Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.10.2024 – T 864/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T086423.20241023
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0864/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 23. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Bianciardi, Ezio Bugnion S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Müller Verweyen Patentanwälte Friedensallee 290 22763 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3069619 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Geuss M. Geisenhofer P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde wurde eingelegt von der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 3 069 619 zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung entschied unter anderem, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche nicht über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung statt.
a) Die Beschwerdeführerin beantragte, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.
b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patentes in erteilter Fassung, hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung auf Basis des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrags I, weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung auf Basis der Hilfsanträge II VI, erstmals vorgelegt im Verfahren vor der Einspruchsabteilung.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Vorrichtung (1) zum Wenden von stabförmigen Produkten (30) der Tabak verarbeitenden Industrie um eine senkrecht zu einer Längsachse (32) der Produkte ausgerichtete Querachse (31) mit - einer um eine erste Drehachse (33) drehbar antreibbaren Wendetrommel (2), und wenigstens einem in Bezug zu der ersten Drehachse (33) radial außen an der Wendetrommel (2) angeordneten Wendeteil (3), welches wenigstens eine über wenigstens eine erste Druckluftleitung (17, 18) mit Vakuum und/oder Druckluft beaufschlagbare Mulde (6,7) aufweist und um eine senkrecht zu der ersten Drehachse (33) ausgerichtete zweite Drehachse (34) gegenüber der Wendetrommel (2) drehbar antreibbar ist, wobei - eine zentrale Druckluft- und/oder Vakuumversorgung (5) vorgesehen ist, und - an der Wendetrommel (2) wenigstens eine zweite Druckluftleitung (35) vorgesehen ist, wobei - ein gegenüber der Wendetrommel (2) feststehendes erstes Steuerteil (8, 9), und - an der Wendetrommel (2) ein gegenüber dem Wendeteil (3) feststehendes zweites Steuerteil (10) vorgesehen sind, und - das erste Steuerteil (8, 9) durch einen konzentrisch zu der ersten Drehachse (33) angeordneten Steuerring und/oder das zweite Steuerteil (10) durch einen konzentrisch zu der zweiten Drehachse (34) angeordneten Steuerring gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Druckluftleitung (35) in der Wendetrommel (2) durch das erste Steuerteil (8, 9) in Abhängigkeit von dem Drehwinkel der Wendetrommel (2) gesteuert mit der zentralen Druckluft- und/oder Vakuumversorgung (5) strömungstechnisch verbunden ist, und die erste Druckluftleitung (17, 18) in der Mulde (6, 7) des Wendeteils (3) durch das zweite Steuerteil (10) in Abhängigkeit von dem Drehwinkel des Wendeteils (3) zu der Wendetrommel (2) gesteuert strömungstechnisch mit den zweiten Druckluftleitungen (35) in der Wendetrommel (2) verbunden ist."
V. Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gehe über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus. In den ursprünglichen Unterlagen schlössen die beiden Merkmale des Kennzeichens des Anspruchs 1 mit "verbindbar ist", während im erteilten Anspruch in beiden Merkmalen der Ausdruck "verbunden ist" verwendet wird.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin beziehe sich der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 auf das Herstellen bzw. Unterbrechung einer Verbindung (zwei Zustände: verbunden oder getrennt), während der erteilte Anspruch 1 sich nunmehr auf einen drehwinkelabhängig gesteuerten Verbindungszustand beziehe, bei dem der Luftstrom bzw. Luftdruck in der permanent verbundenen Leitung gesteuert werde. Diese Steuerung könne aber auch die Luftmenge sein. Eine Steuerung der Luftmenge sei aber in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart worden.
b) Gleiches gelte sinngemäß für die erteilten abhängigen Ansprüche 3 und 4, aber auch für den erteilten abhängigen Anspruch 7. VI. Die Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:
a) Die Änderungen an Anspruch 1 hätten nicht dazu geführt, dass neuer technischer Sachverhalt eingeführt wurde und seien daher nicht zu beanstanden.
b) Gleiches gelte für die abhängigen Ansprüche 3 und 4, sowie 7.
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand der Ansprüche gemäß Hauptantrag geht nicht über das hinaus, was in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart war (Artikel 100 c) EPÜ).
1.1 Im Verlauf des Prüfungsverfahrens wurde das Wort "verbindbar" in den Merkmalen "die zweite Druckluftleitung (35) ist in der Wendetrommel (2) durch das erste Steuerteil (8,9) in Abhängigkeit von dem Drehwinkel der Wendetrommel (2) gesteuert mit der zentralen Druckluft- und/oder Vakuumversorgung (5) strömungstechnisch verbindbar" und "die erste Druckluftleitung (17, 18) ist in der Mulde (6, 7) des Wendeteils (3) durch das zweite Steuerteil (10) in Abhängigkeit von dem Drehwinkel des Wendeteils (3) zu der Wendetrommel (2) gesteuert strömungstechnisch mit den zweiten Druckluftleitungen (35) in der Wendetrommel (2) verbindbar" des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 ersetzt durch das Wort "verbunden".
1.2 Die Einspruchsabteilung sah in dieser Änderung keinen neuen technischen Sachverhalt, der der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinzugefügten worden wäre, sondern eine Beschränkung auf einen der beiden ursprünglich offenbarten Zustände (statt "verbunden/ getrennt" nur noch "verbunden").
1.3 Aus Sicht der Beschwerdeführerin wurde so jedoch eine Eignung der Leitungen (Verbindbarkeit, d. h. entweder verbunden oder getrennt) ersetzt durch einen Zustand ("ist verbunden"). Entsprechend würde im erteilten Anspruch 1 nicht mehr verlangt, dass die Leitungen auch getrennt werden könnten, was der ursprünglich eingereichte Anspruch jedoch verlange.
Zudem verlange Anspruch 1 jetzt eine permanente Verbindung der Leitungen, so dass die im Anspruch genannte Steuerung ("gesteuert") sich implizit nur auf die Luftmenge bzw. den Luftdruck in der Leitung beziehen könne. Eine entsprechende Steuerung sei aber nicht den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
1.4 Die Kammer folgt der Auffassung der Einspruchsabteilung und kann keine unzulässige Änderung im Sinne von Artikel 100 c) EPÜ erkennen.
1.4.1 Im ursprünglichen Wortlaut des Anspruchs 1 sind zwei mögliche Zustände offenbart: Wenn zwei Leitungen miteinander verbindbar sind, können sie entweder verbunden sein, oder sie sind nicht miteinander verbunden. Der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 beschreibt somit eine mögliche Verbindbarkeit als Eigenschaft, gleichzeitig aber auch die beiden möglichen Zustände.
1.4.2 Im erteilten Anspruch 1 erfolgt dagegen eine Beschränkung auf einen der beiden im ursprünglichen Anspruch offenbarten Zustände. Dabei wird aber kein neuer Sachverhalt beschrieben, sondern der beanspruchte Gegenstand wird nur auf eine der beiden Möglichkeiten und zwar "verbunden" - beschränkt.
1.4.3 Dass es sich dabei nicht um eine permanente Verbindung handelt, sondern dass auch dieser Zustand des Verbundenseins von einer Bedingung abhängt und im Betrieb der Vorrichtung daher regelmäßig durch Zustände des Nichtverbundenseins unterbrochen sein wird, ergibt sich zudem - wie unten näher ausgeführt - aus dem vorangestellten Teilmerkmal "in Abhängigkeit von dem Drehwinkel [des Wendeteils (3) zu] der Wendetrommel (2) gesteuert ...", der das "strömungstechnisch [...] verbunden" näher bestimmt.
1.4.4 Da der Fachmann beim Lesen des Patentanspruchs erkennt, dass sich "in Abhängigkeit von ... gesteuert" auf das ob der Verbindung bezieht und keinen Anhaltspunkt hat, dieses Teilmerkmal auf Qualität oder Umfang der Verbindung zu beziehen, hat sich durch die Änderung des Anspruchswortlauts in "verbunden ist" auch die Bedeutung und der Bezug des Teilmerkmals "gesteuert" nicht verändert.
a) Die Beschwerdeführerin argumentiert hierzu, dass durch den Verweis auf den verbundenen Zustand nunmehr immer strömungstechnisch verbundene Leitungen vorliegen müssen, in denen man allenfalls die Luftmenge oder den Luftdruck steuern könne. Eine derartige Steuerung des Luftdrucks bzw. der Luftmenge sei aber nicht ursprünglich offenbart worden.
b) Dieses Verständnis des erteilten Anspruchs 1 teilt die Kammer jedoch nicht.
i) Zum einen ist der Anspruchswortlaut unmissverständlich klar: Der Anspruch hebt auf eine gesteuerte strömungstechnische Verbindung ab und eben nicht auf eine mechanische Verbindung von Leitungen. Dabei kann die Verwendung eines Partizips ("verbunden ist") anstelle eines Adjektivs ("verbindbar ist") schon grundsätzlich semantisch nichts am Sinn- und Offenbarungsgehalt der fraglichen Merkmale im Kennzeichen des Anspruchs 1 ändern.
Insbesondere verändert sich dadurch nicht der Bezug des Teilmerkmals "gesteuert".
ii) Zum anderen gibt es im gesamten Streitpatent keinen Hinweis darauf, dass das Vakuum in den Leitungen in seiner Stärke gesteuert wird oder dass die Luftmenge in irgendeiner Form bewusst beeinflusst wird. Stattdessen wird durchweg in der Beschreibung immer nur darauf hingewiesen, dass ein bestimmter Luftdruck auf die Zigaretten aufgebracht wird, oder durch Trennung der Leitungen das Vakuum unterbrochen und die Haltekraft auf die Zigaretten wegfällt (siehe hierzu beispielsweise in der Veröffentlichung der Patentanmeldung die Absätze [0008], [0013] und [0014]). Der Begriff "gesteuert" kann sich daher nur auf den Zustand der Leitungen (strömungstechnisch getrennt oder strömungstechnisch verbunden) beziehen.
iii) 1.4.5 In diesem Zusammenhang kann auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die an mehreren Stellen der Beschreibung beschriebenen Überlappungen diverser Öffnungen nicht überzeugen, aus der sie ableitet, dass die Luftmenge durch eine Querschnittsverengung gesteuert werde. Wenn zwei Öffnungen sich nur teilweise überlappen, wird nicht zwingend ein anderes Vakuum in den so verbundenen Leitungen erzeugt, da eine Querschnittsveränderung nur dann den Luftmengenfluss beeinflusst, wenn eine Bewegung der Luftmenge vorliegt.
Ein aufgebrachtes, stationäres Vakuum bleibt von einer Querschnittsveränderung der Leitung unberührt. Doch selbst wenn der Fachmann angesichts des Wortlauts des jetzigen Anspruchs die Überlegung anstellen würde, ob neben dem Ob der Verbindung oder alternativ hierzu [auch] eine Steuerung von Maß oder Umfang der Verbindung beansprucht sein könnte, würde sich für ihn hieraus keine neue Information ergeben, denn auch der seinerzeitige Anspruch hätte schon in gleicher Weise in diese Richtung gelesen werden können.
Bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhangs wird der Fachmann - wie oben geschildert - eine derartige Auslegung aber dann im Ergebnis in beiden Fällen als fernliegend ausschließen.
1.5 Daher ist die Kammer der Auffassung, dass der Wechsel von der Eignung ("verbindbar") zum Zustand ("verbunden") keine unzulässige Änderung darstellt.
2. Zudem entschied die Einspruchsabteilung, dass auch die abhängigen Ansprüche 3 und 4, in denen ebenfalls das Wort "verbindbar" durch "verbunden" ersetzt wurde, nicht unzulässig geändert wurden. Aus den vorstehend erläuterten Gründen schließt sich die Kammer auch hier der Auffassung der Einspruchsabteilung an.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow H. Geuss