Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.11.2024 – T 1068/22
Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2024:T106822.20241111
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1068/22 - 3.3.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 11. November 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) The Procter & Gamble Company One Procter & Gamble Plaza Cincinnatti, Ohio 45202 (US) Vertreter:
Gill Jennings & Every LLP The Broadgate Tower 20 Primrose Street London EC2A 2ES (GB) Beschwerdegegnerin:
Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Viering, Jentschura & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Hamborner Straße 53 40472 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3167034 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. März 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
J.-M. Schwaller R. Elsässer C. Heath
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung gerichtet, das Patent in geänderter Form auf Basis des Hauptantrags aufrecht zu erhalten.
II. Anspruch 1 der für gewährbar gehaltenen Fassung hat den folgenden Wortlaut:
"1. Wässrige Waschflotte geeignet zur Verwendung in einer Vorrichtung zur Reinigung von verschmutzten textilen Substraten, enthaltend eine Vielzahl von wasserunlöslichen festen Polymerteilchen, die Polyalkene, Polyester, Polyurethane und/oder Polyamide oder deren Copolymere enthalten oder aus Polyalkenen, Polyestern, Polyurethanen oder Polyamiden bestehen, enthalten, und ein flüssiges Waschmittel, das polyalkoxylierte Polyamine und ein nicht-wässriges Lösemittel enthält."
III. Mit ihrer Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht erfinderisch ausgehend von D10 (US 2010/0190679 Al).
IV. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin 6 Hilfsanträge ein und argumentierte, der Gegenstand von Anspruch 1 sei erfinderisch gegenüber D10. Im Rahmen dieser Argumentation erwähnte sie das Dokument WO 2012/035342 A1, welches in Absatz 0055 des Streitpatents genannt wird, ohne es jedoch formell einzureichen.
V. Mit Schriftsatz vom 28. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Dokument WO 2012/035342 A1 als D12 ein und brachte vor, der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht erfinderisch, ausgehend von D10 und unter Berücksichtigung von D12.
VI. Am 11. November 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form, basierend auf einem der Hilfsanträge 1-6.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag 1.1 Auslegung Die Kammer legt den geltenden Anspruch 1 als "Productby-Process" Anspruch aus in dem Sinne, dass die wässrige Waschflotte das flüssige Waschmittel nicht in diskreter Form enthalten muss, sondern dass die Waschflotte durch Zugabe des flüssigen Waschmittels einerseits und der festen Polymerteilchen andererseits hergestellt wurde. Somit wird eine Waschflotte beansprucht, die Polymerteilchen, polyalkoxylierte Polyamine und ein nicht-wässriges Lösemittel enthält. Auf Basis dieser Auslegung haben auch die Parteien argumentiert.
1.2 Zulassung von D12 Dieses Dokument wurde erstmalig im Beschwerdeverfahren eingereicht. Da es beide Parteien in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit verwendet haben und keine Einwände gegen seine Zulassung geäußert wurden, hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt D12 zum Verfahren zuzulassen.
1.3 Erfinderische Tätigkeit Die Erfindung betrifft wässrige Waschflotten zur Textilreinigung.
1.3.1 Wie der von der ersten Instanz für gewährbar erachtete Anspruch 1 offenbart D10 Waschmittel bzw. mit diesen hergestellte Waschflotten.
1.3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Erwiderung noch der Ansicht war, D10 stelle einen geeigneten Ausgangspunkt zur Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit dar, hat sie erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, D12 solle als nächstliegender Stand der Technik betrachtet werden und dies damit begründet, die in Absatz [0012] formulierte Aufgabe des Streitpatents baue auf einem Waschverfahren auf, in dem Polymerteilchen eingesetzt werden, was auf D12 zutreffe, aber nicht auf D10. 1.3.3 Unabhängig von der Frage der Zulassung dieses verspäteten Vorbringens ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass es in der Sache nicht überzeugt. Die Kammer bestreitet nicht, dass auch D12 einen geeigneten Ausgangspunkt darstellen würde, aber das bedeutet nicht, dass der auf D10 basierende Einwand ignoriert werden kann. Beide Dokumente offenbaren Waschmittel bzw. Waschflotten zur Textilreinigung und sind somit auf demselben technischen Gebiet angeordnet wie das Streitpatent. Zwar ist es korrekt, dass D10 keine Polymerpartikel offenbart, zumindest nicht im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen des Anspruchs, aber demgegenüber offenbart D12 keine alkoxylierten Polyamine, welche wie die Polymerteilchen ein essentielles Merkmal der vorliegenden Erfindung darstellen. Im Einklang mit der gefestigten Rechtssprechung der Kammer kann somit die erfinderische Tätigkeit zumindest auch ausgehend von D10 geprüft werden, weil der Fachperson zumindest zwei gangbare Wege offenstehen, nämlich D10 und D12, siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10te Auflage, I.D.3.1).
1.3.4 Beide Parteien stimmten darin überein, dass unter anderem Beispiel 5B alle Merkmale von Anspruch 1 offenbart, bis auf das, dass die festen Partikel Polymerpartikel sind, die Polyalkene, Polyester, Polyurethane oder Polyamide enthalten oder daraus bestehen.
1.3.5 Die Kammer geht zugunsten der Beschwerdegegnerin davon aus, dass durch D12 nachgewiesen ist, dass die Reinigungskraft durch die Anwesenheit dieser Partikel erhöht wird, so dass die Aufgabe formuliert werden kann als die Erhöhung der Waschkraft der aus D10 bekannten Waschmittelflotten.
1.3.6 Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent vor, der Waschflotte Polymerpartikel zuzusetzen, die Polyalkene, Polyester, Polyurethane oder Polyamide enthalten oder daraus bestehen.
1.3.7 Diese Lösung wird jedoch durch D12 nahegelegt, denn dort wird offenbart, wie die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt hat, dass durch das Zusammenwirken von Waschmittel und Polymerpartikeln eine Verstärkung der Waschwirkung erzielt werden kann. So offenbart Beispiel 1, dass durch das Zusammenwirken von Waschmittel und Polymerpartikel hervorragende Waschergebnisse erzielt werden konnten. Insofern hätte die Fachperson vor dem Hintergrund der zu lösenden Aufgabe die D12 herangezogen und der aus D10 bekannten Waschflotte Polymerpartikel zugesetzt.
1.3.8 Die Beschwerdegegnerin hat diese Argumentation nur insofern angegriffen, als sie vorgebracht hat, ausgehend von D10 würde die Fachperson die Lehre von D12 nicht berücksichtigen, weil D10 auf Waschprozesse für Haushaltswaschmaschinen gerichtet sei, wohingegen D12 einen Waschprozess beschreibe, der nur in speziellen Maschinen für gewerbliche Anwendungen ausgeführt werden könne, weil das erforderliche Recycling der Polymerpartikel in den gängigen Haushaltswaschmaschinen nicht möglich sei. Außerdem böten solche Maschinen nicht die Möglichkeit, die Partikel von dem Waschgut abzutrennen, so dass diese entweder weggespült, oder auf der Wäsche verbleiben würden.
1.3.9 Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn D12 offenbart an mehreren Stellen, dass die Erfindung sowohl im industriellen Bereich als auch im Haushaltsbereich Anwendung findet (vgl. Absatz 0002-0009, 0045). Ferner verweist Absatz 0011 ausdrücklich auf eine Vorrichtung, die die Abtrennung der Partikel von der Wäsche erlaubt, und die auch im Haushaltsbereich eingesetzt werden kann. Dies widerspricht den im übrigen unbelegten Behauptungen der Beschwerdegegnerin, die Lehre der D12 sei auf Industriewaschmaschinen beschränkt und könne im Haushaltswaschbereich nicht eingesetzt werden bzw. der Einsatz in diesem Bereich sei lediglich als Wunsch der Autoren von D12 zu verstehen.
Die Kammer hat somit keine Zweifel daran, dass die Fachperson ausgehend von D10 die Lehre von D12 berücksichtigen würde.
1.3.10 Da weitere Gegenargumente nicht vorgebracht wurden, ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nahegelegt wird und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruht.
2. Hilfsanträge 1-6 2.1 Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 beruht auf dem Hauptantrag und wurde dahingehend eingeschränkt, dass Polyamide aus der Liste der möglichen Polymere gestrichen wurde. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 beruht auf dem Hauptantrag und wurde dahingehend eingeschränkt, dass die Polymerteilchen aus den genannten Polymeren bestehen, d.h. die Möglichkeit, dass sie die Polymere lediglich enthalten müssen, wurde gestrichen.
Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 beruht auf den Hilfsantrag 2 und wurde dahingehend eingeschränkt, dass Polyurethane aus der Liste der Polymere, aus denen die Polymerteilchen bestehen, gestrichen wurden. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 beruht auf den Hilfsantrag 3 und wurde dahingehend eingeschränkt, dass die Polymerteilchen ein durchschnittliches Gewicht von zwischen 20 und 50 mg aufweisen.
Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 ist identisch mit Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 und Anspruch 1 von Hilfsantrag 6 identisch mit Hilfsantrag 4. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat für keinen dieser Anträge begründet, warum die jeweiligen Änderungen den gegen den Hauptantrag vorgebrachten Einwand ausräumen würden. Insbesondere hat sie keine technischen Effekt genannt, die durch die neuen Merkmale hervorgerufen würden, und solche Effekte sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Ferner sind die neuen Merkmale in D12 bereits offenbart, denn laut Absatz 0027 ist Polyester (PET) eines der meist bevorzugten Materialien, welches auch in Beispiel 1 eingesetzt wird und laut Absatz 0032 liegt das meist bevorzugte Gewicht der Partikel im Bereich von 1-50, bevorzugt von 12-25 mg.
2.3 Die Fachperson gelangt somit aus den zum Hauptantrag genannten Gründen ausgehend von D10 und unter Berücksichtigung der Lehre von D12 in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1-6, ohne dafür erfinderisch tätig werden zu müssen.
3. Da keiner der Anträge der Beschwerdegegnerin gewährbar ist, ist das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Wille J.-M. Schwaller