Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2024
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.10.2024 – T 851/22
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2024:T085122.20241007
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0851/22 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 7. Oktober 2024 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Toyota Material Handling Manufacturing Sweden AB 595 81 Mjölby (SE) Vertreter:
Zacco Sweden AB P.O. Box 5581 Löjtnantsgatan 21 114 85 Stockholm (SE) Beschwerdegegner:
Jungheinrich Aktiengesellschaft Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB Postfach 11 31 53 20431 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo S. Mangin P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Februar 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3173371 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte den Einspruch zurückgewiesen. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, dass:
- die Erfindung ausführbar sei, - D11 ("NFC Forum Bluetooth secure simple pairing using NFC") nicht in das Verfahren zugelassen sei, - der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 neu gegenüber D10 (KR 2012 0090148 A) und erfinderisch ausgehend von D1 (WO 2008/039649 A2) sei.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis
4. IV. Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1 nach der Merkmalsanalyse in der angefochtenen Entscheidung lautet wie folgt (mit dem einzigen Unterschied, dass die dort im Merkmal F5 befindliche Angabe "die zusätzlichen Funkeinheiten von Funkbedieneinheit (22)" von der Kammer in das Merkmal F6 verschoben worden ist):
F1 Flurförderzeug (10) mit einem fahrzeugfesten Fahrzeugfunkmodul (20) F2 und einer tragbaren Funkbedieneinheit (22), die in einem gekoppelten Zustand Bedienbefehle an das Fahrzeugfunkmodul (20) in einem ersten Protokoll drahtlos senden kann, dadurch gekennzeichnet, dass F3 das Fahrzeugfunkmodul (20) und die Funkbedieneinheit (22) jeweils eine zusätzliche Funkeinheit zu einem erstmaligen Pairing aufweisen, die jeweils eine Identifikationsadresse für das erste Protokoll austauscht, F4 wobei eine Vielzahl von Funkbedieneinheiten vorgesehen ist, F5 von der jede ausgebildet ist, um über ihre zusätzliche Funkeinheit das anfängliche Pairing mit dem fahrzeugfesten Fahrzeugfunkmodul durchzuführen und F6 die zusätzlichen Funkeinheiten von Funkbedieneinheit (22) und Fahrzeugfunkmodul (20) ausgebildet sind, in einem Nahfeld das anfängliche Pairing auszuführen, das ohne Eingabe von dem Benutzer erfolgt.
V. Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 7 lautet wie folgt:
Verfahren zur Bedienung eines Flurförderzeugs aus der Entfernung unter Verwendung einer tragbaren Funkbedieneinheit (22), die an ein fahrzeugfestes Fahrzeugfunkmodul (20) in einem ersten Protokoll Bedienbefehle sendet, dadurch gekennzeichnet, dass Fahrzeugfunkmodul (20) und Funkbedieneinheit (22) jeweils eine zusätzliche Funkeinheit besitzen, das Verfahren für ein anfängliches Pairing folgende Verfahrensschritte aufweist:
- die zusätzliche Funkeinheit der Funkbedieneinheit (22) sendet ihre Identifikationsadresse für das erste Protokoll an die Funkeinheit des Fahrzeugfunkmoduls (20), - die Funkeinheit des Fahrzeugfunkmoduls (20) sendet ihre Identifikationsadresse für das erste Protokoll an die Funkeinheit der Funkbedieneinheit (22), - eine Verbindung zwischen der Funkeinheit des Fahrzeugfunkmoduls (20) und der Funkeinheit der Funkbedieneinheit (22) wird über das erste Protokoll hergestellt und - der Vorgang des anfänglichen Pairings gestartet wird, indem die Funkbedieneinheit (22) mit einem Abstand von weniger als 20 cm an das Fahrzeugfunkmodul (20) gehalten wird, wobei das anfängliche Pairing über eine Nahfeld-Kommunikation erfolgt.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgendes zusätzliches Dokument Bezug genommen:
D12: "DIRECTIVE 2006/42/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 17 May 2006 on machinery, and amending Directive 95/16/EC (recast) (Text with EEA relevance)"
Entscheidungsgründe§
1. Mangelnde Ausführbarkeit Während der mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihre Schriftsätze. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin mit Schreiben von 6. September 2024 sieht die Kammer keine Veranlassung, ihre vorläufige Meinung zu ändern, die sie in ihrer Mitteilung gemäß 15(1) VOBK dargelegt hatte.
Die Kammer ist der Ansicht, dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann.
1.1 Mit der Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Vorbringen der Einspruchsabteilung auseinander. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass:
- der Austausch von "Identifikationsadressen" an sich nicht die erforderliche Sicherheit für das Pairing gebe, die verlangt werde, um ein Flurförderzeug mit einer Fernbedienung zu steuern; - die Fachperson, die das angefochtene Patent studiere, werde nicht wissen, wie sie die Erfindung ausführen solle, was die Erfüllung der zwingenden Anforderungen von D12 mit sich bringe.
Mit Schreiben von 6. September 2024 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie die Maschinenrichtlinie D12 eingeführt habe, um die Sicherheit beim Betrieb eines Flurförderzeugs anzusprechen. Es sei unmöglich, eine Maschine oder ein Fahrzeug in der EU nach der Lehre des Patents herzustellen und dann eine CEKennzeichnung für das so entstandene Produkt zu erhalten. Auch wenn D12 erst spät in dieses Verfahren eingeführt wurde, stellt es doch nach Ansicht der Beschwerdeführerin grundlegendstes Basiswissen dar.
1.2 Das Dokument D12 sowie die oben genannten neuen Argumente waren gemäß Artikel 12(2), (4) und (6) VOBK in Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens dennoch nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Dokument D12 und die darauf basierenden Argumente zur mangelnden Ausführbarkeit erst mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Allerdings ist das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen. Das Beschwerdevorbringen der Beteiligten sollte sich auf die Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel richten, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen (Artikel 12(4) VOBK). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin neue Unterlagen und Argumente vorbringt.
1.2.2 Artikel 12(6) VOBK lautet wie folgt:
"Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung".
Selbst wenn D12 allgemein bekannt sein sollte, hätten die auf D12 beruhenden Tatsachen und Argumente bereits in der ersten Instanz vorgetragen werden müssen. Es handelt sich ja nicht etwa um einen nur nachgereichten Beleg für bereits zuvor behauptetes Fachwissen, sondern um eine ganz neue Argumentationslinie, bei der aus der angeblichen Nichtbeachtung von Sicherheitsrichtlinien auf eine fehlende Ausführbarkeit der Erfindung geschlossen wird.
Im vorliegenden Fall sind die Umstände der Beschwerdesache unverändert geblieben. Auch die Umstände des Falles rechtfertigen daher nicht die Zulassung der auf D12 beruhenden Tatsachen und Argumente.
1.2.3 In jedem Fall stellt die Kammer fest, dass die Nichtbeachtung der Maschinenrichtlinien des Europäischen Parlaments und des Europarats nicht bedeutet, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist im patentrechtlichen Sinne.
2. Neuheit gegenüber D10 Während der mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihre Schriftsätze. Die Kammer sieht keine Veranlassung, ihre vorläufige Meinung zu ändern, die sie in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK dargelegt hat und die im Folgenden wiedergegeben ist:
Die Beschwerdekammer schließt sich der Meinung der Einspruchsabteilung an, dass das Dokument D10 die Merkmale F1, F3 und F5 nicht offenbart.
2.1 Zum Merkmal F1 vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass D10 das Merkmal "Flurförderzeug" implizit offenbare. Kein Motor, kein Lastenträger, keine Räder, kein Mast, nichts ist im Anspruch 1 enthalten, was die Formulierung "Flurförderzeug" von "Fahrzeug" im Anspruch unterscheiden würde. Außerdem scheine sich der Rest des Anspruchs nach dem ersten Wortlaut nicht auf Merkmale zu beziehen, die eindeutig nur für ein "Flurförderzeug" relevant wären; diese Merkmale würden für jedes bewegliche Objekt gelten, das eine Fernbedienung verwendet.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass D10a, Seite 29, Zeile 13 - Seite 30, Zeile 14 Merkmale F3 und F5 offenbare. D10a offenbare, dass das Fahrzeugfunkmodul (200) und die Funk-Bedieneinheit (100) jeweils eine zusätzliche Funkeinheit (110, 200) für eine erstmalige Kopplung umfassen würden, welche weiteren Funkeinheiten eine Identifikationsadresse (MAC-Adresse, D10a) austauschen würden, Seiten 29 Zeile 3-6. Darüber hinaus offenbare D10a, Abbildung 1, wie der NFC-Kommunikator 110 mit dem Fahrzeugmodul 200 kommuniziere und wie das Nahfeld-Kommunikationsmodul 109 einen Steuerkanal mit dem Fahrzeugmodul 200 aufbaue.
2.2 Die Kammer ist von den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin nicht überzeugt. D10 offenbart weder ein "Flurförderzeug", das spezifischer ist als das in Dl offenbarte generische "Fahrzeug", noch, dass das Fahrzeugfunkmodul und das Smartphone jeweils eine zusätzliche Funkeinheit zu einem erstmaligen Pairing aufweisen, die jeweils eine Identifikationsadresse für das erste Protokoll austauscht. In dem Smartphone 101 des D10 ist ein Wert 300 gespeichert und in dem fahrzeugfesten Gerät ist ein Wert 305 gespeichert, sodass überprüfte Schlüssel aufgrund der vorher gespeicherten Zahlenwerte bereits authentifiziert werden können.
Die Kammer schließt sich der Meinung der Beschwerdegegnerin an, dass in D10 ein bestehender Kommunikationskanal in einen Steuerkanal umgewandelt wird und hier kein Protokoll mit Identifikationsadressen angesprochen wird. Merkmal F5 ist dem Dokument D10 ebenfalls nicht zu entnehmen. D10 offenbart nicht die Möglichkeit, aus einer Vielzahl von Geräten ein beliebiges für die Kopplung auszuwählen, denn es müssten sonst ja bereits zuvor seine Daten in dem fahrzeugfesten Gerät hinterlegt sein.
3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D10 Unter Artikel 12(2), (4) und (6) VOBK hat die Kammer den im Beschwerdeverfahren neuen vorgebrachten Einwand der Erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D10 nicht zugelassen.
3.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Ausstattung eines Flurförderzeugs mit einer Fernbedienung zum Pairing gemäß dem Fahrzeug von D10 für den Fachmann, der ein Flurförderzeug mit einer Fernsteuerung verbessern will, keinen erfinderischen Schritt darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass weder der unabhängige Anspruch noch die abhängigen Ansprüche des Patents irgendwelche Merkmale erörtern, die zwangsläufig mit dem technischen Gebiet der Flurförderzeuge verbunden seien. Keiner der Ansprüche 1-8 beinhalte ein Merkmal, das ihn eindeutig mit dem Kontext eines Flurförderzeugs verknüpfe. So werde die beanspruchte Erfindung nur durch das erste Wort der Ansprüche 1-6 und die Formulierung "Flurförderzeug" in der ersten Zeile des Verfahrensanspruchs 7 als auf dem Gebiet der Flurförderzeuge liegend definiert.
3.2 Die Kammer stellt fest, dass dieser Einwand im Rahmen des Einspruchsverfahrens hätte erhoben werden können und müssen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargelegt, die die Zulassung der neuen Einwände rechtfertigen würden (und die Kammer kann keine erkennen).
Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass selbst wenn das Argument der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D10 berücksichtigt würde, der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 ausgehend von D10 erfinderisch wäre. Wie unter dem Abschnitt betreffend Neuheit festgestellt wurde, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 (und auch 7) nicht nur darin, dass das Fahrzeug ein Flurförderzeug ist, sondern auch in den Merkmale F3 und F5, die nicht offenbart sind.
4. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1. Der Einwand der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D11 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen. Hinsichtlich des Einwands der erfinderischen Tätigkeit aus D1 in Verbindung mit D2 verwies die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf ihre Schriftsätze. Die Kammer hat keinen Grund, von ihrer nachfolgend wiedergegebenen vorläufigen Auffassung gemäß Ladungsbescheid abzuweichen, und bestätigt diese somit.
4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 sich von D1 darin unterscheide, dass die Merkmale F3, F5 und F6 nicht offenbart seien. F3 "das Fahrzeugfunkmodul (20) und die Funkbedieneinheit (22) jeweils eine zusätzliche Funkeinheit zu einem erstmaligen Pairing aufweisen, die jeweils eine Identifikationsadresse für das erste Protokoll austauscht," F5 "von der jede ausgebildet ist, um über ihre zusätzliche Funkeinheit das anfängliche Pairing mit dem fahrzeugfesten Fahrzeugfunkmodul durchzuführen und" F6 "die zusätzlichen Funkeinheiten von Funkbedieneinheit (22) und Fahrzeugfunkmodul (20) ausgebildet sind, in einem Nahfeld das anfängliche Pairing auszuführen, das ohne Eingabe von dem Benutzer erfolgt."
4.1.1 Das objektive technische Problem der Vereinfachung der Paarung würde den Fachmann dazu veranlassen, sich mit dem Stand der Technik zur Paarungstechnologie zu befassen. Das Patent schweige zu einer etwaigen Fernsteuerung des Flurförderzeugs. Das Patent konzentriere sich lediglich auf die Kopplung einer Fernbedienung. Somit gelte jede Fernbedienung, die zur Steuerung eines Fahrzeugs geeignet sei, zur Steuerung eines Flurförderzeugs.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass D12 und D11 sowie die darauf gestützten erfinderischen Tätigkeitseinwände im Beschwerdeverfahren zugelassen werden sollten. - D11 sei im Absatz [0003] des Patents zitiert und sei daher der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) von Anfang an bekannt. Der Titel von D11 lehre, dass "Bluetooth Secure Simple Pairing Using NFC" allgemein Fachkenntnisse seien. Kapitel 2.2 und 4.1 von D11 hätten die Merkmale F3-F6 von Anspruch 1 offenbart. Auch wenn D11 nicht an Flurförderzeug gerichtet sei, ist D11 prima facie relevant.
Die Einspruchsabteilung habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. D11 wurde zwar spät eingereicht, aber sei äußerst relevant und hätte im Einspruchsverfahren zugelassen werden müssen. Diese Umstände rechtfertigen die Zulassung von D11 im Beschwerdeverfahren.
- Ein Fahrzeug innerhalb der EU herzustellen und eine CE-Kennzeichnung für Ihr Produkt zu erhalten, könne man nur, wenn D12, die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 17. Mai 2006 über Maschinen, beachtet seien. Selbst wenn D12 spät mit der Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, sei dieses Dokument allgemeines Fachwissen und höchst relevant für die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 und sollte im Beschwerdeverfahren zugelassen werden.
4.1.3 Ausgehend von D1 (Seite 32, Zeilen 13-21) allein oder in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen wie in D12 (Siehe 3.3 "Control system" und 3.6.1 "Signs, signals and warnings", sechster Absatz), würde die Fachperson die Sicherheit des Pairings erhöhen wollen. D11 lehre den Fachmann, dass die Kopplung einer Bluetooth-Verbindung durch den Einsatz von Nahfeldtechnologie vereinfacht werden könne. Der Fachmann würde das Beispiel 4.1 in D1 umsetzen, einschließlich des Austauschs von MAC-Adressen wie Zeile 61 von Tabelle 4 und Zeile 54 von Tabelle 5 beinhalten und zum Anspruch 1 gelangen.
Beispiel 4.1 "Negotiated handover" im Gegensatz zu Beispiel 4.2 "Static Handover" ermögliche einen einfachen und sicheren Kopplungs- und Bedienungsvorgang der Fernbedienung. Somit würde der Fachmann mit der Kenntnis von D12 die Lehren von D11, d. h. sein allgemeines Fachwissen über Pairing verwirklichen und insbesondere Beispiel 4.1 des D11 umsetzen und so tatsächlich zu der beanspruchten Erfindung des Patents gelangen.
4.1.4 In D2 werde ein elektronisches Gerät 14 mit NFC-Lese-/ Schreibfähigkeit mit einem Fahrzeug gekoppelt, D2 [0025] beispielsweise, wo das NFC-Tag 12 den BluetoothVerschlüsselungsschlüssel des Fahrzeugs an das elektronische Gerät 14 weitergebe. Dies werde in Absatz [0027] näher erläutert.
In D2, Absatz [0030], werde eine Out-Of-Band (OOB)Pairing-Anfrage vom Gerät 14 besprochen. Im letzten Satz werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die OOB-Pairing-Informationen vom Gerät 14 auf der NFCFrequenz 13,56 MHz übertragen werden. Somit sendet das Gerät 14 die OOB-Pairing-Anfrage, wenn es Informationen vom NFC-read only-Tag empfinge, wie in D2 [0031] angegeben. Somit empfange das Bluetooth-System, wie im OOB-Anforderungsauslöser angegeben, eine Übertragung vom Gerät 14. Ein automatischer Kopplungsprozess werde ohne Interaktion des Benutzers des Geräts durchgeführt. D11, Seite 6, unter "Out-of-band/Bluetooth SIG" offenbare:
"Communication that belongs to but occurs outside of an intended communication channel or method. In this document, 'out-of band' refers to data transmission over NFC for the purpose of pairing devices using Bluetooth SSP and discovering Bluetooth devices." D11, Seite 7 unter "2.2 Securely Connect" offenbare:
"NFC can simplify the process of authenticated pairing between two Bluetooth devices by exchanging authentication information over an NFC-link". Aus dem Vorstehenden gehe also hervor, dass in D2 tatsächlich von einer Kopplung eines Mobiltelefons beispielsweise mit einem Fahrzeug die Rede sei. Die Fachperson würde daher zu dem Schluss kommen, dass dieser Kopplungsprozess auf die Fernbedienung von D1 angewendet werden könnte und somit zu einem vereinfachten Prozess für die Kopplung der Fernbedienung führen würde, der bereits in D1 bekannt sei. Auch aus diesem Grund mangele es dem Patent im Hinblick auf D1 in Verbindung mit D2 und mit dem Wissen aus Dokument D11 an erfinderischer Tätigkeit.
4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, dass ausgehend von D1 der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass ein auf D1 und das allgemeine Fachwissen gestützter Einwand zur Diskussion der erfinderischen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sei. Lediglich sei Dokument D1 in Kombination mit Dokument D2 diskutiert worden. Aber Dokument D1 für sich mit dem allgemeinen Fachwissen sei ein neues Vorbringen, das auch in der ersten Instanz schon hätte vorgetragen werden können. Die Beschwerdegegnerin stimmt einer Zulassung dieses Einwands in das Beschwerdeverfahren nicht zu.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn Teile der Lösungselemente dem allgemeinen Fachwissen zugeschrieben werden könnten, sich daraus noch kein Naheliegen im Sinne des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ergebe. Bei der vorgelegten Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit, basierend auf dem allgemeinen Fachwissen, bleibe die Frage im Raum stehen, warum der Fachmann gerade diesen Teil seines Fachwissens heranziehen sollte.
Darüber hinaus habe die Einspruchsabteilung D11 im Einspruchsverfahren richtigerweise nicht zugelassen. Ihr Ermessen sei sachgerecht und anhand der richtigen Kriterien (prima facie Relevanz) augeübt worden.
4.2.2 Dokument D2 beschreibe ein vereinfachtes und sicheres Pairing für Bluetooth-Geräte in einem Fahrzeug (PKW) mit einem NFC Tag 12. Das NFC-Tag 12 arbeite vollkommen selbstständig und funktioniere wie ein Transponder, von dem ein codierter kryptografischer Schlüssel (encoded cryptioned key) zurückgesendet werde. Mit diesem Schlüssel erhalte das in die Nähe des NFC-Tags 12 gehaltene Gerät 14 Zugang zu dem Bluetooth-System, wobei hier dann drei verschiedene Ausführungsformen zu unterscheiden seien (Siehe Absätze [0024] und [0025]). Zunächst sei festzuhalten, dass Merkmal F3 auch in Dokument D2 fehle. Keine zusätzliche Funkeinheit werde eingesetzt. Auch scheine es sich nicht um Funkeinheiten, weder um eine Funkbedieneinheit noch um ein Fahrzeugfunkmodul zu handeln.
Darüber hinaus sei das NFC-Tag 12 gänzlich passiv und sende einen codierten kryptografischen Schlüssel aus, ohne selber irgendeine Identifikationsadresse entgegenzunehmen. Es fehle also an einem Austausch, wie beansprucht. In der in Absatz [0030] beschriebenen Ausführungsform handele es sich um einen Austausch zwischen drei beteiligten Geräten. Der Benutzer halte das zu verbindende Gerät 14 nahe an das NFC-Gerät 12. Nachdem das Gerät 14 die Daten von dem Read-Only-NFC-Tag 12 empfangen habe, sende das Gerät 14 ein Out-Of-Band Pairing Request aus. Dieser OOB-Pairing Request könne von dem fahrzeugseitigen System empfangen und ausgewertet werden, wenn dieses System sich im Discovery Mode befinde (vergleiche auch Figur 6). Dies bedeute aber nicht, dass zwischen dem NFC-Tag 12 und dem zu koppelnden Gerät 14 Daten ausgetauscht würden. Vielmehr würden die von dem NFC-Tag 12 empfangenen Daten über das Gerät 14 an ein kopplungsbereites Bluetooth- Gerät weiter übermittelt. Insofern gehe das Argument, bei der OOB-Pairing-Request erfolge ein Datenaustausch im Sinne eines bidirektionalen Datenaustausches, ins Leere.
4.3 Die Kammer schließt sich der Meinung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin an.
4.3.1 Die Kammer sieht weder einen Ermessensfehler bei der Nichtzulassung von D11 durch die Einspruchsabteilung noch lässt sie D11 und den Einwand zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit dem ersten Beispiel von D11 (Punkt 4.1) ihrerseits in das Verfahren zu, da die Umstände des Beschwerdeverfahrens keinen Anlass hierzu bieten.
a) Die Einspruchsabteilung hat D11 im Einspruchsverfahren nicht zugelassen. Die Kammer erkennt unter Punkt 2.5.4 auf Seite 14 der angefochtenen Entscheidung keinen Ermessensfehler. In der Tat hat sich die Einspruchsabteilung auf die prima-facie Relevanz des D11 gestützt, um ihr Ermessen auszuüben.
Die Kammer weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung es bei einer angefochtenen Ermessensentscheidung der ersten Instanz nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist, die Sachlage nochmals, wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Ein erstinstanzliches Organ, das nach dem EPÜ unter bestimmten Umständen Ermessensentscheidungen zu treffen hat, muss bei der Ausübung dieses Ermessens einen gewissen Freiraum haben, in den die Beschwerdekammern nicht eingreifen. Eine Beschwerdekammer sollte sich nur dann über die Art und Weise, in der die erste Instanz bei einer Entscheidung in einer bestimmten Sache ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die erste Instanz ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat und damit ihr eingeräumtes Ermessen überschritten hat (Case Law 2022, V, A, 3.4.1b)).
b) Die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen auch nicht die Zulassung des D11 und den Einwand ausgehend von D1 in Kombination mit D11. Die Tatsache, dass die Einspruchsabteilung die erfinderische Tätigkeit nicht zugelassen hat, obwohl die Beschwerdeführerin den Einwand für prima facie relevant hält, ist kein Grund für die Zulassung des Einwands. Die Umstände des Falls haben sich seit der Entscheidung der ersten Instanz nicht geändert. Die verspätete Einreichung des Dokuments D12 durch die Beschwerdeführerin selbst kann auch keinen veränderten Umstand bilden, da es sich wiederum nicht um die Nachreichung eines Belegs für Fachwissen handelt, welches schon vor der Einspruchsabteilung behauptet und nur als nicht nachgewiesen erachtet worden wäre. Vielmehr soll D12 einen neuen und erstmals im Beschwerdeverfahren dargelegten Konnex herstellen. Auch eine auf D1 mit allgemeinem Fachwissen (wie in D11 oder D12 nachgewiesen) war vor der Einspruchsabteilung nicht vorgetragen worden. Dort war die Kombination von D1 mit D11 als einem bestimmten Stand der Technik und nicht als allgemeinem Fachwissen diskutiert worden. Daher besteht kein Grund, D11 oder gar eine neue auf die Fakten aus D11 und D12 in Kombination mit D1 gestützte Angriffslinie jetzt noch seitens der Beschwerdekammer ins Verfahren zuzulassen.
4.3.2 Die Kombination von D1 und D2 legt den Gegenstand der Erfindung gemäß Anspruch 1 nicht nahe. D1 offenbart ein tragbares, kabelloses Funkfernbediensystem für ein Materialhandhabungsgerät, wobei der Bediener ein tragbares drahtloses Fernbedienungsgerät anzieht und damit ein Pairing mit dem Flurförderzeug einstellt.
D2 hingegen offenbart das Pairing von Bluetooth-Geräten in einem Fahrzeug. Das Pairing erfolgt durch ein NFCTag 12, der einen codierten kryptografischen Schlüssel sendet, wenn das Handy oder ein anderes elektronisches Gerät 14 in der Nähe des NFC-Tag angebracht wird. Damit erhält das Gerät 14 Zugang zu dem Bluetooth System. Obgleich sowohl D1 als auch D2 das Pairing offenbaren, ist der Kontext dieser beiden Anwendungen sehr unterschiedlich. Die Fachperson erhält keinen Hinweis, diese beiden Dokumente zu kombinieren. Die Kammer vertritt daher die vorläufige Meinung, dass die Fachperson ausgehend von D1 die Lehre von D2 nicht in Betracht ziehen würde. Darüber hinaus offenbart D2 drei Ausführungsformen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die dritte Ausführungsform, die in Absatz [0030] des D2 beschrieben ist. Es ist aber unklar, warum die Fachperson diese Ausführung wählen würde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin scheint auf einer rückschauenden Betrachtung zu beruhen.
Aber selbst wenn die Fachperson das Dokument D1 mit dem Dokument D2 kombinieren würde, würde sie nicht zu der durch Anspruch 1 definierten Erfindung gelangen. Das Merkmal F3 würde immer noch fehlen. In der Tat erfolgt in D2 kein Austausch einer Identifikationsadresse zwischen einer zusätzlichen Funkeinheit des elektrischen Geräts 14 und des passiven NFC-Tag 12. Das NFC-Tag 12 nimmt keine Identifikationsadresse entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
H. Jenney G. Pricolo