Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.10.2024 – T 1871/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2024:T187122.20241022

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1871/22 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 22. Oktober 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V. Robert-Perthel-Str. 49 50739 Köln (DE) Vertreter:

Lecomte & Partners 76-78, rue de Merl 2146 Luxembourg (LU) Beschwerdegegnerin:

Continental Automotive Technologies GmbH Continental-Plaza 1 30175 Hannover (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Tergau & Walkenhorst Intellectual Property GmbH Lurgiallee 12 60439 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Mai 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3344892 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu und erfinderisch sei, und das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

II. Am 22. Oktober 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

III. Der Beschwerdeführer (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise ein Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge HB1, HB2 oder HB3 (alle eingereicht mit Schreiben vom 13. September 2024) zu erteilen.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags (Merkmalsbezeichnungen von der Kammer hinzugefügt) lautet:

1.1 "Rückenplatte (1), für einen Scheibenbremsbelag (2) einer Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbremse (30), aus Stahlblechwerkstoff als Träger für Reibwerkstoff (3) der zentral sowie mittelbar oder unmittelbar auf einer Frontseite (4) von der Rückenplatte (1) unlösbar fixierbar ist, und 1.2 wobei die Rückenplatte (1) an diametral einander gegenüberliegenden Stirnseiten (6, 7) über tangential auswärts gerichtete Vorsprünge verfügt, 1.3 wobei eine der Stirnseiten (6) radial innen über einen Haltevorsprung (10) mit einem Durchgangsloch (11) verfügt, dadurch gekennzeichnet dass 1.4 die gegenüberliegende Stirnseite (7) der Rückenplatte (1) radial aussen mit einem offenen Führungsvorsprung (12) versehen ist, der über eine Maulöffnung (13) mit Aufnahmetasche (14) verfügt."

Anspruch 2 lautet:

"Rückenplatte (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Führungsvorsprung (12) über wenigstens zwei weitgehend parallel zueinander arrangierte Gabelzinken (16) verfügt." Anspruch 3 lautet:

"Rückenplatte (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Gabelzinken (16) durch eine Brücke (23) gegenseitig miteinander verbunden sind." Anspruch 20 lautet:

"Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbremse (30) nach einem oder mehreren der Ansprüche 17 - 19, dadurch gekennzeichnet, dass an jedem Gehäuseschenkel (32,33) zwei identisch stark dimensionierte Bolzen vorgesehen sind, und dass am zugeordneten Scheibenbremsbelag (2) ein Durchgangsloch (11) und eine Maulöffnung (13) mit Aufnahmetasche (14) mit jeweils identischer Weite vorgesehen sind."

Anspruch 21 lautet:

"Kraftfahrzeugteilbelagscheibenbremse (30) nach einem oder mehreren der Ansprüche 17-20, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Gehäuseschenkel (32,33) über zwei unterschiedlich dick dimensionierte Bolzen verfügt, und dass am zugeordneten Scheibenbremsbelag (2) jeweils ein Durchgangsloch (11) und eine Maulöffnung (13) mit Aufnahmetasche (14) mit unterschiedlich, an die Bolzenquerschnitte angepasste, Weite vorgesehen ist (poka yoke)."

V.

VI. Die folgenden Dokumente sind für die folgende Entscheidung relevant:

E1 JP 2010-101463 A E1a Automatische Übersetzung von E1 E2 JP 58-163833 E2a Automatische Übersetzung von E2 E3 EP 2 873 886 A2 Der Beschwerdeführer argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Ausführbarkeit Das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Fachmann wisse weder, wie eine Maulöffnung mit verbundenen Gabelzinken, wie in den Ansprüchen 1 bis 3 gefordert, noch wie eine Bremse mit zwei Bolzen, die zugleich identisch und unterschiedlich dimensioniert sind, wie in den Ansprüchen 20 und 21 gefordert, realisiert werden könne.

Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E1, E2 und E3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, ausgehend von den jeweiligen Rückenplatten der E1, E2 und E3. Der Unterschied bestehe lediglich in der Angabe des verwendeten Werkstoffs, Stahlblech, der für Bremsenrückenplatten der gebräuchlichste sei. Soweit sich der Gegenstand des Anspruchs durch die Position und die Erstreckungsrichtung der Vorsprünge von den Rückenplatten der E1 oder E2 unterscheide, so könnten diese Unterschiede ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. Denn sie lösten keine technische Aufgabe, sondern stellten lediglich alternative Vorsprünge dar, die für den Fachmann naheliegend seien.

VII. Die Beschwerdegegnerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Ausführbarkeit Der Fachmann sei aufgrund seines Fachwissens in der Lage, die Erfindung auszuführen. Er könne an der Vorder- oder Rückseite der Rückenplatte eine Brücke zwischen den Gabelzinken vorsehen. Dies würde die Gabelzinken verbinden, ohne die Maulöffnung zu verschließen.

Es sei für den Fachmann klar, dass die Ansprüche 20 und 21 sich gegenseitig ausschließende Ausführungen der Bremse definierten. Erfinderische Tätigkeit Die E1 und die E2 offenbarten die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.4 nicht. Die Rückenplatte der Figur 13 der E3 habe keine Maulöffnung gemäß Merkmal M1.4. Der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, die Vorsprünge der Rückenplatten dieser Entgegenhaltungen anspruchsgemäß zu ändern.

Entscheidungsgründe§

1. Ausführbarkeit 1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Streitpatent offenbare aus zwei Gründen die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

1.1.1 Zum einen legten die Ansprüche 2 und 3 fest, dass der Führungsvorsprung mit der Maulöffnung über zwei Gabelzinken verfügt, die durch eine Brücke miteinander verbunden sind. Aus dem Streitpatent gehe jedoch nicht hervor, wie eine Verbindung der Gabelzinken durch eine Brücke ohne Verschließen der Maulöffnung realisiert werden könne.

Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, ergibt sich jedoch für den Fachmann aus Figur 16 durch die gestrichelte Linie, die die Brücke 23 zwischen den Gabelzinken 15, 16 darstellt, dass die Brücke nicht in derselben Ebene wie die Maulöffnung liegen muss. Für den Fachmann ist klar, dass er die Gabelzinken mit einer Brücke verbinden kann ohne die Maulöffnung zu verschließen, indem er die Brücke entlang der Dicke der Rückenplatte relativ zur Maulöffnung seitlich versetzt und an der Vorder- oder Rückseite der Rückenplatte anbringt. Die Gabelzinken sind dann verbunden, ohne dass die Maulöffnung verschlossen ist.

1.1.2 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Kombination der Ansprüche 20 und 21 verlange, dass die Bolzen der Bremse gleichzeitig identisch und unterschiedlich dimensioniert seien. Wie dies auszuführen sei, gehe aus dem Streitpatent jedoch nicht hervor.

Hinsichtlich der Ansprüche 20 und 21 versteht der Fachmann, dass es sich um zwei sich gegenseitig ausschließende alternative Ausführungen der Bolzen handelt. Er erkennt sofort, dass es sich bei der Bezugnahme auf Anspruch 20 in Anspruch 21 um einen Schreibfehler handeln muss. Er wird daher diese Bezugnahme ignorieren.

1.2 Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ steht einer Aufrechterhaltung des Streitpatents in der erteilten Fassung somit nicht entgegen.

2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der Rückenplatte in Figur 8 der E1 nur durch die Angabe des verwendeten Materials. Die Rückenplatte der E1 sei nämlich dazu geeignet, um 180° gegenüber der vorgesehenen Ausrichtung gedreht eingesetzt zu werden. In diesem Fall seien die Vorsprünge mit dem Loch 23 bzw. mit der Maulöffnung 24 gemäß den Merkmalen 1.3 bzw. 1.4 angeordnet. Diese Vorsprünge erstreckten sich nämlich sowohl radial als auch tangential auswärts von den Stirnseiten der Rückenplatte und seien daher Vorsprünge gemäß dem Merkmal 1.2. Die Rückenplatte aus Stahlblechwerkstoff herzustellen, sei üblich und könne keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Rückenplatte der E1 nicht für die um 180° gedrehte Ausrichtung geeignet sei, beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die vertauschten Positionen des Lochs und der Maulöffnung hätten nämlich keine technische Wirkung. Sie stellten lediglich eine Alternative dar, die für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens oder der E2 naheliegend sei.

2.1 Anspruch 1 betrifft eine Rückenplatte im nicht eingebauten Zustand und definiert die Lage des Haltebzw. Führungsvorsprung in Bezug auf eine radiale Position. Diese radiale Position bezieht sich aber – anders als vom Beschwerdeführer vorgetragen – nicht auf die gesamte Bremse, sondern ausschließlich auf die Rückenplatte. Somit bleibt „radial innen“ unabhängig von ihrer Einbaulage immer auf derselben Seite der Rückenplatte.

Die Rückenplatte der E1 hat bogenförmige Längsseiten. Diese legen fest, wo sich in Bezug auf die Rückenplatte „radial innen“ und „radial außen“ befindet. Und dies unabhängig davon, wie die Rückenplatte in der Bremse eingebaut wird. Dabei liegt der Haltevorsprung mit der Öffnung 23 (anders als von Merkmal 1.3 verlangt) auf der radial außen liegenden Seite und der Führungsvorsprung liegt (anders als von Merkmal 1.4 verlangt) auf der radial innen liegenden Seite der Rückenplatte.

Außerdem würde der Fachmann den Vorsprung mit dem Loch 23 nicht als von der Stirnseite tangential auswärts gerichtet ansehen. Dieser Vorsprung ragt nämlich nicht tangential über die Stirnseite hinaus, sondern verlängert die Stirnseite und ragt in radialer Richtung aus der radial außen liegenden Seite der Rückenplatte. Die Rückenplatte in Figur 8 der D1 weist daher die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.4 nicht auf.

2.2 Selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zugestimmt wird, dass die Vertauschung der Positionen des Lochs und der Maulöffnung in der Rückenplatte der E1 keine technische Aufgabe löst, sondern lediglich eine alternative Gestaltung der Rückenplatte darstellt, hat der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe vorgebracht, warum der Fachmann die Positionen des Lochs und der Maulöffnung in der Rückenplatte der E1 vertauschen sollte.

Darüber hinaus bleibt es dabei, dass der radial äußere Vorsprung, wie oben ausgeführt, auch bei einer solchen Vertauschung nicht von der Stirnseite tangential auswärts gerichtet wäre, wie es Merkmal 1.2 verlangt. Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Gründe vorgebracht, warum der Fachmann diese Ausgestaltung des Vorsprungs ändern sollte.

2.3 Ausgehend von E1 steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ folglich der Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht entgegen.

3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E2 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der Rückenplatte in Figur 8 der E2 ebenfalls nur durch die Angabe des verwendeten Materials. Die Rückenplatte verfüge durch den Führungsvorsprung mit der Maulöffnung für den Stift 4 und den Haltevorsprung mit dem Loch für den Stift 5 über von gegenüberliegenden Stirnseiten tangential auswärts gerichtete Vorsprünge, wie das Merkmal 1.2 verlange. Das Streitpatent enthalte keine Definition des Begriffs "Stirnseite", und der Fachmann würde daher die ganze Seite rechts des Reibmaterials 9, sowie ein kleines Stück in der Verlängerung entlang der schrägen Seite des Reibmaterials als eine Stirnseite ansehen, siehe eingefügte Figur mit gepunkteter Linie als Markierung der Stirnseite nach Auffassung des Beschwerdeführers. Der Vorsprung mit dem Loch für den Stift 5 sei von diesem Teil der Stirnseite zumindest teilweise tangential auswärts gerichtet.

Wenn dieser Vorsprung nicht als tangential von einer Stirnseite auswärts gerichtet betrachtet werde, löse dieser Unterschied keine technische Aufgabe. Es handele sich lediglich um eine alternative Ausbildung des Vorsprungs, welche trivial sei und für den Fachmann im Hinblick auf das allgemeine Fachwissen oder die E3 naheliegend sei.

3.1 Die Rückenplatte der E2 weist wie die Rückenplatte der E1 eine bogenförmige radiale Außenseite auf, die für den Fachmann die radiale Richtung der Rückenplatte bestimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde der Fachmann den Vorsprung mit dem Loch für den Stift 5 nicht als von einer Stirnseite tangential auswärts gerichtet betrachten. Vielmehr befindet sich dieser Vorsprung in tangentialer Richtung etwa in der Mitte der Rückenplatte und erstreckt sich in radialer Richtung von der radial innersten Stelle der Rückenplatte. Die Rückenplatte in Figur 8 der E2 weist daher das Merkmal 1.2 nicht auf.

3.2 Es mag zutreffen, dass dem Fachmann von Stirnseiten tangential auswärts gerichtete Vorsprünge sowohl aus dem Fachwissen als auch aus der E3 bekannt sind. Es besteht für den Fachmann jedoch keine Veranlassung, eine solche Anordnung des radial inneren Haltevorsprungs für die Rückenplatte der E2 zu wählen. Eine Anordnung der Vorsprünge gemäß dem Merkmal 1.2 würde die Größe des Bremsbelags vergrößern und damit dem Zweck der E2, einen kleinen und leichten Bremsbelag für eine Motorradbremse bereitzustellen, zuwiderlaufen.

3.3 Ausgehend von E2 steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ folglich der Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht entgegen.

4. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E3 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich auch von den Rückenplatten der Figuren 5A und 5B sowie der Figur 13 nur durch die Angabe des verwendeten Werkstoffs. Der Fachmann würde nämlich den Bereich zwischen den Vorsprüngen 35 und 52b in den Figuren 5A und 5B als eine Maulöffnung betrachten. In der Rückenplatte der Figur 13 sei das Loch 66 als Maulöffnung zu betrachten, die aus durch eine Brücke verbundenen Gabelzinken bestehe.

4.1 Der Fachmann würde jedoch die in einem Winkel von etwa 90° verlaufenden Vorsprünge 35 und 52b der Rückenplatte in den Figuren 5A und 5B nicht als eine Maulöffnung mit Aufnahmetasche gemäß dem Merkmal 1.4 ansehen. Der Vorsprung 52b erstreckt sich nicht einmal von einer Stirnseite, sondern von der radial äußeren Seite der Rückenplatte aus. Außerdem befinden sich die Vorsprünge weit voneinander entfernt, und eine Ecke der Rückenplatte ragt weit in diese vermeintliche Maulöffnung hinein.

Das Loch 66 in der Rückenplatte der Figur 13 ist ebenfalls keine Maulöffnung, da die "Gabelzinken" über einen Steg verbunden sind, der über seine gesamte Länge die Dicke der Platte hat und somit keine Öffnung zwischen den "Gabelzinken" frei lässt. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, warum der Fachmann die Vorsprünge der Rückenplatten in den Figuren 5A und 5B, bzw. 13 hätte ändern sollen.

4.2 Ausgehend von E3 steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ folglich der Aufrechterhaltung des Streitpatents nicht entgegen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton