Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.10.2024 – T 1637/22

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2024:T163722.20241017

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1637/22 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 17. Oktober 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Vertreter:

SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Abt. ISI Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Beschwerdegegner:

Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Juni 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3373421 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

C.D. Vassoille H. Bronold P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 373 421 zurückgewiesen worden ist.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem zu dem Schluss gelangt, dass weder der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ noch die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht. Im Hinblick auf den Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit sah die Einspruchsabteilung den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 in Bezug auf eine Kombination der Offenbarungen der Dokumente D6 (DE 10 2005 002 564 A1) und D5 (DE 10 2015 016 584 A1) als nicht nahegelegt an.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag) oder hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche ihres ersten bis sechsten Hilfsantrags, allesamt eingereicht mit der Erwiderung auf die Beschwerde, aufrecht zu erhalten.

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien mit, sie neige zu der Auffassung, dass sich sowohl das Dokument D16 wie auch der Angriff mangelnder Ausführbarkeit gegen die erteilten Ansprüche 6 und 15 im Beschwerdeverfahren befänden. Darüber hinaus war die Kammer der vorläufigen Meinung, dass keiner der vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegenstehen dürfte.

VI. Keine der Parteien äußerte sich schriftlich auf die Mitteilung der Kammer. Die mündliche Verhandlung fand am 17. Oktober 2024 vor der Kammer statt.

VII. Anspruch 1 des erteilten Patents lautet wie folgt:

M1.1: "Gehäuseeinheit (5) für eine elektrische Maschine (1), insbesondere für einen PM-Servomotor," M1.2: "mit einem ersten Lagerschild (10)," M1.3: "mit einem Zwischenflansch (12) und" M1.4: "mit einem ersten Statorblechpaket (3), dadurch gekennzeichnet," M1.5: "dass das erste Lagerschild (10), das Statorblechpaket (3) und der Zwischenflansch (12) eine gemeinsame Edelstahlbeschichtung (16) aufweisen," M1.6: "die mittels eines generativen Fertigungsverfahrens erzeugt ist," M1.7: "wobei die Gehäuseeinheit (5) aus dem ersten Lagerschild (10), dem Statorblechpaket (3), dem Zwischenflansch (12) und der gemeinsamen Edelstahlbeschichtung (16) gebildet wird."

Die Ansprüche 2 bis 9 sind von Anspruch 1 abhängig.

VIII. Der unabhängige Anspruch 10 des erteilten Patents lautet wie folgt:

"Verfahren zur Herstellung einer elektrischen Maschine, insbesondere einer elektrischen Maschine (1) nach einem der Ansprüche 7 bis 9, bei dem in einem ersten Fertigungsschritt (20) ein erstes Lagerschild (10), ein äußeres Blechpaket (5) und ein Zwischenflansch (12) zusammengefügt werden, bei dem in einem zweiten Fertigungsschritt (21) das erste Lagerschild (10), das äußere Blechpaket (5) und der Zwischenflansch (12) mit einer Edelstahlbeschichtung (16) beschichtet werden, in dem das erste Lagerschild (10), das äußere Blechpaket (5) und der Zwischenflansch (12) mittels eines generativen Fertigungsverfahrens durch Edelstahlpartikel miteinander zu einer Gehäuseeinheit (5) verbunden werden."

Die Ansprüche 11 bis 15 sind von Anspruch 10 abhängig.

IX. Da die Kammer zu dem Schluss gelangt ist, dass keiner der vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegensteht, ist der Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 6 hier nicht wiedergegeben.

X. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend gemeinsam mit den Gründen für die Entscheidung erörtert.

Entscheidungsgründe§

Im Verfahren vor der Einspruchsabteilung zugelassene Angriffe und Tatsachen 1. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Berücksichtigung des Dokuments D16, die Beschwerdegegnerin gegen diejenige des Angriffs mangelnder Ausführbarkeit der Ansprüche 6 und 15 des Streitpatents.

2. Die Kammer merkt hierzu an, dass die Einspruchsabteilung sowohl den Angriff gegen die Ansprüche 6 und 15 als auch das Dokument D16 zugelassen hat.

3. Die Kammer ist der Auffassung, dass das EPÜ keine Rechtsgrundlage dafür bietet, im Beschwerdeverfahren Unterlagen (Dokumente, Anträge oder Beweismittel) nicht zu berücksichtigen, die im erstinstanzlichen Verfahren korrekt zugelassen worden sind, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung auf sie gestützt ist. Ein Ausschluss vom Beschwerdeverfahren könnte höchstens dann in Betracht kommen, wenn die Zulassungsentscheidung der Einspruchsabteilung ermessensfehlerhaft war (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, V.A.3.4.4). Keine der Parteien hat diesbezüglich jedoch einen Ermessensfehlgebrauch der Einspruchsabteilung geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keinerlei Veranlassung, die Zulässigkeit sowohl des Einwands gegen die Ansprüche 6 und 15, wie auch des Dokuments D16 anzuzweifeln.

4. Die Kammer ist daher zu dem Schluss gelangt, dass sowohl der Einwand gegen die Ansprüche 6 und 15, wie auch das Dokument D16 im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind. Ausführbarkeit - Artikel 100 b) EPÜ 5. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Angriffe mangelnder Ausführbarkeit der Ansprüche 3, 8, 9, 11 und 12 hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt.

6. Hinsichtlich der Ansprüche 6 und 15 vertrat die Beschwerdeführerin weiterhin die Auffassung, dass mit generativen Fertigungsverfahren keine Hohlräume und somit auch keine Kühlkanäle herstellbar sind.

7. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin nicht zu. Der Gegenstand des Streitpatents ist augenscheinlich darauf gerichtet, eine Oberflächenbeschichtung einer Gehäuseeinheit für eine elektrische Maschine herzustellen. Hierbei sieht die Kammer keinen Hinweis im Streitpatent, dass der Kühlkanal nach Anspruch 6 oder 15 ein nach vier Seiten geschlossener Hohlraum sein soll. Überdies scheint aber auch die Prämisse der Beschwerdeführerin aus den nachfolgend genannten Gründen nicht tragfähig:

8. Nicht einmal das von ihr genannte Zitat des Dokuments D17 (T. Berger: "Generative Fertigungsverfahren", Magisterarbeit, Oktober 2012) geht davon aus, dass mittels generativer Fertigungsverfahren keine Hohlräume in Werkstücken geschaffen werden können, sondern sagt lediglich, dass damit keine Hohlkörper direkt hergestellt werden können (siehe D17, Seite 22, Kapitel 4.2).

9. Im übrigen schließt sich die Kammer der Beschwerdegegnerin dahingehend an, dass die entsprechende Aussage in D17, sofern sie so gelesen wird, dass mittels generativer Fertigungsverfahren weder Hohlräume noch Hohlkörper hergestellt werden können, schlicht falsch ist. Dafür spricht auch, dass es sich bei D17 um eine Magisterarbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften handelt.

10. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten fachspezifischen Dokument D18 (H. Assadi: "Cold spraying - A materials perspective", Acta Materialia 116 (2016), S. 382-407), aus dem (insbesondere siehe Figur 27 auf Seite 402) hervorgeht, dass es möglich ist, sogar geschlossene Kühlkanäle mittels generativer Fertigungsverfahren auszubilden.

11. Die Kammer ist daher zu der Auffassung gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ 12. Hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des erteilten Patents merkt die Kammer an, dass im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht gezeigt werden muss, dass der Gegenstand des Patents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern es wird geprüft, ob der oder die vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob die Argumente der Einspruchsabteilung oder der Patentinhaberin zur erfinderischen Tätigkeit überzeugend sind oder nicht. Um darzulegen, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht, ist ein entsprechend überzeugender Vortrag der Einsprechenden dahingehend erforderlich, dass der Gegenstand eines der Ansprüche des Patents ausgehend von einem benannten Stand der Technik nahegelegt ist. Die Kammer ist im vorliegenden Fall zu der Auffassung gelangt, dass der Vortrag der Einsprechenden und Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht überzeugend ist.

13. Zur erfinderischen Tätigkeit trug die Beschwerdeführerin vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 des erteilten Patents sei ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D6 in Kombination mit dem Dokument D5 und dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

14. Unstrittig unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents wie erteilt durch die folgenden Merkmale von der Offenbarung des Dokuments D6:

M1.5 : "dass das erste Lagerschild (10), das Statorblechpaket (3) und der Zwischenflansch (12) eine gemeinsame Edelstahlbeschichtung (16) aufweisen, M1.6 : "die mittels eines generativen Fertigungsverfahrens erzeugt ist," M1.7 : "wobei die Gehäuseeinheit (5) aus dem ersten Lagerschild (10), dem Statorblechpaket (3), dem Zwischenflansch (12) und der gemeinsamen Edelstahlbeschichtung (16) gebildet wird."

15. Die Beschwerdeführerin argumentierte unter anderem, die Einspruchsabteilung habe ausgehend von Dokument D6 die objektive technische Aufgabe nicht korrekt formuliert und definierte eine eigene objektive technische Aufgabe.

16. Laut der Beschwerdeführerin liegt diese darin, "die Gehäuseeinheit der D6 derart weiterzubilden, dass die Gehäuseeinheit eine Außenoberfläche aufweist, die möglichst a) korrosionsbeständig, b) dicht und c) materialkostengünstig in Bezug auf den Korrosionsschutz ist."

17. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin zusätzlich vorgetragen, darauf, dass der Korrosionsschutz materialkostengünstig sein solle, komme es nicht zwingend an. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei auch ausgehend von der Offenbarung des Dokuments D6 nahegelegt, wenn angenommen würde, die objektive technische Aufgabe bestehe nur aus den oben aufgeführten Teilaufgaben a) und b).

18. Beide Ansätze konnten die Kammer nicht überzeugen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird von einer Kombination der Offenbarung des Dokuments D6 mit dem Dokument D5 und dem allgemeinen Fachwissen aus den folgenden Gründen nicht nahegelegt.

19. Die Beschwerdeführerin geht unter anderem davon aus, dass aus den Unterscheidungsmerkmalen folgt, dass die Gehäuseeinheit korrosionsbeständig sein müsse.

20. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass Edelstahl aus dem Dokument D6 nicht bekannt ist. Edelstahl weist jedoch neben den von der Beschwerdeführerin herangezogenen Eigenschaften Korrosionsbeständigkeit und Dichtheit auch eine Vielzahl von anderen Eigenschaften auf. Vor dem Hintergrund der Gesamtheit der Unterscheidungsmerkmale erscheint es der Kammer daher nicht zwingend, auf exakt jene Eigenschaften von Edelstahl als technische Effekte der Unterscheidungsmerkmale abzustellen, welche im Dokument D5 explizit erwähnt werden. Die objektive technische Aufgabe soll lediglich ausgehend von den technischen Effekten der Unterscheidungsmerkmale formuliert werden, und nicht zielgerichtet auf die in anderen Dokumenten offenbarten technischen Lösungen.

21. Auch die weitere von der Beschwerdeführerin herausgestellte Teilaufgabe, "die Herstellungskosten für den Korrosionsschutz gering zu halten", hält die Kammer für nicht plausibel, da bereits die Korrosionsbeständigkeit kein zwingender technischer Effekt der Unterscheidungsmerkmale ist.

22. Aber selbst wenn man von der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen objektiven Aufgabe, mit oder ohne Teilaufgabe c) ausgeht, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.

23. Die Kammer ist nämlich zu der Auffassung gelangt, dass der Fachmann, wie bereits von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, das Dokument D5 bereits nicht heranziehen würde, da es den betriebssicheren Aufbau einer elektrischen Maschine betrifft und der in D5 vorgeschlagene Korrosionsschutz lediglich des Statorblechpakets keine Rolle für die in Anspruch 1 definierte Erfindung spielt.

24. Ferner würde der Fachmann das Dokument D5 nicht mit dem Dokument D6 kombinieren, da im Gegensatz zur beanspruchten Erfindung bei dem Stator nach D6 rundum geschlossene Kühlkanäle eingearbeitet sind, die augenscheinlich das Kühlmittel führen sollen, sodass sich ausgehend von D6 keinerlei Notwendigkeit zur Abdichtung ergibt, da diese in D6 bereits auf andere Weise realisiert ist.

25. Sogar wenn der Fachmann diese Hindernisse ignorieren würde, würde er das Dokument D5 trotzdem nicht mit dem Dokument D6 kombinieren, weil die Abdichtung laut D6 nicht mit jener nach D5 kompatibel ist. Das Dokument D6 lehrt, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend vorgetragen, die elektrische Maschine nach außen hin abzudichten, um zu verhindern, dass Kühlmittel aus der Maschine in den Motorraum gelangen kann. Gemäß D5 hingegen erfolgt die Abdichtung des Statorblechpakets, um zu verhindern, dass Kühlmittel von außen zwischen den Einzelblechen des Statorblechpakets hindurch in die Maschine einsickert.

26. Die Kammer hält es auch für fragwürdig, warum der Fachmann von den drei in Absatz [0008] und [0011] von D5 als gleichwertig dargestellten Korrosionsschutzverfahren ausgerechnet das Kaltgasspritzen auswählen sollte. Zwar nennt die Ausführungsform der Figur 2 in D5, die ab Absatz [0022] beschrieben ist, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen, eine Edelstahlbeschichtung mittels Kaltgasspritzen. Dies jedoch nicht zwingend, sondern lediglich beispielsweise. Zusammen mit der Tatsache, dass das Dokument D5 drei Alternativen zur korrosionsbeständigen Abdichtung lehrt, stellt dies den Fachmann trotz alledem vor die Wahl einer geeigneten Beschichtung. Dass diese Wahl notwendigerweise auf das Kaltgasspritzen fallen muss, hält die Kammer für nicht plausibel. Wie zutreffend von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, stellt die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kombination von D6 mit D5 somit eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise dar.

27. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus vorgetragen, auch das in D5 genannte Galvanisieren sei ein generatives Fertigungsverfahren. Dem schließt sich die Kammer nicht an. Galvanisieren stellt ein elektrochemisches Fertigungsverfahren dar, wie richtigerweise von der Beschwerdegegnerin argumentiert.

28. Zudem stelle laut der Beschwerdeführerin das strittige Merkmal lediglich ein product-by-process-Merkmal dar, da am fertigen Gehäuse nicht erkennbar sei, ob dieses mittels eines generativen Fertigungsverfahrens oder anderweitig hergestellt worden sei.

29. Auch hiervon ist die Kammer nicht überzeugt. Die Beschwerdeführerin hat für diese Behauptung keine Nachweise vorgelegt.

30. Die Beschwerdegegnerin argumentierte in diesem Zusammenhang, dass der Fachmann zur kostengünstigen Herstellung der Korrosionsbeständigkeit gemäß Teilaufgabe c) den in D5 offenbarten Backlack statt des Kaltgasspritzens in Betracht ziehen würde. Die Kammer hält dieses Argument für plausibel.

31. Das Dokument D5 befasst sich zudem ausschließlich mit der Beschichtung des Statorblechpakets. Daher wird der Fachmann, sogar wenn er D5 hinzuziehen und dessen Lehre mit jener des Dokuments D6 kombinieren würde, nicht zu einem anspruchgemäßen Gehäuseteil gelangen, bei welchem neben dem Statorblechpaket auch noch der Zwischenflansch und das Lagerschild mittels eines generativen Fertigungsverfahrens beschichtet sind. Das Dokument D5 enthält diesbezüglich auch keinerlei Anregungen. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass zum Erreichen der Korrosionsbeständigkeit ein vollständiges Beschichten erforderlich sei, überzeugt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht. Dieses Argument dürfte vielmehr, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, ebenfalls auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise beruhen.

32. Die Kammer schließt sich daher der Beschwerdegegnerin dahingehend an, dass der Fachmann in Dokument D5 keinerlei Veranlassung vorfindet, Lagerschild, Statorblechpaket und Zwischenflansch gemeinsam mittels Kaltgasspritzen zu beschichten.

33. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents gemäß Hauptantrag ist somit durch eine Zusammenschau der Dokumente D6 und D5 sowie Fachwissen nicht nahegelegt. Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand des unabhängigen Verfahrensanspruchs 10. 34. Weitere Angriffe mangelnder erfinderischer Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Kammer ist daher zu der Auffassung gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht. Schlussfolgerung 35. Da keiner der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände durchgreift, hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

D. Meyfarth C.D. Vassoille