Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2024

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.10.2024 – T 130/22

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2024:T013022.20241004

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0130/22 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 4. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Flooring Technologies Ltd. SmartCity Malta SCM01 Office 406 Ricasoli Kalkara SCM 1001 (MT) Vertreter:

Rehmann, Thorsten Gramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB Frankfurter Straße 3c 38122 Braunschweig (DE) Beschwerdegegnerin:

Fritz Egger GmbH & Co. OG Weiberndorf 20 6380 St. Johann in Tirol (AT) (Einsprechende) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3296107 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. Dezember 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein C. Meiners R. Romandini

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags IV vom 30. September 2021 (entsprechend Hilfsantrag 11 eingereicht mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin) die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. In der Folge nahm die Einsprechende ihre Beschwerde zurück, womit die Patentinhaberin die alleinige Beschwerdeführerin verbleibt. Mit der Rücknahme ihrer Beschwerde erklärte die Einsprechende von einer "weiteren Beteiligung am Verfahren ab[zu]sehen".

II. In ihrer Entscheidung befand die Einspruchsabteilung unter anderem, dass der Gegenstand von erteiltem Anspruch 8 nicht neu gegenüber Druckschrift D9 (US 2009/0081413 Al) sei.

III. In ihrer Einspruchsschrift hatte die Einsprechende den Widerruf des Patents im gesamten Umfang beantragt, gestützt insbesondere auf Artikel 100 (a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ als Einspruchsgrund.

IV. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin 15 Hilfsanträge ein, von denen sie in der Folge die Hilfsanträge 3 bis 15 zurücknahm.

V. Wortlaut der relevanten Ansprüche des Hauptantrags Anspruch 1 des Patents wie erteilt lautet wie folgt:

"Verfahren zur Herstellung eines Hochdrucklaminats (HPL) bestehend aus einem Aufbau aus harzgetränkten Papierlagen (3, 4, 5, 6, 7, 8), von denen mindestens eine Lage (4) ein Dekor aufweist, die darüber angeordnete Lage (3) transparent aushärtet und der Aufbau in einer Presse zu einem Laminat gewünschter Dicke verpresst wird, dadurch gekennzeichnet, dass unter Verwendung eines Strukturgebers (1), bestehend aus einem Trägermaterial mit einer darauf im 3D-Druck aufgebrachten positiven Struktur (9), in die oberste Papierlage (3) eine negative Struktur eingepresst wird und während des Verpressens zwischen dem Strukturgeber (1) und der obersten Papierlage (3) eine Folie (2) zur Einstellung des Glanzgrades des gepressten Laminats angeordnet ist, die nach dem Verpressen mit dem Strukturgeber (1) entfernt wird."

Anspruch 5 des Patents wie erteilt weist die zusätzliche Maßgabe auf, dass die eingepresste Struktur zu dem Dekor korrespondiert. Anspruch 8 des Patents wie erteilt lautet wie folgt:

"Verfahren zur Herstellung eines Strukturgebers zur Verwendung in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekor von einem Scanner abgescannt wird und die gescannten Daten zur Steuerung eines 3D-Druckers verwendet werden, um eine positive Struktur (9) auf ein Trägermaterial zu drucken."

Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags entspricht erteiltem Anspruch 1, wohingegen Anspruch 8 wie folgt lautet:

"Verfahren zur Herstellung eines aus einem Trägermaterial bestehenden Strukturgebers, mit dem eine zu einem Dekor korrespondierende negative Struktur in die oberste Papierlage (3) nach einem der Ansprüche 5 bis 7 eingepresst wird, mit folgenden Schritten:

a) Abscannen des Dekors mittels eines Scanners (210), b) Aufdrucken einer positiven, zu dem Dekor korrespondierenden Struktur (9) auf das Trägermaterial mit einem 3D-Drucker (220), wobei c) die Steuerung des 3D-Druckers (220) mittels der gescannten Daten des Dekors erfolgt."

Gegenüber Anspruch 8 des ersten Hilfsantrags wurde Anspruch 8 des zweiten Hilfsantrags wie folgt geändert (Änderungen unterstrichen):

"Verfahren zur Herstellung eines aus einem Trägermaterial bestehenden Strukturgebers, mit dem eine zu einem Holz-, Stein- oder Fliesendekor korrespondierende negative Struktur in die oberste Papierlage (3) nach Anspruch 1 eingepresst wird, mit folgenden Schritten:

a) Abscannen des Holz-, Stein- oder Fliesendekors mittels eines Scanners (210), b) Aufdrucken einer positiven, zu dem Dekor korrespondierenden Struktur (9) auf das Trägermaterial mit einem 3D-Drucker (220), wobei c) die Steuerung des 3D-Druckers (220) mittels der gescannten Daten des Dekors erfolgt."

VI. Die relevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend in den Entscheidungsgründen abgehandelt.

VII. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines der Hilfsanträge 1 oder 2, alle eingereicht mit der Beschwerdebegründung.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit - Hauptantrag 1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Gegenstand von erteiltem Anspruch 8 neu gegenüber Druckschrift D9 sei. Damit ein Strukturgeber in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 7 verwendbar sei, müsse er zumindest die Merkmale der Ansprüche 1 und 5 aufweisen. Dies impliziere Folgendes:

a) Der Strukturgeber müsse aus einem Trägermaterial bestehen mit einer darauf im 3D-Druck aufgebrachten positiven Struktur, mittels der in die oberste Papierlage eine negative Struktur eingepresst werde, b) er müsse während des Verpressens zwischen ihm und der obersten Papierlage eine Folie zur Einstellung des Glanzgrades angeordnet werden können, die nach dem Verpressen mit dem Strukturgeber entfernt werde (s. Anspruch 1), und c) die eingepresste Struktur müsse durch Rückbezug auf Anspruch 5 zu dem Dekor korrespondieren. Daraus resultiere zwingend, dass die auf dem Trägermaterial aufgebrachte positive Struktur auch mit dem Dekor korrespondieren müsse.

d) Ferner sei Absätzen [0001] und [0013] sowie Figuren 1 und 2 des Patents zu entnehmen, dass das Dekor im Sinne des Patents auf einem Papier angeordnet sei, das von einem Overlay überdeckt sei und dann zu einem Laminat gewünschter Dicke verpresst werde. Ein dreidimensionales Dekor würde in diesem Aufbau keinen dekorativen Effekt auf das Laminat haben, da es von dem Overlay überdeckt werde. Die Fachperson erkenne folglich aus dem Patent, dass es sich um ein zweidimensionales Dekor handele. Somit werde ein zweidimensionales Dekor (auch in Anspruch 8) abgescannt und die zweidimensionalen Scan-Daten müssten erst umgewandelt werden, um die Struktur erzeugen zu können. Die Zweidimensionalität des Dekors in Anspruch 8 sei daher, wenn auch nicht explizit erwähnt im Anspruch, ein Merkmal von Anspruch 8. Somit sei die "target texture" der D9 nicht ein "Dekor" im Sinne des Patents und gemäß Anspruch 8. 1.2 Die Kammer teilt diese Einschätzung aus folgenden Gründen nicht.

1.2.1 Die Kammer folgt der Auffassung der Einspruchsabteilung, dass das Merkmal "zur Verwendung in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 7" im Sinne einer Eignung zur entsprechenden Verwendung zu interpretieren ist.

1.2.2 Die Kammer schließt sich zudem der Begründung der Einspruchsabteilung zur mangelnden Neuheit an, wonach eine Identität/Korrespondenz der eingepressten Struktur mit dem abgescannten Dekor/Maserung kein Anspruchsmerkmal darstellt und den Strukturgeber gemäß Anspruch 8 strukturell nicht einschränkt. Anders ausgedrückt ist einem gegebenen Strukturgeber nicht anzusehen, ob er mit irgendeiner Dekorvorlage korrespondiert oder nicht (vgl. Punkt 1.1 c oben).

1.2.3 Ferner sollte sowohl der in Anspruch 8 vorliegende Strukturgeber als auch derjenige aus D9 dreidimensional strukturiert sein, da ansonsten keine Prägung erfolgen kann. Somit ist dieses unter Punkt 1.1.a oben angeführte Kriterium erfüllt. Auch wird in D9 ein vorgegebenes Dekor ("target texture") mittels eines Scanners (30) abgescannt. Die erhaltenen Daten werden zur Steuerung eines 3D-Druckers (46) verwendet, um eine positive Struktur auf ein Trägermaterial (36) zu drucken. Wie bereits dargelegt in Punkt 1.2.1, ist das Merkmal "zur Verwendung in dem Verfahren nach einem der Ansprüche 5 bis 7" im Sinne einer Eignung auszulegen. Diese Eignung der Strukturgeber gemäß D9 zur Verwendung nach einem Verfahren gemäß Anspruch 5 des Patents ist nach Ansicht der Kammer gegeben (vgl. auch Punkte 1.1.a und 1.1.b oben). Die Trägerschichten der D9 können aus Polymerfolien bestehen und ein- oder mehrschichtig mit beispielsweise UV-härtbaren Tinten bedruckt sein. Die geprägten Oberflächenschichten der D9 können beispielsweise Teil eines dekorativen Laminats wie der Innenverkleidung eines Flugzeugs sein (siehe Absätze [0021-0025] der D9).

1.2.4 Das Argument unter Punkt 1.1.d oben und der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die Zweidimensionalität des Dekors in Anspruch 8 zu berücksichtigen sei, ist nicht überzeugend. Im Lichte der Eignung der Strukturgeber von D9 zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 5 des Patents sind nach Ansicht der Kammer alle Merkmale von Anspruch 8 in D9 offenbart. Der Verweis in Anspruch 8 auf Ansprüche 5 bis 7 und deren Abhängigkeit von Anspruch 1 kann daher das "Dekor" in Anspruch 8 nicht einschränken, auch nicht hinsichtlich seiner Dimensionalität. Durch die gegebene Eignung der Strukturgeber gemäß Anspruch 8 zur Ausführung des Verfahrens von Anspruch 5 kann die Struktur des Dekors in Anspruch 1 dahingestellt bleiben. Die Kammer teilt daher nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach in der Anwesenheit einer Lage (4) aufweisend ein Dekor sowie einer darüber angeordnete Lage (3)/Overlay eine zweidimensionale Ausführung des Dekors in Anspruch 1 zu sehen sei und die Fachperson daher wisse, dass eine dreidimensionale Struktur auf dem Dekorpapier "völlig sinnlos" sei. Auch das entsprechende Argument, ein dreidimensionales Dekor habe in diesem Aufbau gemäß Absätzen [0001] und [0013] des Patents keinen dekorativen Effekt auf das Laminat, da die das Dekor aufweisende Papierlage von dem Overlay überdeckt werde, überzeugt die Kammer nicht. Aus der Überlegung eines fehlenden Nutzens schließt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dreidimensionalen Dekors in/auf der Papierlage aus.

Eine diesbezügliche Maßgabe der Beschränkung der Dimensionalität des Dekors auf zwei Dimensionen vermag die Kammer hieraus jedoch nicht zu entnehmen, geschweige denn, dass diese etwaige Maßgabe Bestandteil von Anspruch 8 wäre. Auf letzteren Punkt hat die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung zurecht hingewiesen.

1.3 Somit ist der Gegenstand von erteiltem Anspruch 8 nicht neu gegenüber der Lehre von Druckschrift D9. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 (a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 (1) EPÜ steht somit der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen.

2. Hilfsantrag 1 Die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen weisen keine Basis für das Merkmal auf, wonach der Strukturgeber aus dem Trägermaterial besteht. Ausweislich Seite 2, Zeile 6 ff. der ursprünglichen Anmeldung besteht der Strukturgeber aus einem Trägermaterial mit einer darauf aufgebrachten im 3D-Druck aufgebrachten positiven Struktur und nicht lediglich aus dem Trägermaterial. Daher verletzt der Gegenstand von Anspruch 8 das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ.

3. Hilfsantrag 2 Die in Punkt 2 vorgebrachten Einwände gemäß Artikel 123 (2) EPÜ gegenüber Anspruch 8 von Hilfsantrag 1 gelten in gleicher Weise für den Gegenstand von Anspruch 8 des Hilfsantrags 2. Er erfüllt daher ebenfalls nicht die Erfordernisse dieser Vorschrift.

4. Schlussfolgerung Da keiner der Anträge der Beschwerdeführerin gewährbar ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Haderlein