Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.11.2024 – T 2015/21
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2024:T201521.20241108
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2015/21 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 8. November 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ARKEMA FRANCE Département Propriété Industrielle 420, rue d'Estienne d'Orves 92700 Colombes (FR) Vertreter:
SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB Joseph-Wild-Straße 20 81829 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Röhm GmbH Deutsche-Telekom-Allee 9 64295 Darmstadt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Röhm Patent Association IP Management Deutsche-Telekom-Allee 9 64295 Darmstadt (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. September 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3197953 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
D. Semino D. Marquis M. Millet
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3197953 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
II. Anspruch 1 wie erteilt lautete wie folgt:
"1. Formmasse enthaltend jeweils bezogen auf ihr Gesamtgewicht:
I. 10,0 bis ≤ 35,0 Gew.-%, vorzugsweise 12,0 bis 33,0 Gew.-%, weiter bevorzugt 14,0 bis 30 Gew.-%, ganz bevorzugt 15,0 bis 25,0 Gew.-%, mindestens eines KernSchale-Schale-Teilchens hergestellt oder herstellbar nach einem Verfahren bei welchem man
a) Wasser und Emulgator vorlegt, b) 20,0 bis 45,0 Gew.-Teile einer ersten Zusammensetzung enthaltend:
A) 50,0 bis 99,9 Gew.- Teile, vorzugsweise 71,0 bis 99,9 Gew.- Teile, Alkylmethacrylate mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest, B) 0,0 bis 40,0 Gew.-Teile, vorzugsweise 0,0 bis 29,0 Gew.- Teile, Alkylacrylate mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest, C) 0,1 bis 10,0 Gew.- Teile vernetzende Monomere und D) 0,0 bis 8,0 Gew.- Teile styrolische Monomere der allgemeinen Formel (I) wobei die Reste R1 bis R5 jeweils unabhängig voneinander Wasserstoff, ein Halogen, eine C1-6Alkylgruppe oder eine C2-6-Alkenylgruppe bezeichnen und der Rest R6 Wasserstoff oder eine Alkylgruppe mit 1 bis 6 Kohlenstoffatomen ist, zugibt und bis zu einem Umsatz von mindestens 85,0 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Komponenten A), B), C) und D), polymerisiert, c) 35,0 bis 55,0 Gew.-Teile einer zweiten Zusammensetzung enthaltend:
E) 80,0 bis 100,0 Gew.- Teile (Meth)acrylate F) 0,05 bis 5,0 Gew.-Teile vernetzende Monomere und G) 0,0 bis 25,0 Gew.- Teile styrolische Monomere der allgemeinen Formel (I), zugibt und bis zu einem Umsatz von mindestens 85,0 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Komponenten E), F) und G), polymerisiert, d) 10,0 bis 30,0 Gew.-Teile einer dritten Zusammensetzung enthaltend:
H) 50,0 bis 100,0 Gew.- Teile Alkylmethacrylate mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest, I) 0,0 bis 40,0 Gew.- Teile Alkylacrylate mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest und J) 0,0 bis 10,0 Gew.- Teile styrolische Monomere der allgemeinen Formel (I) zugibt und bis zu einem Umsatz von mindestens 85,0 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Komponenten H), I) und J), polymerisiert, wobei sich die angegebenen Gewichtsteile der Zusammensetzungen b), c) und d) zu 100,0 Gewichtsteilen addieren, wobei die relativen Anteile aller Substanzen A) bis J) derart gewählt sind, dass man Kern-SchaleSchale-Teilchen mit einem Gesamtradius, gemessen nach dem Coulter-Verfahren, im Bereich von > 125,0 nm und < 180 nm, vorzugsweise im Bereich von > 128,0 nm und < 160 nm, bevorzugt im Bereich von > 135,0 nm und < 150 nm, erhält und wobei jede Polymerisation in dem Verfahren gemäß I. bei einer Temperatur im Bereich von > 60 bis < 95°C, vorzugsweise > 70°C und < 90°C, weiter bevorzugt ≥ 75 und ≤ 85°C, durchgeführt wird; II. 1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-%, weiter bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.-%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers, III. 0,0 bis 45 Gew.-%, vorzugsweise 0,0 bis 30 Gew.-%, bevorzugt 0,0 bis 10,0 Gew.-%, Styrol-AcrylnitrilCopolymere, und IV. 0,0 bis 10,0 Gew.-% weiterer Zusatzstoffe wobei sich die Gewichtsprozente der Komponenten I) bis IV) zu 100,0 Gew.-% addieren und wobei II., oder die Mischung aus II., III. und/oder IV. so gewählt ist, dass sie einen Brechungsindex aufweist, der sich bei einer Messung gemäß ISO 489 (Methode A) um nicht mehr als 0,01, vorzugsweise um nicht mehr als 0,002, bevorzugt um nicht mehr als 0,001, Einheiten vom Brechungsindex von I. unterscheidet".
III. Folgende Dokumente wurden in der angefochtenen Entscheidung unter anderem herangezogen:
D8:
US 2006/0052515 A1 D20: EP 2 978 785 B1 IV. In der strittigen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung unter anderem zum Schluss, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D8 als nächstliegendem Stand der Technik beruhte.
V. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein.
VI. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) acht Anspruchssätze als Hilfsanträge 1 bis 8 ein.
VII. Mit einem Bescheid vom 29. August 2024 teilte die Beschwerdekammer ihre vorläufige Meinung mit.
VIII. Mit Schreiben vom 4. November 2024 reichte die Beschwerdegegnerin fünf Anspruchssätze als korrigierte Hilfsanträge 4, 5, 7 und 8 und Hilfsantrag 9 ein.
IX. Eine mündliche Verhandlung fand am 8. November 2024 statt.
X. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 197 953. Am Anfang der mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdegegnerin die Zurückweisung der Beschwerde oder, hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Streitpatents in der Form eines der Hilfsanträge 1-9, wobei die Hilfsanträge 1-3 und 6 mit der Beschwerdeerwiderung und die Hilfsanträge 4, 5 und 7-9 mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereicht wurden. Während der mündlichen Verhandlung änderte die Beschwerdegegnerin mehrmals ihre Anträge sowie deren Reihenfolge.
Als Schlussanträge beantragte sie die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung der Hilfsanträge 2, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, 5 und 9 eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024, und 5, 4, 7, 8, sowie 3 und 6 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung (in dieser Reihenfolge).
XI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 wie erteilt, in dem die Definition der Komponente II auf "1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-%, weiter bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.-%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers, welches, jeweils bezogen auf sein Gesamtgewicht, ≤ 8 Gew.-% AlkylacrylatWiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest, bevorzugt ≤ 6 Gew.%, weiter bevorzugt ≤ 4 Gew.-%, ganz bevorzugt ≤ 2 Gew.-%, ganz besonders bevorzugt ≤ 1 Gew.-%, enthält, wobei die Formmasse insgesamt 1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-%, weiter bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.-%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers enthält" geändert wurde und die Formmasse "a. eine Charpy-Schlagzähigkeit nach ISO 179 von mindestens 40,0 kJ/m2, vorzugsweise von mindestens 60,0 kJ/m2, bevorzugt von mindestens 80,0 kJ/m2, bei 23°C und b. einen Haze nach ASTM D 1003 (1997) von ≤ 3% bei 23°C, bevorzugt von ≤ 2% bei 23°C, weiter bevorzugt von ≤ 1,5% bei 23°C, ganz bevorzugt von ≤ 1,0% bei 23°C, und einen Haze nach ASTM D 1003 (1997) von ≤ 21% bei 80°C, bevorzugt von ≤ 20% bei 80°C, weiter bevorzugt von ≤ 18% bei 80°C, ganz bevorzugt von ≤ 16% bei 80°C, und c. eine Vicat-Erweichungstemperatur nach DIN ISO 306 (Aug. 1994) von ≥ 98°C, vorzugsweise ≥ 99°C, bevorzugt ≥ 100°C, ganz bevorzugt ≥ 102°C, und d. eine Schmelzevolumenrate MVR nach ISO 1133 (230°C; 3,8Kg) von ≥ 1,5 cm³/10min, bevorzugt von ≥ 2,0 cm³/10min, weiter bevorzugt von ≥ 2,5 cm³/10min aufweist".
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024 entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, in dem der breiteste Bereich des Anteils der Komponente I auf "12,0 bis 33,0 Gew.-%" geändert wurde, der Bereich des Gesamtradius der Kern-SchaleSchale-Teilchen, gemessen nach dem CoulterVerfahren, auf "> 125,0 nm und < 150 nm" geändert wurde, für die Komponente II, der breiteste Bereich des Anteils an (Meth)acrylpolymer, welches, jeweils bezogen auf sein Gesamtgewicht, ≤ 8 Gew.-% Alkylacrylat-Wiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest enthält, auf "1,0 bis 85,0 Gew.-%" und der breiteste Bereich des Anteils an (Meth)acrylpolymer in der Formmasse auf "1,0 bis 85,0 Gew.-%" geändert wurden (d.h. der Wortlaut "1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise" wurde - zweimal in der Definition der Komponente II gelöscht), der breiteste Bereich des Anteils der Komponente III auf "0,0 bis 30 Gew.-%" geändert wurde. Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024 entsprach Anspruch 1 wie erteilt, in dem der Bereich des Gesamtradius der Kern-SchaleSchale-Teilchen, gemessen nach dem CoulterVerfahren, auf "> 125,0 nm und < 150 nm" geändert wurde.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024, in dem der breiteste Bereich des Anteils an (Meth)acrylpolymer in der Formasse "1,0 bis 90,0 Gew.-%" betrug (d.h der Wortlaut "1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise" wurde nur einmal in der Definition der Komponente II in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gelöscht).
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, ohne Einschränkung des Gesamtradius der Kern-Schale-Schale-Teilchen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung geändert, in dem die Komponente "II., oder die Mischung aus II., III. und/oder IV. so gewählt ist, dass sie einen Brechungsindex aufweist, der sich bei einer Messung gemäß ISO 489 (Methode A) um nicht mehr als 0,001, Einheiten vom Brechungsindex von I. unterscheidet". Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung geändert in dem "die relative Anteile aller Substanzen A) bis J) derart gewählt werden, dass das Gesamtgewicht der Substanzen A) bis J), bezogen auf das Gesamtgewicht der wässrigen Dispersion zwischen 40 und 50 Gew.-% liegt".
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, in dem beim Schritt a) des Herstellungsverfahren der Komponente I "a) ein Saatlatex enthaltend Wasser und Emulgator vorlegt".
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, in dem beim Schritt a) des Herstellungsverfahren der Komponente I "a) eine wässrige Emulsion enthaltend Wasser, Emulgator und einen Saatlatex vorlegt".
XII. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Parteien sind den untenstehenden Entscheidungsgründen zu entnehmen. Die relevanten strittigen Punkten betrafen die erfinderische Tätigkeit des erteilten Anspruchs 1 und des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 - - (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung), gegenüber D8 als nächstliegendem Stand der Technik, die Zulassung der Hilfsanträge 5 und 9 (eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024) und der Hilfsanträge 5, 4, 7, 8 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) ins Beschwerdeverfahren, die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 3 und 6 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung).
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (erteilte Ansprüche) 1. Erfinderische Tätigkeit gegenüber D8 1.1 Die Einspruchsabteilung fand, dass D8 als nächstliegender Stand der Technik für die erteilten Ansprüche geeignet sei. Dies wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Beschwerdekammer sieht keinen Grund von dieser Auswahl abzuweichen.
1.2 Die Einspruchsabteilung stellte zudem fest, dass sich der erteilte Anspruch 1 von den Formmassen C und D in D8 durch die Menge der Kern-Schale-Schale-Teilchen (danach KSS-Teilchen) in der Formmasse unterscheidet. Während der Anteil der KSS-Teilchen in Anspruch 1 zwischen 10,0 und 35,0 Gew.-% liegt, beträgt er in D8 hingegen 38,4 Gew.-% (Absatz 207, Tabelle 2; vgl. strittige Entscheidung, Seiten 13 und 14). Obgleich D8 den Brechungsindex der Komponente nicht explizit offenbart und den Gesamtradius der KSS-Teilchen nach dem Coulter-Verfahren nicht explizit angibt, blieb es im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass der alleinige Unterschied zu D8 die Menge der KSS-Teilchen in der Formmasse war (Beschwerdebegründung, Seite 11, dritter Absatz; Beschwerdeerwiderung, Seite 19, fünfter Absatz). Die Kammer erachtet diese Feststellung als zutreffend und sieht keinen Anlass, davon abzuweichen.
1.3 Die Effekte dieses Unterschieds werden auf Seite 14, viertem vollem Absatz der strittigen Entscheidung erwähnt: "gute 'Haze'-Eigenschaften bei höheren Temperaturen", "ohne dabei nachteilige Eigenschaften bei weiteren Parametern, wie der CharpySchlagzähigkeit, der Vicat-Erweichungstemperatur oder der Schmelzvolumenrate MVR" zu verursachen. In der Tabelle 2 des Streitpatents werden die Eigenschaften von Formmassen dargestellt, deren Anteil an KSSTeilchen offenbart ist. In ihren Argumentationen legen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin dar, dass der Vergleich der Beispiele 6 mit 7 und 8 von besonderer Relevanz sei (Beschwerdebegründung, Seite 13 und Beschwerdeerwiderung, Seiten 20–23). Auch der Vergleich der Beispiele 9 mit 10 sowie 3 mit 5 wurde in diesem Kontext zitiert.
1.4 Aus der Tabelle 2 des Streitpatents geht hervor, dass die Formmassen gemäß den Beispielen 7 und 8 den Anforderungen des erteilten Anspruchs 1 entsprechen. Die Formmassen enthalten insbesondere 27 Gew.-% (Beispiel 7) bzw. 20 Gew.-% (Beispiel 8) der gleichen KSS-Teilchen B2. Demgegenüber weist die Formmasse gemäß Vergleichsbeispiel 6 einen Anteil von 38 Gew.-% KSSTeilchen B2 auf, was dem nächstliegenden Stand der Technik, D8, entspricht.
1.5 Diese Beispiele verdeutlichen, dass bei vergleichbaren Bedingungen eine Abnahme des Anteils an KSS-Teilchen in der Formmasse (von 38 Gew.-% im Vergleichsbeispiel 6 auf 27 Gew.-% im Beispiel 7 und schließlich 20 Gew.-% im Beispiel 8) eine Zunahme der Vicat-Temperatur (von 96,2 auf 100,9 und 102,4°C) und der Schmelzvolumenrate (von 1,4 auf 2,95 und 3,58 cm3/ 10 min) sowie eine Abnahme der Charpy-Schlagzähigkeit bei 23°C (von 123,6 auf 105,3 und 85,3 kJ/m2) und des Trübwerts (Haze) bei 23°C (1,1 auf 1 und 0,9% bei 23°C) zur Folge hat. Der Trübwert bei 80°C steigt mit der Abnahme des Anteils an KSS-Teilchen vom Vergleichsbeispiel 6 zu Beispiel 7 (12,5 auf 14,3%) und nimmt bei geringerem Anteil an KSS-Teilchen wie in Beispiel 8 ab (11.7%). Ein Vergleich der Formmassen gemäß Vergleichsbeispiel 3 (38 Gew.-% KSS-Teilchen B1) und Beispiel 5 (20 Gew.-% KSSTeilchen B1) sowie der Formmassen gemäß Vergleichsbeispiel 9 (38 Gew.-% KSS-Teilchen B3) und Beispiel 10 (20 Gew.-% KSS-Teilchen B3) zeigt ebenso, dass eine Abnahme des Anteils an KSS-Teilchen in der Formmasse zu einer Verbesserung der Wärmeformbeständigkeit, der Schmelzviskosität und des Trübwerts bei gleichzeitiger Verschlechterung der Charpy-Schlagzähigkeit bei 23°C führt.
1.6 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer machte die Beschwerdegegnerin zusätzlich geltend, dass die erfindungsgemäßen Beispiele 5, 7, 8 und 10 (Formmassen mit 10 bis 35 Gew.-% KSS Teilchen) des Streitpatents eine geringfügigere Verschlechterung der CharpySchlagzähigkeit bei 23°C zeigten (respektive 63,2 kJ/ m2, 105,3 kJ/m2, 85,3 kJ/m2, 90,9 kJ/m2) als andere, nicht erfindungsgemäße Formmassen wie die Formmasse des Vergleichsbeispiels 2 (28,4 kJ/m2 mit 20 Gew.-% KSS Teilchen VB1). Das Streitpatent lehrt diesbezüglich, dass eine Abnahme des Anteils an KSS-Teilchen in den Formmassen des erteilten Anspruchs 1 trotz allem zu ausreichend hohen Charpy-Schlagzähigkeiten führen kann (Streitpatent, Absätze 13, 14 und 21). In Absatz 21 des Streitpatents findet sich darüber hinaus die Angabe, dass die Charpy-Schlagzähigkeit der erfindungsgemäßen Formmassen bei einer Temperatur von 23°C mindestens 40,0 kJ/m² betragen soll. Dies wird durch die Beispiele 5 (63,2 kJ/m2 bei 20 Gew.-% KSS Teilchen B1), 7 (105,3 kJ/m2 bei 27 Gew.-% KSS Teilchen B2), 8 (85,3 kJ/m2 bei 20 Gew.-% KSS Teilchen B2) und 10 (90,9 kJ/m2 bei 20 Gew.-% KSS Teilchen B3) des Streitpatents bestätigt. In diesem Kontext kann die Kammer folgern, dass die Formmassen gemäß erteiltem Anspruch 1 eine ausreichend hohe Charpy-Schlagzähigkeit bei 23°C im Sinne des Streitpatents aufweisen.
1.7 Die Beschwerdegegnerin versuchte zudem einen Beleg für den Effekt der Formmassen gemäß erteiltem Anspruch 1 anzuführen, wobei sie sich auf D20 bezog (Beschwerdeerwiderung, Seite 25, Punkt vii). Die in D20 präsentierten Formmassen (Tabelle 2, Beispiele 2–5 und Vergleichsbeispiel 6) zeigen alle einen Anteil an KSSTeilchen von 38 Gew.-% (Absatz 106) und unterscheiden sich in ihren Teilchenradii (Beispiel 2: 72 nm, Beispiel 3: 88 nm, Beispiel 4: 101 nm, Beispiel 5:
116 nm und Vergleichsbeispiele 6: 165 nm). Es lässt sich somit ableiten, dass keines der Beispiele der Tabelle 2 der D20 eine Formmasse gemäß dem erteilten Anspruch 1 darstellt (Anteil an KSS-Teilchen von 10,0 bis 35,0 Gew.-%). Darüber hinaus zeigt lediglich das Vergleichsbeispiel 6 einen Teilchenradius gemäß dem erteilten Anspruch 1 (> 125,0 nm bis < 180 nm). Es folgt, dass D20 kein einziges Beispiel gemäß erteiltem Anspruch 1 enthält und ein einziges Vergleichsbeispiel (Vergleichsbeispiel 6), das der Lehre der D8 entspricht. In Bezug auf den nächstliegenden Stand der Technik D8 (Formmassen C und D) wurden die Beispiele der Tabelle 2 der D20 von der Beschwerdegegnerin nicht weiter erörtert. In Konsequenz dessen kommt die Kammer zur Schlussfolgerung, dass die Beispiele von D20 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ohne Belang sind.
1.8 Die Aufgabe, die gegenüber D8 formuliert werden kann, ist die Bereitstellung von Formmassen mit verbesserter Wärmeformbeständigkeit, Schmelzviskosität und verbessertem Trübwert (Haze) mit einer ausreichend hohen Charpy-Schlagzähigkeit bei 23°C. 1.9 Es bleibt festzustellen, ob die Lösung dieser Aufgabe, nämlich die Verwendung von einem Anteil an KSS-Teilchen im Bereich von 10 bis 35 Gew.-% in der Formmasse, als erfinderisch gesehen werden kann.
Der Anteil an KSS-Teilchen in den Formmassen C und D der D8 beträgt 38,4 Gew.-%, oberhalb des im erteilten Anspruch 1 definierten Bereiches (10,0 bis 35,0 Gew.%). Der nächstliegende Stand der Technik, D8, beinhaltet allerdings die Lehre, dass die Formmassen der D8 einen Anteil von 1,0 Gew.-% bis 50,0 Gew.-% an KSS-Teilchen aufweisen können (Absatz 146) sowie den allgemeinen Hinweis, dass seitens der Industrie eine Nachfrage nach Schlagzähmodifikatoren für Formmassen besteht, welche trotz einer minimierten Menge an Modifikatoren in der Formmasse eine ausreichende Verbesserung der Kerbschlagzähigkeit, insbesondere bei 23°C, gewährleisten, ohne andere Eigenschaften wie Wärmeformbeständigkeit und Schmelzviskosität zu beeinträchtigen (Absatz 23). Die Lehre von D8 lässt demnach den Schluss zu, dass möglichst geringe Mengen an Schlagzähmodifikatoren zum Einsatz kommen sollten. Diese Lehre wird durch den von der Beschwerdegegnerin zitierten Absatz 206 von D8 nicht widerlegt. In diesem Absatz werden lediglich die Beispiele der D8 besprochen und dargelegt, dass bei einer Menge von unter 40 Gew.-% KSS-Teilchen in der Formmasse (sowie in allen Beispielen und Vergleichsbeispielen der Tabelle 2) die Formmassen der Beispiele eine bessere Kerbschlagzähigkeit als die Formmassen der Vergleichsbeispiele aufweisen. In diesem Absatz findet sich keine Lehre, die einen Fachmann dazu anregen würde, Mengenbereiche an KSS-Teilchen unter 40 Gew.-% und sogar zwischen 10 und 35 Gew.-% von der Lehre der D8 auszuschließen.
Die Lehre, wonach möglichst kleine Mengen an Schlagzähmodifikatoren zum Hervorheben ausgewählter Eigenschaften der Formmassen verwendet werden sollten, gehörte auch zum allgemeinen Fachwissen der Fachperson. Diese Tatsache wurde von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer anerkannt und ist auch im einleitenden Teil des Streitpatents eingehend beschrieben. In Absatz 18 des Streitpatents wird diese Lehre zusammengefasst und festgelegt, dass der Fachperson bekannt war, dass die Abnahme der Menge an Schlagzähmodifikatoren eine Verbesserung der Wärmeformbeständigkeit, Schmelzviskosität und des Trübwerts (Haze) der Formmasse verursacht (Seite 4, Zeilen 10–23).
Auch die Abnahme der Schlagzähigkeit der Formmassen durch die Abnahme der Menge an KSS-Teilchen war gemäß Absatz 18 (Punkt a)) des Streitpatents der Fachperson bereits bekannt. Die Abnahme des Anteils an KSSTeilchen in den Formmassen C und D der D8 diente der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen verbesserter Wärmeformbeständigkeit, Schmelzviskosität und verbessertem Trübwert bei gleichzeitiger Sicherstellung einer ausreichend hohen CharpySchlagzähigkeit bei 23°C. Die von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargestellte Vorgehensweise, den Anteil an KSS-Teilchen in der Formmasse bei 23°C zu optimieren, stellt lediglich eine Anpassung des Verhältnisses der Eigenschaften dar, die bereits zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Die Kammer schließt daraus, dass eine Fachperson ausgehend von den Formmassen C und D in Tabelle 2 der D8 die Menge der KSS-Teilchen von 38,4 Gew.-% reduziert hätte, beispielsweise im nahen Bereich unter 35 Gew.-%, um die gestellte Aufgabe zu lösen. Der erteilte Anspruch 1 ist somit ausgehend von D8 nicht erfinderisch.
Hilfsantrag 2 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) 2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung entsprach Anspruch 1 des Hauptantrags, in dem die Definition der Komponente II auf "1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-%, weiter bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.-%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers, welches, jeweils bezogen auf sein Gesamtgewicht, ≤ 8 Gew.-% AlkylacrylatWiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest, bevorzugt ≤ 6 Gew.- - % , weiter bevorzugt ≤ 4 Gew.-%, ganz bevorzugt ≤ 2 Gew.-%, ganz besonders bevorzugt ≤ 1 Gew.-%, enthält, wobei die Formmasse insgesamt 1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-%, weiter bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.-%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers enthält" geändert wurde und die Formmasse "a. eine Charpy-Schlagzähigkeit nach ISO 179 von mindestens 40,0 kJ/m2, vorzugsweise von mindestens 60,0 kJ/m2, bevorzugt von mindestens 80,0 kJ/m2, bei 23°C und b. einen Haze nach ASTM D 1003 (1997) von ≤ 3% bei 23°C, bevorzugt von ≤ 2% bei 23°C, weiter bevorzugt von ≤ 1,5% bei 23°C, ganz bevorzugt von ≤ 1,0% bei 23°C, und einen Haze nach ASTM D 1003 (1997) von ≤ 21% bei 80°C, bevorzugt von ≤ 20% bei 80°C, weiter bevorzugt von ≤ 18% bei 80°C, ganz bevorzugt von ≤ 16% bei 80°C, und c. eine Vicat-Erweichungstemperatur nach DIN ISO 306 (Aug. 1994) von ≥ 98°C, vorzugsweise ≥ 99°C, bevorzugt ≥ 100°C, ganz bevorzugt ≥ 102°C, und d. eine Schmelzevolumenrate MVR nach ISO 1133 (230°C; 3,8Kg) von = 1,5 cm³/10min, bevorzugt von = 2,0 cm³/10min, weiter bevorzugt von = 2,5 cm³/10min aufweist".
2.2 Die Formmassen C und D der D8 enthalten das kommerziell erhältliche PLEXIGLAS® 7N als (Meth)acrylatpolymer (Komponente II gemäß erteiltem Anspruch 1). Die Beschwerdegegnerin hat nicht bestritten, dass das (Meth)acrylatpolymer auch in den Beispielen des Streitpatents verwendet wird (Tabelle 2) und die geänderte Definition des geltenden Anspruchs 1 erfüllt. Demgemäß stellt die Änderung der Definition der Komponente II in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 keinen weiteren Unterschied zum nächstliegenden Stand der Technik D8 dar.
2.3 Die Formmassen C und D der D8 weisen einen Trübwert (Haze) von 1,8 (Formmasse C) bzw. 1,6 (Formmasse D) bei einer Temperatur von 23°C auf. Dieser Wert entspricht der Definition in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, wonach der Trübwert (Haze) bei 23°C einen Wert von 3 % nicht überschreiten darf. Die Charpy-Schlagzähigkeit bei 23°C, der Trübwert (Haze) bei 80°C sowie die Schmelzevolumenrate MVR sind in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch Mengenbereiche eingegrenzt. Allerdings wurde nicht gezeigt und auch nicht behauptet, dass diese Eigenschaften als Unterscheidungsmerkmale gegenüber D8 zu sehen wären.
2.4 Die in Tabelle 2 der D8 aufgeführten Formmassen C und D weisen Vicat-Erweichungstemperaturen von 94,9°C (Formmasse C) bzw. 95°C (Formmasse D) auf. Auf dieser Basis führte die Beschwerdegegnerin als relevanten Unterschied zu D8 die Erreichung einer VicatErweichungstemperatur von ≥ 98°C (Anspruch 1 des Hilfsantrags 2) an. Ein Effekt wurde für diesen bestimmten Bereich allerdings nicht nachgewiesen (Beschwerdeerwiderung, Seite 32, Punkt b). Die Beschwerdegegnerin machte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lediglich geltend, dass die Eingrenzung der Vicat-Erweichungstemperatur im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Erreichung eines Eigenschaftskompromisses im Streitpatent deutlicher hervorheben würde.
2.5 In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass die für den erteilten Anspruch 1 formulierte Aufgabe, die Bereitstellung von Formmassen mit verbesserter Wärmeformbeständigkeit, Schmelzviskosität und verbessertem Trübwert mit einer ausreichend hohen Charpy-Schlagzähigkeit bei 23°C, auch für Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gilt.
2.6 D8 besagt, dass die Formmassen eine VicatErweichungstemperatur von mindestens 85°C, günstigerweise von mindestens 90°C, insbesondere von mindestens 93°C aufweisen sollen (Absätze 23, 24 und 170 der D8). Die in D8 beschriebenen Formmassen C und D weisen Vicat-Erweichungstemperaturen von 94,9°C (Formmasse C) und 95°C (Formmasse D) auf (Tabelle 2 der D8). Dies lässt den Schluss zu, dass D8 auf möglichst hohe Vicat-Erweichungstemperaturen abzielt.
2.7 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Abnahme des Anteils an KSS-Teilchen in der Formmasse, die durch die gestellte Aufgabe bedingt ist (siehe Hauptantrag), eine Zunahme der Vicat-Erweichungstemperatur zur Folge habe. Diese Tatsache ist der Fachperson aus der allgemeinen Lehre bekannt und lässt sich auch aus dem entsprechenden Absatz 18 des Streitpatents (Seite 4, Zeilen 10–14) entnehmen. Die Beschwerdeführerin konnte demnach glaubhaft machen, dass ausgehend von der Formmasse C (Vicat-Erweichungstemperatur von 94,9°C bei einem Anteil an KSS-Teilchen von 38,4 Gew.-%) oder der Formmasse D (Vicat-Erweichungstemperatur von 95°C bei einem Anteil an KSS-Teilchen von 38,4 Gew.-%) eine Abnahme der Anteil an KSS-Teilchen im Bereich von 10,0 bis ≤ 35,0 Gew.-% zwangsläufig eine Erhöhung der VicatErweichungstemperatur im Bereich von ≥ 98°C bewirken würde. In Bezug auf den im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ausgewählten Bereich von ≥ 98°C der VicatErweichungstemperatur, auch in Kombination mit den anderen im Anspruch 1 definierten Eigenschaften a) bis d), konnte die Beschwerdegegnerin keine besondere technische Schwierigkeit aufzeigen, die die Anerkennung einer erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen könnte. Dazu hat die Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass keine weitere Maßnahme als die Abnahme des Anteils an KSS-Teilchen in der Formmasse notwendig ist, um eine Vicat-Erweichungstemperatur im Bereich von ≥ 98°C zu erreichen.
2.8 Die Kammer kommt deswegen zur Schlussfolgerung, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ausgehend von D8 nicht erfinderisch ist. Hilfsantrag 5 (eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024) 3. Zulassung 3.1 Eine korrigierte Version des Hilfsantrags 5 wurde mit Schreiben vom 4. November 2024 (danach "korrigierte Hilfsantrag 5") von der Beschwerdegegnerin eingereicht. Die Definition des mindestens einen (Meth)acrylpolymers (Komponente II) im Anspruch 1 dieses Antrags wurde, im Vergleich zum Anspruch 1 des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrags 5, so geändert (Löschung hervorgehoben, siehe auch Punkt XI, oben):
"II. 1,0 bis 85,0 Gew.-%, bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers, welches, jeweils bezogen auf sein Gesamtgewicht, ≤ 8 Gew.-% Alkylacrylat-Wiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest, bevorzugt ≤ 6 Gew.-%, weiter bevorzugt ≤ 4 Gew.-%, ganz bevorzugt ≤ 2 Gew.-%, ganz besonders bevorzugt ≤ 1 Gew.-%, enthält, wobei die Formmasse insgesamt 1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-%, bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.-%, mindestens eines (Meth)acrylpolymers enthält".
3.2 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Änderung der Definition des (Meth)acrylpolymers (Komponente II) im Anspruch 1 des korrigierten Hilfsantrags 5 als eine redaktionelle Anpassung zu betrachten sei. Darüber hinaus sei diese Änderung in Reaktion auf die mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 erhobene Einwände der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. In ihrem Schreiben vom 4. November 2024 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin die Definition des mindestens einen (Meth)acrylpolymers (Komponente II) erstmals in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Seite 2) als unzulässige Erweiterung im Sinne von Artikel 123(2) EPÜ sowie als unklar im Sinne von Artikel 84 EPÜ beanstandete.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte in der zitierten Stelle der Eingabe geltend, dass das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aufgenommene Merkmal "wobei die Formmasse insgesamt 1,0 bis 90,0 Gew.-%, vorzugsweise 1,0 bis 85,0 Gew.-% weiter bevorzugt 1,0 bis 80,0 Gew.% mindestens eines (Meth)acrylpolymers enthält" lediglich eine Wiederholung des in Anspruch 1 genannten Erfordernisses sei und deshalb gegen die Erfordernisse der Klarheit verstoße. Darüber hinaus seien die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ auch nicht erfüllt.
3.4 Die geänderte Formulierung der Komponente II in der korrigierten Fassung des Hilfsantrags 5 geht allerdings nicht auf die Einwände der Beschwerdeführerin ein. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Formulierung wurde nur so weit geändert, dass der Mengenbereich des (Meth)acrylpolymers in der Formmasse von 1,0 bis 90,0 Gew.-% gestrichen wurde, während die engeren Mengenbereichen des (Meth)acrylpolymers in der Formmasse unverändert blieben. Der Mengenbereich des (Meth)acrylpolymers von 1,0 bis 90,0 Gew.-% wurde aber als solcher von der Beschwerdeführerin auf Seite 2 ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 nicht beanstandet. Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 nicht als eine Reaktion auf die Einwände der Beschwerdeführerin gewertet werden kann.
3.5 Die Änderung der Formulierung der Komponente II im Anspruch 1 des korrigierten Hilfsantrags 5 kann auch nicht als eine redaktionelle Anpassung oder Korrektur einer Unstimmigkeit gesehen werden. Die Formulierung der Komponente II im Anspruch 1 des korrigierten Hilfsantrags 5 schränkt zwei unterschiedliche Aspekte des darin definierten (Meth)acrylpolymers ein, im ersten Abschnitt dieser Formulierung i) die Menge des (Meth)acrylpolymers, der spezifisch ≤ 8 Gew.-% Alkylacrylat-Wiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest enthält, und im zweiten Abschnitt ii) die Gesamtmenge an (Meth)acrylpolymer, d.h. auch die Menge an (Meth)acrylpolymer, dessen Anteil an Alkylacrylat-Wiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest über 8 Gew.-% liegt. Die zwei Mengenbereiche i) und ii) sind nicht zwingend identisch, denn sie (Meth)acrylpolymere betreffen, die auch nicht zwangsläufig identisch sind. Somit kann die Anpassung des Mengenbereichs ii) (1,0 bis 90,0 Gew.-%) auf den Mengenbereich i) (1,0 bis 85,0 Gew.-%) nicht als eine Korrektur eines offensichtlichen Fehlers gesehen werden.
3.6 Folglich kann die Umformulierung der Definition der Komponente II im Anspruch 1 des korrigierten Hilfsantrags 5 weder als eine redaktionelle Anpassung oder Korrektur einer Unstimmigkeit, noch als eine legitime Reaktion auf spät eingeführte Einwände der Beschwerdeführerin angesehen werden. Die Kammer findet in diesem Zusammenhang, dass keine außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulassung des am 4. November 2024, nach der Mitteilung der Beschwerdekammer vom 29. August 2024, eingereichten Hilfsantrags 5 rechtfertigen würden. Der Hilfsantrag 5 vom 4. November 2024 wird folglich im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen (Artikel 13(2) VOBK).
Hilfsantrag 9 (eingereicht mit Schreiben vom 4. November 2024) 4. Zulassung 4.1 Der Hilfsantrag 9 wurde mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereicht. Die Zulassung des Hilfsantrags 9 im Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestritten. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der Hilfsantrag 9 als Reaktion auf einen von der Kammer im Punkt 7.21 der Mitteilung vom 29. August 2024 angeblich neuen erhobenen Einwand gegen den Hilfsantrag 5 zu sehen sei (Schreiben vom 4. November 2024, Seite 2).
4.2 In Punkt 7.21 der Mitteilung der Kammer wird lediglich die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 hinzugefügte Änderung des Gesamtradius der KSS-Teilchen im Bereich von > 125,0 nm und < 150 nm erwähnt. Zudem wird angedeutet, dass eine Stütze für diese Änderung in Verbindung mit den anderen in Anspruch 1 des Hilfsantrag 5 eingegrenzten Merkmalen in der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht zu klären sei. Es ist ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin angegebene Begründung im Punkt e. auf Seite 33 der Beschwerdeerwiderung die anderen im Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 befindlichen Änderungen nicht berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Einschränkung der Menge an KSS-Teilchen auf 12,0 bis 33,0 Gew.-%, sowie die Einschränkung der Menge der (Meth)acrylpolymere mit AlkylacrylatWiederholungseinheiten mit 1 bis 20 Kohlenstoffatomen im Alkylrest und die Einschränkung der Eigenschaften a), b), c) und d). Die Anmerkung der Kammer im Punkt 7.21 der Mitteilung stellte somit keinen Einwand, sondern einen Hinweis auf eine noch zu ergänzende Begründung seitens der Beschwerdegegnerin dar. Die Frage der Basis, der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 definierten Merkmalskombination wurde ebenfalls nicht erst von der Kammer in ihrer Mitteilung aufgeworfen, da die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 6. Juli 2021 (Seite 3, Punkt 2) die Basis für den Anspruch 1 des korrespondierenden Hilfsantrags 5 in Frage stellte.
4.3 Die Mitteilung der Kammer kann somit die Zulassung des mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereichten Hilfsantrags 9 nicht rechtfertigen. Die Kammer findet auch, dass keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK vorliegen, die die Zulassung des erst mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereichten Hilfsantrags 9 rechtfertigen. Der Hilfsantrag 9 wird somit im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen (Artikel 13(2) VOBK).
Hilfsanträge 5, 4, 7 und 8 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) 5. Zulassung 5.1 Die Hilfsanträge 5, 4, 7 und 8 wurden von der Beschwerdegegnerin zwar mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht, sie wurden aber durch die mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereichten korrigierten Hilfsanträge 5, 4, 7 und 8 ersetzt. Diese Tatsache bestätigte die Beschwerdegegnerin, denn nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie "die Zurückweisung der Beschwerde oder, hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Streitpatents in der Form eines der Hilfsanträge 1-9, wobei die Hilfsanträge 1-3 und 6 mit der Beschwerdeerwiderung und die Hilfsanträge 4, 5 und 7-9 mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereicht" beantragte (siehe Punkt X, oben). Folglich war die Antragslage der Beschwerdegegnerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unmissverständlich. Die Hilfsanträge 5, 4, 7 und 8, welche durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurden, waren nicht länger Teil des Beschwerdeverfahrens und galten somit als zurückgenommen.
5.2 Während der mündlichen Verhandlung, nachdem die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung gelangte, dass es dem Hauptantrag sowie dem Hilfsantrag 2 an erfinderische Tätigkeit mangelte, und sie den korrigierte Hilfsantrag 5 und den Hilfsantrag 9 (Hilfsanträge 5 und 9, die mit dem Schreiben vom 4. November 2024 eingereicht wurden) nicht zum Beschwerdeverfahren zuließ, nahm die Beschwerdegegnerin die mit Schreiben vom 4. November 2024 eingereichten korrigierten Hilfsanträge 4, 7 und 8 zurück und beantragte, die mündliche Verhandlung mit den Hilfsanträgen 5, 4, 7, 8, 3 und 6 (alle mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht) weiterzuführen.
5.3 Die Hilfsanträge 5, 4, 7 und 8 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) waren zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr Teil des Beschwerdeverfahrens. Folglich erachtet die Kammer die Wiedereinführung dieser Hilfsanträge als eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, deren Zulassung den Bestimmungen des Artikels 13 (2) VOBK unterliegt.
5.4 Die Wiedereinführung dieser Anträge zu diesem späten Zeitpunkt stellt eine Abweichung vom rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des vorliegenden Falls dar, die über eine bloße Weiterentwicklung des Falles hinausgeht. Folglich liegen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK vor, welche die Wiedereinführung der Hilfsanträge 5, 4, 7, 8 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) ins Beschwerdeverfahren rechtfertigen würden. Folglich werden die Hilfsanträge 5, 4, 7, 8 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen (Artikel 13(2) VOBK).
Hilfsanträge 3 und 6 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) 6. Erfinderische Tätigkeit gegenüber D8 6.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, in dem beim Schritt a) des Verfahrens zur Herstellung der KSS-Teilchen "ein Saatlatex enthaltend Wasser und Emulgator vorlegt".
6.1.1 Die Formmassen C und D der D8 enthalten KSS-Teilchen des Typs B2 (vgl. Tabelle 2), welche gemäß den Absätzen 180 und 181 der D8 durch Emulsionspolymerisation in Anwesenheit eines Saatlatex und Wasser (Absatz 180) sowie Aerosol OT 75 (vgl. Tabelle 1), eines kommerziell erhältlichen Emulgators, hergestellt werden. Folglich stellt die Definition des Schrittes a) im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 keinen Unterschied zu den Formmassen C und D der D8 dar.
6.1.2 In ihrer Beschwerdeerwiderung (Seite 32, Punkt c.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer brachte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Argumente in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vor. Die Kammer gelangt somit zu der Auffassung, dass die Begründung und Schlussfolgerung hinsichtlich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 auch auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 übertragen werden kann. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 ist folglich nicht erfinderisch.
6.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, wobei beim Schritt a) des Verfahrens zur Herstellung der KSS-Teilchen "eine wässrige Emulsion enthaltend Wasser, Emulgator und einen Saatlatex vorlegt".
6.2.1 Hilfsantrag 6 stellt eine Änderung des Hilfsantrags 3 dar, wobei insbesondere die Verwendung einer wässrigen Emulsion des Emulgators und des Saatlatex hervorgehoben wurde. Aus dem Absatz 181 sowie der Tabelle 1 der D8 geht jedoch hervor, dass die Herstellung der KSSTeilchen bereits die Verwendung einer Emulsion mit Aerosol OT 75 als Emulgator (Tabelle 1) sowie eines Saatlatex (Absatz 181) vorsieht. Folglich stellt die Definition des Schritts a) im Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 keinen Unterschied zu den Formmassen C und D der D8 dar. In ihrer Beschwerdeerwiderung (Seiten 33 und 34, Punkt f.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdegegnerin keine weiteren Argumente in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 vorgebracht. Folglich gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass die Begründung und Schlussfolgerung hinsichtlich der mangelnden erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 auch auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 übertragen werden kann. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 6 ist folglich nicht erfinderisch.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe D. Semino