Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.11.2024 – T 1255/22
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2024:T125522.20241112
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1255/22 - 3.5.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 12. November 2024 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Vertreter:
Hoefer & Partner Patentanwälte mbB Pilgersheimer Straße 20 81543 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg (DE) M. Höhn N. Glaser C. Schmidt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Januar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18703768.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung auf Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 18 703 768.4 wegen mangelnder Klarheit der Ansprüche 1 und 10 bis 14 des Hauptantrags, sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes der Ansprüche 1 und 10 bis 14 des Hauptantrages sowie des Hilfsantrages III ausgehend von Druckschrift D1 (US 2004/093280 A1) als nächstliegendem Stand der Technik.
Weiter hat die Beschwerdeführerin (Anmelderin) beanstandet, dass die Hilfsanträge I und II nicht in das Prüfungsverfahren zugelassen worden sind.
II. Die Beschwerdeführerin hat zunächst beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage des der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Patentbegehrens gemäß Hauptantrag, oder hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge I bis III.
III. Die Kammer hat in einem Bescheid nach Artikel 15(1) VOBK zur mündlichen Verhandlung geladen und ihre vorläufige Meinung zu der Beschwerde dargelegt. Die Kammer war der Meinung, dass dem Anspruch 1 des Hauptantrages wesentliche Merkmale fehlen und hat auf Artikel 84 EPÜ verwiesen. Des weiteren erhob die Kammer auf der Grundlage von D1 Einwände wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, zusätzlich auch ausgehend von Dokument D5, das die Kammer unter Verweis auf Artikel 114(1) EPÜ in das Verfahren einführte.
D5 :
IV. Sarah Griffiths, Never loose a friend in the crowd again! App transforms phones into attention grabbing flashing beacons of light, MailOnline,
12. Feb. 2015. In Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ihre Argumente dar, warum sie erachtet, dass der Anspruch 1 alle wesentlichen Merkmale definiere, und warum der Gegenstand des Anspruches 1 erfinderisch sei gegenüber der D1 und der D5. Des weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Hilfsantrag IV ein und brachte vor, dass dies in Reaktion auf die von der Kammer erhobenen Klarheitsmängel geschehen sei.
V. Am 12. November 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin die Reihenfolge der Hilfsanträge III und IV tauschte. Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Hauptantrags, hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge I, II, IV oder III.
Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.
VI. Der unabhängige Anspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet:
"10. Anwenderendgerät umfassend - eine Betätigungseinrichtung (5), - eine Sendeempfangseinrichtung (22), - eine Auswerteeinheit (20) und - Leuchtmittel (6a), wobei - die Auswerteeinheit (20) eingerichtet ist, in Verbindung mit der Betätigungseinrichtung (5) eine Anwendereingabe entgegenzunehmen, - die Sendeempfangseinrichtung (22) eingerichtet ist, im Ansprechen darauf - eine Drahtlosnachricht zum Herbeirufen eines ersten Fortbewegungsmittels (10) zu senden, und - eine Bestätigung einer Zuordnung des ersten Fortbewegungsmittels (10) zu dem ersten Anwenderendgerät (3) und eine erste Farbinformation zu erhalten, und in Abhängigkeit der Farbinformation - das Leuchtmittel (6a) eingerichtet ist, Licht auszusenden, dessen Farbe aufgrund der ersten Farbinformation definiert ist."
Der unabhängige Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag III ist identisch mit dem Anspruch 10 des Hauptantrages. Der unabhängige Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag IV fügt dem Anspruch 10 des Hauptantrages im Schritt "eine Bestätigung einer Zuordnung ... und eine erste Farbinformation zu erhalten, ..." das weitere Merkmal hinzu, dass diese "mittels einer Drahtlosnachricht" erhalten wird.
Entscheidungsgründe§
1. Hintergrund der Erfindung 1.1 Die Erfindung betrifft u.a. ein Verfahren zum Herbeirufen eines Fortbewegungsmittels, das auch von technisch unbedarften Personen sowie von Personen mit kognitiven und sensorischen Einschränkungen verwendet werden kann, siehe Seite 1, erster Absatz.
1.2 Die Erfindung geht davon aus, dass die Verwendung von Smartphones, auf welchen Applikationen installiert sind, um Fahrzeuge zu suchen, zu reservieren, zu ordern, abrechnungsbezogene Bedienschritte vorzunehmen, Bewertungen abzugeben und Parkplätze zu suchen, siehe Seite 1, zweiter Absatz, für sehbehinderte und alte Personen ungeeignet ist. Die dargestellten Informationen auf dem kleinen Display eines Smartphones seien zudem nur schwer erkennbar und ungeeignet für Nutzer aus dem fremdsprachigen Ausland oder aus bildungsfernen Schichten, siehe Seite 1, dritter Absatz.
1.3 Die vorliegende Erfindung stellt ein Verfahren bereit, mit dem ein Fahrzeug mittels einer Drahtlosnachricht reserviert werden kann, die der Nutzer von einem Anwenderendgerät aussendet. Dem Anwenderendgerät und dem zugeordneten Fahrzeug wird eine erste Farbinformation zugeordnet. Beide strahlen identische Farbinformation aus und erlauben es dem Nutzer, das reservierte herannahende Fahrzeug zu finden, siehe Seiten 2 und 3. Hauptantrag 2. Anspruch 10 - Artikel 56 EPÜ 2.1 Es ist unstrittig, dass D5 ein Anwenderendgerät in der Form eines Smartphones offenbart, das die gleichen strukturellen Merkmale aufweist, wie das Anwenderendgerät nach Anspruches 10, nämlich eine Betätigungseinrichtung, eine Sendeempfangseinrichtung, eine Auswerteeinheit, sowie Leuchtmittel. Auch in der vorliegenden Anmeldung kann das Anwenderendgerät die Form eines Smartphones annehmen, siehe Seite 2, Zeilen 23 bis 25. 2.2 Es ist weiterhin unstrittig, dass die Auswerteeinheit des Anwenderendgerätes der D5 eingerichtet ist, in Verbindung mit der Betätigungseinrichtung eine Anwendereingabe entgegenzunehmen; siehe hierzu Abbildungen "Step I" und "Step II" auf Seite 2 der D5. Auch ist die Sendeempfangseinrichtung des Anwenderendgerätes der D5 dazu eingerichtet, im Ansprechen darauf eine Drahtlosnachricht zu senden; siehe herzu den Text unter der Abbildung "Step 2" der D5. 2.3 D5 offenbart nicht das "Herbeirufen eines ersten Fortbewegungsmittels", dient aber ebenfalls dem Herbeirufen und zwar dem von Freunden. Dies erfolgt, wie in der Erfindung durch das Ausstrahlen von Licht in einer gewählten Farbe. Anspruch 10 ist als ein Systemanspruch formuliert und es reicht zu prüfen, ob das Anwenderendgerät der D5 für die beanspruchte Verwendung geeignet ist.
2.4 Erfindungsgemäß ist bei der D5 die App "LookFor" auf dem Anwenderendgerät installiert. Diese erlaubt es einem ersten Nutzer, das Gerät zum Auffinden von weiteren Nutzern zu verwenden, die ebenfalls Anwenderendgeräte mit der "LockFor" App nutzen. Ein Nutzer sucht zunächst eine Farbe aus ("Step 1"), übermittelt diese Farbinformation mittels einer Nachricht an das Anwenderendgerät eines weiteren Nutzers ("Step 2"), der herbeigerufen werden soll, und lässt die Leuchtmittel seines Anwenderendgerätes Licht aussenden, dessen Farbe aufgrund dieser ersten Farbinformation definiert ist ("Step 3").
2.5 Der weitere Nutzer muss dem Anwenderendgerät des ersten Nutzers zugeordnet sein. Um eine solche Nachricht überhaupt empfangen zu können, tauschen der erste und zweite Nutzer in "Step 2" zunächst zunächst Textnachrichten aus. Das Anwenderendgerät auf Empfängerseite erhält durch den Empfang der Nachricht die Bestätigung einer Zuordnung und eine erste Farbinformation. Das Anwenderendgerät der D5 wird als Sende- und Empfangsgerät genutzt und hat damit eine Sendeempfangseinrichtung in der beanspruchten Funktionsweise.
2.6 Die Leuchtmittel des Anwenderendgerätes gemäß Anspruch 10 sind dazu eingerichtet, Licht auszusenden, dessen Farbe aufgrund der ersten Farbinformation definiert ist. Dies ist ebenfalls in der D5 der Fall. Die Beschwerdeführerin führte an, Anspruch 10 erfordere, dass die Farbinformation, in der das Leuchtmittel des Anwenderendgeräts Licht ausstrahlt, auch tatsächlich empfangen wird. Dies trifft aber nicht zu. Anspruch 10 erfordert lediglich, dass die Leuchtmittel "in Abhängigkeit der Farbinformation" dazu eingerichtet sind, Licht auszusenden, dessen Farbe aufgrund der ersten Farbinformation definiert ist. Dies trifft für die Leuchtmittel des Sendegerätes der D5 in gleicher Weise zu.
2.7 Der Unterschied des Gegenstandes des Anspruches 10 zur D5 liegt somit in einer unterschiedlichen Verwendung. Während D5 Freunde eines Nutzers herbeiruft, hat die Erfindung zum Ziel ein erstes Fortbewegungsmittel herbeirufen. Dies geschieht in der D5, wie in der Erfindung, auf der Basis des gleichen Prinzips, nämlich Licht in einer gewählten Farbe auszustrahlen und als visuelle Indikation einzusetzen. Mit anderen Worten, zwei Objekte können sich anhand von Licht, ausgestrahlt in einer gewählten Farbe, erkennen. Es wird u.a. auf Seite 3, Zeilen 13 bis 25 der Anmeldung verwiesen.
2.8 Das Merkmal "zum Herbeirufen eines Fortbewegungsmittels" in Anspruch 10 definiert kein technisches Merkmal, sondern nur eine weitere Verwendung des aus der D5 bekannten Prinzips. Die Kammer kann nicht erkennen, dass das Merkmal, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, ein Herbeirufen tatsächlich gewährleistet. Es sind im Anspruch keine weiteren Merkmale definiert, die angeben, wie das Herbeiholen erreicht wird. Das vom beanspruchten Anwenderendgerät ausgestrahlte Licht zielt auf den Fahrer des Fortbewegungsmittels ab, der dieses visuell erfassen muss. Dies ist aber genau das gleiche Prinzip wie in der D5, nur mit dem Unterschied, dass der herbeigerufene Nutzer in einem Fortbewegungsmittel sitzt. Die Kammer kann in der beanspruchten Verwendung keinen technischen und damit erfinderischen Beitrag erkennen.
2.9 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrages beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ. Hilfsanträge I und II Die Hilfsanträge I und II wurden während der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz eingereicht und von der Prüfungsabteilung als verspätet und prima facie zur Beseitigung des Einwands fehlender erfinderischer Tätigkeit ungeeignet nicht zugelassen.
Nach Regel 137(3) EPÜ steht die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zulassung der geänderten Patentansprüche im Ermessen der Prüfungsabteilung. Die Entscheidung ist daher im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Maßstab für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist nicht, ob die Beschwerdekammer das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte wie die Vorinstanz. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde und ob sich die zu überprüfende Entscheidung innerhalb der Grenzen des Ermessens bewegt (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage, 2022, V.A.3.4.1 b).
Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Prüfungsabteilung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Änderungen in den Hilfsanträgen richten sich auf Merkmale, zu denen sich die Prüfungsabteilung bereits vorab schriftlich geäußert hatte und die der Beschwerdeführerin daher bekannt waren. Es wäre daher durchaus zu erwarten gewesen, dass diese Hilfsanträge in der Frist nach Regel 116 EPÜ eingereicht worden wären. Hilfsantrag IV Der unabhängige Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag IV fügt Anspruch 10 des Hauptantrages im Schritt "eine Bestätigung einer Zuordnung ... und eine erste Farbinformation zu erhalten, ..." das weitere Merkmal hinzu, dass dies "mittels einer Drahtlosnachricht" erhalten wird. D5 offenbart Anwenderendgeräte, die über drahtlose Signale kommunizieren und Nachrichten austauschen, siehe D5, linker Absatz auf Seite 2. Das Merkmal ist daher aus der D5 bekannt.
Der Gegenstand des Anspruches 10 des Hilfsantrages IV ist daher aus den gleichen Gründen, wie den zum Hauptantrag dargelegten, nicht erfinderisch gemäß Artikel 56 EPÜ. Hilfsantrag III Der unabhängige Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag III ist identisch mit Anspruch 10 des Hauptantrages. Somit ist der beanspruchte Gegenstand aus den gleichen Gründen wie den zum Hauptantrag dargelegten, nicht erfinderisch.
3. Zusammenfassend fehlt es dem Gegenstand von Anspruch 10 aller im Verfahren befindlicher Anträge an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ ausgehend von der D5.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero M. Höhn