaltene Merkmal 1.7 konkret weiterentwickeln" (P3, Seite 3, drittletzter Absatz). "Der Kerngedanke zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems wird demzufolge durch die Merkmale 1.8 sowie 1.9 geleistet" (P3, Seite 3, vorletzter eine Absatz), höhere "da das Sendeleistung Merkmal als das der 'Zulassung erste für Frequenzband' implizit mit von dem [sic] Merkmalen 1.8 und 1.9 umfasst wäre" (P3, Seite 4, zweiter Absatz).
Die Kammer kann dieses Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. Die Merkmale 1.8 und 1.9 definieren jeweils nur die mittlere Frequenz eines Frequenzbandes und dessen Bandbreite. Aus dieser rein numerischen Definition der Frequenzbänder kann nicht abgeleitet werden, dass es sich zwingend um Frequenzbänder Patent erwähnten 13757-4 die europäischen Normen definiert grundsätzlich handelt, sind.
durch Das die sinngemäß auszulegenden definiert. Eine darüber in EN 390 beanspruchte tatsächlich Merkmale hinausgehende den der Beschreibung Auslegung eines an oder sich im Wege klaren dem 220 und EN Verfahren ist vorhandenen und des Anspruchs 1 Einschränkung des beanspruchten Verfahrens, z.B. aufgrund von in in einer Ausführungen speziellen Anspruchswortlauts (i.e. die numerische Definition der Frequenzbänder), ist nicht statthaft.
2. Erster und zweiter Hilfsantrag - Zulassung Die Kammer übt ihr Ermessen nach Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK dahingehend aus, den ersten und zweiten Hilfsantrag nicht in das Verfahren zuzulassen.
2.1 Gemäß Artikel 12 (2) VOBK ist "[i]m Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, [...] das Beschwerdevorbringen der Beteiligten auf die Anträge [...] zu richten, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen".
2.2 In dem vorliegenden Fall wurde ersten bzw. ein geänderter zweiten Hilfsantrag Anspruchssatz gemäß dem erstmals mit der Beschwerdebegründung erfüllt daher nicht das Erfordernis eingereicht und Artikels 12(2) des VOBK.
2.3 Mit diesen Änderungen Patentinhaberin, Einwand unter den des in Artikel Anspruchs der 100 ersten c) EPÜ 1 bezweckt Instanz zu die erhobenen beheben. Da der Einwand unter Artikel 100 c) EPÜ, insbesondere wegen der Streichung des Begriffs "zugelassen" aus dem ursprünglich eingereichtem Anspruch 1, der Patentinhaberin bereits vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung bekannt gewesen war (siehe Einspruchsschrift, Seiten 7 und 8; Ladungsbescheid der Einspruchsabteilung, Punkt 6), hätte sie den ersten und zweiten Hilfsantrag während dem erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können und auch sollen.
2.4 Nach Artikel 12(6) Satz 2 VOBK lässt die Kammer "Anträge [...], die in Entscheidung [...] dem Verfahren, geführt nicht zu, Beschwerdesache Patentinhaberin hat, es das sei keine der vorzubringen denn, rechtfertigen hat zu solchen gewesen die eine angefochtenen wären, Umstände der Zulassung".
Die Umstände vorgetragen, und die Kammer kann auch keine erkennen.
3. Aus den oben dargelegten Schluss, dass der gewährbar ist und der Gründen Hauptantrag nicht zugelassen werden. der erste und kommt die Kammer Patentinhaberin der zweite zum nicht Hilfsantrag
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering