Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.10.2024 – T 392/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2024:T039222.20241014

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0392/22 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 14. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Trumer Schutzbauten GmbH Maria-Bühel-Straße 7 5110 Oberndorf (AT) Vertreter:

Hoefer & Partner Patentanwälte mbB Pilgersheimer Straße 20 81543 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Geobrugg AG Aachstrasse 11 8590 Romanshorn (CH) (Einsprechende) Vertreter:

Daub, Thomas Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Daub Bahnhofstrasse 5 88662 Überlingen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold M. Olapinski O. Loizou Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3143209 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, mit der das Patent widerrufen wurde.

II. Die Einspruchsabteilung hatte festgestellt, dass der Schutzbereich von Anspruch 1 des damaligen, während der mündlichen Verhandlung eingereichten Haupt- und Hilfsantrags 1 gegenüber dem erteilten Patent erweitert ist (Artikel 123 (3) EPÜ).

III. Die im schriftlichen Verfahren gestellten Anträge der Beteiligten lauten wie folgt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der Fassung des Hauptantrags vom 21. Juli 2021 oder des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, sie in der Sache zurückzuweisen und damit den Widerruf des Patents zu bestätigen. Sie beantragte zudem, den neu eingereichten Hilfsantrag nicht in das Verfahren zuzulassen.

IV. Auf die Anregung in der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK hin nahmen beide Beteiligten ihre Anträge auf mündliche Verhandlung zurück, sofern die Kammer wie in der vorläufigen Einschätzung dargelegt weiter beabsichtige, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Fall zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage des Hauptantrags an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Daher kann die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

V. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit gegenüber dem erteilten Anspruch hervorgehobenen Änderungen sowie mit hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern):

"[M1.1] Dynamische Steinschlag-Schutzbarriere zum Schutz vor Steinschlag oder anderen Naturgefahren, enthaltend [M1.2] - mehrere jeweils an einer Bodenverankerung (4) befestigte Stützträger (3), [M1.3] - ein zwischen den Stützträgern (3) aufgehängtes Maschennetz (5), [M1.4] - ein oberes, entlang des oberen Randes des Maschennetzes (5) verlaufendes Netz-Tragseil (1), [M1.4a] das mit den Stützträgern (3) jeweils eine Kontaktstelle aufweist, [M1.5] - ein unteres, entlang des unteren Randes des Netzes (5) verlaufendes Netz-Tragseil (11), das mit den Stützträgern jeweils eine Kontaktstelle aufweist, [M1.6] - mindestens ein mittleres Tragseil (21), sowie [M1.7] - im Wesentlichen senkrecht zu jedem mittleren Tragseil (21) verlaufende Zugelemente (6), [M1.8] die nur mit ihren oberen und unteren Enden an einem Stützträger (3) befestigt sind und [M1.8a] mit jedem mittleren Tragseil (21) eine Kontaktstelle (7) haben [M1.9] und relativ zu den mittleren Tragseilen (21) verschieblich sind, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Zugelement (6) nur mit den oberen und unteren Enden an einem Stützträger (3) befestigt ist und [M1.10] die Kontaktstellen der mittleren Tragseile (21) mit den Zugelementen (6) durch an jedem Zugelement (6) angebrachte Ösen (7) gebildet sind, [M1.10a] die von jedesm mittleren Tragseil (21) relativ zu dem Zugelement (6) frei verschieblich ist durchlaufen werden.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann wie folgt zusammengefasst werden. Schutzbereichserweiterung Bereits im erteilten Patent bezog sich die "freie" Verschieblichkeit der Tragseile relativ zu den Zugelementen auf eine durch Kontaktstellen geführte, ungehinderte Beweglichkeit in Seilrichtung. Die in Anspruch 1 des Hauptantrags vorgenommene Spezifizierung der Kontaktstellen als Ösen, die von den Tragseilen frei verschieblich durchlaufen werden, führe gegenüber dem erteilten Patent daher nicht zu einer Schutzbereichserweiterung, sondern vielmehr zu einer Einschränkung.

Auch die übrigen vor allem sprachlich bedingten Änderungen erweiterten den Schutzbereich von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nicht. Somit stehe der Hauptantrag im Einklang mit den Erfordernissen von Artikel 123 (3) EPÜ.

VII. Die Beschwerdegegnerin trug im Wesentlichen Folgendes vor. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde lege mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten Entscheidungsgründen nicht ausreichend dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, und sei daher nicht zulässig.

Schutzbereichserweiterung Ein Fachmann verstehe den Begriff "frei" im erteilten Patent so, dass die damit qualifizierte Verschieblichkeit in alle Raumrichtungen ungehindert sein müsse. Dies schließe eine Führung durch Ösen aus, wie sie in Anspruch 1 des Hauptantrags aufgenommen sei. Damit führe die Änderung des Patents entgegen den Erfordernissen von Artikel 123 (3) EPÜ dazu, dass der Schutzbereich sich auf vormals ausgeschlossene Bereiche erstrecke und insofern erweitert sei.

Weitere Schutzbereichserweiterungen ergäben sich aus dem Vertauschen der relativen Verschieblichkeit zwischen Tragseilen und Zugelementen - beispielsweise bei Ausgestaltungen mit massiven oder stark gespannten mittleren Tragseilen - sowie dadurch, dass Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal M8 nicht mehr für "jedes" Zugelement, sondern nur noch "die" im Anspruch definierten Zugelemente verlange.

Der Hauptantrag verstoße daher gegen die Erfordernisse von Artikel 123 (3) EPÜ.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit der Beschwerde 1.1 Die Beschwerdegegnerin trug vor, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei. Insbesondere stelle die Beschwerdebegründung lediglich die Behauptung auf, dass "die bisherige Begründung [...] nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führt", enthalte aber keine Erläuterungen, die sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzten. Die Beschwerde sei daher nicht zulässig.

1.2 Trotz der knappen Darstellung ergeben sich nach Ansicht der Kammer aus der Beschwerdebegründung im Vergleich mit der angefochtenen Entscheidung und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegen, folgende Bezüge zu den Entscheidungsgründen.

Maßgebliche Ursache für die Feststellung einer Erweiterung des Schutzbereichs in der angefochtenen Entscheidung ist das Verständnis des Begriffs "frei verschieblich" im erteilten Anspruch 1, wobei "frei" von der Einspruchsabteilung als "in alle Raumrichtungen möglich" ausgelegt wurde. Eine durch Ösen geführte Verschieblichkeit sei demnach nicht "frei" und falle daher nicht in den Schutzumfang des erteilten Patents (Abschnitt II.4.1 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber die Ansicht vertreten, dass eine "freie" Verschieblichkeit im Hinblick auf Figur 2 des Patents (das eine durch Ösen gebildete Kontaktstelle offenbart, die von dem Tragseil durchlaufen wird) als Beweglichkeit "ohne Widerstand" (Niederschrift, Punkt 6.2) bzw. "in Richtung der Tragseile" (damaliger Hilfsantrag 1) aufzufassen sei. Damit habe sich durch die Aufnahme der Ösen als Kontaktstellen in den Anspruch lediglich eine Einschränkung und keine Erweiterung des Schutzbereichs ergeben.

Es ist daher ersichtlich, dass der Hinweis auf die "Begründung zu dem Begriff "frei verschieblich"" (Beschwerdebegründung I.1), der Verweis auf die "Berücksichtigung von Figur 2" sowie auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 8 (Beschwerdebegründung I.2) und das Argument der "Vermeidung einer u.U. missverständlichen Interpretation des funktionalen Begriffs "frei verschieblich"" (Beschwerdebegründung I.3) sich auf die von der Beschwerdeführerin kritisierte, entscheidungserhebliche Interpretation des Begriffs "frei" verschieblich im erteilten Anspruch 1 beziehen. Dies genügt nach Ansicht der Kammer, um nachvollziehen zu können, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

1.3 Die Beschwerdebegründung erfüllt daher das für die Zulässigkeit erforderliche Mindestmaß an Substantiierung gemäß Artikel 108 und Regel 99 (2) EPÜ.

2. Hauptantrag - Schutzbereichserweiterung 2.1 Wie bereits unter Punkt 1.2 angeführt, beruht die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Schutzbereichserweiterung (Artikel 123 (3) EPÜ) in Anspruch 1 des Hauptantrags darauf, dass der in der ursprünglichen Offenbarung nicht enthaltene Ausdruck "frei verschieblich" so verstanden wird, dass "frei" sich - "unter Beibehaltung der zuvor im Anspruch definierten Kontaktstelle zwischen Zugelement und Tragseil" - auf eine Verschieblichkeit "in alle Raumrichtungen" beziehe, und daher, so auch die Beschwerdegegnerin, eine durch eine Öse beschränkte Verschieblichkeit ausschließe.

2.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, die Bedeutung des Ausdrucks "frei verschieblich" ergebe sich aus Figur 2 des Streitpatents, in der eine Führung der mittleren Tragseile durch Ösen in den Zugseilen offenbart sei, so dass sich die "freie" Verschieblichkeit auf eine ungehinderte ("ohne Widerstand", Niederschrift, Punkt 6.2), jedoch durch Ösen geführte Beweglichkeit beziehe. Diese Argumentation ließ die Einspruchsabteilung mit Hinweis auf die Richtlinien F-IV, 4.2 zur Anspruchsauslegung nicht gelten, wonach den Wörtern die im betreffenden Gebiet übliche Bedeutung und Reichweite gegeben werden soll, es sei denn, die Beschreibung verleihe den Wörtern durch ausdrückliche Definition oder auf andere Weise eine besondere Bedeutung.

2.3 Das Verständnis der Einspruchsabteilung setzt zunächst voraus, dass der Zusatz "frei" sich im beanspruchten Zusammenhang und aus Sicht der Fachperson im betreffenden Gebiet auf eine Verschieblichkeit "in alle Raumrichtungen" bezieht. Bereits die Begründung der Einspruchsabteilung enthält jedoch die Einschränkung, dass bei der Verschieblichkeit die Beibehaltung des im Anspruch definierten Kontakts zwischen Zugelement und Tragseil gewährleistet sein müsse, was eine völlig "freie" Verschieblichkeit in alle Raumrichtungen ausschließt.

2.4 Die von der Einspruchsabteilung zitierten Richtlinien aus Kapitel F-IV beziehen sich im Übrigen auf die Auslegung des Gegenstands der Patentansprüche gemäß Artikel 84 EPÜ (siehe Kapitelüberschrift). Artikel 123 (3) EPÜ bezieht sich hingegen auf den Schutzbereich, der gemäß Artikel 69 (1) EPÜ zwar durch die Patentansprüche bestimmt wird, zu deren Auslegung jedoch ausdrücklich die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind.

Das Patent beschreibt in Absatz [0002], am unteren Ende von Spalte 1, die "freie Verschiebung" jedes mittleren Tragseils relativ zu dem Zugelement als Funktion der "Kontaktstellen" der Zugelemente mit den mittleren Tragseilen. Der erteilte Anspruch 4 spezifiziert, dass "die Kontaktstellen durch an jedem Zugelement (6) angebrachte Ösen (7) gebildet sind, die von den mittleren Tragseilen (21) durchlaufen werden". So ist es auch in der (vgl. Absatz [0003]) die Erfindung näher beschreibenden Figur 2 dargestellt, die eine zwischen dem die Öse umgebenden Zugelement und einem die Öse bogenförmig umschließenden Bügel festgeklemmte Öse zeigt (vgl. Absatz [0007]), durch die ein Tragseil mit erheblichem Spiel verläuft. Die Fachperson entnimmt der Beschreibung und den Zeichnungen daher, dass der Ausdruck "frei verschieblich" sich auf eine Verschieblichkeit durch eine Öse mit ausreichend Spiel und somit ungehindert und daher entlang der Seilrichtung bezieht.

Dies stützt das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Verständnis in Bezug auf den Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1. Die Auslegung der Einspruchsabteilung führte hingegen dazu, dass das einzige Ausführungsbeispiel, bzw. die gesamte spezifische Offenbarung des Patents, nicht unter den erteilten Anspruch 1 fiele. Eine solche Auslegung ist im vorliegenden Fall unter der gemäß Artikel 69 EPÜ gebotenen Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen nicht zu rechtfertigen.

2.5 Das Kennzeichen von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wonach die Kontaktstellen der mittleren Tragseile mit den Zugelementen durch an jedem Zugelement angebrachte Ösen gebildet sind, die von den mittleren Tragseilen frei verschieblich durchlaufen werden, liegt somit innerhalb des oben angegebenen Schutzumfangs. Aus diesen auf die Funktion der Kontaktstelle bezogenen Anspruchsmerkmalen (des Hauptantrags ebenso wie des im Licht der Beschreibung ausgelegten erteilten Anspruchs 1) ergibt sich eine generelle Verschieblichkeit von Zugelement und Tragseil jeweils relativ zueinander, unabhängig davon, ob diese Verschieblichkeit in einer bestimmten Einbausituation (beispielsweise bei massiven oder stark gespannten mittleren Tragseilen) tatsächlich auftritt.

Die übrigen Anspruchsmerkmale entsprechen inhaltlich denen des erteilten Anspruchs. Insbesondere ergibt sich kein Unterschied daraus, ob, wie im erteilten Anspruch 1, "jedes" der zuvor definierten Zugelemente oder, wie im Hauptantrag, "die" Zugelemente nur mit ihren oberen und unteren Enden an einem Stützträger befestigt sind. In beiden Fällen ist nicht ausgeschlossen, dass es weitere als die im Anspruch definierten Zugelemente geben kann, die das genannte Merkmal nicht erfüllen. Anspruch 1 des Hauptantrags enthält folglich nur Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1, die nicht zu einer Schutzbereichserweiterung führen.

2.6 Somit verstößt der Hauptantrag nicht gegen die Erfordernisse von Artikel 123 (3) EPÜ. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

3. Hauptantrag - Zurückverweisung Da das Beschwerdeverfahren vorrangig der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient (Artikel 12 (2) VOBK), liegen nach Ansicht der Kammer daher im vorliegenden Fall besondere Gründe dafür vor, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung auf der Grundlage des vorliegenden Hauptantrags an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 11 VOBK, Artikel 111(1) EPÜ).

Mit dieser Vorgehensweise haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt, indem sie auf Anregung der Kammer hin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung für diesen Fall zurückgenommen haben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold