Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.10.2024 – T 2123/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2024:T212322.20241015

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2123/22 - 3.2.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 15. Oktober 2024 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) W.O.M. World of Medicine GmbH Salzufer 8 10587 Berlin (DE) Vertreter:

Gulde & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei mbB Wallstraße 58/59 10179 Berlin (DE) Beschwerdegegner:

Karl Storz SE & Co. KG Dr.-Karl-Storz-Strasse 34 78532 Tuttlingen (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Murgitroyd & Company 165-169 Scotland Street Glasgow G5 8PL (GB) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3122231 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Alvazzi Delfrate D. Ceccarelli N. Obrovski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent zu widerrufen, Beschwerde eingelegt. Die Einspruchsabteilung befand, dass die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Patents wie erteilt nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

II. Eine mündliche Verhandlung fand am 15. Oktober 2024 statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der weiteren Einspruchsgründe.

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der weiteren Einspruchsgründe.

III. Anspruch 1 des Streitpatents wie erteilt lautet wie folgt:

"Medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen, enthaltend eine regelbare Fluidpumpe, eine Zuführleitung zur Einleitung eines Fluides in eine Körperhöhle, einen Drucksensor in der Zuführleitung, eine zweite Leitung zum Ableiten des Fluides aus der Körperhöhle, mindestens einen Mikroprozessor, mindestens einen Speicher und mindestens eine Software, wobei der Drucksensor den Druck in der Zuführleitung misst und der Software als Eingangsvariable zur Verfügung stellt, dadurch gekennzeichnet, dass die Software ein mathematisches Schätzsystem enthält, welches mathematisch einen Zustandsraum beschreibt, welcher den tatsächlichen Druck in der Körperhöhle abschätzt und mittels dieses Schätzwertes die Pumpleistung der Fluidpumpe regelt, wobei das in der Software enthaltene, mathematische Schätzsystem nach Art eines Kalman-Filters ausgestaltet ist."

IV. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen. Nach der Meinung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin sei die Implementierung eines Kalman-Filters nicht ausreichend offenbart. Derartige Kalman Filter seien aber bereits seit mehreren Jahrzehnten bekannt und inzwischen Bestandteil des Grundstudiums der Elektrotechnik bzw. Regelungstechnik. Ein Fachmann auf dem Gebiet der Elektrotechnik bzw. Regelungstechnik wisse daher grundsätzlich, wie KalmanFilter und andere Zustandsbeobachter zu implementieren seien und dass hierzu Systemgleichungen aufzustellen seien, welche je nach der genauen Ausführung der zu regelnden Vorrichtung individuell zu erstellen seien. Die Implementierung eines Kalman-Filters in eine Fluidpumpe zur Einleitung eines Fluides in eine Körperhöhle gemäß dem Streitpatent falle daher grundsätzlich in die Kompetenz eines Fachmanns auf dem einschlägigen technischen Gebiet. Dies würden zitierte Fachliteratur und wissenschaftliche Aufsätze bestätigen.

Der Fachmann könne anhand physikalischer Betrachtungen das System, das eine Körperhöhle und eine Fluidpumpe zur Einleitung eines Fluides in die Körperhöhle aufweist, mathematisch modellieren. Dies erfolge, indem die Eingenschaften der Pumpe, der Körperhöhle und der zur Zufuhr des Fluides verwendeten Schläuchen zur Aufstellung von Systemgleichungen beschrieben würden. Anschließend sei das Modell anhand von Laborversuchen und Messungen zu überprüfen und zu optimieren. Die Implementierung und Optimierung des Modells möge eine komplexe Aufgabe sein, aber keine unlösbare und auch keine, die in jedem Zusammenhang oder in jeder Situation detaillierter Ausführungen bedürfe, da sie zum üblichen Handeln des Fachmanns gehöre.

Dem Kalman-Filter sei ein Signal der Fluidpumpe zuzuführen, welches das Pumpenmodell beschreibe. Ein Fachmann auf dem Gebiet könne ohne weiteres erkennen, dass es sich bei diesem Signal um ein Signal handeln muss, welches mit der Fördermenge über die Zeit korreliert. Der Fachmann auf dem Gebiet sei mit den diversen auf dem Gebiet der Medizintechnik verwendeten Fluidpumpen vertraut und könne daher je nach Fluidpumpe jenen Messwert auswählen, der am einfachsten erhältlich sei.

Dem Fachmann auf dem Gebiet der Regelungstechnik sei auch bekannt, dass die Einzelkomponenten des geregelten Systems einen Energiespeicher darstellen können. Dies ergebe sich bereits aus ihren physikalischen Eigenschaften. Je nach genauer Ausgestaltung des Systems würden sowohl die Schläuche, als auch die Körperhöhlen eine mehr oder weniger ausgeprägte Elastizität und Druckspeicherfähigkeit aufweisen und daher als Energiespeicher wirken.

Die Figuren 4 und 5 des Streitpatents würden die Eingenschaften eines optimierten Modells darstellen, wobei das letzte Diagramm in Figur 4 einen offensichtlichen Tippfehler beinhalte: die Flüssigkeitsabfuhr müsse in ml/min und nicht in l/min angegeben werden.

V. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen. Obwohl der Kalman-Filter bereits seit mehreren Jahrzehnten bekannt sei, sei es nicht eindeutig nacharbeitbar, welche Systemgleichungen für die beanspruchte mathematische Modellierung von Fluidpumpen (die beispielsweise auch zur Gasförderung genutzt werden können), Schläuchen und Körperhöhlen nach Art eines Kalman-Filters aufzustellen seien. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Fachliteratur und wissenschaftlichen Aufsätze seien nicht zuzulassen. Um einen Kalman-Filter zu implementieren sei erforderlich zu wissen, welche Variablen dem KalmanFilter zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Beschreibung des Streitpatents gebe nur allgemein gehaltene Systemgleichungen an, die nur den Druck in der Zuführleitung eindeutig als Eingangsvariable definieren. Somit fehle es an Informationen, welche weiteren Parameter dem Modell der Flüssigkeitspumpe als Eingangsvariablen dienen sollen.

Biomechanische Systeme seien schwierig zu modellieren. Die Beschreibung des Streitpatents gebe nur allgemein gehaltene Systemgleichungen an. Sie zeige keine einzige Ausführungsform von solchen Systemgleichungen an, die beispielsweise zur Modellierung von Körperhöhlen als Energiespeicher anzuwenden seien. Die im letzten Diagramm in Figur 4 angegebene Flüssigkeitsabfuhr sei sogar unmöglich, denn sie sei für menschliche Körperhöhlen viel zu hoch. Es gebe daher ein solches Informationsdefizit, dass, nach etablierter Rechtsprechung, die beanspruchte Erfindung nicht nacharbeitbar sei. Außerdem würden die zur Ermittlung geeigneter Modellparameter für die Systemgleichungen nötigen Laborversuche einen für den Fachmann unzumutbaren hohen Aufwand darstellen. Auch aus diesem Grund sei die beanspruchte Erfindung nach etablierter Rechtsprechung nicht ausreichend offenbart.

Entscheidungsgründe§

1. Der Gegenstand des Streitpatents Die beanspruchte Erfindung betrifft eine medizintechnische Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen. Solche Vorrichtungen werden beispielsweise in der Arthroskopie und in der Laparoskopie verwendet, um Spülflüssigkeiten und Gase zur Ausdehnung einer Körperhöhle in das Körperinnere einzuführen.

Die medizinische Vorrichtung enthält eine regelbare Fluidpumpe, eine Zuführleitung zur Einleitung eines Fluides in eine Körperhöhle, einen Drucksensor in der Zuführleitung, eine zweite Leitung zum Ableiten des Fluides aus der Körperhöhle, einen Mikroprozessor, einen Speicher und eine Software.

Der Drucksensor misst den Druck in der Zuführleitung und stellt ihn der Software als Eingangsvariable zur Verfügung. Die Software enthält ein mathematisches Schätzsystem nach Art eines Kalman-Filters, welches mathematisch einen Zustandsraum beschreibt, welcher den tatsächlichen Druck in der Körperhöhle abschätzt und mittels dieses Schätzwertes die Pumpleistung der Fluidpumpe regelt.

Ein Kalman-Filter ist ein mathematisches Werkzeug, das verwendet wird, um den Zustand eines dynamischen Systems anhand einer Reihe von verrauschten Messungen zu schätzen. Man kann ihn sich als eine intelligente Schätzmaschine vorstellen, die Vorhersagen aus einem Modell mit tatsächlichen Beobachtungen kombiniert, um die bestmögliche Schätzung des aktuellen Zustands zu erhalten. Er umfasst die Feststellung eines Zustands des dynamischen Systems, die (verrauschte) Messung von Variablen, die die Entwicklung des Zustands betreffen und einen neuen Zustand feststellen lassen, die Systemmodellierung die das System beschreibt, die Vorhersage des neuen Zustandes anhand der Systemmodellierung und die Korrektur, die den neuen Zustand feststellt, sodass er irgendwo zwischen dem vorhergesagten neuen Zustand und dem gemessenen neuen Zustand liegt.

2. Patent wie erteilt - Ausführbarkeit Die Einspruchsabteilung befand, dass die in Anspruch 1 des Streitpatents definierte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Nach ihrer Meinung offenbart das Patent lediglich die Idee, in einer medizintechnischen Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen ein Schätzsystem nach Art eines Kalman-Filters zu nutzen, ohne es jedoch dem Fachmann zu ermöglichen, eine solche Vorrichtung ohne unzumutbaren Aufwand nachzuarbeiten. Die Beschwerdegegnerin teilt die Meinung der Einspruchsabteilung.

2.1 Es ist unumstritten, dass der Kalman-Filter auf dem Gebiet der Elektrotechnik und der Signalverarbeitung bereits mehrere Jahrzehnte vor dem Anmeldedatum des Streitpatents bekannt war.

2.2 Sowohl die Einspruchsabteilung als auch die Beschwerdegegnerin behaupteten im Wesentlichen, dass die mathematische Modellierung einer medizintechnischen Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen, enthaltend eine regelbare Fluidpumpe, eine Zuführleitung, einen Drucksensor in der Zuführleitung und eine zweite Leitung zum Ableiten des Fluides aus der Körperhöhle, ohne die Offenbarung einer spezifischen Ausführungsform in der Beschreibung des Streitpatents einen unzumutbaren Aufwand für den Fachmann darstelle.

2.3 Die Kammer merkt an, dass die regelbare Fluidpumpe, die Zuführleitung zur Einleitung eines Fluides in eine Körperhöhle, der Drucksensor in der Zuführleitung, die zweite Leitung zum Ableiten des Fluides aus der Körperhöhle und die Körperhöhle selbst Teile eines Kreislaufs sind, dessen physikalische Eigenschaften, auch wenn biomechanische Systeme kompliziert sein können, messbar sind.

Diese messbaren physikalischen Eigenschaften, oder nur manche davon, können als Parameter für die Ausführung eines Kalman-Filters angewendet werden. Somit ist die Modellierung des Kreislaufs, wie die Beschwerdeführerin ausführt, eine für den Fachmann anhand von Betrachtungen und Messungen lösbare Aufgabe, die vom spezifischen Kreislauf abhängt. Dafür sind keine unzumutbare Versuche oder gar Ermittlungen nötig. Es ist auch nicht nötig, dass die Beschreibung eine konkrete Ausführungsform darstellt, denn die Modellierung muss an die jeweilige Anwendung angepasst werden. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall somit irrelevant. Die falsche Angabe der Einheit im letzten Diagramm in Figur 4 ist auch irrelevant, denn diese Figur bezieht sich auf ein angeblich für eine spezifische Anwendung entwickeltes Modell.

2.4 Die Modellierung, wie jede Modellierung eines physikalischen Systems, impliziert eine Vereinfachung des Kreislaufs. Nicht alle seine physikalischen Eigenschaften können und müssen berücksichtigt werden. Die Qualität der Modellierung kann für die beanspruchte Anwendung aber mit Versuch und Irrtum optimiert werden. Jedenfalls ist die Kammer überzeugt, dass die Qualität der Modellierung, die in Anspruch 1 nicht vorgegeben wird, zu einem anwendbaren Ergebnis gebracht werden kann. Gemäß dem Streitpatent - und nicht bestritten wird im Stand der Technik die Fluidpumpe sogar ohne jegliche Anwendung eines Kalman-Filters geregelt.

2.5 Zum Schluss teilt die Kammer zwar die Meinung der Einspruchsabteilung, dass die Erfindung in der Idee liegt, in einer medizintechnischen Vorrichtung zum Einbringen von Fluiden in Körperhöhlen ein Schätzsystem nach Art eines Kaiman-Filters zu nutzen. Ein solches Schätzsystem kann aber vom Fachmann ausgeführt werden. Um zu diesem Schluss zu gelangen, sind die von der Beschwerdeführerin zitierte Fachliteratur und wissenschaftlichen Aufsätze, die nicht eingereicht wurden und daher nicht im Verfahren sind, nicht nötig.

2.6 Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass es aus der Beschreibung des Streitpatents nicht ersichtlich sei, welche Variablen dem Kalman-Filter zur Verfügung gestellt werden sollen, ist nicht überzeugend. Nach Anspruch 1 wird der Druck in der Zuführleitung als Eingangsvariable zur Verfügung gestellt. Außerdem wird die Pumpleistung geregelt. Welcher genaue Parameter für die Regelung der Pumpleistung angewendet werden soll, hängt von der Steuerung der jeweiligen Pumpe ab und ist dem Fachmann bekannt. Bei einer GleichstromKreiselpumpe könnte es sich zum Beispiel um die Drehzahl des Pumpenmotors oder um die Eingangsspannung handeln.

3. Aus diesen Gründen ist die im Anspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Erfindung ausreichend offenbart. Somit steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt nicht entgegen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

4. Die Einspruchsabteilung hat über die anderen von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einspruchsgründe nicht entschieden. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK), und im Hinblick auf die Anträge der Parteien, gibt es besondere Gründe, die eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung rechtfertigen (Artikel 11 VOBK).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Chavinier-Tomsic M. Alvazzi Delfrate