Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.10.2024 – T 1329/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2024:T132923.20241015
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1329/23 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 15. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
HQ-Europe GmbH Kalkofen 6 58638 Iserlohn (DE) Schröter & Albrecht Patentanwälte PartG mbB Mendener Strasse 139 58636 Iserlohn (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18173814.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Vetter K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.
II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass der Anspruch 1 des am 10. Februar 2021 eingereichten Antrags den Erfordernissen der Artikel 123 (2) und 52 (1) EPÜ nicht genüge.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, die als Videokonferenz durchgeführt wurde.
IV. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Basis des Anspruchssatzes vom 10. Februar 2021 (einziger Antrag) zu erteilen.
V. Anspruch 1 des einzigen Antrags lautet wie folgt (wesentliche Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung hervorgehoben; Merkmalsgliederung hinzugefügt):
[O1] Verwendung einer Antriebseinrichtung (1), die zur motorischen Verstellung zweier relativ zueinander schwenkbarer Fahrzeugteile (28, 29) ausgelegt ist, von denen eines eine Fahrzeugtür (28) ist, umfassend [O2] - ein Gehäuse (2), das dazu ausgelegt ist, schwenkbar an einem der Fahrzeugteile (28, 29) befestigt zu werden; [O3] - eine an dem Gehäuse (2) befestigte Antriebseinheit (4) mit einem Motor; [O4] - eine translatorisch ortsfest und drehbar in dem Gehäuse (2) gelagerte, von der Antriebseinheit (4) drehend antreibbare, ein Innengewinde (10) aufweisende Spindelmutter (6), und [O5] - eine über die Spindelmutter (6) drehend antreibbare Mehrfachspindel (12), deren freies Ende dazu ausgelegt ist, schwenkbar und bezogen auf ihre Längsachse drehfest an dem anderen der Fahrzeugteile (29, 28) befestigt zu werden, [O6] wobei die Mehrfachspindel (12) ein erstes Spindelteil (13) mit einem Außengewinde (14), das mit dem Innengewinde (10) der Spindelmutter (6) in Eingriff ist, und zumindest ein zweites Spindelteil (19) umfasst, das mit dem ersten Spindelteil (13) derart in Gewindeeingriff steht, dass die Spindelteile (13, 19) eine teleskopierbare Anordnung bilden, dadurch gekennzeichnet, dass [K1] eines der relativ zueinander schwenkbaren Fahrzeugteile (28, 29), zu deren motorischen Verstellung die Antriebseinrichtung (1) ausgelegt ist, eine Fahrzeugtür (28) ist, und dass [K2] die Antriebseinheit (4) nicht selbsthemmend und kupplungslos ausgebildet ist.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltungen Bezug genommen:
D1:
D2:
VII. DE 196 23 317 A1 EP 0 622 260 A1 Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Entscheidungsgründe§
1. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 1.1 In der angefochtenen Entscheidung wurde unter Punkt 2 der Entscheidungsgründe festgestellt, der geänderte Anspruch 1 bringe Sachverhalte ein, die über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen und daher gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstießen. Zur Begründung führte die Prüfungsabteilung an, der geänderte Anspruch 1 beziehe sich auf eine Verwendung einer Antriebseinrichtung. In den ursprünglichen Unterlagen sei jedoch in keiner Weise eine Verwendung definiert oder erwähnt.
1.2 Ursprünglich offenbart ist eine Antriebseinrichtung, die ausgelegt ist zur motorischen Verstellung zweier relativ zueinander schwenkbarer Fahrzeugteile, von denen eines eine Fahrzeugtür ist. Der entsprechende Abschnitt des Anspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung lautet wie folgt:
"Antriebseinrichtung (1), die zur motorischen Verstellung zweier relativ zueinander schwenkbarer Fahrzeugteile (28, 29) ausgelegt ist, von denen eines eine Fahrzeugtür (28) ist".
1.3 Der Umstand, dass die Antriebseinrichtung ausdrücklich zum Zwecke der motorischen Verstellung zweier relativ zueinander schwenkbarer Fahrzeugteile ausgelegt ist, impliziert, dass sie auch zu diesem Zweck verwendet werden soll.
1.4 Bereits aus dem ursprünglichen Anspruchs 1 geht daher die im geänderten Anspruch 1 beanspruchte Verwendung unmittelbar und eindeutig hervor.
1.5 Weitere Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ wurden von der Prüfungsabteilung nicht erhoben und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
1.6 Der einzige Antrag erfüllt insoweit das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ.
2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 D1 als nächstliegender Stand der Technik 2.1.1 Die Entgegenhaltung D1 offenbart unbestritten den Oberbegriff des Anspruchs 1, also eine (Verweise in Klammern beziehen sich auf D1) [O1] Verwendung einer Antriebseinrichtung zur motorischen Verstellung zweier relativ zueinander schwenkbarer Fahrzeugteile (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6), umfassend [O2] - ein Gehäuse (20), das dazu ausgelegt ist, schwenkbar an einem der Fahrzeugteile befestigt zu werden; [O3] - eine an dem Gehäuse (20) befestigte Antriebseinheit mit einem Motor (1); [O4] - eine translatorisch ortsfest und drehbar in dem Gehäuse (20) gelagerte, von der Antriebseinheit drehend antreibbare, ein Innengewinde (52) aufweisende Spindelmutter (5), und [O5] - eine über die Spindelmutter (5) drehend antreibbare Mehrfachspindel (3), deren freies Ende dazu ausgelegt ist, schwenkbar und bezogen auf ihre Längsachse drehfest an dem anderen der Fahrzeugteile befestigt zu werden, [O6] wobei die Mehrfachspindel (3) ein erstes Spindelteil (31) mit einem Außengewinde (34), das mit dem Innengewinde (52) der Spindelmutter (5) in Eingriff ist, und zumindest ein zweites Spindelteil (32) umfasst, das mit dem ersten Spindelteil (31) derart in Gewindeeingriff steht, dass die Spindelteile (31, 32) eine teleskopierbare Anordnung bilden.
2.1.2 Bezüglich Merkmal K1 offenbart die D1 unter Anderem in Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Betätigen von einseitig angelenkten Bauteilen wie Ausstellfenster, Hubdächer, Deckel, Hauben oder dergleichen. D1 offenbart also die Verwendung der Antriebseinrichtung zur motorischen Verstellung von einseitig angelenkten Bauteilen im Allgemeinen und von Ausstellfenstern, Hubdächern, Deckeln und Hauben im Speziellen.
2.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern nimmt das Allgemeine das Spezielle nicht unmittelbar und eindeutig vorweg (RdBK 10. Aufl. 2022, I.C.5.2.6.). Das bedeutet im vorliegenden Fall, ein einseitig angelenktes Bauteil im Allgemeinen nimmt eine Fahrzeugtür im Speziellen nicht neuheitsschädlich vorweg.
2.1.4 Die in D1 konkret genannten Ausstellfenster, Hubdächer, Deckel und Hauben wiederum unterscheiden sich nach fachmännischem Verständnis, wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, grundlegend von einer Fahrzeugtür. Während eine Fahrzeugtür dem Ein- und Aussteigen der Passagiere dient, ist ein Ausstellfenster, ein Hubdach, ein Deckel oder eine Haube nicht zu diesem Zweck vorgesehen und eignet sich hierfür normalerweise auch nicht.
Demgemäß kann eine Fahrzeugtür im Regelfall - auch wenn sie über eine Antriebseinrichtung verfügt - manuell auf- und zugedrückt werden, um dem Passagier sowohl im Normalbetrieb als auch im Notfall ein unkompliziertes Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen. Dementsprechend wird bei einer Fahrzeugtür mit Antriebseinrichtung ein unerwünschtes Öffnen normalerweise dadurch verhindert, dass ein zusätzlicher Verriegelungsmechanismus vorgesehen ist.
Bei einem Ausstellfenster, einem Hubdach, einem Deckel oder einer Haube hingegen spielen Überlegungen bezüglich des Ein- und Aussteigens keine Rolle. Hier ist die Möglichkeit eines manuellen Auf- und Zudrückens sogar unerwünscht. Stattdessen sind Ausstellfenster, Hubdächer, Deckel oder Hauben - insoweit diese über eine Antriebseinrichtung verfügen - üblicherweise mit einer selbsthemmenden Antriebseinrichtung ausgestattet, um einem Winddruck oder einem unerwünschten Öffnen zu widerstehen.
2.1.5 Das Merkmal K1 ist daher - anders als von der Prüfungsabteilung festgestellt - ein Unterscheidungsmerkmal.
2.1.6 Betreffend das Merkmal K2 wurde in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 3.1 der Entscheidungsgründe (Seite 3, Mitte) zutreffend festgestellt, dass D1 nichts dazu sage, ob die Antriebseinheit selbsthemmend ist oder nicht. Auch das Merkmal K2 ist folglich ein Unterscheidungsmerkmal.
2.1.7 Die von diesen beiden Unterscheidungsmerkmalen gelöste objektive technische Aufgabe besteht in der Verwendung der Antriebseinrichtung zur motorischen Verstellung eines alternativen schwenkbaren Fahrzeugteils, wobei auch ein manuelles Auf- oder Zudrücken des schwenkbaren Fahrzeugteils bei unbestromtem Motor bzw. ohne den Einsatz der Antriebseinrichtung möglich sein soll.
2.1.8 Aufgrund des grundlegenden Unterschieds zwischen einer Fahrzeugtür einerseits und einem Ausstellfenster, einem Hubdach, einem Deckel oder einer Haube andererseits (siehe oben Punkt 2.1.4) eignet sich eine Antriebseinrichtung, die für ein Ausstellfenster, ein Hubdach, einen Deckel oder eine Haube vorgesehen ist, aus Sicht des Fachmanns nicht von vornherein auch zur Betätigung einer Fahrzeugtür. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn ein manuelles Auf- oder Zudrücken der Fahrzeugtür bei unbestromtem Motor bzw. ohne den Einsatz der Antriebseinrichtung möglich sein soll, denn eine Antriebseinrichtung für ein Ausstellfenster, ein Hubdach, einen Deckel oder eine Haube gestattet eine solche Betätigung im Regelfall nicht.
2.1.9 Auch die in D1 offenbarte Antriebseinrichtung erlaubt nach fachmännischem Verständnis kein manuelles Aufoder Zudrücken des schwenkbaren Fahrzeugteils. Die in D1, Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 3, Zeile 22 erwähnte Notbetätigung mittels manueller Betätigung der Spindel 3 impliziert vielmehr, dass das schwenkbare Fahrzeugteil im Notfall dadurch verstellt werden kann, dass die Spindel 3, die im Regelbetrieb vom Motor 1 angetrieben wird, dann manuell beispielsweise mittels einer Kurbel gedreht werden kann.
2.1.10 Der Fachmann hätte daher die in D1 offenbarte Antriebseinrichtung nicht zur motorischen Verstellung einer Fahrzeugtür in Erwägung gezogen, bei der neben einem elektrischen auch ein manuelles Auf- oder Zudrücken möglich sein soll. Er hätte sie also weder gemäß dem Merkmal K1 verwendet noch gemäß dem Merkmal K2 umgestaltet. Daher war für den Fachmann im Lichte der D1 und seines allgemeinen Fachwissens die anspruchsgemäße Lösung der Aufgabe nicht naheliegend.
2.2 D2 als nächstliegender Stand der Technik 2.2.1 Auch die Entgegenhaltung D2 offenbart eine Vorrichtung zum Verstellen von bewegbaren Teilen an Fahrzeugen im Allgemeinen und von Scheiben und Hubdächern im Speziellen (D2, Anspruch 1).
2.2.2 Die Vorrichtung der D2 ist als selbsthemmend beschrieben, wobei auch hier eine Notbetätigung durch manuelles Drehen der Teleskopgewinde 15 möglich ist (D2, Spalte 7, Zeilen 30 bis 37).
2.2.3 Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich von der Offenbarung der D2 wiederum durch die Merkmale K1 und K2. 2.2.4 Somit gelten die obigen Überlegungen hinsichtlich der objektiven technischen Aufgabe und deren anspruchsgemäßer Lösung analog (siehe oben Punkte 2.1.7 bis 2.1.10).
2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des einzigen Antrags beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgenden Ansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung zu erteilen. Ansprüche:
1 bis 10 eingereicht mit Schreiben vom 10. Februar 2021. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton