Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.06 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.10.2024 – T 393/23

Technische Beschwerdekammer 3.3.06 · ECLI:EP:BA:2024:T039323.20241030

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0393/23 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 30. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Pilkington Group Limited Hall Lane Lathom Nr. Ormskirk Lancashire L40 5UF (GB) Vertreter:

Fortt, Simon Merton Pilkington Group Limited Intellectual Property European Technical Centre Hall Lane Lathom Ormskirk, Lancashire L40 5UF (GB) Beschwerdegegnerin:

SAINT-GOBAIN GLASS FRANCE Tour Saint-Gobain 12 place de l'Iris 92400 Courbevoie (FR) (Patentinhaberin) Vertreter:

Gebauer, Dieter Edmund Splanemann Patentanwälte mbB Rumfordstraße 7 80469 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) AGC Glass Europe Rue Louis Blériot 12 6041 Gosselies (BE) Vertreter:

AGC Glass Europe Technovation Centre Intellectual Property Department Rue Louis Blériot 12 6041 Gosselies (BE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3429844 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Dezember 2022.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J.-M. Schwaller R. Elsässer O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 1 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Form auf Basis des ersten Hilfsantrags aufrecht zu erhalten.

II. Anspruch 1 dieses Antrags in der Merkmalsgliederung der Beschwerdegegnerin hat den folgenden Wortlaut:

1.1 Verbundscheibe (10) für ein Head-Up-Display mit einer Oberkante (O) und einer Unterkante (U), mindestens umfassend 1.2 eine Außenscheibe (1) und eine Innenscheibe (2), 1.3 die über eine keilförmige thermoplastische Zwischenschicht (3) miteinander verbunden sind, 1.3.1 wobei die Dicke der Zwischenschicht (3) im vertikalen Verlauf von unten nach oben zumindest abschnittsweise zunimmt, 1.4 und eine transparente, elektrisch leitfähige Beschichtung (6) 1.5 auf der zur Zwischenschicht (3) hingewandten Oberfläche (III) der Innenscheibe (2), 1.6 wobei die Innenscheibe (2) eine Dicke kleiner als l,6 mm aufweist, 1.7 1.8 III.

die Außenscheibe (1) eine Dicke von 2,l mm bis 4,5 mm aufweist und die Gesamtdicke (d) der Verbundscheibe (10) mindestens 4,4 mm beträgt. In ihrer Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, das Patent vollumfänglich zu widerrufen. Dies begründete sie unter anderem damit, dass der Gegenstand von Anspruch 1 und 12 in der erstinstanzlich für gewährbar erachteten Fassung nicht klar sei (Artikel 84 EPÜ). Ferner sei der Gegenstand von Anspruch 1 unzulässig erweitert, nicht neu gegenüber D1 (WO 2016/198678), oder zumindest nicht erfinderisch ausgehend von D2 (WO 2015/134836) in der Zusammenschau mit dem Fachwissen, oder alternativ kombiniert mit D3 (WO 03/024155) oder D5 (US 2004/0016738). Außerdem werde er auch ausgehend von D12 (WO 2015/086233) nahegelegt. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dieses Dokument nicht zum Verfahren zuzulassen, sei aufzuheben. Schließlich brachte sie noch vor, die Erfindung sei nicht ausreichend offenbart.

IV. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin dreizehn Hilfsanträge ein.

V. Nach dem Erhalt der vorläufigen Meinung der Kammer reichte die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 dreizehn neue Hilfsanträge ein.

VI. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

VII. Die Einsprechende 2 hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

VIII. Die mündliche Verhandlung fand am 30. Oktober 2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt. Die abschließenden Anträge waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte schriftlich, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht mit Schreiben vom 12. Juli 2024, aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

1. Artikel 123(2) und 83 EPÜ Die Kammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK darauf hingewiesen, dass diese Einwände voraussichtlich nicht durchgreifen. Da die Beschwerdegegnerin hierzu keine weiteren Argumente vorgebracht hat, sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer vorläufigen Einschätzung abzuweichen.

1.1 Artikel 123(2) EPÜ 1.1.1 Ausweislich der Mitschrift der mündlichen Verhandlung wurde der Einwand gegen Anspruch 1 erstinstanzlich nicht vorgebracht, so dass seine Zulassung im Ermessen der Kammer steht (Artikel 12(4) VOBK). Da die Kammer jedoch zu dem Schluss gelangt ist, dass der Einwand in der Sache nicht durchgreift, kann die Frage der Zulassung offen bleiben.

1.1.2 Anspruch 1 beruht auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie dem Merkmal "wobei die Dicke der Zwischenschicht (3) im vertikalen Verlauf von unten nach oben zumindest abschnittsweise zunimmt", das im zweitletzten Absatz auf Seite 8 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart ist. Dieses Merkmal entspricht in der Sache dem Merkmal "wobei die Dicke der Zwischenschicht (3) im vertikalen Verlauf zwischen der Unterkante (U) und der Oberkante (0) zumindest abschnittsweise veränderlich ist", welches im ursprünglichen Anspruch 1 enthalten war, und schränkt es weiter ein.

1.1.3 Des Weiteren wurde das Merkmal "keilförmig" in den Anspruch aufgenommen, was durch Seite 3, dritter Absatz, oder Seite 1, letzter Absatz, gestützt wird, denn aus diesen Passagen geht hervor, dass eine Zwischenschicht mit veränderlicher, bzw. zunehmender Dicke als "keilförmige" Schicht bzw. als "Keilfolie" bezeichnet wird.

1.2 Artikel 83 EPÜ Die Argumente der Beschwerdeführerin zur Ausführbarkeit überzeugen ebenfalls nicht. Sie hat insbesondere vorgebracht, das Streitpatent lehre nicht, wie extrem dünne Innenscheiben mit einer Dicke von zwischen 0 und 0,3 mm beschichtet werden können. Dies sei aufgrund der Zerbrechlichkeit solcher Scheiben nicht möglich. Da der Anspruch auch solche Verbundscheiben umfasse, sei er nicht über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar. In diesen Zusammenhang nannte sie ferner einige spezifische Beschichtungstechniken, die im Fachgebiet bekannt seien und die zumindest eine Scheibendicke von 0,7 mm erforderten.

Was diese letzte Behauptung angeht, so ist diese unbewiesen, obwohl die Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt. Weiter sind Laminate mit extrem dünnen Innenscheiben durch den nach unten offenen Dickenbereich vom Anspruch zwar umfasst, aber sie sind weder nicht explizit beansprucht noch in der Beschreibung als mögliche Ausführungsform genannt. Es geht bei der Erfindung nicht um die Entwicklung oder Beschichtung möglichst dünner Glasscheiben, sondern darum, aus dem Angebot verfügbarer Glasscheiben zur Vermeidung von Schichtgeisterbildern eher dünnere Scheiben auszuwählen, insbesondere mit einer Dicke zwischen 0,4 und 1,5 mm. Es ist nicht belegt worden, dass solche Gläser nicht beschichtet oder laminiert werden können.

Würde man dem Einwand der Beschwerdeführerin konsequent folgen, wäre auch ein Anspruch nicht ausführbar, der lediglich auf eine dreilagige Verbundscheibe mit leitfähiger Beschichtung gerichtet ist, ohne irgendwelche Dickenbereiche vorzuschreiben, denn auch in diesem Falle wären die von der Beschwerdeführerin diskutierten Laminate mit einer extrem dünnen Scheibe "miterfasst". Eine solche Anwendung des Konzepts der "Ausführbarkeit über den kompletten beanspruchten Bereich" wäre jedoch wenig sinnvoll.

2. Artikel 84 EPÜ Die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ansprüche 1 und 12 aus den folgenden Gründen klar sind.

2.1 Die Beschwerdeführerin sah einen Widerspruch zwischen dem Merkmal "keilförmig" und Merkmal 1.3.1, nach dem die Dicke der Zwischenschicht von unten nach oben zumindest abschnittsweise zunimmt. Dieses Merkmal schließe nicht aus, dass die Dicke in anderen Abschnitten konstant bleibe oder gar abnehme. Somit könne der fachkundige Leser nicht wissen, ob die Folie überhaupt in Keilform vorliegen müsse, oder zum Beispiel auch eine Sägezahnform aufweisen könne.

2.2 Diese Argumente überzeugen jedoch nicht, weil der Begriff "keilförmig" eine für die Fachperson klare Bedeutung hat und bezeichnet einen Gegenstand, dessen Dicke im Wesentlichen von einer Seite zur anderen zunimmt und der somit ein "dünnes" Ende und ein dem dünnen Ende gegenüberliegendes "dickes Ende" aufweist. Weder der Anspruch noch der Rest der Anmeldung gibt Anlass zur Annahme, dass der Begriff im Kontext des Anspruchs anders auszulegen wäre. Somit ist für den fachkundigen Leser klar, was unter "keilförmig" zu verstehen ist. Ferner versteht die Fachperson den Anspruch so, dass gemäß Merkmal 1.3.1 der Keil so orientiert ist, dass sich das dünne Ende unten in der Verbundscheibe befindet.

Eine rein sägezahnartige Zwischenschicht, wie sie von der Beschwerdeführerin diskutiert wurde, ist in diesem Sinne nicht keilförmig, weil sich ihre Dicke zwar in Teilbereichen ändert aber nicht, bezogen auf die Zwischenschicht als solche, von einer Seite zur anderen zunimmt. Ein Mangel an Klarheit liegt somit nicht vor. Dabei fordert der Anspruch keine planen Grenzflächen zwischen den Glasscheiben und der Zwischenschicht, so dass eine Zwischenschicht, die insgesamt keilförmig ausgebildete ist, unter den Anspruch fällt, auch wenn ihre Oberfläche gewellt oder sägezahnartig ausgebildet sein sollte. Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin, Glasscheiben wiesen eine gewisse Oberflächenstruktur und damit auch Dickenschwankungen ("floatlines", "drawlines") auf, ist somit für die Klarheit des Anspruchs nicht relevant.

2.3 Ähnliche Überlegungen gelten für Anspruch 12. Die Beschwerdeführerin schien zu bemängeln, dass Anspruch 12 kein Äquivalent zu Merkmal 1.3.1 enthält, aber dies ist aufgrund des Rückbezugs auf Anspruch 1 nicht nötig.

3. Neuheit Der auf D1 (Stand der Technik gemäß Artikel 54(3) EPÜ) abstellende Neuheitseinwand greift nicht durch, weil das Dokument die Merkmale von Anspruch 1 nicht in Kombination offenbart.

3.1 Der Beschwerdeführerin kann zugestimmt werden, dass die Innenscheibe gemäß der Lehre von D1 eine Dicke aufweist, die in den Bereich von Merkmal 1.6 fällt. Die Außenscheibe kann in den Bereich von Merkmal 1.7 fallen, aber hierzu muss eine erste Auswahl getroffen werden, denn Außenscheiben mit einer Dicke im Bereich von weniger als 2,1 mm sind nicht nur offenbart, sondern sogar besonders bevorzugt.

Eine dritte Auswahl muss bei der Gesamtdicke (Merkmal 1.8) und eine vierte bei der Schicht (Merkmale 1.4 und 1.5) getroffen werden, denn das Dokument offenbart nicht nur alternative Positionen für die Schicht, sondern auch alternative Ausführungsformen von Verbundscheiben ganz ohne Schicht.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt eine Verbindung zwischen einer Innenschichtdicke von 0,6 bis 0,8 mm und einer Außenschichtdicke von 2,1 bis 3 mm her, und scheint dies damit zu begründen, dass der Grad der Bevorzugung der beiden Bereiche gleich sei, und beide "am Ende" der Liste der Dickenbereiche stünden.

Dem kann die Kammer jedoch nicht zustimmen, denn der genannte Bereich für die Innenscheibe ist der meistbevorzugte, was für den Bereich für die Außenscheibe nicht zutrifft. Vielmehr weist diese ganz besonders bevorzugt eine Dicke von lediglich 1,5-1,7 mm auf. Kombiniert man diese beiden Bereiche, muss man, um zu Merkmal 1.8 zu gelangen, die jeweiligen Obergrenzen mit einer besonders dicken Zwischenschicht kombinieren, was so in D1 nicht offenbart ist.

Aus diesem Grunde ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber D1 (Artikel 54(1) und (3) EPÜ).

4. Erfinderische Tätigkeit Die Erfindung betrifft eine für die Verwendung mit einem Head-Up-Display geeignete Verbundscheibe, bei der Geisterbilder, d.h. unerwünschte, durch Spiegelung erzeugte Sekundärreflexionen vermieden werden können.

4.1 D2 betrifft eine solche Verbundscheibe und eignet sich somit als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit.

4.1.1 Das Dokument offenbart in den unabhängigen Ansprüchen 1, 10 und 19 drei verschiedene Ausführungsformen, wobei die Ausführungsform nach Anspruch 1 und Figur 11c der Erfindung des Streitpatents am nächsten kommt. Dort wird eine Verbundglasscheibe mit einer Innenscheibe offenbart, die eine Dicke zwischen 0,3 und 1,5 mm aufweist und einer Außenscheibe, die eine Dicke zwischen 1,5 und 3,0 mm aufweist, wobei die Scheiben durch eine keilförmige Zwischenschicht miteinander verbunden sind. Ferner offenbart Absatz 0089 eine Gesamtdicke der Verbundscheibe von 2 bis 5 mm und Absatz 0058 offenbart für die Zwischenschicht eine Dicke von zwischen 0.125 und 1,6 mm. Es ist unstrittig, dass D2 die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1 und 1.6 offenbart.

Betreffend die Merkmale 1.7 und 1.8 muss eine Auswahl getroffen werden, denn was die Dicke der Außenscheibe und die Gesamtdicke angeht, offenbart D2 Wertebereiche, die nur teilweise mit den beanspruchten Bereichen überlappen. Eine Ausführungsform, die die Merkmale 1.7 und/oder 1.8 in Kombination mit den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.31 und 1.6 aufweist, fehlt in D2. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auf Figur 12 verwiesen. Diese Abbildung zeigt jedoch unmittelbar und eindeutig lediglich zwei Verbundscheiben, die beide nicht unter den Anspruch fallen, weil entweder die Gesamtdicke zu gering oder die Innenscheibe zu dick ist. Welche Konfiguration die Scheiben haben, auf dem Diagramm zwischen diesen beiden Scheiben angeordnet sind, ist in D2 schlicht nicht offenbart. Es ist dabei nicht selbstverständlich, dass jeweils nur die Dicke einer Scheibe modifiziert wurde, denn es geht bei der in Figur 12 dargestellten Untersuchung um den Einfluss der Gesamtdicke, so dass es auch möglich ist, dass in einigen Beispielen die Dicke beider Scheiben verändert wurde. So könnte die Verbundscheibe mit 4,4 mm Gesamtdicke, auf die die Beschwerdeführerin verwiesen hat, wie die rechts im Diagramm abgebildete Scheibe einen symmetrischen Aufbau mit zwei 1,8 mm starken Scheiben haben, was bedeuten würde, dass zwar Merkmal 1.8, aber nicht Merkmal 1.6 und 1.7 offenbart wären. Für die Kammer sind die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Konfiguration dieser Scheibe zwar nicht unplausibel, aber es handelt sich hierbei dennoch lediglich um Mutmaßungen, die das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung nicht erfüllen.

Unstreitig nicht offenbart sind die Merkmale 1.4 und 1.5, denn D2 offenbart keine transparente, leitfähige Beschichtung.

4.1.2 Erstmalig in der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdegegnerin vor, D2 könne nicht als nächstliegender Stand der Technik verwendet werden, weil sich die Zielsetzung bzw. die Aufgabe der Erfindung, Schichtgeisterbilder zu vermeiden, aus einem Dokument, das lediglich eine unbeschichtete Scheibe offenbare, nicht ableiten lasse.

Unabhängig von der Frage der Zulassung dieses verspäteten Vorbringens ist es auch in der Sache nicht überzeugend, denn nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammern ist es nicht notwendig, dass der Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik die gleiche Aufgabe zugrunde liegen. Dies kann ein Auswahlkriterium sein, aber generell ist es hinreichend, wenn der Stand der Technik im gleichen technischen Gebiet liegt und zu einem ähnlichen Zweck entwickelt wurde. Für die Kammer sind diese Kriterien bei D2, das wie das Streitpatent eine zur Vermeidung von Geisterbildern optimierte Verbundscheibe offenbart, erfüllt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, dass kein besser geeignetes Dokument im Verfahren ist.

Somit war die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D2 zu prüfen. Die Unterscheidungsmerkmale sind, wie oben ausgeführt, 1.4, 1.5, 1.7 und 1.8. 4.2 Im Streitpatent wird als Aufgabe formuliert, eine Verbundscheibe für ein Head-Up-Display bereitzustellen, welche mit einer elektrisch leitfähigen Beschichtung versehen ist, wobei das Auftreten des durch die Beschichtung erzeugten Geisterbilds wirksam vermieden wird. Ferner wird offenbart, dass insbesondere durch die Gesamtdicke von mindestens 4,4 mm die erforderlichen mechanischen und akustischen Eigenschaften sichergestellt werden können. Die Einspruchsabteilung sah als Aufgabe die Vermeidung eines Geisterbildes bzw. die Vermeidung des Geisterbildes bei Beibehaltung guter mechanischer und akustischer Eigenschaften, und war somit der Meinung, dass alle Merkmale bei der Lösung dieser Aufgabe technisch zusammenwirken. Dem hat sich die Beschwerdegegnerin angeschlossen, und hat insbesondere vorgebracht, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Aufteilung in voneinander technisch unabhängige Teilaufgaben sei nicht sachgerecht, weil die Merkmal 1.4-1.8 gemeinsam zur Lösung der Aufgabe beitrügen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Frage, ob und inwiefern die Merkmalsgruppen mit den Merkmalen 1.4 und 1.5 einerseits und 1.7 und 1.8 andererseits technisch zusammenwirken, dahinstehen kann, denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass Teilaufgaben vorliegen, ist der Gegenstand von Anspruch 1 aus folgenden Gründen nicht naheliegend.

4.3 Laut der Beschwerdeführerin haben die Merkmale 1.4 und 1.5 lediglich den Effekt, dass die Scheibe durch die Schicht weitere Eigenschaften aufweist und so z.B. beheizbar ist. Die Vermeidung von Schichtgeisterbildern sei bei der Formulierung der Aufgabe nicht zu berücksichtigen, da die Beschichtung nach Anspruch 1 nicht notwendigerweise reflektierend ausgebildet sein müsse, so dass der Anspruch Ausführungsformen umfasse, bei denen unabhängig von der Positionierung der Schicht kein Geisterbild auftreten könne.

4.4 Dieser Auffassung kann sich die Kammer jedoch nicht anschließen, denn die Behauptung, eine transparente, leitfähige Beschichtung könne auch nicht-reflektierend ausgeführt sein kann, ist weder nachgewiesen noch technisch plausibel, denn eine solche Schicht bringt aufgrund ihrer gegenüber Glas und Polymer anderen optischen Eigenschaften eine weitere Grenzfläche in das System ein, an der Spiegelungen und/oder Brechungen stattfinden können.

Weiter ist im Streitpatent plausibel erklärt und durch das Ausführungsbeispiel auch nachgewiesen, dass diese optischen Effekte dann nicht wahrnehmbar sind, wenn sich die Schicht auf der zur Zwischenschicht hingewandten Oberfläche (III) der Innenscheibe befindet, sofern diese eine Dicke von weniger als 1,6 mm hat. Somit haben die Merkmale 1.4 und 1.5, in Verbindung mit dem Merkmal 1.6, das in D2 bereits offenbart ist, den Effekt, dass die Scheibe beheizbar ist, ohne dass störende Geisterbilder auftreten. Als erste Teilaufgabe kann somit formuliert werden, die aus D2 bekannte Scheibe so weiterzubilden, dass sie beheizbar ist, ohne dass störende Geisterbilder auftreten.

4.5 Als Lösung dieser Teilaufgabe schlägt das Streitpatent eine Scheibe mit den Merkmalen 1.4 und 1.5 vor. Diese Lösung wird jedoch durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht auf D3 und D5 verwiesen, aber diese Dokumente offenbaren als mögliche Position der Beschichtung neben der Oberfläche III gleichermaßen bevorzugt die Oberfläche II, d.h die der Zwischenschicht zugewandte Oberfläche der Außenscheibe. Weiter wird keine der möglichen Anordnungen, insbesondere nicht die Anordnung auf Oberfläche III, mit dem Effekt der Vermeidung von Geisterbildern in Verbindung gebracht, so dass diese Dokumente die Fachperson nicht zur beanspruchten Lösung gebracht hätte, bzw dass sie diese Dokumente bei der Lösung der Aufgabe nicht berücksichtigt hätte. Alternativ hat die Beschwerdeführerin auf Absatz 0005 des Streitpatents als Nachweis des allgemeinen Fachwissens verwiesen. Hier wird jedoch offenbart, dass die Beschichtung üblicherweise entweder auf Oberfläche II oder III aufgebracht werden kann, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich ausgeführt hat, der Fachmann würde die Oberfläche III auswählen, um Geisterbilder zu vermeiden. Dies ist jedoch gerade die Lehre des Patents. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann die Kammer der Behauptung nicht folgen, dass diese Lehre des Patents naheliegend sei.

5. Zulassung D12 Dieses Dokument wurde von der Einspruchsabteilung nicht zum Verfahren zugelassen. Gemäß Artikel 12(6) VOBK lässt die Kammer ein solches Dokument nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung. Ein Ermessensfehler der Einspruchsabteilung ist jedoch nicht ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende mehrfach vorgetragen, dass D2 und D12 im Wesentlichen gleichwertige Ausgangspunkte darstellen, und hat in diesem Zusammenhang sogar eine Präferenz für D2 geäußert. Insofern kann die Entscheidung der Abteilung, das Dokument sei nicht relevant bzw. nicht relevanter als D2 nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Selbst wenn die Kammer bei der Bewertung der Relevanz von D12 zu einem anderen Ergebnis käme, würde das nicht bedeuten, dass die Nichtzulassung des Dokuments aufzuheben wäre, denn eine Beschwerdekammer sollte eine erstinstanzliche Ermessensentscheidung nur dann aufheben, wenn diese nach Maßgabe falscher Kriterien, unter Missachtung der richtigen Kriterien oder willkürlich getroffen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist, denn mit der Prima Facie Relevanz hat die Abteilung das richtige Kriterium angewendet und ihre Entscheidung zudem ausführlich begründet.

Besondere Umstände, die für die Zulassung des Dokuments sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Kammer nicht den von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhang der Zulassung von D12 mit der Frage, ob der Fachmann ausgehend von D2 die Dokumente D3 oder D5 berücksichtigt hätte.

Aus diesen Gründen hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, das Dokument nicht zum Verfahren zuzulassen.

6. Da keiner der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände durchgreift, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Wille J.-M. Schwaller