Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.10.2024 – T 2641/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T264122.20241024

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 2641/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 24. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechender) Wonderland Nurserygoods Company Limited (Hong Kong) Room D4, 14F Tower D Tuen Men Industrial Centre San Ping Circuit, Tuen Mun, NT Hong Kong (HK) Vertreter:

Pfenning, Meinig & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Joachimsthaler Straße 10-12 10719 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

CYBEX GmbH Riedinger Strasse 18 95448 Bayreuth (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 86 06 24 81633 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Oktober 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3347233 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo J. J. de Acha González M. Millet

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent 3347233 zurückgewiesen worden ist.

II. Folgende Entgegenhaltungen sind für diese Entscheidung relevant:

D2: WO 2013/189819 A1; und D3: EP 2 275 303 A1. Darüber hinaus wurden folgende Kindersitze als offensichtlich vorbenutzt geltend gemacht:

"X3" gestützt auf:

- Anlagekonvolut A1, - A9:Gebrauchsanleitung zur Vorbenutzung X3 ISOfix, und - D17: Gutachten von Dr. Heiko Johannsen zu den Seitenaufpralltests am "X3"; "Aton 4" gestützt auf:

- D12: Kaufbeleg, - iV Aton4: internet-Video: https:// www.youtube.com/watch?v=LI0xMREmxtM; "Baby Safe Plus II" gestützt auf:

- D13: Heft Juni 2011 der Stiftung Warentest, Seiten 76 und 77, - D14: ADACMotorwelt Heft 6 (Juni 2011), Seiten 62 und 63, - D15: Kaufbeleg, - D18: Gebrauchsanleitung, und - iV Baby: https://www.youtube.com/watch? v=nCU7cjfVN04; und "Pallas M" gestützt auf:

- iV Pallas: https://www.youtube.com/watch? v=4W91RYVSziY. Auch das YouTube-Video iV Aton 4 wurde von der Beschwerdeführerin als eigenständiger Stand der Technik angesehen.

III. Am 24. Oktober 2024 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Darüber hinaus beantragte sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 EPÜ aufgrund des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels. Sie beantragte auch die Vorlage an die Große Beschwerdekammer betreffend die Frage, wie bei der Neuheitsprüfung eines Sachanspruchs vorzugehen sei. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 6 aufrechtzuerhalten.

IV. M1.1 M1.2 M1.3 Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, d.h. der erteilten Fassung, lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement (10), insbesondere Sitzschale, und einem Seitenaufprallschutz mit einem Klappelement (11), der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite gelegenen, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.4 M1.5 M1.6 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt, wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder (31) umfasst, wobei das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement, insbesondere an seinem distalen Ende, eine Arretierung in der Funktionsstellung aufgehoben werden kann, so dass eine Überführung in die Ruhestellung möglich ist.

Entscheidungsgründe§

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren. Die Einspruchsabteilung hat es bei ihrer Entscheidung gebührend berücksichtigt. Da die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wie nachstehend ausgeführt, zutreffend ist, macht sich die Kammer diese Entscheidung zu eigen. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Neuheit lediglich über die Richtigkeit des fehlenden Merkmals M1.6 entschieden wird.

2. Unzulässige Erweiterung 2.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über der Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 100(c) und 123(2) EPÜ).

2.2 Der Anspruch 1 basiert auf der Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 6 und 11. Das Merkmal M1.6 entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 11, wobei die folgende ursprüngliche Formulierung:

"das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass (nur) durch ein Ziehen des Klappelementes, beispielsweise an seinem distalen Ende, eine Überführung in die Ruhestellung möglich ist, insbesondere eine Arretierung in der Funktionsstellung (nur) durch das Ziehen aufgehoben werden kann."

wie folgt umformuliert wurde:

"das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement, insbesondere an seinem distalen Ende, eine Arretierung in der Funktionsstellung aufgehoben werden kann, so dass eine Überführung in die Ruhestellung möglich ist."

2.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte wie im Einspruchsverfahren, dass die Umformulierung vom ursprünglich eingereichten Anspruch 11 zu Merkmal M1.6 des erteilten Anspruchs 1 eine unzulässige Erweiterung mit sich bringe. Die Formulierungen "Ziehen des Klappelements" und "Ziehen am Klappelement" seien nicht synonym. Letztere sei breiter als die frühere. Ein Ziehen des Klappelements bedeute, dass das Klappelement als ganzes gezogen werde. Im Unterschied dazu bedeute ein Ziehen am Klappelement, dass nur an einem Teil davon - ein Schalter, Hebel oder ähnliches - gezogen werde. Darüber hinaus setze ein Ziehen am Klappelement im Gegensatz zur ursprünglich Formulierung nicht voraus, dass das Klappelement infolge des Ziehens bewegt werde. Zudem sei gemäß der Formulierung von ursprünglich eingereichten Anspruch 11 das Ziehen des Klappelements mit der Überführung in die Ruhestellung selbst verknüpft sodass ein zweistufiger Ziehvorgang zum Überführen in der Ruhestellung nötig sei. Das Ziehen des Klappelements diene nicht nur zum lösen der Arretierung, sondern auch zum einklappen des Klappelements, d.h. es in die Ruhestellung zu überführen. Dieser Zusammenhang sei in der in Merkmal M1.6 Neuformulierung aufgehoben, indem das Ziehen nur noch dazu diene, die Arretierung zu lösen, aber nicht mehr notwendigerweise, um das Klappelement in die Ruhestellung zu bringen. Die Überführung in die Ruhestellung erfolge in dem erteilten Anspruch 1 also nicht mehr durch die Handlung des Ziehens.

2.4 Die Einspruchsabteilung hat in diesen Punkten korrekt entschieden, und die Kammer schließt sich der Begründung der Einspruchsabteilung an (siehe Punkte 11.1, 11.2 und 11.4 der angefochtenen Entscheidung). Insbesondere hat ein Ziehen des Klappelements nicht zwangsläufig eine Bewegung des Klappelements zur Folge. "Ziehen" im Allgemeinen bedeutet nicht notwendigerweise, dass sich der gezogene Gegenstand bewegt. Die Bewegung des Klappelements ist, wie die Einspruchsabteilung richtig festgestellt hat, eine Konsequenz des gesamten Wortlauts des Anspruchs, damit die Arretierung aufgehoben werden kann, auch für den ursprünglich eingereichten Wortlaut "durch ein Ziehen des Klappelements". Mit anderen Worten, damit durch ein Ziehen des Klappelements bzw. am Klappelement seine Arretierung aufgehoben werden kann, muss zwangsläufig sich das Klappelement bewegen.

Ein Ziehen des Klappelementes oder ein Ziehen am Klappelement ist daher für den Fachmann unter Berücksichtigung des gesamten Anspruchswortlauts als gleichzusetzen. Während beide Ausdrücke das Ziehen eines Klappelements beschreiben, geht es bei der ersten Formulierung mehr um die Beschreibung dessen, was getan wird (Nomen-fokussiert), und bei der zweiten um die Anweisung, wie etwas zu tun ist (Verb-fokussiert). In der ursprünglichen Formulierung kann, wenn das Wort "insbesondere" nicht als fakultativ angesehen wird, durch Ziehen eine Arretierung in der Funktionsstellung aufgehoben und damit die Überführung in die Ruhestellung ermöglicht werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass das Zurückklappen des Klappelements in die Ruhestellung nicht durch das Ziehen erfolgt, i.e. das Ziehen bewirkt nicht direkt die Überführung in die Ruhestellung. Durch das Ziehen wird lediglich die Überführung erlaubt, wie auch immer diese getan wird.

Exakt die gleiche technische Information ist in Merkmal M1.6 enthalten, da die Überführung in die Ruhestellung nicht durch den Zugvorgang erfolgt, sondern durch diesen ermöglicht wird, indem die Arretierung aufgehoben wird.

3. Ausreichende Offenbarung 3.1 Das Patent offenbart die Erfindung nach Anspruch 1 so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ).

3.2 Die Beschwerdeführerin begründete die mangelnde Offenbarung mit dem angeblich falschen Verständnis des Merkmals M1.6 (siehe Beschwerdebegründung Punkt IV sowie Einspruchsschrift Seiten 52-54).

3.3 Da, wie unten dargelegt, die Auslegung des Merkmals M1.6 durch die Einspruchsabteilung korrekt ist, kann der Einwand nicht überzeugen.

3.4 Die Frage der Zulässigkeit dieses Einwandes wegen mangelnder Substantiierung kann daher dahingestellt bleiben.

4. Neuheit 4.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber den Vorbenutzungen "Aton 4" und "X3" neu (Artikel 54 EPÜ). Insbesondere weisen die Kindersitze nach "Aton 4" und "X3" Merkmal M1.6 nicht auf.

4.2 Die Beschwerdeführerin legte Merkmal M1.6 im Wesentlichen dahingehend aus, dass Anspruch 1 die Aufhebung der Arretierung durch eine Kombination von zwei Handlungen (z.B. Ziehen zum Überstülpen zusammen mit dem Drücken einer Entriegelungstaste) nicht ausschließe. Mit anderen Worten, Anspruch 1 lege nicht fest, dass für die Aufhebung der Arretierung neben dem Ziehen am Klappelement keine weitere Handlung erforderlich sein dürfe ("Ziehen" im Gegensatz zu "alleinigem Ziehen"), da der Anspruch kein "alleiniges" Ziehen verlange.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Auffassung, dass die Arretierung in Merkmal M1.6 nach dem allgemeinen Begriffsverständnis und wie beansprucht voraussetze, dass das Klappelement in der Funktionsstellung gehalten werde und nur unter Überwindung einer Gegenkraft gelöst werden könne, ohne dass ein Mindestmaß für diese Kraft festgelegt werde.

Aus dieser Auslegung ergebe sich zum einen, dass sowohl der "Aton 4" als auch das Internetvideo "iV Aton 4" das Merkmal M1.6 offenbarten, da das Ziehen zum Überstülpen mit zusätzlichem Drücken der Entriegelungstaste vom Wortlaut des Merkmals gedeckt sei. Zum anderen stelle die Feder mit dem Anschlag beim Kindersitz "X3", die die Gurtstrafferklappe in die geöffnete Stellung bringe, eine Arretierung im Sinne von Merkmal M1.6 dar, da die Gurtstrafferklappe durch den Druck der Feder gegen den Anschlag in Position gehalten werde.

4.3 Die Auslegung des Merkmals M1.6 durch die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zutreffend und macht sich die Kammer zu eigen (siehe Punkt 13.1.1 der Entscheidung). Gemäß Merkmal M1.6 kann eine Arretierung in der Funktionsstellung durch ein Ziehen am Klappelement aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die Aufhebung der Arretierung des Klappelements zumindest durch ein alleiniges Ziehen am Klappelement erfolgen kann. Das Wort "allein" wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt und wäre in vorliegenden Fall überflüssig, da es implizit enthalten ist.

Der Anspruch 1 schließt nicht aus, dass die Aufhebung der Arretierung auch auf andere Weise als durch Ziehen am Klappenelement erreicht werden kann. Nach dem Anspruch kann die Aufhebung jedoch zumindest durch Ziehen am Klappenelement erfolgen, und zwar durch alleiniges Ziehen am Klappelement.

Hinsichtlich des Begriffs "Arretierung" führt die Einspruchsabteilung zutreffend aus, dass diese die Überführung des Klappelements in die Ruhestellung verhindert, solange diese nicht aufgehoben ist. Dies bedeutet lediglich, dass das Klappelement in seiner Funktionsstellung aufgrund der Arretierung nicht in die Ruhestellung zurückgeklappt werden kann, d.h. das Klappen von der Funktionsstellung in die Ruhestellung des Klappelements ist nicht möglich, solange die Arretierung wirksam ist.

Aus dieser Auslegung ergibt sich, dass der Sitz "Aton 4" und das Internetvideo "iV Aton 4" nicht die Aufhebung der Arretierung durch Ziehen am Klappelement offenbaren, da die Aufhebung zusätzlich das Drücken einer Entriegelungstaste erfordert. Aus der Auslegung des Begriffs "Arretierung" ergibt sich ferner, dass die Feder mit dem Anschlag im Sitz "X3" nicht mit der beanspruchten Arretierung gleichzusetzen ist, da die Gurtstrafferklappe von der Funktionsstellung (geöffnete Stellung) in die Ruhestellung (geschlossene Stellung) direkt durch den Benutzer umgeklappt werden kann.

Dass der Fachmann die Stellungsüberführungseinrichtung (Feder mit Anschlag) von "X3" nicht als Arretierung für das Zurückklappen der Gurtstrafferklappe ansieht, wird durch D17 untermauert, in dem der Fachmann bestätigt, dass der Kindersitz "X3" keine Arretierung für die Gurtklappe im geöffneten (d.h. ausgeklappten) Zustand aufweist (siehe letzter Satz auf Seite 13 von D17).

4.4 Die von der Beschwerdeführerin angebotene Inaugenscheinnahme von "Aton 4" und "X3" ist nicht erforderlich, da die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Funktionen und Eigenschaften dieser offenkundigen Vorbenutzungen von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurden.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt die folgenden im Einspruchsverfahren vorgebrachten Angriffslinien aufrecht:

- ausgehend vom "Pallas M", - ausgehend von "Baby Safe Plus II", - ausgehend von D2, oder - D3 in Kombination mit "Baby Safe Plus II".

5.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ausgehend vom "Pallas M" überzeugt nicht, da sie auf einer unzutreffenden Auslegung des Merkmals M1.6 beruht. Die Begründung der Einspruchsabteilung ist korrekt (siehe Punkt 13.4.1 der angefochtenen Entscheidung). Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit vom "Pallas M"-Sitz auch durch das Merkmal M1.6 und nicht nur durch das Klappteil, da die Aufhebung der Arretierung wie beim "Aton 4" auch durch Drücken einer Entriegelungstaste erfolgt.

5.4 Das oben Gesagte für den Sitz "Pallas M" gilt auch für den Sitz "Baby Safe Plus II" und den Sitz in D2. Der "Baby Safe Plus II"-Sitz weist das Merkmal M1.6 nicht auf, da die orangefarbene Taste 44 am Bügelgelenk gedrückt werden muss, um das Klappelement (D-SIP) in die Ruhestellung zurückzuklappen.

Beim Sitz von D2 erfolgt die Aufhebung der Arretierung des Seitenaufprallschutzes (30, 31) durch Drücken einer Taste (37) oder durch Betätigen eines Schiebers (38) und nicht durch ein Ziehen am Klappteil (31).

5.5 Ausgehend von D3 war unstrittig, dass dieser Sitz nicht das Merkmal M1.6 aufweist. Die Beschwerdeführerin kombinierte D3 mit dem "Baby Safe Plus II", um das Merkmal M1.6 nahezulegen (siehe Beschwerdebegründung, Seite 22, erster Absatz, und Einspruchsschrift Seiten 40-43).

Da, wie oben dargelegt, der Sitz des "Baby Safe Plus II" das Merkmal M1.6 nicht aufweist, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl.

6. Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels.

6.2 Nach Regel 103(1)a) EPÜ wird die Beschwerdegebühr in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Beschwerde abgeholfen wird oder die Beschwerdekammer der Beschwerde stattgibt und die Rückerstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.

6.3 Da der Beschwerde nicht stattgegeben wird, wird der Rückerstattungsantrag zurückgewiesen.

7. Antrag auf Vorlage einer Frage an die Große Beschwerdekammer 7.1 Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer. Diese Vorlage ergab sich aus der Diskussion über die Prüfung der Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber "X3" in Bezug auf Merkmal M1.2 ("Seitenaufprallschutz").

7.2 Nach Artikel 112(1)a) EPÜ befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält.

7.3 Da die Kammer in der Lage ist, über den vorliegenden Fall zu entscheiden, ohne eine Entscheidung über das Merkmal M1.2 in Bezug auf "X3" zu treffen, sind die Erfordernisse des Artikels 112(1)a) EPÜ nicht erfüllt. Die Frage wird daher an die Große Beschwerdekammer nicht vorgelegt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo