Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.10.2024 – T 940/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2024:T094022.20241018

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0940/22 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 18. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) PohlCon GmbH Nobelstraße 51 12057 Berlin (DE) Vertreter:

Gulde & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei mbB Wallstraße 58/59 10179 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

HALFEN GmbH Liebigstrasse 14 40764 Langenfeld (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Wasmuth, Rolf Patentanwälte Dipl.Ing. W. Jackisch & Partner mbB Menzelstrasse 40 70192 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Miller M. Olapinski F. Bostedt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3239431 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. April 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, nach der das Patent in geänderter Fassung gemäß dem mit Schreiben vom 23. Juni 2020 eingereichten Hauptantrag die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung zurückgenommen wurde, entschied die Kammer im schriftlichen Verfahren.

III. Die Anträge der Beteiligten lauten wie folgt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in der Fassung eines der Hilfsanträge I bis VII, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.

IV. Auf die folgenden Entgegenhaltungen wird Bezug genommen:

E1: FR 2 802 561 A1 (HALFEN SA [FR]) 22. Juni 2001 E2: FR 2 651 817 A1 (LEBRAUT RICHARD) 15. März 1991 E3: EP 0 507 675 A1 (ETANCO L R [FR]) 7. Oktober 1992 E4: FR 2 610 969 A1 (ABL IND SARL [FR]) 19. August 1988 E11: DE 20 2012 001 462 U1 (DEUTSCHE KAHNEISEN GMBH [DE]) 03. Mai 2012 V. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und mit hinzugefügter Merkmalsgliederung in eckigen Klammern):

"[M1] Konsolanker zur Befestigung einer Verblendung (2) aus Mauersteinen an einer Tragwand (3), [M2] wobei der Konsolanker (1) einen Konsolkopf (4, 54) zur Befestigung des Konsolankers (1) an der Tragwand (3), [M3] ein Stegblech (5), [M4] ein Auflagerelement (6, 36) zur Abstützung der Verblendung (2) aus Mauersteinen und [M5] ein Druckelement (7) zur Druckübertragung vom Konsolanker (1) auf die Tragwand (3) umfasst, [M6] wobei das Auflagerelement (6, 36) und das Druckelement (7) am Stegblech (5) festgelegt sind, [M7] wobei das gesamte Stegblech (5) aus einem einzigen Blech konstanter Wandstärke (d) geformt ist, [M8] wobei das Stegblech (5) eine Zugstrebe (8) und [M9] eine Druckstrebe (9) umfasst, [M10] wobei die Zugstrebe (8) und die Druckstrebe (9) lediglich an ihren dem Auflagerelement (6, 36) zugewandten Enden (42, 44) an einem Verbindungsbereich (46) miteinander verbunden sind, [M11] wobei sich der Verbindungsbereich (46) höchstens über die Hälfte der Kraglänge (L) des Konsolankers (1) erstreckt."

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag kann wie folgt zusammengefasst werden. Unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) Die Aufnahme des Ausdrucks "aus Mauersteinen" in den Merkmalen M1 und M4 von Anspruch 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) Die Erfindung von Anspruch 1 sei mangels Angaben zur Dimensionierung der Auflagerelemente und der für Mauersteine erforderlichen Traglast nicht über ihre gesamte Breite ausführbar. Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 sei jeweils nicht neu gegenüber den in den Entgegenhaltungen E1 bis E4 offenbarten Befestigungsvorrichtungen für Verblendungen aus Steinquadern.

Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe ausgehend von einer Befestigungsvorrichtung gemäß E1 bis E4 oder ausgehend von E11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VII. Die Beschwerdegegnerin trug zum Hauptantrag im Wesentlichen Folgendes vor. Unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) Die Aufnahme des Ausdrucks "aus Mauersteinen" in den Merkmalen M1 und M4 von Anspruch 1 entstamme der ursprünglich eingereichten Anmeldung auf Seite 12, Zeilen 4 bis 7, und stehe im Einklang mit den Erfordernissen von Artikel 123 (2) EPÜ.

Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) Dass Anspruch 1 keine konkreten Angaben zur Dimensionierung der Auflagerelemente und der für eine Verblendung aus Mauersteinen geeigneten Traglast der Konsolanker enthalte, stehe der Ausführbarkeit der Erfindung über ihre gesamte Breite nicht entgegen. Neuheit Die Entgegenhaltungen E1 bis E4 bezögen sich nicht auf Konsolanker für Verblendungen aus Mauersteinen und offenbarten nicht alle Merkmale von Anspruch 1. Daher sei dessen Gegenstand neu.

Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe ausgehend von E1 bis E4 oder E11 jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2) EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Hinzufügung "aus Mauersteinen" in den Merkmalen M1 und M4 von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Hierzu verweist sie zum einen darauf, dass diese Einschränkung nur auf Seite 12, Zeilen 4 bis 7, der Anmeldung und nur in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel von Figur 2 offenbart sei. Die Aufnahme der Einschränkung ohne die weiteren dort offenbarten Merkmale stelle eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Zudem offenbare der Absatz auf Seite 12, Zeilen 4 bis 7, dass die Verblendung aus Mauersteinen "bestehen" könne, während der Ausdruck "aus Mauersteinen" in Anspruch 1 auch breiter, nämlich als Mauersteine "enthaltend", ausgelegt werden könne. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem, dass die Art der "Mauersteine" wie Material und Größe und die Anzahl Mauersteine pro Konsolanker sowie die Dimension der Auflager nicht klar definiert sei, und das in den Anspruch aufgenommene Merkmal weder dazu geeignet sei, noch so verstanden werden dürfe, die "Gattung" der beanspruchten Konsolanker zu definieren.

Diese Argumentation überzeugt nicht.

1.2 Die Anmeldung offenbart zwar nur auf Seite 12 im Zusammenhang mit Figur 2 ausdrücklich, dass "die Verblendung [...] beispielsweise aus Mauersteinen bestehen kann". Die Bezugnahme auf Figur 2 rührt daher, dass nur dort ein Mauerstein 2 zeichnerisch angedeutet ist. Allerdings ist ein derartig geeignetes Auflagerelement in allen Ausführungsbeispielen vorhanden. Es liegt ansonsten kein unlösbarer Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Mauersteinen und weiteren konkreten Merkmalen des Ausführungsbeispiels der Figur 2 vor.

1.3 Im Zusammenhang eines Verblendmauerwerks bezieht sich das Verb "bestehen" auf das Grundmaterial aus Mauersteinen, schließt aber nicht aus, dass es noch weitere Bestandteile, beispielsweise Mörtel, geben kann. Dasselbe gilt für den Ausdruck "eine Verblendung aus Mauersteinen" bei dem das Verb "bestehen" nicht verwendet wird. Insofern ist ein Verblendung "aus Mauersteinen" im technischen Kontext von Anspruch 1 gleichbedeutend mit einer Verblendung "bestehend aus Mauersteinen".

1.4 Ob der Begriff "Mauersteine" klar genug umrissen ist und die "Gattung" der Konsolanker bestimmt, ist für die Frage der unzulässigen Erweiterung ohne Belang.

1.5 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag erfüllt folglich die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.

2. Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) Die Beschwerdeführerin erhebt einen Einwand mangelnder Ausführbarkeit der in Anspruch 1 des Hauptantrags definierten Erfindung über seine gesamte Breite, da die Auflagerelemente nicht dimensioniert seien und daher beliebig klein sein könnten und da sich auch aus dem Begriff "Mauersteine" keine klaren Rückschlüsse auf die geforderte Tragfähigkeit ziehen ließen. Somit umfasse Anspruch 1 Ausführungsformen, die aufgrund zu klein dimensionierter Auflagerelemente nicht dazu geeignet seien, eine Verblendung aus unbekannten Mauersteinen abzustützen bzw. zu befestigen (Merkmale M1 und M4). Dieser Einwand ist nicht überzeugend.

Es stellt für den Fachmann keine Schwierigkeit dar, die Auflagerelemente und den Konsolanker so zu dimensionieren, dass sie "zur Abstützung der Verblendung aus Mauersteinen" geeignet sind. Die Erfindung von Anspruch 1 fordert nicht, dass dies für beliebig kleine Auflager möglich sein muss. Auch Dichtevariationen möglicher Mauersteine hindern den Fachmann nicht daran, die Traglast so auszulegen, dass sie für fachübliche Verblendmauerwerke, deren Größe und Gewicht bekannt sind, ausreicht.

3. Neuheit 3.1 Die gegen die Neuheit von Anspruch 1 des Hauptantrags herangezogenen Entgegenhaltungen E1 bis E4 betreffen einander vom Grundprinzip her sehr ähnliche Vorrichtungen zur Befestigung von plattenförmigen Verkleidungen an einer Gebäudewand (z. B. E1, Seite 1, Zeilen 3 bis 4: "dispositif de fixation de plaques de revêtement sur un mur d´immeuble"; E2, Seite 1, Titel:

"Ferrure réglable permettant la fixation de plaques extérieures de recouvrement de façade").

3.2 Bei den Verkleidungen kann es sich auch um Steinplatten handeln (z. B. E2, Seite 1, Zeilen 1 bis 8: "plaques en pierre naturelle ou régénérée"). Der Begriff "pierre de taille" in E1 (Seite 1, Zeile 9) kann zwar als "Steinquader" übersetzt werden, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen. Im Kontext der zitierten Passage (Seite 1, Zeilen 5 bis 12) über Verkleidungsplatten geringer Dicke ("faible épaisseur"), ergibt sich jedoch, dass damit (quaderförmige) flache Steinplatten und keine Mauersteine gemeint sind.

3.3 Den Entgegenhaltungen E1 bis E4 gemein ist die U-Form des Beschlags (siehe beispielsweise "la ferrure 3" in Figur 1 von E1), der eine Zugstrebe und eine Druckstrebe umfasst. Die Druckstrebe liegt dabei jeweils direkt auf der Tragwand auf. E1 bis E4 offenbaren somit kein gesondertes "Druckelement zur Druckübertragung vom Konsolanker auf die Tragwand" wie in Merkmal M5 von Anspruch 1 des Hauptantrags gefordert.

Anspruch 1 verlangt zwar nicht, dass es sich bei dem Druckelement um ein vom Stegblech "getrenntes" Teil handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Tatsache, dass Anspruch 1 mit der "Druckstrebe" und dem "Druckelement" zwei gesonderte Begriffe verwendet, jedoch so zu verstehen, dass auch zwei voneinander unterscheidbare Elemente vorhanden sein müssen. Die Druckstrebe selbst bzw. nur ihr abstützendes Ende kann folglich nicht zugleich das Druckelement im Sinne von Anspruch 1 darstellen. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist folglich schon deshalb neu gegenüber E1 bis E4, weil diese kein Druckelement gemäß den Merkmalen M5 und M6 offenbaren.

3.4 Wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, stellt der Beschlag in E1 bis E4 auch kein "Stegblech" gemäß Merkmal M3 dar. Die Kammer ist zwar nicht davon überzeugt, dass der Begriff "Stegblech" allgemein eine Erstreckung in einer vertikalen Ebene vorgibt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen (Beschwerdeerwiderung, Seite 14, erster Absatz und Seite 15, drittletzter Absatz).

Im Zusammenhang mit einer lastabtragenden Konstruktionen wie einem Konsolanker versteht der Fachmann unter einem Stegblech jedoch ein Element der Kraftübertragung und Versteifung, welches zur Maximierung des Flächenträgheitsmomentes in Richtung der angreifenden Kraft ausgerichtet wird. Dies trifft zwar für die Zug- und die Druckstrebe des Beschlags in E1 bis E4 jeweils für sich genommen zu. Jedoch stellt der mehrfach gebogene bzw. gekantete Beschlag insgesamt kein einheitliches "Stegblech" im Sinne von Merkmal M3 dar, insbesondere kein Stegblech, welches gemäß Merkmal M7 sowohl die Zug- als auch die Druckstrebe umfasst. Auch aus diesem Grund ist der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neu gegenüber E1 bis E4. 3.5 Den Beschlägen in E1 bis E4 ist weiter gemein, dass die Fassadenplatten über Dorne (z. B. Stift 12 in E1) gehalten werden, die von oben und unten in Bohrungen in den Fassadenplatten eingreifen. Die Lage der Platte wird über mindestens drei derartige punktförmige Auflager festgelegt und ihre Last von den von unten eingreifenden Dornen getragen. E1 bis E4 offenbaren keine Befestigung bzw. Abstützung einer Verblendung aus Mauersteinen.

Ob die Halter in E1 bis E4 und ihre Auflagerelemente dennoch grundsätzlich geeignet zur Befestigung bzw. Abstützung einer "Verblendung aus Mauersteinen" sind, kann angesichts der übrigen oben identifizierten Unterscheidungsmerkmale dahingestellt bleiben. Die Kammer teilt jedoch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass jedenfalls das abgeflachte Ende 10 des Gewindestifts 8 neben dem Dorn 12 in E1, ebenso wie die entsprechenden Flächen in E2 bis E4, nicht als Auflager für einen Mauerstein geeignet ist. Diese Fläche ist nicht nur nicht breit genug, sondern darüber hinaus auch nicht tief genug, um einen Mauerstein stabil zu lagern und lagerichtig abzustützen.

3.6 Folglich ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags insgesamt neu gegenüber den Haltern in E1 bis E4. 4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Ausgehend von E1 bis E4 Ausgehend von einem der Dokumente E1 bis E4 ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die Halter in E1 bis E4 so modifiziert hätte, dass sie die Merkmale M3 (in Verbindung mit M7), M5 und M6 von Anspruch 1 des Hauptantrags erfüllen.

Schon die Tatsache, dass die Halter in E1 bis E4, die über einen Zeitraum von 13 Jahren angemeldet wurden, ohne gesondertes Druckelement auskommen, spricht dagegen, dass der Wunsch oder die Notwendigkeit hierfür für den Fachmann gegeben war. Zudem hätte der Fachmann die Zug- und Druckstrebe auch nicht als Bestandteile eines gemeinsamen Stegblechs ausgebildet. Hierfür ist nicht nur keine Motivation ersichtlich, dies wäre auch eine Abkehr vom Konstruktionsprinzip der Halter in E1 bis E4 und wäre angesichts der bei Fassadenplattenankern benötigten Stabilität gegen horizontale Windlasten nachteilig gewesen.

Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von E1 bis E4 jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.2 Ausgehend von E11 4.2.1 Unterscheidungsmerkmal Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich vom Konsolanker in E11 unstreitig nur dadurch, dass die Zugstrebe und die Druckstrebe lediglich an ihren dem Auflagerelement zugewandten Enden miteinander verbunden sind (Merkmal M10). Mit anderen Worten schließt Anspruch 1 die vertikale Strebe aus, die in Figur 3 der E11 die Zugstrebe und die Druckstrebe auch an ihren der Tragwand zugewandten Enden miteinander verbindet.

4.2.2 Technische Wirkung und Aufgabenstellung Wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, liegt die Wirkung des Unterscheidungsmerkmals zum einen in einer Materialersparnis. Zudem wird dadurch eine ineinander geschachtelte Anordnung sowie eine Herstellung mit geringerem Verschnitt des Stegblechs ermöglicht. Gleichzeitig wird die Wärmeübertragung aus der Nähe der Tragwand verringert, siehe Absatz [0008] des Patents. Hieraus kann die objektive technische Aufgabe der Kostenersparnis bei der Herstellung bei gleichzeitiger Verringerung des Wärmeübertrags abgeleitet werden. Da E11 bereits zur Verbesserung der Wärmedämmung eine Thermomanschette (siehe Anspruch 1 sowie Referenzzeichen 7 in den Figuren 1 und 2) vorschlägt, kann der in der Aufgabenstellung zweitgenannte Aspekt auch als zusätzliche oder alternative Verringerung des Wärmeübertrags formuliert werden.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat außer der Behauptung, die Entgegenhaltungen E1 bis E4 belegten, dass die vertikale Strebe ohne statische Nachteile verzichtbar sei, keine Begründung vorgetragen, aufgrund welcher Lehre und Motivation der Fachmann ausgehend von E11 und der Aufgabenstellung dazu gelangt wäre, die vertikale Strebe wegzulassen.

E1 bis E4 offenbaren einen ganz anderen Aufbau des Beschlags, nämlich aus einem parallel zur Tragwand Uförmig gekanteten Blechstreifen. Sie offenbaren somit gar keine mit der in E11 vergleichbare "Ausnehmung 8" (siehe Figur 1 von E11) in einem "Stegblech". Die Tatsache, dass in E1 bis E4 keine vertikale Verbindungsstrebe vorhanden ist, liegt ebenfalls in dem andersgearteten Aufbau begründet. Mithin stellt dies keinen Hinweis dar, bei einer Vergrößerung der Ausnehmung 8 in E11 die vertikale Verbindung an der Tragwand aufzugeben.

E11 selbst enthält auch keinen Hinweis auf ein Weglassen der vertikalen Strebe. Vielmehr ist diese Strebe in allen Ausführungsbeispielen vorhanden. Es ist durchgehend von einer "Ausnehmung" 8 die Rede, die sich "auch in den Bereich der Wärmedämmschicht" erstrecken kann (siehe Absatz [0030] von E11) und die den "Gesamtquerschnitt" des Stegblechs in Richtung orthogonal zur Tragwand reduziert und insofern eine "Reduktion des Wärmedurchgangs" (durch das Stegblech) erreicht (siehe Absatz [0005] von E11). Diese Formulierungen in E11 setzen voraus, dass sich tragwandseitig der Ausnehmung ein Bereich des Stegblechs (die vertikale Strebe) befindet, dessen Wärmedurchgang durch die Ausnehmung reduziert wird. Der Hinweis in Absatz [0030] von E11 darauf, bei der Wahl der Form (und Größe) der Ausnehmung auf die statischen Anforderungen zu achten, mag sich primär auf den nötigen Querschnitt der Zug- und Druckstrebe beziehen und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung dargestellt, zum Ausdruck bringen, dass die vertikale Strebe statisch unverzichtbar wäre. E11 liefert jedoch andererseits auch keinen Anlass, einen Verzicht dieser Strebe in Betracht zu ziehen. Dies zeigt auch das Ausführungsbeispiel der Figur 4, wo sogar weitere vertikale Verbindungen verbleiben. Insgesamt dient E11 somit vielmehr als Beleg, dass es für den Fachmann trotz der Beschäftigung mit der Reduzierung des Querschnitts zur Verringerung des Wärmetransports nicht offensichtlich war, die vertikale Strebe ganz wegzulassen und die Ausnehmung zur Tragwand hin zu öffnen.

Nach Ansicht der Kammer bietet auch die Aufgabe der Kostenreduzierung (oder der einfacheren Herstellung) im Hinblick auf das Fachwissen hierfür keinen Anlass.

4.2.4 Folglich beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auch ausgehend von E11 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Schlussfolgerung Nach alledem erfüllt das Patent in der Fassung des Hauptantrags die Erfordernisse des EPÜ und ist daher gewährbar. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira B. Miller