Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.10.2024 – T 1257/23
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2024:T125723.20241018
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1257/23 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 18. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
MICRO-EPSILON Messtechnik GmbH & Co. KG Königbacher Straße 15 94496 Ortenburg (DE) Ullrich & Naumann PartG mbB Schneidmühlstrasse 21 69115 Heidelberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Januar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17832737.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
K. Bengi-Akyürek K. Schenkel C. Heath
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die vorliegende europäische Patentanmeldung zurückzuweisen, da der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 nicht neu (Artikel 54 EPÜ) und der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 nicht erfinderisch (Artikel 56 EPÜ) sei.
II. Der folgende Stand der Technik ist für die vorliegende Entscheidung relevant:
D2: J. N. LYGOURAS: "Non-linear analogue-to-digital conversion through PWM", INTERNATIONAL JOURNAL OF ELECTRON, Bd. 62, Nr. 3, März 1987, Seiten 347-352; D6: J. M. DIAS PEREIRA et al.: "Extending digital input/output capabilities to low-cost and non-linear A/D conversion", 14. September 2001, Seiten 101-105. III.
Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt, die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der folgenden Anspruchssätze zu erteilen:
- Hauptantrag, oder hilfsweise Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a und 3b. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, 2 und entsprechen den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Anträgen. Die Hilfsanträge 1a, 1b, 2a, 2b, 3a und 3b wurden von der Beschwerdeführerin erstmals als Reaktion auf eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK eingereicht, in der die Kammer ihre negative vorläufige Meinung zur erfinderischen Tätigkeit zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 mitteilte.
IV. Am 18. Oktober 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung von der Kammer hinzugefügt):
a) b) "Linearisierungsschaltung zum Linearisieren eines Messsignals, wobei die Linearisierungsschaltung einen Eingang zum Eingeben des Messsignals (Ud) und einen Ausgang zum Ausgeben eines linearisierten Ausgangssignals aufweist, mit einem Referenzbauteil, das eine nichtlineare Abhängigkeit von Strom oder Spannung aufweist, wobei die über dem Referenzbauteil anliegende Spannung oder eine Spannung, die von einem durch das Referenzbauteil fließenden Strom abgeleitet ist, ein Referenzsignal (Uc) oder einen Wechselanteil eines Referenzsignals (Uc) bildet, c) d) einer Lade- und Entladesteuerung (7), die zum Steuern eines abwechselnden Aufladens und Entladens des Referenzbauteils ausgebildet ist, wobei das Steuern des Aufladens und Entladens derart erfolgt, dass das Referenzsignal (Uc) einen im Wesentlichen periodischen Verlauf hat, und einer Komparatorschaltung (10) mit einem ersten Eingang (11), einem zweiten Eingang (12) und einem Ausgang, wobei das Referenzsignal (Uc) auf den ersten Eingang (11) und das Messsignal (Ud) auf den e) zweiten Eingang (12) aufgeschaltet ist und wobei die Komparatorschaltung (10) dazu ausgebildet ist, basierend auf einem Referenzzeitpunkt während eines Lade-Entlade-Zyklus und einem Ergebnis eines Vergleichs des Referenzsignals (Uc) mit dem Messsignal (Ud) an ihrem Ausgang ein Rechtecksignal (Ua) zu erzeugen f) und auszugeben, so dass das Rechtecksignal ein linearisiertes Ausgangssignal repräsentiert, dadurch gekennzeichnet, dass eine Spannungsquelle (U1) für das Aufladen des Referenzbauteils und eine Spannungsquelle (U2) für das Entladen des Referenzbauteils angeordnet sind und dass die Spannungsquelle (U1) für das Aufladen und/oder die Spannungsquelle (U2) für das Entladen einstellbar ist/sind."
VI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal hinzugefügt wurde (Merkmalsgliederung der Kammer):
g) "und dass eine variable Zeitspanne, die von dem Referenzzeitpunkt während eines Lade-Entlade-Zyklus und einem Zeitpunkt des Änderns des Vergleichs des Referenzsignals (Uc) mit dem Messsignal (Ud) abhängig ist, das linearisierte Ausgangssignal repräsentiert" VII.
Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass die Merkmale c) und e) wie folgt geändert wurden (Kenntlichmachung der Änderungen und Merkmalsgliederung von der Kammer):
c') "einer Lade- und Entladesteuerung (7), die zum Steuern eines abwechselnden, periodischen Aufladens und Entladens des Referenzbauteils ausgebildet ist, wobei das Steuern des Aufladens und Entladens derart erfolgt, dass das Referenzsignal (Uc) einen im Wesentlichen periodischen Verlauf mit Periodenlänge T hat, und" e') "und wobei die Komparatorschaltung (10) dazu ausgebildet ist, basierend auf einem Referenzzeitpunkt während eines einzelnen Lade-Entlade-Zyklus und einem Ergebnis eines Vergleichs des Referenzsignals (Uc) mit dem Messsignal (Ud) an ihrem Ausgang ein Rechtecksignal (Ua) zu erzeugen und auszugeben, so dass das Rechtecksignal ein linearisiertes Ausgangssignal repräsentiert,".
VIII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 von Hauptantrag 2 dadurch, dass Merkmal c') wie folgt geändert wurde (Kenntlichmachung der Änderungen und Merkmalsgliederung von der Kammer):
c'') "einer Lade- und Entladesteuerung (7), die zum Steuern eines abwechselnden, periodischen Aufladens und Entladens des Referenzbauteils ausgebildet ist, wobei das Steuern des Aufladens und Entladens derart erfolgt, dass das Referenzsignal (Uc) einen periodischen Verlauf mit Periodenlänge T hat, wobei das Referenzbauteil zu Beginn einer Ladephase vollständig entladen oder vollständig entstromt ist, und IX.
Anspruch 1 von Hilfsantrag 1a, 2a und 3a unterscheidet sich jeweils von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, 2 bzw. 3 dadurch, dass zwischen den Merkmalen f) und g) folgendes Merkmal hinzugefügt wurde (Merkmalsgliederung der Kammer):
h) "dass die Linearisierungsschaltung einen ersten Widerstand (R1) und einen zweiten Widerstand (R2) umfasst, das Referenzbauteil über den ersten Widerstand (R1) aufgeladen und über den zweiten Widerstand (R2) entladen wird und der erste und der zweite Widerstand (R1, R2) derart dimensioniert sind, dass das Entladen des Referenzbauteils schneller erfolgt als das Aufladen des Referenzbauteils," X. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1b, 2b und 3b unterscheidet sich jeweils von Anspruch 1 von Hilfsantrag 1a, 2a bzw. 3a dadurch, dass Merkmal h) wie folgt lautet (Merkmalsgliederung und Unterstreichung von gegenüber Merkmal h) hinzugefügtem Text durch die Kammer):
h') "dass die Linearisierungsschaltung einen ersten Widerstand (R1) und einen zweiten Widerstand (R2) umfasst, das Referenzbauteil über den ersten Widerstand (R1) aufgeladen und über den zweiten Widerstand (R2) entladen wird und der erste und der zweite Widerstand (R1, R2) derart dimensioniert sind, dass das Entladen des Referenzbauteils schneller erfolgt als das Aufladen des Referenzbauteils und der erste Widerstand (R1) anpassbar ist oder parallel oder in Reihe zu dem ersten Widerstand (R1) ein anpassbarer Widerstand geschaltet ist,".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 1.1 Die Merkmale von Anspruch 1 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- - - Nicht-linearer Analog-Digital-Wandler, mit einem nichtlinearen Referenzbauteil bezüglich Strom oder Spannung, einer Lade-Entladesteuerung für das Referenzbauteil, um ein im Wesentlichen periodisches Referenzsignal zu erzeugen, einem Komparator zum Vergleichen des Eingangssignals mit dem Referenzsignal, wobei der Komparator mit Bezug auf einen Zeitpunkt der Lade-Entladesteuerung ein PWM-Signal als Ausgangssignal erzeugt, und wobei das Referenzbauteil mit jeweils einer einstellbaren Spannungsquelle aufgeladen bzw. entladen wird.
1.2 Anspruchsauslegung 1.2.1 Es handelt sich im Wesentlichen um einen sogenannten "Rampen-A/D-Wandler", bei dem periodisch eine nichtlineare Rampe mit dem Eingangssignal verglichen und die Zeit bis zum Umschlag des Vergleichs in Form eines Rechtecksignals ausgegeben wird.
1.2.2 Die in Merkmal b) genannte nichtlineare Abhängigkeit vom Strom oder von der Spannung ist bei einem passiven Bauteil gemäß den Ausführungsbeispielen der Anmeldung (mit Kondensator oder Induktivität) nur in einer Reihenschaltung mit einem Widerstand zu erreichen, da beispielsweise ein konstanter Strom einen Kondensator linear auflädt. Als "Referenzbauteil" im Sinne von Anspruch 1 wird somit im Folgenden die gesamte Einheit verstanden werden, die einen nicht-linearen Spannungs- oder Stromverlauf erzeugt.
1.2.3 Bezüglich des "periodischen Verlaufs" des "Referenzsignals" gemäß Merkmal c) ist die Kammer von dem Argument der Beschwerdeführerin überzeugt, dass die vorangestellte Formulierung "im Wesentlichen" eine mögliche Ungenauigkeit der Periodizität zum Ausdruck bringt und nicht, dass die Periodizität nur optional ist.
1.2.4 Zur Einstellbarkeit der Lade- bzw. Entladespannung in Merkmal f) wird in Anspruch 1 keine weitere Angabe gemacht. Somit kann darunter jede Spannung verstanden werden, die beim Entwurf oder beim Betrieb der Schaltung beeinflussbar ist.
1.3 Dokument D6 richtet sich ebenfalls auf einen A/D-Wandler bzw. eine Schaltung zur Wandlung eines Signals (Titel, Zusammenfassung).
1.3.1 Bezüglich Merkmal a) wird die Verwendung als "Interface" für nichtlineare Signalgeber offenbart, d. h. die Wandlung und Linearisierung eines nichtlinearen Messsignals, wobei der Wandler einen Eingang (Vin) und implizit einen Ausgang für das Wandlungsergebnis aufweist (vgl. Seite 101, linke Spalte, letzter Absatz).
1.3.2 Der Wandler weist betreffend Merkmal b) ein Referenzbauteil in Form eines Kondensators C auf, der von einer Spannung an einem Digital-Ausgang "DO2" über einen Widerstand R auf- und entladen wird (Fig. 1; Seite 101, rechte Spalte, drittletzter Absatz). Die Spannung über dem Kondensator C hat - wie in einem RC-Glied üblich - einen zeitlich nicht-linearen Verlauf und bildet ein anspruchsgemäßes "Referenzsignal".
1.3.3 Bezüglich Merkmal c) ist für das Laden und Entladen des Kondensators C eine Systemsteuerung vorgesehen, beispielsweise ein Mikrocontroller µC oder ein Signalprozessor (Fig. 1; Seite 101, rechte Spalte, Abschnitt 2). Zu Beginn der Signalwandlung wird hierbei mit einem Schalter S der Kondensator C auf die Eingangsspannung Vin geladen und anschließend die mittlere Spannung am Kondensator C durch ein PWM-Signal am Digitalausgang DO2 auf dem Wert der Eingangsspannung Vin gehalten (Seite 101, rechte Spalte, drittletzter Absatz bis Seite 102, linke Spalte, Zeilen 1 bis 7). Das PWM-Signal lädt und entlädt im Wechsel den Kondensator C und enthält "High- und Low-Pulse" jeweils mit einer bestimmten Dauer "TP1" bzw. "TP0" (Seite 102, linke Spalte, oben).
Die Beschwerdeführerin argumentierte nun, dass beim Wandler von D6 keine "Periodizität" des Signalverlaufs vorliege, da die Umschaltzeitpunkte vom Messsignal abhingen. Im Gegensatz dazu sei bei der Schaltung gemäß Anspruch 1 die Periodizität fest. Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt, da eine "Periodizität" typischerweise kein festes und gleichbleibendes Verhältnis von "High- und Low-Phasen" erfordert, sondern auch bei variablen Taktverhältnisse wie bei einem pulsweitenmodulierten (PWM) Signal vorliegt. Abgesehen davon ist in Merkmal c) der Verlauf nur "im Wesentlichen" periodisch, was laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin auch Ungenauigkeiten bzw. Abweichungen umfasst.
1.3.4 Wie in Merkmal d) ist eine Komparatorschaltung bzw. ein Komparator "Comp." vorgesehen, an dessen Eingängen das Eingangssignal Vin und die Spannung über dem Kondensator C anliegen und der die beiden Spannungen vergleicht (vgl. Fig. 1).
1.3.5 Bezüglich Merkmal e) wird aus der Anzahl der High-Pulse in einem Wandlungszyklus ("conversion cycle") der Wert des Eingangssignals ermittelt (Seite 102, linke Spalte, Zeilen 5 bis 7). So ist beispielhaft in Fig. 3 ein Wandlungszyklus für eine 64-Bit-Wandlung wiedergegeben, bei dem insgesamt 16 High-Pulse und 48 Low-Pulse nötig sind (siehe gepunktete dicke Linie), um die mittlere Spannung am Kondensator (durchgezogene dünne Linie) auf dem Niveau des Eingangssignal ("0,25 Vc/FS") zu halten. Dabei sind die 48 Low-Pulse in Dreier-Gruppen zwischen die einzelnen High-Pulse eingefügt. Die Pulsdauern stellen das Zeitraster dar, mit dem der Digitalausgang entweder auf "High" oder "Low" liegt, wobei auch mehrere Pulse des gleichen Pegels aufeinander folgen können. Im Ergebnis liefert der Komparator damit ein Rechtecksignal, auf dessen Grundlage das PWM-Signal am Ausgang DO2 erzeugt wird. Basierend darauf bestimmt der Mikrocontroller "µC" wiederum den Wert des Messsignals für den jeweiligen Messzyklus. Auch wenn der Wert des Messsignals nicht direkt als Pulsdauer im PWM-Signal vorliegt, steckt im Ausgangssignal des Komparators die Information, aus der dieser Wert letztendlich bestimmt wird. Das Rechtecksignal des Komparators repräsentiert daher nach Ansicht der Kammer das "Ausgangssignal", wobei dies immer auf einen Wandlungszyklus bezogen ist und somit auf dem "Referenzzeitpunkt" im Lade-/Entladezyklus (beispielsweise Öffnen des Schalters S) "basiert". Die Beschwerdeführerin argumentiert auf Seite 6 ihrer Beschwerdebegründung, dass der "Komparator" gemäß Anspruch 1 bzw. 13 verschieden von dem Komparator von D6 sei, da bei Letzterem die Funktion anders sei und das PWM-Signal nicht von einem "Referenzzeitpunkt" abhänge und auch keine zeitliche Synchronisierung aufweise. Die Kammer sieht das anders. Die Ausgabe des PWM-Signals beginnt nämlich bei der Schaltung von D6 mit der Öffnung des Schalters S, so dass damit durchaus ein "Referenzzeitpunkt" vorliegt. Eine weitergehende Synchronisierung ist in Anspruch 1 bzw. 13 auch nicht beansprucht.
1.3.6 Betreffend Merkmal f) ist eine Ausführungsform beschrieben, bei der die Spannungen zum Laden bzw. Entladen des Kondensators (V'L und V'H) mittels zweier Multiplexer aus einer Reihe verschiedener Spannungen ausgewählt werden können, d. h. einstellbar sind (Fig. 2). Die auswählbaren Spannungen werden ferner von einem Spannungsteiler abgegriffen, der zudem zusammen mit den Multiplexern "MUX" als Spannungsquellen für die Lade- und Entladespannung fungiert (ibid.). Die Beschwerdeführerin argumentierte hierzu, dass die Kombination aus Multiplexer und Spannungsteiler keine einstellbare "Spannungsquelle" sei, da eine Spannungsquelle ein Zweipol mit einer aktiven Schaltung darstelle. Dies würde jedoch bei einem Spannungsteiler nicht zutreffen. Die Kammer ist auch hier anderer Ansicht. Jede Vorrichtung, die eine definierte Spannung liefert, kann typischerweise als eine "Spannungsquelle" betrachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch der Innenwiderstand der Spannungsquelle ist. Abgesehen davon ist der Innenwiderstand eines Spannungsteilers von den Widerstandswerten abhängig und muss nicht notwendigerweise größer als der Widerstandswert einer aktiven Schaltung sein.
1.4 Dokument D6 offenbart mithin alle Merkmale von Anspruch 1. Somit ist der Hauptantrag nach Artikel 54 EPÜ nicht gewährbar.
2. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Das hinzugefügte Merkmal g) wird von der Kammer zugunsten der Beschwerdeführerin so verstanden, dass nur ein einzelner Lade-/Entladezyklus für eine Wandlung erforderlich ist.
2.2 Die Schaltung von Anspruch 1 unterscheidet sich somit von der Schaltung von D6 lediglich durch Merkmal g).
2.3 Der technische Effekt dieses Unterscheidungsmerkmals besteht nun darin, dass nicht eine Vielzahl von Auf- und Entladephasen, sondern nur noch eine benötigt wird, so dass der Steuerungs- und Auswerteaufwand verringert wird und im Gegenzug keine Möglichkeit mehr zur definierten Einstellung der Nichtlinearität mittels Software besteht.
2.4 Ausgehend von D6 kann die der beanspruchten Erfindung zugrunde liegende objektive technische Aufgabe folglich darin gesehen werden, die A/D-Wandlung gemäß D6 zu beschleunigen und zu vereinfachen.
2.5 Die Fachperson hätte diesbezüglich Dokument D2, das einen klassischen, periodisch operierenden "Rampen-A/D-Wandler" beschreibt (Fig. 2), durchaus zu Rate gezogen. Bei dem Wandler von D2 vergleicht nun ein Komparator ein Eingangssignal mit einer Rampe und es wird hierbei außerdem die Möglichkeit bereitgestellt, dem Komparator eine nicht-lineare Rampe zuzuführen, um eine nicht-lineare A/D-Wandlung zu erzielen (Seite 2 bzw. 348, letzter Absatz und Seite 2 bzw. 349, Fig. 3). Die nicht-lineare Rampe wird in diesem Zusammenhang mittels kaskadierter Integratoren erzielt, wobei die Spannung zum Laden eine frei wählbare und damit auch "einstellbare" Spannung "-Vref" einer impliziten Spannungsquelle darstellt (Figure 3). Die Entladung erfolgt hierbei über das Schließen der Schalter "S5" bis "S8" (ibid.).
2.6 Zu dem Wandler von D6 als Ausgangspunkt ist anzumerken, dass dieser dazu ausgelegt ist, aus dem "PWM-Signal", das zum Halten der Kondensatorspannung auf dem Niveau des Eingangssignals erforderlich ist, den Wert des Eingangssignals zu bestimmen. Diese Funktionsweise ergibt sich dabei allerdings vollständig aus dem im Mikrocontroller "µC" implementierten Verfahren. Die übrige Hardware ist jedoch ohne weitere Modifikationen auch in der Lage, eine klassische Rampenwandlung durchzuführen, wie sie in D2 offenbart ist. Dazu müsste der Kondensator "C" zuerst mit einer niedrigen Spannung auf einen definierten Spannungswert entladen und anschließend mit einer definierten hohen Spannung geladen werden, so dass sich am Kondensator "C" ein definierter Spannungsverlauf einstellt. Die Zeitdauer vom Beginn der Aufladung bis zum Umschlag des Komparators, der den Spannungsverlauf mit der zu messenden Spannung Vin vergleicht, würde hierbei das Ausgangssignal repräsentieren. Dazu wäre lediglich eine Anpassung der Programmierung des Mikrocontrollers "µC" an das Verfahren eines klassischen Rampen-A/D-Wandlers erforderlich, wie es insbesondere schon aus D2 bekannt ist.
2.7 Nach Ansicht der Kammer hätte die Fachperson auf dem Gebiet der Signalverarbeitung, ausgehend von D6 und vor die oben genannte technische Aufgabe gestellt, die Anwendung des klassischen Rampen-Wandlungs-Verfahrens gemäß D2 durchaus in Betracht gezogen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Hierzu hätte sie beim A/D-Wandler von D6 unter Verwendung von dessen Lade-/Entladeschaltung vorgesehen, den Kondensator statt auf den Wert des Eingangssignal mittels der Entladespannung auf einen definierten (niedrigeren) Wert vorzuladen und anschließend mit der (höheren) Ladespannung zu laden und die Zeitdauer bis zur Änderung des Vergleich zu messen. Diese Zeitdauer ist wegen des in D6 verwendeten "RC-Glieds", bezogen auf das Eingangssignal, nichtlinear und hätte somit das linearisierte Ausgangssignal "repräsentiert".
2.8 Die Beschwerdeführerin argumentierte in diesem Zusammenhang, dass die Fachperson ausgehend von D6 keinen Anlass gehabt hätte, das Dokument mit D2 zu kombinieren und dies nur bei rückschauender Betrachtungsweise getan hätte. Außerdem wäre die Fachperson bei Wahl der klassischen Rampenwandlung nicht auf den Gedanken gekommen, ein RC-Glied zur Erzeugung einer nichtlinearen Rampe zu verwenden. Dies sei insbesondere in Dokument D6 in den Figuren 3 und 4 zu sehen.
2.9 Die Kammer ist von den Argumenten aus den folgenden Gründen nicht überzeugt:
Zunächst war es auch zum Prioritätsdatum grundlegendes Fachwissen, dass die Spannung über dem Kondensator eines RC-Gliedes bei konstanter Spannung am RC-Glied einen nicht-linearen Verlauf besitzt. Die in den Figuren 3 und 4 von D6 abgebildeten Spannungsverläufe bestätigen diese Tatsache, auch wenn sie nur leicht gekrümmt sind. Die in Figur 1 von D6 angegebene Schaltung entspricht für eine Fachperson auf dem Gebiet der A/D-Wandlung sofort erkennbar der Grundschaltung eines Rampenwandlers, bei dem eine Zeitdauer in einem einzelnen Lade-Entladezyklus ausgewertet wird. Die Fachperson hätte diese Möglichkeit sehr wohl in Betracht gezogen, um die obige Aufgabe zu lösen. Somit ist Hilfsantrag 1 nach Artikel 56 EPÜ nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).
3. Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3.1 Die Änderung in Merkmal e') stellt nun klar, dass es sich tatsächlich um einen einzelnen Lade-Entlade-Zyklus handelt. In Merkmal c') wurde der Zusatz "im Wesentlichen" für den periodischen Verlauf gestrichen und eine ohnehin implizit vorhandene Periodenlänge T für den periodischen Verlauf eingeführt.
3.2 Die Einschränkung in Merkmal e') wurde bereits bei Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterstellt.
3.3 Die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmale können deshalb und aus den in Punkt 2 oben genannten Gründen nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen. Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).
4. Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4.1 Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 fügt Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 in Merkmal c'') hinzu, dass das Referenzbauteil zu Beginn einer Ladephase vollständig entladen oder vollständig entstromt ist.
4.2 Dies ist allerdings auch beim klassischen Rampen-Wandlungs-Verfahren gemäß D2 der Fall, wie sich z. B. aus dem zeitlichen Verlauf der Rampe am Ausgang des Rampengenerators "RWG" in Figure 2 ergibt, der von 0 auf Vr(ef) ansteigt.
4.3 Die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 hinzugefügten Merkmale können daher ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen. Hilfsantrag 3 ist somit auch nicht gewährbar (Artikel 56 EPÜ).
5. Hilfsanträge 1a, 2a, 3a, 1b, 2b und 3b - Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) 5.1 Das in den Varianten "a" dieser Hilfsanträge hinzugefügte Merkmal h) führt für das Auf- und Entladen verschiedene Widerstände ein, wobei das Entladen schneller als das Aufladen geschieht. In Merkmal h') der Varianten "b" kommt zudem die Einschränkung hinzu, dass der erste Widerstand zum Aufladen anpassbar ist.
5.2 Es war Teil des allgemeinen Fachwissens zum Prioritätsdatum, dass erstens der Widerstand in einem RC-Glied die Lade- und Entladegeschwindigkeit bestimmt und dass zweitens bei einem Rampenwandler die Entladung nur dazu dient, den Kondensator auf einen definierten Ausgangszustand zu bringen und eine schnellere Entladung, wie sie auch in D2 in Figur 2 gezeigt ist, die Wandlung beschleunigt, ohne hierbei die Genauigkeit zu beeinträchtigen. Die Verwendung eines kleineren Widerstands wäre zum Prioritätsdatum eine der Fachperson vertraute und naheliegende Möglichkeit gewesen, die Entladung zu beschleunigen.
5.3 Außerdem war es allgemeines Fachwissen zum Prioritätsdatum, dass die Ladegeschwindigkeit, die vom ersten Widerstand beeinflusst wird, die Wandlungsgeschwindigkeit und die Genauigkeit beeinflusst. Auch hier wäre es eine der Fachperson vertraute Maßnahme gewesen, den Widerstand anpassbar zu gestalten, um die Wandlungsgeschwindigkeit bzw. die Genauigkeit zu beeinflussen.
5.4 Die Merkmale h) bzw h') können daher prima facie nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.
5.5 Die Hilfsanträge 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3b wurden daher unabhängig von der Frage, ob hier "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK vorlagen wegen mangelnder prima facie Gewährbarkeit (vgl. Artikel 13 (1) VOBK) nach Artikel 56 EPÜ nicht zugelassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
B. Brückner K. Bengi-Akyürek