Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.10.2024 – T 2203/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2024:T220322.20241031

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2203/22 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 31. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Vertreter:

Voith Patent GmbH St. Pöltener Str. 43 89522 Heidenheim (DE) Andritz Küsters GmbH Eduard-Küsters-Strasse 1 47805 Krefeld (DE) Sparing Röhl Henseler Postfach 14 04 43 40074 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton B. Paul Y. Podbielski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. August 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3250750 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende erhob frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 250 750 zurückgewiesen wurde.

II. Der Einspruch richtete sich gegen das Streitpatent in gesamten Umfang auf Grundlage der Einspruchsgründe der Artikel 100 a) und 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit) und des Artikels 100 c) EPÜ (unzulässige Änderungen).

III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 27. Juni 2024 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit.

IV. Die Einsprechende nahm mit Schriftsatz datiert auf den 29. Juli 2024 zu dieser Mitteilung inhaltlich Stellung. Die Patentinhaberin äußerte sich nicht inhaltlich.

V. Am 31. Oktober 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.

VI. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

VII. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.

VIII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.

IX. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung.

X. In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:

D15: EP 1 497 489 B1; D19: DE 35 24 006 A1. XI. Der unabhängige Anspruch 1 des Streitpatents lautet (Merkmalsgliederung gemäß Punkt 10 der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung):

(1): "Verfahren zur Herstellung von nassgelegten Vliesstoffen," (2): bei dem eine wässrige Suspension mit Fasern auf einem Sieb (3) abgelegt und durch Saugkästen unter dem Sieb entwässert wird für eine Blattbildung einer Vliesbahn, die vom Sieb abgenommen und zu mindestens einem nachfolgenden Behandlungsaggregat (4) geführt wird, bevor die Vliesbahn aufwickelbar ist, (3): und Überführen der Vliesbahn vom Sieb zu dem mindestens einen nachfolgenden Behandlungsaggregat und/oder Überführen der Vliesbahn an Schnittstellen (9) zwischen Behandlungsaggregaten (4, 6) bei einem Produktionsstart und/oder nach einer Produktionsunterbrechung unter Zuhilfenahme einer Bahnaufführung (13), und (4): wobei als mindestens ein Behandlungsaggregat eine Wasserstrahlverfestigungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass (5): die Bahnaufführung über einen jeweils temporär geschlossenen Zug eines freien Zuges zwischen Sieb und dem mindestens einen nachfolgenden Behandlungsaggregat und/oder eines freien Zugs an einer Schnittstelle zwischen den Behandlungsaggregaten erfolgt, (6): und der jeweils temporär geschlossene Zug über Luftströmungen erzeugt wird, die ein Endaufführungsband (14) als Teil der laufenden Vliesbahn durch Anblasen anheben, (7): durch Unterdruckerzeugung an eine Transportwegeeinrichtung (19) anheften (8): und durch Ansaugen an dem jeweils nachfolgenden Behandlungsaggregat aufnehmen."

XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 des Patents gegenüber der Lehre des Dokuments D15 in Kombination mit der Lehre des Dokuments D19 (Artikel 56 EPÜ) 1.1 Es war zwischen den Beteiligten unstrittig, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents von der Offenbarung des Dokuments D15 durch seine kennzeichnenden Merkmale (5) bis (8) unterscheidet.

1.2 Dies galt gleichfalls für die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass angesichts dieser Unterscheidungsmerkmale die objektive technische Aufgabe darin liegt, eine Bahnaufführung bei Produktionsbeginn und/oder nach einer Produktionsunterbrechung bei einer Produktionsanlage mit freien Zügen zu verbessern, wie es in Hinblick auf die Absätze [0013] und [0014] in Absatz [0010] des Streitpatents formuliert wurde.

1.3 Das Dokument D19 betrifft eine Lehre zu einer Bahnaufführung, jedoch wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendete, nicht in Bezug auf eine Nassvliesherstellung, sondern in Bezug auf eine Papierherstellung. Die Kammer teilt indes die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sich die Fachperson darüber bewusst ist, dass zwischen der Papiertechnologie und der Nassvliestechnolgie fließende Übergänge bestehen. Ausgehend von der Lehre des Dokuments D15, das in den Absätzen [0021] und [0023] einen ausdrücklichen Bezug zu der Papiertechnologie herstellt, bezieht die Fachperson damit ohne weiteres bei der Suche nach einer Lösung für die oben formulierte Aufgabe daher Lösungen aus der Papiertechnologie in ihre Erwägungen mit ein. Die gilt umso mehr, als dass sich das Dokument D19 auf der Seite 6, zwei erste Absätze und Seite 8, erster Absatz ausdrücklich mit der oben formulierten Aufgabe beschäftigt.

1.4 Dem Dokument D19 ist im Ausführungsbeispiel der Figur 2 des Dokuments D19 eine Bahnaufführung eines ansonsten freien Zuges bei der Übergabe einer Bahn an eine weitere Bearbeitungstation (im konkreten Ausführungsbeispiel ein Trockensieb) zu entnehmen.

1.5 Die Fachperson entnimmt dabei der Figur 2 des Dokuments D19 in Zusammenschau mit der Beschreibung, insbesondere auf Seiten 10 bis 12 des Dokuments D19, dass bei der Überführung einer (Papier-)Bahn von einem ersten Behandlungsaggregat 10 durch ein Anblasen aus dem Schaberbalken 14 eine Schleife gebildet wird, wodurch die Bahnschleife von der Transportvorrichtung 20 aufgenommen wird. Über die Transportvorrichtung 20 wird die Bahn einem Trockensieb 18 weitergeleitet. Die Bahn befindet sich nach einem Anblasen (Merkmal 6)) an dem Schaberbalken 14 - unabhängig davon, dass sie eine Schleife ausbildet - immer im Wirkbereich der Luftströmungen der Transportvorrichtung 20, an die sie durch von der Transportvorrichtung 20 erzeugten Unterdruck angesaugt wird bzw. angeheftet wird (Merkmal 7)). Über die Transportvorrichtung 20 erfolgt durch Absaugen eine Übergabe an das Trockensieb 18, das durch die Blaskästen 19a und 19b eine Unterdruckwirkung erzeugt bzw. ansaugt (Merkmal 8), siehe auch z. B. Seite 15, Zielen 6 bis 10). Die Überführung der Bahn geschieht folglich mittels einer über den gesamten Zug durch Luftströmungen gestützten und kontrollierten Bahnführung. Sie stellt somit einen "geschlossenen Zug" dar, sowohl im Sinne der Absätze [0016], [0028] oder [0032] des Streitpatents als auch im Sinne des Punkts 3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung (Merkmal 5)). Nach Aufnahme der Bahn durch das Trockensieb 18 erfolgt der Übergang der Bahn zwischen dem Behandlungsaggregat 10 und der Trockenvorrichtung 18 durch einen freien Zug, was auch die Beteiligten nicht bestreiten, so dass gemäß der Lehre des Dokuments D19 der geschlossene Zug nur temporär während der Überführungsphase bei der Bahnaufführung vorgesehen ist.

Die Kammer gelangt im Ergebnis zu der Überzeugung, dass der Lehre des Dokuments D19 sämtliche Unterscheidungsmerkmale (5) bis (8) zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe zu entnehmen sind und die Fachperson somit angesichts einer Zusammenschau der Lehren der Dokumente D15 und D19 zum Gegenstand der Erfindung gelangen konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden.

1.6 Eine Kombination der so aufgefundenen Merkmale hätte die Fachperson auch nicht vor besondere Schwierigkeiten gestellt, denn angesichts des Umstandes, dass weder die Lösung des Anspruchs 1 des Streitpatents noch die Lehren der Dokumente D15 und D19 genauere Angaben zu der Bedeutung von möglicherweise verschiedenen Produktions- oder Transportgeschwindigkeiten enthalten, und des ausdrücklichen Hinweises auf Seite 15, Absatz 3, des Dokuments D19, dass die dargestellte Bahnaufführung auch an anderen Schnittstellen zwischen Bearbeitungsaggregaten einsetzbar ist, steht die Fachperson auch vor keinem Hindernis, die sich zu den Unterscheidungsmerkmalen ergebende Lehre des Dokuments D19 auf die Vorrichtung aus Dokument D15 zu übertragen.

1.7 Im Ergebnis beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents ausgehend von der Lehre des Dokuments D15 in Zusammenschau mit der Lehre des Dokuments 19 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Da keine weiteren Anträge der Beschwerdegegnerin vorlagen, ist das Patent zudem zu widerrufen.

3. Rechtliches Gehör (Artikel 113 (1) EPÜ) 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Einspruchsabteilung das ihr zustehende Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie am Ende der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "geschlossener Zug" durch die Feststellungen der Entscheidung überrascht worden sei und sie mangels Kenntnis dieser Auslegung keine Gelegenheit hatte, sich im Einspruchsverfahren zu dieser Begriffsauslegung zu äußern.

3.2 Ferner habe sich die Einspruchsabteilung "verweigert", sich in der angefochtenen Entscheidung mit der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 eingereichten Erwiderung der Beschwerdeführerin auf die vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die Einspruchsabteilung wiederhole in den Entscheidungsgründen zu dem auf dem Dokument D13 basierenden Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit lediglich die bereits in der vorläufigen Stellungnahme vorgebrachten Gründe.

3.3 In Bezug auf den Vortrag angeblicher Verfahrensfehler während des Einspruchsverfahrens gab die Beschwerdeführerin zuletzt an, keinen darauf basierenden Antrag zu haben und trug dazu nicht über ihr schriftliches Vorbringen vor.

3.4 Da der Beschwerde im Ergebnis statt zu geben ist und die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Verfahrensfehler geltend gemacht hat, hält es die Kammer im gegebenen Fall jedoch für angemessen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ gegeben sind.

3.5 In beiden vorgebrachten Fällen ist die Kammer allerdings nicht davon überzeugt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vor der Einspruchsabteilung verletzt wurde.

3.6 Der Begriff "geschlossener Zug" wird sowohl in Anspruch 1 als auch in Anspruch 8 des Streitpatents an mehreren Stellen verwendet. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Ansprüche 1 und 8 des Streitpatents und damit die dort enthaltenen Merkmale im Rahmen der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit vor der Einspruchsabteilung diskutiert wurden. Dies beinhaltet notwendigerweise die Diskussion der Frage, ob in einzelnen Dokumenten des im Verfahren befindlichen Stands der Technik eine Übertragung des Materialbands in Form eines geschlossenen Zuges offenbart ist. Dabei musste zwangsläufig deutlich werden, welches Verständnis dem Begriff "geschlossener Zug" zuzugestehen ist.

3.7 Soweit die Einspruchsabteilung nun in der angefochtenen Entscheidung das von ihr vorausgesetzte Verständnis des Begriffs "geschlossener Zug" darlegt, und dieses vermeintlich nicht dem Verständnis der Beschwerdeführerin entspricht, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführerin zu der eigentlich in Hinblick auf die von ihr erhobenen Einspruchsgründe zu beantwortende Frage der Offenbarung einzelner Anspruchsmerkmale im Stand der Technik nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Es erscheint vielmehr, dass der Begriff "geschlossener Zug" im Rahmen der Erörterung einzelner Merkmale der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle spielte und die Einspruchsabteilung als Ergebnis dieser Erörterung zu der Feststellung gelangte, dass das von ihr in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Begriffsverständnis zugrunde zu legen war, um zu den dann getroffenen Schlussfolgerungen zur erfinderischen Tätigkeit zu gelangen.

3.8 Auch in dem angeblichen Nichtberücksichtigen der im Schriftsatz vom 21. Februar 2022 vorgebrachten Argumentation kann die Kammer keine Verletzung eines rechtlichen Gehörs erkennen. Die Kammer gelangt vielmehr nach Augenscheinnahme des betroffenen Schriftsatzes vom 21. Februar 2022 und der Einspruchsschrift zu der vorläufigen Auffassung, dass die in dem genannten Schriftsatz in Reaktion auf die vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung vorgebrachten Argumente zumindest in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht über das ursprüngliche Vorbringen in der Einspruchsschrift hinausgehen. In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin ferner zu diesem Einwand ohne weiteren Vortrag allein auf ihr schriftliches Vorbringen.

3.9 Es ist auch mangels konkreten Vorbringens durch die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, zu welchem über die vorläufige Stellungnahme hinausreichenden, entscheidungserheblichen Aspekt die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung hätte Feststellungen treffen können oder müssen. Im Ergebnis erkennt die Kammer daher auch hier keine Verletzung des der Beschwerdeführerin zustehenden rechtlichen Gehörs. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist damit nicht gegeben, so dass auch die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht gegeben sind.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton